Eichborn AG
Frankfurt am Main
WKN 518 370 ISIN DE0005183701
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 26. August 2010 um 11:00 Uhr
im Logenhaus zur Einigkeit, Kaiserstraße 37, 60329 Frankfurt am Main,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
(einschließlich des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, Herrn Stephan Gallenkamp für das Geschäftsjahr 2009 zu entlasten.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 zu
entlasten.
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4. |
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rölfs WP Partner AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2010 zu bestellen.
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Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.000.000 auf
den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen
daher auf der Grundlage der Satzung 5.000.000 Stimmrechte.
Teilnahme an der Hauptversammlung durch Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs
Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 19. August 2010
(24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der Adresse
Eichborn AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße
8 80333 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
angemeldet haben. Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre haben
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende
Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf den
5. August 2010 (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag), und der Gesellschaft
unter der vorstehenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung,
also spätestens bis zum Ablauf 19. August 2010 (24:00) zugehen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung
bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung als organisatorische Hilfsmittel
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung,
ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Insoweit
bieten wir unseren Aktionären als Service auch an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die
Vollmacht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 134 Abs. 3
Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer
Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§
126b BGB).
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches
die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der Eintrittskarte werden
den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung übersandt.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung
keine besondere Regelung. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135
AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie
sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen,
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form
der Vollmacht ab.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
postalisch: |
Eichborn AG z. Hd. Frau Katharina Winter Kaiserstraße
66 60329 Frankfurt am Main
|
per Telefax: |
+49 69 256003-30 |
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oder |
elektronisch: |
investor@eichborn.de |
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen
erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung
entsprechender Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen
oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und Verfahrensanträge
und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen werden.
Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht
erteilen möchten, können diese unter Verwendung des hierfür auf der
Eintrittskarte vorgesehenen Formulars erteilen. Um die rechtzeitige
Zusendung der Eintrittskarte zu ermöglichen, sollten die Aktionäre
möglichst frühzeitig eine Anmeldung bei ihrer Depotbank aufgeben.
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen bis spätestens 24. August 2010, 18:00 Uhr, bei
der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt
werden. Sie sind zu übersenden an:
postalisch: |
Eichborn AG z. Hd. Frau Katharina Winter Kaiserstraße
66 60329 Frankfurt am Main
|
per Telefax: |
+49 69 256003-30 |
|
oder |
elektronisch: |
investor@eichborn.de |
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
der Gesellschaft schriftlich oder per Telefax unter Nachweis der Aktionärsstellung
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 26.
Juli 2010 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
postalisch: |
Eichborn AG Der Vorstand z. Hd. Frau Katharina Winter Kaiserstraße 66 60329 Frankfurt am Main
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Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs.
1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge
sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich
oder per Telefax an folgende Adresse zu richten:
postalisch: |
Eichborn AG z. Hd. Frau Katharina Winter Kaiserstraße
66 60329 Frankfurt am Main
|
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oder |
per Telefax: |
+49 69 256003-30 |
|
oder |
elektronisch: |
investor@eichborn.de |
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung, also bis spätestens 11. August 2010 (24:00 Uhr),
unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet
unter www.eichborn.de unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die
übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß
§ 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge von
Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Bestellung des Abschlussprüfers
gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich
der angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Vorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand braucht
Vorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben
nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort
des vorgeschlagenen Prüfers) enthalten.
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1
AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet
auf der Homepage der Eichborn AG unter www.eichborn.de unter der Rubrik
‘Investor Relations’ zugänglich gemacht.
Frankfurt am Main, im Juli 2010
Eichborn AG
Der Vorstand
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