Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
Bochum
WKN 821600 ISIN DE0008216003
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Freitag, dem 22. August 2014, um 10:00 Uhr
im
RuhrCongress Bochum,
Stadionring 20 in 44791 Bochum
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Der Veranstaltungsort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen:
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ab Bochum Hbf: Niederflurbus 388 Richtung BO-Keplerweg Wendeschl. bis Haltestelle ‘RuhrCongress’ Abfahrt alle 60 Minuten, Fahrzeit ca. 6 Minuten
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Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 (einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und somit festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. Bezüglich der weiteren, der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, sieht der Gesetzgeber keine Beschlussfassung vor. Die zugänglich zu machenden Unterlagen sind über die Internetadresse
www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2014 zugänglich und liegen während der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme aus.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Audit Committees, vor, die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Jahr 2014 zu wählen.
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Kandidatenvorschlag für den Aufsichtsratsvorsitz
Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner gültigen Fassung vom 13. Mai 2013 empfiehlt in Ziffer 5.4.3 den Aktionären
die Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz bekannt zu geben. Dementsprechend teilt der derzeitige Aufsichtsrat
mit, dass er die Wahl von Frau Dr. Ottilie Scholz zur Vorsitzenden des Aufsichtsrats in seiner zukünftigen Zusammensetzung
vorschlägt. Der Aufsichtsrat in seiner zukünftigen Zusammensetzung ist bei der Wahl der Vorsitzenden an diesen Vorschlag nicht
gebunden.
Auslegung von Unterlagen
Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an können die Aktionäre den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen
Aktiengesellschaft, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 HGB in den Geschäftsräumen am Sitz des Gesellschaft, Universitätsstraße 58 in Bochum, zu den üblichen Geschäftszeiten
einsehen. Diese Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft zugänglich
(www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2014) und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
im elektronischen Bundesanzeiger 15.360.000 Euro und ist eingeteilt in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (‘Aktie’).
Jede Aktie gewährt eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
im elektronischen Bundesanzeiger 600.000 beträgt. Von diesen 600.000 Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt 8.894 Stimmrechte
aus eigenen Aktien (§ 71b AktG). Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt
der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger 591.106 Stück.
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte
aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung reicht ein in
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher Sprache durch das depotführende Institut aus. Der
besondere Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut,
ein gemäß §§ 125, 135 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der
besondere Nachweis muss sich auf den Beginn des 01. August 2014, 00:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung
und der auf den Nachweisstichtag bezogene besondere Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Ablauf des 15.
August 2014, 24:00 Uhr MESZ, bei der nachstehenden Anmeldestelle eingehen.
Anmeldestelle: Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Frau Michaela Frost / FRA Universitätsstraße 58 44789 Bochum oder Telefax: 0234 / 303 – 3310 oder E-Mail: michaela.frost@bogestra.de
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle Sorge zu
tragen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des
Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht und sich angemeldet hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt,
Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind somit nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Wir weisen unsere Aktionäre auf die Möglichkeit hin, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
durch eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung
und Ausübung des Stimmrechts bleiben davon unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Bevollmächtigung von mehr als einer
Person, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 134 Abs. 3 AktG). Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder eine ihnen gleichgestellte Person oder Institution (§ 135 Abs. 8 oder 10 AktG i. V. § 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigt
wird, so bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform. Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung den Weg der elektronischen Kommunikation über die oben genannte
E-Mail-Adresse sowie die Übersendung an oben genannte postalische Adresse (Anmeldestelle) an. Weiterhin kann der Bevollmächtigte
seine Vollmacht am Tage der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweisen. Auf der Vorderseite der Eintrittskarten ist
die Möglichkeit zur Vollmachtserteilung gegeben. Formulare zur Vollmachtserteilung werden jedem stimmberechtigten Aktionär
auf Verlangen in Textform übermittelt. Sie sind ebenso auf unserer Internetseite unter www.bogestra.de unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung 2014 abrufbar.
Für Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere ihnen gleichgestellte Personen oder Institutionen (§
135 Abs. 8 oder 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG), deren Widerruf und den Nachweis einer Bevollmächtigung enthält die Satzung
der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG keine besonderen Vorgaben. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 135 AktG. Da Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere ihnen gleichgestellte Personen oder Institutionen (§ 135
Abs. 8 oder 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG) zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen
können, sind diese bei dem jeweils zu Bevollmächtigten zu erfragen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 30.000 Aktien) oder den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG c/o Frau Michaela Frost – FRA Universitätsstraße 58 44789 Bochum
zu richten und muss bis spätestens 22. Juli 2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 142
Abs. 2 Satz 2, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, gilt entsprechend.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2014 zugänglich
gemacht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung ausschließlich an nachfolgende Adresse übersenden:
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Frau Michaela Frost / FRA Universitätsstraße 58 44789 Bochum oder Telefax: 0234 / 303 – 3310 oder E-Mail: michaela.frost@bogestra.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die bis spätestens zum 07. August 2014, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben
genannten Adresse eingehen, werden auf unserer Internetseite www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
2014 zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Gesellschaft werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Von der Zugänglichkeit des Gegenantrages und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. § 126 Abs. 3 gilt entsprechend.
Vorstehende Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG entsprechend für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz
5 enthält.
Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge müssen unberücksichtigt bleiben.
Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort erneut gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu stellen, auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG).
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Nach der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann
insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung,
für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich unter der Internetadresse www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2014.
Anfragen von Aktionären
Aktionäre, die beabsichtigen, auf der Hauptversammlung Auskünfte zu verlangen, werden gebeten, diese der Gesellschaft an eine
der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten möglichst vor der Hauptversammlung mitzuteilen, um dem Vorstand Gelegenheit zur Vorbereitung
der Antworten zu geben. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt
hiervon unberührt.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft www.bogestra.de unter der
Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2014 folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (§ 124 a AktG):
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Der Inhalt der Einberufung
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eine Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können
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Bochum, im Juli 2014
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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