Derby Cycle AG
Cloppenburg
ISIN DE000A1H6HN1 WKN A1H6HN
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur außerordentlichen Hauptversammlung am
Freitag, den 23. November 2012, um 10.00 Uhr
(Einlass ab 9.00 Uhr),
in die
Weser-Ems-Halle Eingang: Festsäle Europaplatz 12 D-26123 Oldenburg
ein.
I. Tagesordnung
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Derby Cycle AG, Cloppenburg, auf die Pon Holding
Germany GmbH, Kerpen (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
§ 327a des Aktiengesetzes (‘AktG‘) sieht vor, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft
in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.
Das Grundkapital der Derby Cycle AG beträgt EUR 7.500.000,00 und ist in 7.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.
Der Pon Holding Germany GmbH mit Sitz in Kerpen, Deutschland, Geschäftsanschrift Talstraße 4, 56316 Raubach, eingetragen in
das Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 62066, gehören im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.125.001
Aktien der Derby Cycle AG. Dies entspricht einem Anteil von mehr als 95% am Grundkapital der Derby Cycle AG. Die Pon Holding
Germany GmbH ist damit Hauptaktionär der Derby Cycle AG im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG und berechtigt zu verlangen,
dass die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.
Die Pon Holding Germany GmbH hat mit Schreiben vom 29. Mai 2012 das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an
den Vorstand der Derby Cycle AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der Derby Cycle
AG einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Pon Holding Germany GmbH gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung fassen kann.
Dieses Verlangen hat die Pon Holding Germany GmbH mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 an den Vorstand der Derby Cycle AG bezüglich
der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 31,56 je auf den Inhaber
lautender Stückaktie festgelegt.
Die Pon Holding Germany GmbH hat dem Vorstand der Derby Cycle AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Erklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft,
Filiale Köln, eingetragen als Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32000, übermittelt,
durch die die Commerzbank Aktiengesellschaft die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Pon Holding Germany
GmbH übernommen hat, den Minderheitsaktionären der Derby Cycle AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Derby Cycle AG zu zahlen.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die Pon Holding Germany GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgelegten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Deitmer und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Vossgasse 3, 48143 Münster, als dem vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und
bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Pon Holding Germany GmbH mit Sitz in Kerpen folgenden Beschluss
zu fassen:
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‘Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Derby Cycle AG mit Sitz in Cloppenburg
werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 31,56 je auf den Inhaber lautender Stückaktie
der Derby Cycle AG auf die Pon Holding Germany GmbH mit Sitz in Kerpen (Hauptaktionär) übertragen.‘
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Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Derby Cycle
AG an nach § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Derby Cycle AG unter www.derby-cycle.com im Bereich
‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ die folgenden Unterlagen zugänglich:
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Derby Cycle AG (bis zu dem im Geschäftsjahr 2010/11 vollzogenen Formwechsel in eine
Aktiengesellschaft firmierend als Derby Cycle Beteiligungs GmbH) für die Geschäftsjahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 sowie
die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Derby Cycle AG für die Geschäftsjahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11,
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der von der Pon Holding Germany GmbH nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in der Eigenschaft als Hauptaktionär erstattete schriftliche
Bericht vom 10. Oktober 2012 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit
der festgelegten Barabfindung, einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Hannover, vom 8. Oktober 2012 zum Unternehmenswert der Derby
Cycle AG und zur angemessenen Barabfindung sowie einschließlich der folgenden weiteren Anlagen:
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Depotbescheinigungen der BHF Bank Aktiengesellschaft vom 29. Mai 2012, 9. Oktober 2012 und 10. Oktober 2012 betreffend die
von der Pon Holding Germany GmbH gehaltenen Aktien an der Derby Cycle AG,
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Schreiben der Pon Holding Germany GmbH an die Derby Cycle AG vom 29. Mai 2012 betreffend Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz
1 AktG (Übertragungsverlangen),
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Schreiben der Pon Holding Germany GmbH an die Derby Cycle AG vom 9. Oktober 2012 betreffend konkretisiertes Verlangen gemäß
§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG (konkretisiertes Übertragungsverlangen),
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Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 9. Oktober 2012,
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Beschluss des Landgerichts Hannover vom 22. Juni 2012 über die Bestellung des sachverständigen Prüfers,
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der gemäß § 327c Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AktG erstattete Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Deitmer
und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Vossgasse 3, 48143 Münster, vom 11. Oktober
2012 über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Derby Cycle AG auf die Pon Holding Germany GmbH.
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Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung an auch in den Geschäftsräumen der Derby Cycle AG, Siemensstraße 1-3,
49661 Cloppenburg, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der vorgenannten Unterlagen übersendet. Bestellungen bitten wir an
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Derby Cycle AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München Fax: +49 (0)89 / 210 27-289 E-Mail: info@haubrok-ce.de
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zu richten.
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Derby Cycle AG am 23. November 2012 zugänglich gemacht.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.500.000 Stück. Sämtliche ausgegebenen
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach
im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 7.500.000 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15.1 der Satzung der Derby Cycle AG nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens
am Freitag, 16. November 2012, 24.00 Uhr in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
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Derby Cycle AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München Fax: + 49 (0)89 / 210 27-289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 3 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu
erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Freitag, 2. November 2012, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag
für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für
den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären bzw. den von ihnen
benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Erleichterung der organisatorischen
Abwicklung.
Mitteilungen an die Aktionäre nach § 128 Abs. 1 i. V. m. § 125 AktG werden in Papierform übermittelt.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
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Derby Cycle AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München Fax: + 49 (0)89 / 210 27-289 E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt.
Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.derby-cycle.com
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise
mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Wir bieten unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft
zu diesem Zweck benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Zu jeweils einzelvertretungsberechtigten Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung wurden Nicole Körnig und Bernhard Orlik, beide geschäftsansässig
in München, benannt. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben, fristgerecht zur ordentlichen Hauptversammlung
anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht
ausgeübt werden soll. Sofern zu einem Abstimmungspunkt keine Weisung vorliegt, werden sich die Stimmrechtsvertreter mit den
Stimmrechten des vollmachtgebenden Aktionärs in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren zu diesem Punkt enthalten bzw. nicht
an der Abstimmung teilnehmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der
ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Das Formular
ist auch im Internet unter www.derby-cycle.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ abrufbar.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann vor der Hauptversammlung in Textform per
Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse erfolgen:
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Stimmrechtsvertreter der Derby Cycle AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München Fax: + 49 (0)89 / 210 27-289 E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zum Donnerstag, 22. November 2012, 24.00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab 9.00 Uhr auch an der Ein- und Ausgangskontrolle erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen und
dass sie auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung stehen, zu denen es keine in dieser Einberufung oder später
bekannt gemachten Beschlussvorschläge gibt.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter www.derby-cycle.com im Bereich ‘Investor
Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (EUR 375.000,00, das entspricht 375.000
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs.
2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, 23. Oktober 2012, 24.00 Uhr zugegangen sein und kann an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden:
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Derby Cycle AG – Vorstand – Siemensstraße 1-3 D-49661 Cloppenburg
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter www.derby-cycle.com
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG zusammen mit der Einberufung mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
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Derby Cycle AG – Vorstand – Siemensstraße 1-3 D-49661 Cloppenburg Fax: +49 (0)4471 / 9 66-188 E-Mail: hauptversammlung@derby-cycle.com
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Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag, 8. November 2012, 24.00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter www.derby-cycle.com
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten
Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn
sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen
während der Hauptversammlung nochmals gestellt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden
Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden
muss und der Vorstand einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Unter bestimmten
Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.
§ 17.3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet
unter www.derby-cycle.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ abrufbar.
Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter www.derby-cycle.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich.
Cloppenburg, im Oktober 2012
Derby Cycle AG
Der Vorstand
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