Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Sitz Wiesbaden
Stammaktien: WKN: 559100, ISIN: DE0005591002 Vorzugsaktien: WKN: 559103, ISIN: DE0005591036
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
unsere ordentliche Hauptversammlung 2013, zu der wir Sie hiermit einladen, findet am Freitag, den 12. Juli 2013 um 10:00 Uhr MESZ (Einlass ab 09:00 Uhr) in einem mit entsprechenden Hinweisschildern versehenen Nachbargebäude (Zelt) des in der Biebricher
Straße 69, 65203 Wiesbaden gelegenen Hauptverwaltungsgebäudes der Gesellschaft in Mainz-Amöneburg (Stadtkreis Wiesbaden) statt.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 mit den Lageberichten
für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und des Vorschlags des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht
vorgesehen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 30.949.164,75 wie folgt
zu verwenden:
|
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stamm- und Vorzugsaktie |
EUR 30.949.164,75 |
Die Dividende wird ab dem 15. Juli 2013 ausgezahlt.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie
des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2013
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor,
die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
a) |
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2013 und
|
b) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2013
|
zu bestellen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Dyckerhoff AG auf die Buzzi Unicem SpA (Hauptaktionärin)
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien
der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der
übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Das Grundkapital der Dyckerhoff AG beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 105.639.815,68. Es ist
eingeteilt in 20.667.554 Stück nennbetragslose Stammaktien und 20.597.999 Stück nennbetragslose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht,
insgesamt also in 41.265.553 Aktien. Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.
Die Buzzi Unicem SpA ist eine Aktiengesellschaft nach italienischem Recht (Società per Azioni) mit Sitz in Casale Monferrato (AL), Italien. Der Buzzi Unicem SpA gehören zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
selbst 15.270.446 der auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stammaktien und 19.610.024 der auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Darüber hinaus sind der Buzzi Unicem SpA nach §§ 327a Abs. 1, 16 Abs. 4 AktG
5.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stammaktien zuzurechnen, die von der Buzzi Unicem Investimenti S.r.l.,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht (Società a responsabilità limitata) und hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Buzzi Unicem SpA, gehalten werden. Buzzi Unicem SpA hält somit unmittelbar
und mittelbar insgesamt 39.880.470 Aktien der Dyckerhoff AG, was rund 96,64 Prozent des Grundkapitals (und rund 98,1 Prozent
der Stammaktien sowie rund 95,2 Prozent der Vorzugsaktien) entspricht. Damit gehören der Buzzi Unicem SpA mehr als 95 Prozent
des Grundkapitals der Dyckerhoff AG, so dass sie deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
Die Buzzi Unicem SpA hat mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ein Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der
Dyckerhoff AG gerichtet, die Hauptversammlung der Dyckerhoff AG möge die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
Dyckerhoff AG auf die Buzzi Unicem SpA gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die Buzzi Unicem SpA hat
mit Schreiben vom 10. Mai 2013 an den Vorstand der Dyckerhoff AG ihr Übertragungsverlangen dahingehend bestätigt und konkretisiert,
dass sie die Höhe der Barabfindung, die den Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu gewähren ist, auf EUR
47,16 je auf den Inhaber lautender Stammaktie und auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Vorzugsaktie der Dyckerhoff AG
festgelegt hat.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 10. Mai 2013 hat die Buzzi Unicem SpA gemäß § 327c Abs. 2 Satz
1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von
ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, als dem mit Beschluss vom 18. Februar 2013 vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten
und bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die RBS
RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat hierüber am 14. Mai 2013
einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
Zudem hat die Buzzi Unicem SpA dem Vorstand der Dyckerhoff AG eine Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG, München,
gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung
der Verpflichtung der Buzzi Unicem SpA, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
der Dyckerhoff AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
‘Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden (Minderheitsaktionäre)
werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der Buzzi Unicem SpA, mit Sitz in Casale Monferrato
(AL), Italien, einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts (Società per Azioni), zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Stammaktie und in Höhe von EUR
47,16 je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie auf die Hauptaktionärin übertragen.’
|
Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden die nachfolgend bezeichneten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Dyckerhoff
AG, Biebricher Straße 69, 65203 Wiesbaden, zur Einsicht der Aktionäre ausliegen:
|
* |
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
|
* |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der Dyckerhoff AG jeweils für
die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012,
|
* |
der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin Buzzi Unicem SpA über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Dyckerhoff AG auf die Buzzi Unicem SpA sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz
1 AktG einschließlich seiner Anlagen, insbesondere:
– |
das Übertragungsverlangen der Buzzi Unicem SpA vom 8. Februar 2013,
|
– |
die Gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Dyckerhoff AG, Wiesbaden, und zur angemessenen Barabfindung gemäß
§ 327b Abs. 1 AktG zum 12. Juli 2013 der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 8. Mai 2013,
|
– |
das konkretisierte Übertragungsverlangen der Buzzi Unicem SpA vom 10. Mai 2013,
|
– |
die Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG, München, gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 10. Mai 2013 und
|
|
* |
der Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfers RBS RoeverBroennerSusat GmbH
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, über die Angemessenheit der Barabfindung gemäß
§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG vom 14. Mai 2013.
|
|
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden
auch in der ordentlichen Hauptversammlung der Dyckerhoff AG am 12. Juli 2013 ausliegen.
Darüber hinaus werden die Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an auch auf der Internetseite der Dyckerhoff
Aktiengesellschaft www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2013’ zugänglich
sein.
|
***
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) und zur Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre)
sind nach § 23 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in deutscher oder englischer
Sprache spätestens am 5. Juli 2013, 24:00 Uhr MESZ zugehen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei depotgeführten Aktien:
Bei depotgeführten Aktien muss die Anmeldung unter der folgenden Adresse erfolgen:
Dyckerhoff AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main
oder per Fax: + 49 69 136-26351 oder per E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist bei depotgeführten Aktien ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn (0:00
Uhr MESZ) des 21. Juni 2013 (‘Nachweisstichtag’) beziehen und der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist, also am 5. Juli 2013, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Für depotgeführte Aktien ist der Nachweisstichtag somit das entscheidende Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und ggf. Ausübung und Umfang des Stimmrechts. Aktionäre der Gesellschaft, die depotgeführte Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erwerben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und ein etwaiges Stimmrecht ausüben, es sei denn, sie haben
sich durch den bisherigen Aktionär insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei nicht depotgeführten Aktien:
Bei Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt sind, muss die Anmeldung unter der folgenden
Adresse erfolgen:
Dyckerhoff AG Unternehmenskommunikation Biebricher Straße 69 65203 Wiesbaden
oder per Fax: + 49 611 676-1437 oder per E-Mail: hv2013@dyckerhoff.com
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes hat der Aktionär bei Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht
depotgeführt sind, die Aktienurkunde der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut zur Ausstellung eines Nachweises des Anteilsbesitzes
vorzulegen. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft spätestens am 5. Juli 2013, 24:00 Uhr MESZ zugehen. Als Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts derjenige Aktionär, der die Aktienurkunde nach der Einberufung zuerst vorgelegt hat.
Vollmacht und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Teilnahmerecht und – im Falle von Stammaktien – auch ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch Kreditinstitute, insbesondere die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, geschäftsmäßig Handelnde, die von
der Gesellschaft eingesetzten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich; dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular,
das sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite der Gesellschaft www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor
Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2013’ verfügbare Vollmachtsformular benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre
eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung
des Nachweises über die Bevollmächtigung kann der Nachweis per E-Mail an die Gesellschaft unter der Adresse hv2013@dyckerhoff.com
übermittelt werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre,
die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen
oder Personen bevollmächtigen wollen, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Wir bieten unseren Aktionären, die als Inhaber von Stammaktien stimmberechtigt sind, an, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen
fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen
kann – abgesehen von der Vollmachtserteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt wird – ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite
der Gesellschaft www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2013’ verfügbare
Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung
von Weisungen müssen – sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der
Hauptversammlung zur Verfügung gestellt wird, erteilt werden – bei der Gesellschaft bis spätestens 11. Juli 2013, 24:00 Uhr MESZ unter der folgenden Adresse eingehen:
Dyckerhoff AG Unternehmenskommunikation Biebricher Straße 69 65203 Wiesbaden
oder per Fax: + 49 611 676-1437 oder per E-Mail: hv2013@dyckerhoff.com
Ergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Juni 2013, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
Dyckerhoff AG Unternehmenskommunikation Biebricher Straße 69 65203 Wiesbaden
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens
seit dem 12. April 2013, 0:00 Uhr MESZ, Inhaber der Aktien sind (vgl. §§ 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten gemäß § 70 AktG.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung
2013’ zugänglich gemacht und den Aktionären nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind im Vorfeld der
Hauptversammlung ausschließlich zu richten an die nachfolgende Adresse:
Dyckerhoff AG Unternehmenskommunikation Biebricher Straße 69 65203 Wiesbaden
oder per Fax: + 49 611 676-1437 oder per E-Mail: hv2013@dyckerhoff.com
Zugänglich zu machende Anträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der genannten Adresse bis spätestens 27. Juni 2013, 24:00 Uhr MESZ zugehen, werden auf der Internetseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung
2013’ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt werden, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131
Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2013’.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 20.667.554 Stück nennbetragslose Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten
und 20.597.999 Stück nennbetragslose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beläuft sich daher auf 20.667.554 Stück. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden auf der Internetseite www.dyckerhoff.com der Dyckerhoff Aktiengesellschaft
unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2013’ die Informationen nach § 124a AktG zugänglich
sein.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle Aktionäre der Dyckerhoff AG sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Rede des Vorstandsvorsitzenden am 12. Juli
2013 ab ca. 10:00 Uhr MESZ live auf der Internetseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung,
Hauptversammlung 2013’ verfolgen. Die Rede wird nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung stehen.
Wiesbaden, im Mai 2013
Der Vorstand
|