Elster Group SE
Essen
ADR ISIN: US2903481016 Stammaktien ISIN: DE000A1DAJC7
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Elster Group SE ein, die am Mittwoch,
den 23. Mai 2012, um 10:00 Uhr MESZ in der Philharmonie Essen Saalbau, Huyssenallee 53, 45128 Essen, Deutschland, stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht der Elster Group SE und des gebilligten US GAAP-Konzernabschlusses
der Elster Group SE zum 31. Dezember 2011 sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2011
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Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://elster.com/investors/de zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.
Gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) (SE-VO), § 22 Abs. 6 SEAG, §§ 172, 173 AktG ist eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen, weil der Verwaltungsrat
den US GAAP-Konzernabschluss und den Jahresabschluss der Elster Group SE zum 31. Dezember 2011 in seinen Sitzungen am 21.
Februar 2012 und am 26. März 2012 bereits gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt
ist. Ein Beschluss gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen
wird, wurde vom Verwaltungsrat nicht gefasst. Die Hauptversammlung nimmt den festgestellten Jahresabschluss nebst Lagebericht
sowie den gebilligten Konzernabschluss der Elster Group SE für das Geschäftsjahr 2011 daher lediglich gemäß § 175 Abs. 1 Satz
1 AktG entgegen.
Auch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über den gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erstellenden Bericht des Verwaltungsrats
ist gesetzlich nicht vorgesehen.
2. |
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns der Elster Group SE
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 49.358.656,89 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung an die Aktionäre: |
EUR |
0,00 |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen: |
EUR |
49.358.656,89 |
Gewinnvortrag: |
EUR |
0,00 |
Bilanzgewinn: |
EUR |
49.358.656,89 |
3. |
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2011
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschluss über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2011
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Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. |
Beschluss über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht der Quartalsfinanzberichte der Gesellschaft
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Der Empfehlung des Prüfungs- und Complianceausschusses folgend, schlägt der Verwaltungsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der Quartalsfinanzberichte
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
6. |
Beschluss über die Neuwahl eines Verwaltungsratsmitglieds
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Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht gemäß Ziff. 7.1 der Satzung aus mindestens fünf und maximal zehn Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung bestellt werden. Nach Ziff. 7.2 der Satzung muss die Mehrheit des Verwaltungsrats immer aus Mitgliedern
bestehen, die nicht zugleich geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft sind. Derzeit hat der Verwaltungsrat neun Mitglieder,
von denen ein Mitglied zugleich geschäftsführender Direktor der Gesellschaft ist. Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß § 24
Abs. 1 SEAG und Ziff. 7.1 der Satzung ausschließlich aus Anteilseignervertretern zusammen.
Der nachfolgende Vorschlag zur Wahl eines neuen Verwaltungsratsmitglieds beruht auf der Empfehlung des Nominierungs- und Corporate-Governance-Ausschusses
des Verwaltungsrats. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor,
Herrn Rainer Beaujean, geschäftsführender Direktor und Chief Financial Officer der Elster Group SE, Essen, wohnhaft in Meerbusch,
Deutschland, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung und bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats zu wählen.
Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemäß Art. 54 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG: Elster GmbH, Mainz-Kastel.
7. |
Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren
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Nach Art. 52 Satz 2 SE-VO i.V.m. § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung
des Systems zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren beschließen.
Das für die geschäftsführenden Direktoren der Elster Group SE derzeit geltende Vergütungssystem ist ausführlich sowohl im
Vergütungsbericht, der Bestandteil des Lageberichts sowie des Corporate Governance Berichts der Elster Group SE für das Geschäftsjahr
2011 und im Internet unter http://elster.com/investors/de abrufbar ist, als auch in dem bei der U.S. Securities and Exchange
Commission (SEC) auf Formular 20-F eingereichten Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Jahr 2011 beschrieben, der ebenfalls
über die Internetseite der Gesellschaft unter http://elster.com/investors/de zugänglich ist.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, das seit Beginn des Geschäftsjahres 2011 geltende System zur Vergütung der geschäftsführenden
Direktoren der Elster Group SE zu billigen.
8. |
Beschluss über die Änderung der Satzung
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Die Satzung enthält in Ziff. 22 (‘Rücklagen’) eine Regelung, wonach der Verwaltungsrat berechtigt ist, den Jahresüberschuss
der Gesellschaft, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt,
in andere Gewinnrücklagen einzustellen, sofern die anderen Gewinnrücklagen nach einer solchen Einstellung nicht die Hälfte
des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
Aufgrund der Kapitalstruktur der Gesellschaft sowie des Umstands, dass die anderen Gewinnrücklagen bereits in erheblichem
Umfang dotiert sind, verbleibt für Ziff. 22 der Satzung in absehbarer Zeit kein eigenständiger Anwendungsbereich. Im Interesse
einer Bereinigung der Satzung soll Ziff. 22 daher gestrichen werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
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‘Ziff. 22 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
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Die Nummerierung der nachfolgenden Ziff. der Satzung ändert sich wie folgt:
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Ziff. 23 wird zu Ziff. 22 und Ziff. 24 wird zu Ziff. 23.’
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Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 28.220.041,00 und ist in
28.220.041 auf den Namen lautende Stammaktien mit einem Nennbetrag je Aktie von EUR 1,00 eingeteilt, die jeweils eine Stimme
gewähren. Im Zeitpunkt der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit ebenfalls auf 28.220.041.
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft so rechtzeitig
angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung spätestens bis zum 16. Mai 2012, 24:00 Uhr MESZ (Anmeldeschlusstag)
zugeht.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in deutscher oder englischer Sprache
a) bei
Elster Group SE c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München
b) per Telefax unter der
Telefax-Nr.: +49 (0)89 / 210 27 288
c) per E-Mail unter
anmeldung@haubrok-ce.de
zur Hauptversammlung anmelden.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten
Anmeldeformular.
Eintrittskarten erhalten nur zur Teilnahme berechtigte Aktionäre oder Bevollmächtigte. Anders als die Anmeldung ist die Eintrittskarte
jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den
Zugang zur Hauptversammlung.
Inhaber von American Depositary Shares (‘ADS’) der Elster Group SE gelten gegenüber der Gesellschaft nicht als Aktionäre und
haben demnach keine Aktionärsrechte. Die Deutsche Bank Trust Company Americas, 60 Wall Street – MS NYC60-2727, ADR Dept. 27th
Floor, New York, NY 10005, Vereinigte Staaten von Amerika (‘DBTCA’) ist als Treuhänder Inhaber der den ADS zugrundeliegenden
Stammaktien. Die Inhaber von ADS haben jedoch ADS-Inhaberrechte. Informationen zur Ausübung dieser Rechte erhalten Inhaber
von ADS von DBTCA.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene
Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur
Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 17. Mai 2012 bis einschließlich zum 23. Mai 2012 erst mit Gültigkeitsdatum
24. Mai 2012 verarbeitet und berücksichtigt werden. D.h., Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Anmeldeschlusstag
(16. Mai 2012, 24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingehen, können im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (Teilnahme,
Stimmrecht etc.) keine eigenen Rechte aus diesen Aktien geltend machen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme und Stimmrecht
bis zur Umschreibung der Aktien noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der rechtzeitigen Anmeldung, entweder durch
den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigung
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine sonstige, Kreditinstituten gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m.
§ 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht
der Textform. Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf
der Vollmacht.
Vollmachtserteilung und Vollmachtsnachweis können unter Nutzung des zusammen mit dem Einladungsschreiben an die Aktionäre
versandten Anmeldebogens oder auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.
Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung,
an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
Elster Group SE c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89 / 210 27 288 E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung
an der Einlasskontrolle vorgewiesen wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen, Kreditinstituten gemäß Art. 53 SE-VO
i.V.m. § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten Personen oder Personenvereinigungen sowie den Widerruf und den Nachweis
einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 53 SE-VO i.V.m.
§ 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen Kreditinstituten gemäß
Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten Personen oder Personenvereinigungen insofern gegebenenfalls
vorgegebenen Regelungen.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben.
Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auch auf den Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeunterlagen.
Aktionärsrechte – Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, die mindestens fünf Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht 1.411.003 Aktien) repräsentieren oder
die Aktien mit einem Gesamtnennbetrag von mindestens EUR 500.000,00 (entspricht 500.000 Aktien) halten, können die Aufnahme
eines oder mehrerer Punkte in die Tagesordnung einer Hauptversammlung und deren Bekanntmachung verlangen. Mit Ausnahme von
Wahlvorschlägen muss jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Verwaltungsrat der Elster Group SE zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 22. April 2012 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende
Adresse:
Elster Group SE – Verwaltungsrat – Frankenstr. 362 45133 Essen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://elster.com/investors/de bekanntgemacht
und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, Art. 53, 54 Abs. 2 SE-VO i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge müssen
nicht begründet werden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich
an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
Elster Group SE c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München
Via E-Mail an: gegenantraege@haubrok-ce.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,
1. |
soweit sich der Verwaltungsrat durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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2. |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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3. |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,
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4. |
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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5. |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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6. |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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7. |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe. Ferner braucht der Verwaltungsrat Vorschläge für die
Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
der vorgeschlagenen Kandidaten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG) oder keine Angaben zur Mitgliedschaft
der vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht worden sind (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sollen einem Wahlvorschlag beigefügt werden (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Begründungen müssen außerdem nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfassen (§ 126 Abs.
2 Satz 2 AktG).
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
d. h. bis zum 8. Mai 2012 (24:00 Uhr MESZ) bei einer der oben genannten Adressen eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs
sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://elster.com/investors/de veröffentlichen.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Der Verwaltungsrat behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, sofern mehrere Aktionäre zu denselben
Gegenständen der Tagesordnung Gegenanträge stellen.
Im Vorfeld der Hauptversammlung übermittelte Gegenanträge sind im Übrigen nur dann wirksam gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung erneut gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von
Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Gemäß § 131 Abs. 3 AktG darf der Verwaltungsrat die Auskunft verweigern,
1. |
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
|
2. |
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
|
3. |
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert
dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;
|
4. |
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;
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5. |
soweit sich der Verwaltungsrat durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
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6. |
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
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Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist
sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Verwaltungsrat darf die Auskunft in diesen Fällen nicht nach
§ 131 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AktG verweigern (§ 131 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AktG)).
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 AktG verlangen, dass seine Frage und der Grund,
aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Nach Ziff. 19.3 der Satzung kann der Versammlungsleiter den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten
sowie einzelner Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach Art. 54 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 124a AktG stehen im Internet unter http://elster.com/investors/de
zur Verfügung. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen während der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.
Die Tagesordnung zur Hauptversammlung am 23. Mai 2012 und die Informationen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung wird die
Gesellschaft an die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre übersenden.
Unter der Internetadresse http://elster.com/investors/de können auch weitere Informationen zur Hauptversammlung und nach Beendigung
der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.
Essen, im April 2012
Elster Group SE
Der Verwaltungsrat
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