DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
2016-10-26 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Colonia Real Estate AG
Hamburg
WKN: 633800 ISIN: DE0006338007
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 6. Dezember 2016
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 6. Dezember 2016, um 10:00 Uhr im Hause der Gesellschaft Steckelhörn 5, 20457 Hamburg,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG ein.
I. Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Colonia Real Estate
AG als Organträgerin und der TAG Grasmus Immobilien GmbH als Organgesellschaft
Die Colonia Real Estate AG hat am 18. Oktober 2016 als Organträgerin mit der TAG Grasmus Immobilien GmbH als Organgesellschaft
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen
Organschaft. Er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG und der Gesellschafterversammlung der
TAG Grasmus Immobilien GmbH und wird mit Eintragung in das Handelsregister der TAG Grasmus Immobilien GmbH wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft als Organträgerin
und der TAG Grasmus Immobilien GmbH als Organgesellschaft vom 18. Oktober 2016 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut, wobei die Gesellschaft jeweils als ‘Colonia‘ und die TAG Grasmus Immobilien GmbH jeweils als ‘TAG Grasmus‘ bezeichnet ist:
1. |
Die TAG Grasmus unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Colonia. Die Colonia ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung
der TAG Grasmus Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der TAG Grasmus ist verpflichtet, hinsichtlich der Leitung der
TAG Grasmus nach den Weisungen der Colonia zu handeln.
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2. |
Die Colonia ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung der TAG Grasmus die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern,
aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
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3. |
Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen.
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1. |
Die TAG Grasmus verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die Colonia abzuführen. Es gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
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2. |
Die TAG Grasmus kann mit Zustimmung der Colonia Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer
dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Colonia aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen oder ein Gewinnvortrag, die vor Beginn dieses Vertrages
gebildet wurden, sowie Kapitalrücklagen können nicht als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet werden.
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3. |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 wirksam
wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der TAG Grasmus fällig.
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1. |
Die Colonia ist gegenüber der TAG Grasmus gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme
verpflichtet.
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2. |
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der TAG Grasmus, in dem dieser Vertrag
gemäß § 6 wirksam wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich entsprechend.
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1. |
Die Colonia ist berechtigt, Einsicht in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der TAG Grasmus zu nehmen.
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2. |
Die Colonia ist berechtigt, die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der TAG Grasmus durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater
auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen zu lassen.
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Die Colonia verpflichtet sich, ab dem Geschäftsjahr der TAG Grasmus, für das der Anspruch auf Gewinnabführung gemäß § 2 wirksam
wird, für die Dauer dieses Vertrages der TAG Bartol Immobilien GmbH als einziger außenstehender Gesellschafterin der TAG Grasmus
für jedes Geschäftsjahr eine wiederkehrende Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende in Höhe von EUR 0,00 zu zahlen.
Ein entsprechender Anspruch steht auch anderen zukünftigen außenstehenden Gesellschaftern der TAG Grasmus zu.
§ 6
Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung
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1. |
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia sowie der Gesellschafterversammlung
der TAG Grasmus. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der TAG Grasmus wirksam.
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2. |
Dieser Vertrag gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung
dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der TAG Grasmus und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Weisungsrecht
nach § 1 besteht erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der TAG Grasmus.
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3. |
Dieser Vertrag kann erstmals nach Ablauf von fünf Zeitjahren ab Wirksamwerden beiderseits schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der TAG Grasmus ordentlich gekündigt werden.
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4. |
Abweichend von Absatz 3 kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft durch die Colonia.
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5. |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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1. |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
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2. |
Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind oder werden oder sollte sich
eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
An Stelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung
diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was
die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss
des Vertrages bedacht hätten.
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3. |
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand auch für die Frage der Wirksamkeit
dieses Vertrages ist Hamburg.’
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Von der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und der TAG Grasmus
Immobilien GmbH, jeweils Steckelhörn 5, 20457 Hamburg, die folgenden Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
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der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Colonia Real Estate AG und der TAG Grasmus Immobilien GmbH vom
18. Oktober 2016;
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Colonia Real Estate AG für
die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
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die Jahresabschlüsse der TAG Grasmus Immobilien GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der Colonia Real Estate AG und der Geschäftsführung der TAG Grasmus nach § 293a AktG;
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– |
der Bericht des gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfers, der Ebner Stolz GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, gemäß § 293e AktG vom 19. Oktober 2016.
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Zur Aufstellung von Lageberichten für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 war und ist die TAG Grasmus nicht verpflichtet,
da sie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB ist.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der außerordentlichen
Hauptversammlung ausliegen.
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2. |
Satzungsänderungen
Auf Grund der Beendigung der Notierung der Aktie der Colonia Real Estate AG im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse
am 27. Oktober 2016 und vor dem Hintergrund des am 15. Juli 2016 zwischen der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs
GmbH und der Colonia Real Estate AG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, der mit Eintragung im Handelsregister
am 13. September 2016 wirksam geworden ist, empfehlen sich die nachstehend aufgeführten Änderungen der Satzung der Gesellschaft.
Insbesondere sollen die Regelungen aufgehoben oder modifiziert werden, die aus der bisherigen Kapitalmarktorientierung der
Gesellschaft resultieren. Daneben ist eine Vereinfachung der Arbeit in den Organen der Gesellschaft sinnvoll, da die Colonia
Real Estate AG durch den am 15. Juli 2016 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ihre Leitung der TAG
Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH unterstellt und damit ihre Eigenständigkeit weitgehend aufgegeben hat. Schließlich
soll in der Firmierung der Gesellschaft die enge Bindung an den Konzern der TAG Immobilien AG zum Ausdruck kommen.
a) |
Die Firmierung der Colonia Real Estate AG soll künftig TAG Colonia-Immobilien AG lauten.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
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§ 1 Abs. (1) mit folgendem Wortlaut neu zu fassen:
‘Die Firma der Gesellschaft lautet: |
TAG Colonia-Immobilien AG’
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b) |
Die in der Satzung noch vorhandenen bedingten Kapitalia sowie die in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit beschlossenen
Ermächtigungen zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen sind aufzuheben. Es stehen keine Aktienoptionen und keine Wandelschuldverschreibungen
mehr aus. Auch anderweitige Wandlungs- und Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft bestehen nicht. Eine Ermächtigung im
Rahmen eines genehmigten Kapitals ist ebenfalls nicht erforderlich. Daher sollen § 4 Abs. (3) (Bedingte Kapitalia) und Abs.
(4) (Genehmigtes Kapital 2012) aufgehoben werden. Auch die in § 4 Abs. (5) vorhandene Regelung zur Notierung der Aktie ist
überholt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 4 Abs. (3), Abs. (4), Abs. (5) und Abs. (6) der Satzung werden aufgehoben.
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c) |
Die Regelungen in § 6 zur Zusammensetzung, Geschäftsführung und Beschlussfassung des Vorstands sollen vereinfacht werden, da die gesetzlichen Vorgaben
für die Zusammenarbeit im Vorstand ausreichend sind. Darüber hinaus ist eine Verpflichtung zum Erlass von Geschäftsordnungen
für den Aufsichtsrat und den Vorstand aufgrund der Einbindung der Gesellschaft in den TAG-Konzern nicht zwingend. Die in § 11 geregelte Sitzungsfrequenz des Aufsichtsrats soll flexibler gestaltet werden. Weder ist eine Regelung zur Bildung von Ausschüssen
noch der Hinweis in § 16 Abs. (5) auf einen Selbstbehalt bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte erforderlich.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 6 wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
Ԥ 6 Zusammensetzung und Beschlussfassung
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(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Vorstands.
Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen und stellvertretende
Vorstandsmitglieder bestellen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden
des Vorstands ernannt, so entscheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme.’
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§ 7 wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
Ԥ 7 Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft
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Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss einzelnen oder allen Vorständen Befreiung von der Beschränkung des § 181 2. Alt. BGB
erteilen.’
§ 8 Abs. (1) zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
‘(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, soweit das Gesetz keine höhere Zahl vorschreibt, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.’
§ 10 wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben und
eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.’
§ 11 Abs. (1) zur Sitzungsfrequenz des Aufsichtsrats wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
‘(1) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten; es sei denn, er beschließt nach § 110 Abs. 3 AktG
eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Ferner soll der Aufsichtsrat eine Sitzung abhalten, so oft eine geschäftliche
Veranlassung dazu vorliegt.’
§ 12 Abs. (5) und Abs. (6) zur Beschlussfassung im Aufsichtsrat werden mit dem folgenden Wortlaut neu gefasst:
‘(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sowie bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist ermächtigt, die zur Durchführung
der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Erklärungen abzugeben, sofern die Durchführung dem Aufsichtsrat obliegt, sowie
Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
(6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen
ist.’
§ 13 (Ausschüsse) entfällt und lautet künftig wie folgt:
‘§ 13 Ausschüsse (entfällt)’
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§ 16 Abs. (3) (Sitzungsgeld) entfällt und wird aufgehoben.
§ 16 Abs. (5) (Hinweis auf eine Haftpflichtversicherung) entfällt und wird aufgehoben.
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d) |
Im Rahmen der Regelungen zur Hauptversammlung ist als Ort der Hauptversammlung ein Deutscher Börsenplatz (§ 17 Abs. (1)) nicht
erforderlich. Ebenso wenig ist eine Ermächtigung für eine vollständige oder partielle Bild- oder Tonübertragung sinnvoll.
Die Regelung zu Teilnahmerechten zum Stimmrecht (§ 18 der Satzung) ist zu vereinfachen, da eine Onlineteilnahme oder eine
Briefwahl nicht erforderlich sind. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ist eine Regelung zum Nichterreichen einer Stimmenmehrheit
(§ 20 Abs. (2)) nicht erforderlich. Schließlich ist die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 22 der Satzung) innerhalb der
gesetzlichen Fristen ausreichend. Eine Ausschüttung von Sachwerten, die börsennotiert sind, kommt nicht mehr in Betracht,
so dass § 22 Abs. (4) zu streichen ist.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 17 Abs. (1) und Abs. (2) werden mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
‘(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung
einzuberufen, bleibt unberührt.’
§ 17 Abs. (4) entfällt und wird aufgehoben.
§ 18 Abs. (2) zur Online-Teilnahme und Abs. (3) zur Briefwahl entfallen und werden aufgehoben.
§ 18 Abs. (4) zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
‘(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 135 AktG bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§
126b BGB). Die Gesellschaft kann in der Einberufung zu der Hauptversammlung einen Weg elektronischer Kommunikation für die
Übermittlung des Nachweises anbieten. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Die Einzelheiten der Vollmachtserteilung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.’
Die Überschrift zu § 20 wird wie folgt neu gefasst:
§ 20 Abs. (3) zur Stichwahl und Stimmengleichheit entfällt und wird aufgehoben.
§ 22 Abs. (1) und Abs. (2) werden mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
‘(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, falls gesetzlich vorgeschrieben,
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat ggf. zusammen mit dem Vorschlag über die Verwendung des
Bilanzgewinns vorzulegen. Ebenso sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht dem Aufsichtsrat vorzulegen, sofern
die Erstellung dieser Berichte gesetzlich vorgeschrieben ist. Sämtliche Unterlagen sind nach ihrem Eingang beim Aufsichtsrat
unverzüglich den anderen Aufsichtsratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb
der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahrs stattzufinden hat. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands
und des Aufsichtsrats, über die Bestellung des Abschlussprüfers und ggf. über die Verwendung des Bilanzgewinns.’
§ 22 Abs. (4) zur Sachdividende entfällt und wird aufgehoben.
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II. Weitere Angaben
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der außerordentlichen Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der
Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, d.h. auf den 15. November 2016 (0:00 Uhr) (‘Nachweisstichtag’) zu beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens
am sechsten Tag vor der Versammlung, d.h. am 29. November 2016 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
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Colonia Real Estate AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
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2. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch
im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere
der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. In diesem Fall gelten für die Bevollmächtigung
die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die Aktionäre werden
daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung professioneller Stimmrechtsvertreter rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung das hierfür vorgesehene Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte
zu verwenden, die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären übersandt wird.
Ein entsprechendes Formular steht auch unter www.colonia.ag unter ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ zum Download zur
Verfügung.
Die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht, bzw. deren Widerruf muss entweder am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:
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Colonia Real Estate AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: colonia@better-orange.de
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3. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Soweit Aktionäre im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen oder unterbreiten möchten, sind diese an die folgende Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
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Colonia Real Estate AG – Investor Relations – Steckelhörn 5 20457 Hamburg Deutschland Telefax: +49 (0)40/380 32-446 E-Mail: ir@colonia.ag
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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4. |
Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung
Die der außerordentlichen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind alsbald nach der Einberufung der außerordentlichen
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.colonia.ag unter ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’
zugänglich. Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Colonia Real Estate AG,
Steckelhörn 5, 20457 Hamburg, sowie in der außerordentlichen Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus. Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft
Genüge getan ist. Auf Verlangen werden jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen
per einfacher Post erteilt.
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Hamburg, im Oktober 2016
Colonia Real Estate AG
Der Vorstand
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