cash.life AG
Pullach
– Wertpapier-Kenn-Nr.: 500 910 – – ISIN:
DE0005009104 –
Einladung an unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 6. Juli 2010, 10:00 Uhr, im
Pact home, Erika-Mann-Straße 62, 80636 München, Konferenzzentrum,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
der cash.life AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts
des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2009 in Höhe von EUR 1.564.134,41
auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird hiermit ermächtigt, einmalig oder mehrmals
bis zum 5. Juli 2015 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang
von bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals, ganz oder
in Teilbeträgen zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche
die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche
ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
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b) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die
Börse oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
Beim Erwerb über die
Börse darf der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) für eine Aktie
der cash.life AG den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der
letzten zehn Börsenhandelstage vor der Verpflichtung zum Erwerb im
elektronischen Handel (XETRA – oder einem an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der Kaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) für eine Aktie der cash.life AG den durchschnittlichen
XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen
vor Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % übersteigen
oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines
öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird
auf den durchschnittlichen Kurs an den zehn Börsenhandelstagen vor
der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das Volumen überschreitet,
muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft
kann vorgesehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien im Rahmen dieses Beschlusses zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken zu verwenden. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird
der Vorstand ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien in anderer Weise als durch einen Verkauf über die Börse
zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
1. |
Der Vorstand ist ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft
Dritten als Gegenleistung anzubieten für den Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen sowie zum Erwerb
von Forderungen.
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2. |
Der Vorstand ist ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Durchführung
der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
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Bei der Verwendung eigener Aktien gemäß vorstehender Ziffer (1)
ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
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c) |
Die in der Hauptversammlung vom 17. August 2009 unter Tagesordnungspunkt
5 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird
mit dem Wirksamwerden der hier beschlossenen neuen Ermächtigung aufgehoben.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 1 der
Satzung in Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 Abs.
1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldetag) bei der Gesellschaft unter
der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen. In der Einberufung kann eine kürzere, in
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist
nicht mitzurechnen.’
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 1 der
Satzung
§ 19 Abs. 1 der Satzung hat derzeit folgenden
Wortlaut: ‘Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Hauptversammlung.
Im Falle seiner Verhinderung wird er durch seinen Vertreter oder bei
dessen Abwesenheit durch das an Lebensjahren älteste anwesende, von
den Anteilseignern in den Aufsichtsrat gewählte Aufsichtsratsmitglied
vertreten. Ist keine der vorbezeichneten Personen erschienen oder
zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren
älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lässt von dieser einen
Vorsitzenden wählen.’ Der letzte Satz soll gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 Abs. 1 Satz 3 der
Satzung ersatzlos zu streichen.
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 3 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 3 Abs. 3 der Satzung
ersatzlos zu streichen und § 3 Abs. 2 wie folgt neu zu fassen:
‘Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf den
Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Die Gesellschaft ist
berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf
anderem Wege zu versenden.’
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9. |
Beschlussfassung zur Vergütung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer
Auslagen eine feste Grundvergütung in Höhe von EUR 10.000 je Geschäftsjahr,
beginnend mit dem Geschäftsjahr 2010. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält die doppelte, der Stellvertreter des Vorsitzenden die eineinhalbfache
Grundvergütung.
Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse gebildet hat, erhalten Mitglieder
eines Ausschusses zusätzlich 25 %, der Vorsitzende eines Ausschusses
50 % der Grundvergütung. Vergütungen für Ausschusstätigkeiten stehen
unter dem Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr mindestens
einmal getagt hat. Dies kann auch fernmündlich mittels einer Telefonkonferenz
geschehen. Ferner erhalten alle Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld
in Höhe von Euro 500 je Sitzung des Aufsichtsrats. Dies gilt nicht
für Ausschusssitzungen.
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10. |
Wahl des Abschlussprüfers und Zwischenabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung
München, zum Abschlussprüfer für das am 31. Dezember 2010 endende
Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für eine etwaige Prüfung von Zwischenfinanzberichten
im Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den
Vorstand zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu ermächtigen.
Die dem Vorstand von der letzten Hauptversammlung am 17. August 2009
erteilte Ermächtigung ist bis zum 16. Februar 2011 befristet und soll
zum jetzigen Zeitpunkt in der Hauptversammlung erneuert werden, da
die Einberufung einer weiteren Hauptversammlung bis zum Ablauf der
Befristung nicht beabsichtigt ist. Bei der Verwendung eigener Aktien
als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder Teilen von Unternehmen sowie zum Erwerb von Forderungen soll
das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein.
Hierüber erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG wie folgt Bericht:
Ein Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, wenn eigene Aktien
als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen sowie zum Erwerb von Forderungen verwandt werden
sollen. Konkrete Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung gibt es derzeit
jedoch nicht.
Der Vorstand will bei sich bietenden Gelegenheiten, andere Unternehmen,
Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen bzw. Forderungen
erwerben können. Dabei kann es sinnvoll sein, anstelle von Barleistungen
eigene Aktien als Akquisitionswährung zu verwenden. Teilweise wird
dies von den Käufern auch gefordert. Um daher im Einzelfall Akquisitionsmöglichkeiten
wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, dass die Gesellschaft über
eigene Aktien verfügt. Derartige Akquisitionsentscheidungen müssen
typischerweise oft sehr kurzfristig getroffen werden, sodass keine
Möglichkeit einer vorherigen Einbeziehung der Hauptversammlung besteht.
Da die Aktien jeweils nur dem Verkäufer des Unternehmens, der Unternehmensbeteiligung
oder des Teils von Unternehmen bzw. dem Inhaber der Forderung gewährt
werden, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
Der Vorstand wird im Einzelfall bei Konkretisierung der Möglichkeit
solcher Erwerbe sorgfältig prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft
unter Bezugsrechtsausschluss verwendet werden sollen. Dies wird nur
dann erfolgen, wenn der Erwerb in dem oben angegebenen Rahmen liegt
und wenn der Erwerb gegen Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Falls der Vorstand in diesem Zusammenhang
von der Ermächtigung Gebrauch macht, wird er der folgenden Hauptversammlung
über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten.
Anzahl der Aktien
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 8.579.900 auf
den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 8.579.900.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihren Aktienbesitz
nachgewiesen haben:
cash.life AG c/o Commerzbank AG ZTB M 3.2.4 General
Meetings/Proxy Voting 60261 Frankfurt am Main Deutschland
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts zu erbringen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 15. Juni 2010,
0:00 Uhr, beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis
müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und
der Gesellschaft spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 1.
Juli 2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Nachweisstichtag
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung
und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz
des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder
teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf
das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht
oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag
gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen,
die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag
Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der
oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Verfahren für die Teilnahme und/oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen
bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere
Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen
mit diesen abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur
Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft
hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann
ein Vollmachtsformular auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person
unter der Adresse
cash.life AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter
Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0)89
210 27-298
angefordert werden und steht den Aktionären auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.cashlife.de/investorrelations/news-berichte-und-events/hauptversammlung/default.aspx
zum Download zur Verfügung.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft
und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die
Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten
Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung
zur Verfügung:
cash.life AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter
Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0)89
210 27-298 E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
Die cash.life AG möchte wie bisher den Aktionären die Wahrnehmung
ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung
durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten
zu lassen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
übt das Stimmrecht im Fall einer Bevollmächtigung weisungsgebunden
aus. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchten, müssen sich nach den vorstehenden Bestimmungen
ordnungsgemäß angemeldet haben. Für die Bevollmächtigung eines von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters soll möglichst das
mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von Vollmachten
und Weisungen verwendet werden. Zusätzlich steht den Aktionären ein
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung inklusive weiterer
Hinweise zu den Bedingungen der Stimmrechtsvertretung unter der Internetadresse
www.cashlife.de/investorrelations/news-berichte-und-events/hauptversammlung/default.aspx
zum Download zur Verfügung oder kann bei der Gesellschaft angefordert
werden.
Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
und die Erteilung von Weisungen an den Stimmrechtsvertreter in Textform
sollten möglichst bis zum 2. Juli 2010, 18:00 Uhr, bei der folgenden
Adresse eingehen:
cash.life AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637
München Deutschland Telefax: +49 (0)89 210 27-298 E-Mail:
vollmacht@haubrok-ce.de
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 5.
Juni 2010, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
cash.life AG Vorstand Zugspitzstr. 3 82049 Pullach Deutschland Fax: +49 (0)89 286 953 – 7236
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.cashlife.de/investorrelations/news-berichte-und-events/hauptversammlung/default.aspx
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1,
§ 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Vorschläge für die Wahl des Abschlussprüfers übersenden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
wird die cash.life AG einschließlich des Namens des Aktionärs und
(bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.cashlife.de/investorrelations/news-berichte-und-events/hauptversammlung/default.aspx
veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 21. Juni 2010, 24:00 Uhr
unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge
berücksichtigt:
cash.life AG Joachim Rumpf Zugspitzstr. 3 82049 Pullach Deutschland Telefax: +49 (0)89 286 953-7236
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der cash.life AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des cash.life-Konzerns und der in den cash.life-Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.cashlife.de/investorrelations/news-berichte-und-events/hauptversammlung/default.aspx.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.cashlife.de/investorrelations/news-berichte-und-events/hauptversammlung/default.aspx
zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung,
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die Erläuterungen zur Hauptversammlung, insbesondere eine
Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, weil zu diesem Gegenstand der
Tagesordnung kein Beschluss gefasst wird, weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre und die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung,
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere
* |
der Jahresabschluss der cash.life AG,
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* |
der Konzernabschluss,
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* |
der Lagebericht,
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* |
der Konzernlagebericht,
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* |
der Bericht des Aufsichtsrats,
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* |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB,
|
* |
und der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5.
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Pullach, im Mai 2010
cash.life AG
Der Vorstand
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