DGAP-News: EUROKAI GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.04.2017 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Hamburg
Wertpapierkennnummern 570650, 570652 und 570653 ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535
EINLADUNG
zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 7. Juni 2017, um 10.00 Uhr (MESZ) im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg
I. Tagesordnung:
1.) |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, sowie der vom
Aufsichtsrat ebenfalls gebilligten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2016
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats
sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB jeweils für das Geschäftsjahr
2016 liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 21129 Hamburg, Kurt-Eckelmann-Straße 1, während der Geschäftszeiten zur
Einsichtnahme aus und können im Internet unter
eingesehen werden. Sie liegen auch während der Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der Unterlagen erteilt.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
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2.) |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per 31. Dezember 2016
Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 weist
einen Bilanzgewinn von EUR 161.910.359,63 aus.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2016 in der vorgelegten Form festzustellen.
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3.) |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 161.910.359,63 wie folgt zu verwenden:
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Verteilung an die Aktionäre |
EUR |
23.325.690,71 |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
EUR |
7.500.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
131.084.668,92 |
Bilanzgewinn |
EUR |
161.910.359,63 |
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Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5 Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei auf die Inhaberstamm- und stimmrechtslosen
Vorzugsaktien jeweils eine Dividende von 150 % bezogen auf den jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 entfällt.
Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese
nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls
auf neue Rechnung vorgetragen.
Die Dividende wird am 12. Juni 2017 ausgezahlt.
Als Zahlstelle für die zu beschließende Dividende ist die HSH Nordbank AG, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, vorgesehen.
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4.) |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
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5.) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
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6.) |
Wahlen zum Aufsichtsrat – Wahl eines Mitgliedes
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes Frau Katja Gabriela Both, geb. Eckelmann, endet mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Katja Gabriela Both, Hamburg, kaufmännische Angestellte, |
erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA bis zum Schluss der
vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA.
Frau Katja Gabriela Both hat folgende Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate bei in- oder ausländischen Gesellschaften:
Contship Italia S.p.A., Mailand, Italien, Mitglied des Board of Directors
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 letzte Alternative AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Frau Katja Gabriela Both ist
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Kommanditistin der Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg,
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deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) die Familie Thomas Eckelmann Verwaltungsgesellschaft
mbH, Hamburg, ist, deren Gesellschafterin Frau Katja Gabriela Both ebenfalls ist.
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Sie ist schließlich die Tochter des Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn Thomas H. Eckelmann.
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Die unter dem ersten Spiegelstrich genannte Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg,
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ist einerseits die alleinige Gesellschafterin der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, der persönlich haftenden Gesellschafterin
der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, und ihr
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sind andererseits über die Eckelmann GmbH, Hamburg, an der die Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG bei konzernrechtlicher
Betrachtung mittelbar 84,9 % hält, folgende Beteiligungen an der EUROKAI GmbH & Co. KGaA zuzurechnen:
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die stimmberechtigte Vorzugsaktie im Nennbetrag von EUR 520,00 (Namensaktie Nr. 00001) der EUROKAI GmbH & Co. KGaA,
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53,71 % der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien der EUROKAI GmbH & Co. KGaA
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und schließlich 75,55 % der Stammaktien der EUROKAI GmbH & Co. KGaA.
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Davon abgesehen besteht nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin und der EUROKAI GmbH &
Co. KGaA bzw. den Gesellschaften des EUROKAI-Konzerns, Organmitgliedern der EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie Aktionären, die
direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten, keine persönliche oder geschäftliche
Beziehung, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Weitere Angaben zu der vorgeschlagenen Kandidatin stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf im Internet
unter
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ unter Menüpunkt ‘Hauptversammlung’ zur Verfügung.
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7.) |
Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA
a) |
Die Satzung enthält im Kopfbereich und vor der Abschnittsüberschrift ‘I. Allgemeine Bestimmungen’ die Firma der Gesellschaft
sowie Angaben zur Geschäftsanschrift, wie zu den Telefon- und Faxnummern. § 1 Abs. 1 wiederholt die Firma. Da die übrigen
Angaben im Kopfbereich nicht erforderlich sind und im Falle von Änderungen eine Satzungsänderung erforderlich machten, soll
der Kopfbereich vollständig gestrichen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der vor der Abschnittsüberschrift ‘I. Allgemeine Bestimmungen’ befindliche Kopfbereich der Satzung, bestehend aus folgenden
Angaben,
‘EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Kurt-Eckelmann-Str. 1 D-21129 Hamburg Telefon (040) 7405-0 Telefax (040) 740 12 27′
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wird ersatzlos gestrichen.
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b) |
Da die EUROKAI GmbH & Co. KGaA inzwischen nur noch reine Holdingfunktionen erfüllt und darüber hinaus Flächen sowie Kaimauern
im Hamburger Hafen anmietet und vermietet, soll § 2 der Satzung, der den Gegenstand des Unternehmens behandelt, entsprechend
angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 2 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende neue Fassung:
‘1. |
Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere
an Unternehmen, die in der Seehafenverkehrswirtschaft in den Geschäftsfeldern Container, Intermodal und Logistik tätig sind,
wie ferner die An- und Vermietung von Flächen und Kaimauern im Hamburger Hafen.
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2. |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens
zu dienen.’
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c) |
Da die EUROKAI GmbH & Co. KGaA bislang keinen Einfluss auf die Struktur der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Kurt
F.W.A Eckelmann GmbH, hat, sollen in § 6 Ziffer 5 neu der Satzung einige, die Kurt F.W.A Eckelmann GmbH bindende Maßstäbe
eingefügt werden, die im Ergebnis die Kurt F.W.A Eckelmann GmbH im Interesse der Kommanditaktionäre der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA beschränken. Dies gilt insbesondere für die beiden Auflagen, dass
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die Kurt F.W.A Eckelmann GmbH stets über einen aus drei (3) oder fünf (5) Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat verfügen
muss, dessen Aufgaben u.a. auch darin bestehen müssen, die Geschäftsführer der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH zu berufen und abzuberufen
und deren Geschäftsführung zu überwachen und
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wenigstens zwei (2) Mitglieder dieses Verwaltungsrats mit amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA identisch sein müssen.
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Die Absätze 2 und 3 des § 6 sollen sprachlich klarer gefasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 6 Nr. 2, 3 der Satzung werden wie folgt neu gefasst und § 6 der Satzung durch einen neuen Absatz 5 wie folgt ergänzt:
‘2. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin kann ihr Gesellschaftsverhältnis zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von
24 Monaten kündigen.
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3. |
Scheidet einer von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern durch Kündigung oder aus sonstigem Grunde aus der Gesellschaft
aus oder wird über das Vermögen eines von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern das Insolvenzverfahren eröffnet, so
hat dies nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Die Gesellschaft wird vielmehr unter den übrigen Gesellschaftern
fortgesetzt.
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5. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass:
a) |
sie stets einen aus drei (3) oder fünf (5) Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat hat, dessen Aufgaben u.a. auch darin bestehen
müssen, die Geschäftsführer der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH zu berufen und abzuberufen und deren Geschäftsführung zu überwachen,
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b) |
wenigstens zwei (2) Mitglieder ihres Verwaltungsrats stets mit amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der EUROKAI GmbH
& Co. KGaA identisch sind und
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c) |
sie ausschließlich für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin tätig ist und
damit keine Drittgeschäfte tätigt, solange ihr dieses Amt in der EUROKAI GmbH & Co. KGaA obliegt.’
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d) |
§ 8 der Satzung soll an die gültige Gesetzeslage angepasst werden, da die persönlich haftende Gesellschafterin nur von den
Beschränkungen des § 181 zweite Alternative BGB (Zulässigkeit der Mehrvertretung, auch Doppelvertretung genannt) befreit werden kann.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
‘Die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH ist von den Beschränkungen des § 181 zweite Alternative BGB befreit.’
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e) |
In § 9 der Satzung soll die Erstattung der Aufwendungen der persönlich haftenden Gesellschafterin neu geregelt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
‘Die Bezüge der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin werden vom Aufsichtsrat bestimmt. Sie werden den
Geschäftsführern von der EUROKAI GmbH & Co. KGaA unmittelbar gewährt und gezahlt. Im Übrigen erstattet die EUROKAI GmbH &
Co. KGaA der persönlich haftenden Gesellschafterin sämtliche Ausgaben und Aufwendungen für die Geschäftsführung einschließlich
der Kosten ihres Verwaltungsrats.’
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f) |
§ 12 der Satzung soll modernisiert und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 12 Nr. 3 und 4 der Satzung erhalten folgende neue Fassung:
‘3. |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens drei (3) Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.
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4. |
Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder
außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben erfolgen, wenn sich alle
Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.’
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g) |
Gemäß § 5 Nr. 1 der Satzung sind nicht nur die Inhaberstammaktien stimmberechtigt, sondern auch die auf den Namen lautende
Vorzugsaktie Nr. 00001. Dementsprechend soll § 14 Nr. 6 der Satzung redaktionell angepasst werden, weil dort gegenwärtig nur
von stimmberechtigten Stammaktien die Rede ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Nr. 6 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
‘6. |
Je Euro 1,00 Nennbetrag der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) stimmberechtigten Aktien gewährt eine Stimme.’
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h) |
In § 17 Abs. 1 der Satzung sollen auch die Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 zweite Alternative BGB befreit werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 17 Abs. 1 der Satzung erhält einen neuen Satz 2 mit der Maßgabe, dass der bisherige Satz 2 nun Satz 3 wird und nicht mehr
Gegenstand eines eigenständigen Absatzes ist. Damit erhält § 17 Abs. 1 der Satzung folgende neue Fassung:
‘Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch zwei (2) Liquidatoren, von denen der eine durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
der andere durch den Aufsichtsrat bestimmt wird. Die Liquidatoren sind von den Beschränkungen des § 181 zweite Alternative
BGB befreit. Das Liquidationsvermögen wird gemäß Ziffer 2 und 3 verteilt.’
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8.) |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2017 und vorsorglich
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor,
die ERNST & YOUNG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum Abschlussprüfer für den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2017 zu wählen und zudem vorsorglich auch zum Abschlussprüfer
für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2017.
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1.) |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes
an diese Adresse übermitteln:
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EUROKAI GmbH & Co. KGaA c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 210 27-222 Fax: +49 (0)89 210 27-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 17. Mai 2017, 0:00
Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 31. Mai 2017,
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung hat gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung in Textform in deutscher oder englischer Sprache
zu erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Textform und muss ebenfalls in deutscher
oder englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, es sei denn, sie wurden von einem teilnahmeberechtigten Aktionär
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind –
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
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2.) |
Vollmacht und Weisung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen, können ihr Stimmrecht
unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen vorstehend Ziffer 1 erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, an eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs.
10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet. Diese verlangen aber möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen
Sie sich daher, wenn Sie die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Institutionen, Vereinigungen oder Personen bevollmächtigen
wollen, mit diesen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das sie
nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilbesitzes auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte vorfinden.
Eine solche Vollmacht steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ unter Menüpunkt ‘Hauptversammlung’ zum Herunterladen zur Verfügung oder kann bei der
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse kostenlos angefordert werden.
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EUROKAI GmbH & Co. KGaA Hauptversammlung Kurt-Eckelmann-Str. 1 21129 Hamburg
Fax-Nr. +49 (0)40 74 05 28 49 oder
hauptversammlung@eurokai.de
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Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des Nachweises der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tage
der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an die oben angegebene Adresse.
Wir bieten Aktionären, die über eine Eintrittskarte verfügen, an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die Stimmrechte
der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung
befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung zugänglich
gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen vorliegt.
In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder
sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine
Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, Aufträge
zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
entgegennehmen.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, das Formular
für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen zu verwenden, das von der Internetadresse
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ unter Menüpunkt ‘Hauptversammlung’ heruntergeladen werden kann oder den Aktionären auf
Wunsch von der vorgenannten Adresse kostenlos zugesandt wird. Bitte senden Sie Ihre Vollmacht und Weisungen zusammen mit Ihrer
Eintrittskarte oder unter Angabe Ihrer Eintrittskartennummer schriftlich, per (Computer)Fax oder E-Mail zur organisatorischen
Erleichterung bis zum 6. Juni 2017 (bei uns eingehend) an vorgenannte Adresse. Rechtzeitig erteilte Vollmachten und Weisungen
können auch auf diesem Wege bis zum gleichen Zeitpunkt geändert oder widerrufen werden.
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3.) |
Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 7. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Aktionäre werden gebeten,
ein entsprechendes Verlangen an die unter Ziffer 2 für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannte Adresse zu senden.
Der/die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien
sind, und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu
beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
– unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetseite
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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4.) |
Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin
und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Bis spätestens 23. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der in Ziffer 2 genannten Adresse eingegangene Gegenanträge
von Aktionären mit Begründung werden einschließlich der Begründung und des Namens des Aktionärs nach Nachweis der Aktionärseigenschaft
des Antragstellers anderen Aktionären im Internet unter
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ unter Menüpunkt ‘Hauptversammlung’ nach den gesetzlichen Regeln zugänglich gemacht.
Für Wahlvorschläge gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass diese nicht zu begründen sind. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
An andere als die in Ziffer 2 genannte Adresse adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich
gemacht werden. §§ 126 Abs. 2, 127 AktG enthalten weitere Umstände, bei deren Vorliegen Anträge nicht zugänglich gemacht werden
müssen.
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5.) |
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über die Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. § 131 Abs. 3 AktG enthält Gründe, aus denen die persönlich haftende Gesellschafterin
die Auskunft verweigern darf.
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6.) |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen nach § 124 a AktG (Veröffentlichungen auf der Internetseite)
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach §§ 122, 126, 127 und 131 AktG und die Informationen
nach § 124 a AktG sind auf der Internetseite der EUROKAI GmbH & Co. KGaA unter
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ unter Menüpunkt ‘Hauptversammlung’ abrufbar.
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7.) |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.468.494,00. Es ist eingeteilt
in 6.759.480 stimmberechtigte Inhaberstammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00, in 6.708.494 stimmrechtslose Inhabervorzugsaktien
im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 und eine auf den Namen lautende stimmberechtigte Vorzugsaktie im Nennbetrag von EUR 520,00
– der Namensaktie Nr. 00001.
Je EUR 1,00 Nennbetrag der stimmberechtigten Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung daher 6.760.000 Stimmen.
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8.) |
Bekanntmachung der Einladung
Die Einladung ist im Bundesanzeiger vom 27. April 2017 veröffentlicht.
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Hamburg, im April 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH
Thomas H. Eckelmann Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello
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