EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Hamburg
Wertpapierkennnummern 570650, 570652 und 570653 ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 21ff105c9be2ee11b53000505696f23c
EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA mit dem Sitz in Hamburg
– Geschäftsanschrift: Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg –
am Mittwoch, den 12. Juni 2024 um 10:00 Uhr (MESZ)
im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg
I. Tagesordnung:
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie des vom
Aufsichtsrat ebenfalls gebilligten zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden
Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289a, 315 Abs. 4, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das
Geschäftsjahr 2023
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht
des Aufsichtsrats sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289a, 315 Abs. 4, 315a HGB jeweils für
das Geschäftsjahr 2023 können im Internet unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung eingesehen werden.
Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG, die unter Tagesordnungspunkt
2 erfolgt, ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per 31. Dezember 2023
Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2023 weist
einen Bilanzgewinn von EUR 182.396.248,28. aus.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2023 in der vorgelegten Form festzustellen.
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3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 182.396.248,28 wie folgt zu verwenden:
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Verteilung an die Aktionäre |
EUR |
32.362.950,12 |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
EUR |
7.500.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
142.533.298,16 |
Bilanzgewinn |
EUR |
182.396.248,28 |
|
Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5 Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei für das Jahr 2023 auf die Inhaberstamm-
und stimmrechtslosen Vorzugsaktien jeweils eine Dividende von 130 % zuzüglich eines Bonus ́ von 50 % – insgesamt somit 180
% – bezogen auf den jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 entfällt. Dies entspricht einer Dividende von EUR 1,80 je Inhaberstamm-
und stimmrechtsloser Vorzugsaktie.
Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese
nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls
auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden
Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt dementsprechend am 17. Juni 2024.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Amtszeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats bis zum Ablauf der Hauptversammlung im Jahr
2027 so anzupassen, dass die EUROKAI GmbH & Co. KGaA ab 2028 ein sogenanntes „staggered board“ (gestaffelter Aufsichtsrat)
mit zwei Neuwahlen pro Jahr hat.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Winfried Steeger, Christian Kleinfeldt und Max M. Warburg endet jeweils mit Ablauf
der diesjährigen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor,
6.1 |
Herrn Dr. Winfried Steeger, Rechtsanwalt, Hamburg
mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2024 für fünf Jahre, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen und
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6.2 |
Herrn Christian Kleinfeldt, Finanzdirektor (CFO) der Jahr Holding GmbH, Hamburg
und
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6.3 |
Herrn Max M. Warburg, Bankier, Hamburg
jeweils mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2024 für vier Jahre, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen.
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Mit der Wahl von Herrn Kleinfeldt und Herrn Warburg für vier Jahre, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, soll von der in der Satzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz
2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Regelamtszeit
von fünf Jahren zu wählen.
Die Amtszeit der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten soll so gestaltet werden, dass die EUROKAI GmbH & Co. KGaA ab 2028 ein
sogenanntes „staggered board“ (gestaffelter Aufsichtsrat) hat. Dies bedeutet, dass zu einem Hauptversammlungstermin nicht
alle Mitglieder des Aufsichtsrats zur Neu- bzw. Wiederwahl anstehen sondern nur jeweils ein Teil der Aufsichtsräte der Hauptversammlung
zur Wahl vorgeschlagen werden. Die EUROKAI GmbH & Co. KGaA folgt damit dem Wunsch vieler Stakeholder.
Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Dr. Winfried Steeger hat folgende Aufsichtsrats- oder vergleichbare Mandate:
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, Bremen, Vorsitzender des Aufsichtsrats
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• |
Verwaltungsgesellschaft Otto mbH (mitbestimmte GmbH des Otto Konzerns), Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
• |
Familie Thomas Eckelmann Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
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• |
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
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• |
Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
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• |
August Prien Verwaltung GmbH, Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Herr Christian Kleinfeldt hat folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate:
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, Bremen, Mitglied des Aufsichtsrats
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
• |
Familie Thomas Eckelmann Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Mitglied des Verwaltungsrats
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• |
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, Mitglied des Verwaltungsrats
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Herr Max. M. Warburg hat folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate:
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, Bremen, Mitglied des Aufsichtsrats
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
• |
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats
|
• |
Familie Thomas Eckelmann Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats
|
• |
Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats
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Der Aufsichtsrat setzt sich nach den gegenwärtig gültigen §§ 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs.
1 der Satzung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA aus acht Mitgliedern zusammen, die von
der Hauptversammlung zu wählen sind.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen das vom Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept einschließlich der Ziele für seine
Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium mit Ausnahme der Altersgrenze in Bezug auf Herrn Max M. Warburg.
Herr Max M. Warburg wird zum Zeitpunkt der Hauptversammlung das 76. Lebensjahr vollendet haben.
Der Aufsichtsrat ist aber der Auffassung, dass seine über viele Jahre gewonnenen spezifischen Kenntnisse und Qualifikationen
dem Unternehmen gerade mit Rücksicht auf die sich aktuell in besonderer Weise grundlegend ändernden Märkte zur Verfügung stehen
sollten.
Das Diversitätskonzept und das Kompetenzprofil sind mit dem Stand ihrer Umsetzung sowie der Qualifikationsmatrix mit den fachlichen
und persönlichen Qualifikationen aller Aufsichtsratsmitglieder in der Erklärung zur Unternehmensführung unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Corporate-Governance
veröffentlicht. Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sowie deren Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen stehen
ebenfalls zum Abruf im Internet unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung zur Verfügung.
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen der EUROKAI GmbH
& Co. KGaA sowie den Gesellschaften des EUROKAI-Konzerns, den Organmitgliedern der EUROKAI GmbH & Co. KGaA oder den Aktionären,
die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der EUROKAI GmbH & Co. KGaA halten, keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die Wahlen zum Aufsichtsrat
als Einzelwahlen durchzuführen.
Im Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA verfügen Herr Dr. Klaus-Peter Röhler, Herr Christian Kleinfeldt, Frau Prof. Dr.
Kerstin Lopatta sowie Herr Kristian Ludwig über Sachverstand sowohl auf dem Gebiet der Rechnungslegung als auch auf dem Gebiet
der Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 5 AktG. Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta ist zudem Spezialistin auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung
sowie für Fragen der Nachhaltigkeit im Allgemeinen.
Herr Dr. Winfried Steeger beabsichtigt, im Fall seiner Wahl für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu kandidieren,
welches er gegenwärtig bis zum Ablauf der Hauptversammlung inne hat.
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7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2024 und vorsorglich
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und anderen verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten im
Geschäftsjahr 2024 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr
2024
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor,
die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Bremen, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres
2024 zu wählen und zudem vorsorglich auch zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
und anderen verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten im Geschäftsjahr 2024 sowie eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sei und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Nr. 537/2014) auferlegt worden sei.
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8. |
Vorsorgliche Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Geschäftsjahres 2024
Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) müssen große kapitalmarktorientierte
Unternehmen bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern- )Lagebericht um einen (Konzern-
)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder – nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats
– einen anderen (Abschluss-) Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit muss
die EUROKAI GmbH & Co. KGaA, die bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. § 289b Abs. 1, § 315b Abs. 1
HGB unterliegt, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen
und extern prüfen lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen,
dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden
und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Bremen, vorsorglich zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Geschäftsjahres
2024 zu wählen und zwar mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes. Dies geschieht unter dem Vorbehalt, dass
die Prüfung nur durchgeführt werden soll, wenn ein für das Geschäftsjahr 2024 aufzustellender Nachhaltigkeitsbericht extern
durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer inhaltlich zu prüfen ist.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2023
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts zu beschließen. Übertragen auf die besondere Organstruktur der EUROKAI
GmbH & Co. KGaA, deren Leitung und Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH,
obliegt, bezieht sich der Vergütungsbericht auf die Vergütung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin
und des Aufsichtsrats der EUROKAI GmbH & Co. KGaA. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach
§ 243 AktG anfechtbar.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. dieser Einladung
enthalten. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet zugänglich (https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung).
Auf diese Darstellung wird für die Beschlussfassung Bezug genommen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach §§ 162 i.V.m. 278 Abs. 3 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2023 zu billigen.
|
II. Vergütungsbericht
Vergütungsbericht EUROKAI-Konzern 2023
Der vorliegende Vergütungsbericht erläutert im Wesentlichen die Vergütung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin
sowie für die Mitglieder des Aufsichtsrats die satzungsgemäße Vergütung einschließlich des Vergütungssystems.
Grundlagen dazu sind das Aktiengesetz, insbesondere die geforderten Angaben gemäß
§ 162 AktG, ferner die Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“).
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2022
Der von EUROKAI GmbH & Co. KGaA (nachfolgend „EUROKAI“) nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung
am 7. Juni 2023 mit 100,00 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie der Aufsichtsrat sehen dieses klare Votum als Bestätigung
des beim Vergütungsbericht 2022 angewendeten Formats. Daher wird es auch für den vorliegenden Vergütungsbericht grundsätzlich
beibehalten.
Vergütung der Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2023
Die EUROKAI ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH als alleiniger persönlich haftender
Gesellschafterin, die die Geschäfte der KGaA führt. Die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH wird vertreten durch deren Geschäftsführer,
Herrn Thomas H. Eckelmann (Vorsitzender), Frau Cecilia Eckelmann-Battistello (bis zum 6. März 2024) und seit dem 1. Juli 2023
durch Herrn Tom H. Eckelmann.
Der persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafter einer KGaA ist mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zwar vergleichbar,
weshalb § 283 AktG bestimmt, dass zahlreiche für den Vorstand einer Aktiengesellschaft geltende Vorschriften für den persönlich
haftenden Gesellschafter einer KGaA sinngemäß gelten. Der grundlegende Unterschied zwischen einer AG und einer KGaA besteht
in dieser Beziehung allerdings darin, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht – wie der Vorstand einer
AG gemäß § 84 AktG – von deren Aufsichtsrat bestellt wird, sondern Gesellschafter ist. Dem Aufsichtsrat einer KGaA fehlt also
die Personal- und Vergütungskompetenz. Besonderheiten gelten ferner, wenn der persönlich haftende Gesellschafter nicht eine
natürliche Person ist, sondern eine juristische Person, wie bei der EUROKAI eine GmbH. In diesem Fall finden auf die Berufung
und Abberufung der Geschäftsführer der GmbH und auf die Ausgestaltung ihrer Anstellungsverträge die Binnenregelungen der GmbH
Anwendung. Für den vorliegenden Fall gilt insoweit, dass die Geschäftsführer der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH von dem bei ihr
gebildeten Verwaltungsrat bestellt und abberufen werden. Dieser ist auch für den Abschluss der Dienstverträge mit den Geschäftsführern
zuständig und bestimmt die für sie maßgebliche Geschäftsverteilung/-ordnung.
Damit kann ein Beschluss seitens des Aufsichtsrats über ein Vergütungssystem zur Vergütung der Geschäftsführung gem. § 87
a AktG nicht gefasst werden und eine Vorlage an die Hauptversammlung zur Billigung gem. § 120 a Abs. 1 AktG kann nicht erfolgen.
Gem. § 162 i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG haben die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
der EUROKAI einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands bzw.
der Geschäftsführung von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gem. § 290 HGB „gewährte und geschuldete
Vergütung“ zu erstellen. EUROKAI versteht die gesetzlich nicht definierten Begriffe der „gewährten und geschuldeten Vergütung“
derart, dass eine Vergütung „gewährt“ ist, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich zufließt. Sie ist „geschuldet“,
wenn eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied besteht, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist.
Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin erhält für ihre Tätigkeit von der EUROKAI keine Vergütung.
Sie erhält auch keine Vergütung von der persönlich haftenden Gesellschafterin, da der Verwaltungsrat von seiner hier bestehenden
Vergütungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.
Etwas anderes gilt für den voll konsolidierten Teilkonzern CONTSHIP Italia (Melzo/Mailand, Italien), bei der die EUROKAI direkt
mit 66,6 % und über die 50%ige Beteiligung an der EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG, Bremen (an der die BLG LOGISTICS GROUP AG
& Co. KG, Bremen, ein Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, ebenfalls 50 % hält) mit 16,7 % und damit wirtschaftlich durchgerechnet
mit 83,3 % beteiligt ist. Hier erhalten die drei Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin für ihre dortige
Tätigkeit von der Contship Italia S.p.A. (nachfolgend „Contship“) sowie deren Tochtergesellschaften jeweils eine Vergütung.
Frau Cecilia Eckelmann-Battistello war bis zum 6. März 2024 Chairman des Board of Directors der Contship und Mitglied des
Board of Directors in drei Tochtergesellschaften der Contship. Herr Thomas H. Eckelmann ist Mitglied des Board of Directors
der Contship und Präsident des Board of Directors in zwei Tochtergesellschaften der Contship. Herr Tom H. Eckelmann ist Mitglied
des Board of Directors der Contship.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführung
Die nachstehend aufgeführten Werte stellen die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“ festen und variablen
Vergütungsbestandteile von der Contship und deren Tochtergesellschaften nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Hierbei handelt
es sich um ausschließlich feste Vergütungsbestandteile. Frau Cecilia Eckelmann-Battistello erhielt die Vergütung für das jeweilige
Geschäftsjahr zum 1. Juli des gleichen Jahres, Herr Thomas H. Eckelmann jeweils ein Viertel der Gesamtvergütung zur Mitte
jedes Quartals und Herr Tom H. Eckelmann erhält die Vergütung jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs.
Vergütungen der Geschäftsführung |
2023 |
von der CONTSHIP Italia-Gruppe |
EUR |
Thomas H. Eckelmann |
162.500,00 |
Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello |
572.700,00 |
Tom H. Eckelmann |
7.500,00 |
Gesamt |
742.700,00 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachstehende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Bezüge
der gegenwärtigen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie
der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG, wobei für Letztere auf die
durchschnittlichen Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter (bezogen auf alle Tätigkeitsbereiche) des voll konsolidierten Teilkonzerns,
der CONTSHIP Italia-Gruppe, abgestellt wird, da die EUROKAI keine eigenen Mitarbeiter hat.
Gewährte und geschuldete Vergütungen früherer Geschäftsführer liegen nicht vor.
Frau Cecilia Eckelmann-Battistello erhielt im Jahr 2023 Vergütungen aus Gesellschaften der CONTSHIP Italia-Gruppe in Höhe
von insgesamt TEUR 572,7, worin neben dem unveränderten Festhonorar von TEUR 542,5 für ihre Tätigkeit als Chairman des Board
of Directors der Contship auch die unveränderten Vergütungen für ihre Tätigkeit als Mitglied des Board of Directors in drei
Tochtergesellschaften der Contship in Höhe von TEUR 30,2 eingeflossen sind.
Herr Thomas H. Eckelmann erhielt im Jahr 2023 Vergütungen aus Gesellschaften der CONTSHIP Italia-Gruppe in Höhe von insgesamt
TEUR 162,5, in denen neben der Festvergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Board of Directors der Contship in Höhe
von TEUR 57,5 die unveränderten Vergütungen für seine Tätigkeit als Präsident des Board of Directors in zwei Tochtergesellschaften
der Contship in Höhe von TEUR 105 eingeflossen sind.
Herr Tom H. Eckelmann erhielt im Jahr 2023 ausschließlich eine Festvergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Board of
Directors der Contship.
Vergleich Vergütungen an die Geschäftsführung
von der CONTSHIP-Italia
|
2023
|
Veränderung 2022/2023 |
2022
|
Veränderung 2021/2022 |
2021
|
Veränderung 2020/2021 |
2020
|
EUR |
in % |
EUR |
in % |
EUR |
in % |
EUR |
Thomas H. Eckelmann |
162.500,00 |
0,0 |
162.500,00 |
0,0 |
162.500,00 |
0,0 |
162.500,00 |
Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello |
572.700,00 |
0,0 |
572.700,00 |
0,0 |
572.700,00 |
0,0 |
572.700,00 |
Tom H. Eckelmann |
7.500,00 |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
Gesamt
|
742.700,00
|
1,0
|
735.200,00
|
0,0
|
735.200,00
|
0,0
|
735.200,00
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
|
EUROKAI GmbH & Co. KGaA
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss nach HGB |
54.137.312,83 |
163,8 |
20.524.114,80 |
67,8 |
12.232.212,76 |
-22,6 |
15.806.475,38 |
Konzernjahresüberschuss nach IFRS (2020: Konzernjahresfehlbetrag)
|
52.170.250,60 |
-54,1 |
113.537.061,87 |
19,5 |
95.001.375,60 |
410,7 |
-30.577.991,55 |
Veränderung Arbeitnehmervergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
Veränderung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung der Mitarbeiter der CONTSHIP Italia-Gruppe auf Vollzeitäquivalenzbasis
|
55.743,00 |
-4,2 |
58.202,00 |
-2,0 |
59.413,00 |
0,5 |
59.110,00 |
Die Veränderung der Arbeitnehmervergütung der Mitarbeiter der CONTSHIP Italia-Gruppe im Vorjahresvergleich wurde unter der
Bereinigung von Sondereffekten im Zusammenhang mit Abfindungen ausscheidender Manager ermittelt.
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Bestätigung des Vergütungssystems durch die
Hauptversammlung
Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig
ist.
Ein solcher Beschluss wurde erstmalig am 9. Juni 2021 von der Hauptversammlung gefasst. Dabei wurde das Vergütungssystem für
die Mitglieder des Aufsichtsrats mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Angesichts der in den vergangenen Jahren stetig gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten
des Aufsichtsrats hat die Hauptversammlung am 7. Juni 2023 beschlossen, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen
zu erhöhen.
Der Beschluss zur Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung wurde von der Hauptversammlung mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen gefasst.
Grundlagen des Vergütungssystems
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist ausschließlich in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt, die im Internet unter www.eurokai.de/Das-Unternehmen/Gesellschaftsstruktur
dauerhaft zugänglich ist. Es bestehen keine Neben- oder Zusatzvereinbarungen. Der Vergütungsanspruch wird mit Abschluss des
Geschäftsjahres fällig; dies gilt nicht für den Anspruch auf Auslagenersatz. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während des
laufenden Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, so hat es Anspruch auf den entsprechenden Teil der Vergütung. Nach dem
neuen System betragen die Vergütungen:
Da die neuen Vergütungssätze von der Hauptversammlung erst Mitte 2023 in Form einer Satzungsänderung beschlossen worden sind,
setzt sich die in 2023 gewährte Vergütung rechnerisch aus den bis zur Satzungsänderung gültigen alten Maßstäben und den nach
der Satzungsänderung gültigen neuen zusammen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten damit eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und
der Lage der EUROKAI steht. Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sieht eine reine Festvergütung
zuzüglich eines Sitzungsgeldes ohne variable oder aktienbasierte Bestandteile vor.
Mit der Ausgestaltung als Festvergütung – womit einer Anregung des Kodex in G.18 gefolgt wird – wird nach Auffassung der persönlich
haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und die unbeeinflusste Wahrnehmung
ihrer Beratungs- und Überwachungsaufgaben – unabhängig vom geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft – am besten sichergestellt.
Die effektive und unabhängige Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat leistet wiederum
einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der EUROKAI.
Die Höhe der Festvergütung orientiert sich im Grundsatz an den Empfehlungen des Kodex und richtet sich in der Ausgestaltung
nach den übernommenen Aufgaben des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen. Damit sollen von den Mitgliedern
übernommene zusätzliche Aufgaben und Verantwortung angemessen honoriert werden. Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung ist nach
Auffassung von Aufsichtsrat und der persönlich haftenden Gesellschafterin – auch im Vergleich zu anderen börsennotierten Gesellschaften
– angemessen und marktgerecht.
Die Aufsichtsratsvergütung wird vom Aufsichtsrat und von der persönlich haftenden Gesellschafterin regelmäßig, mindestens
alle vier Jahre, insbesondere daraufhin überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind, in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen sowie den gesetzlichen Vorgaben
und Empfehlungen des Kodex (G.II.) entsprechen. Dabei werden auch die Vergütungsregelungen in vergleichbaren Unternehmen betrachtet
(horizontaler Vergleich). Der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin können bei der Überprüfung unabhängige
externe Experten heranziehen.
Sofern sich im Rahmen der Überprüfung Änderungsbedarf ergibt, werden der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin
der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur Aufsichtsratsvergütung unterbreiten.
Um den gestiegenen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats in Bezug auf Zeit, Verantwortlichkeit und insbesondere
auch Sachkunde Rechnung zu tragen, hat die Hauptversammlung am 7. Juni 2023 ebenso beschlossen, den Aufsichtsrat um zwei Mitglieder
zu erweitern. Außerdem wurde beschlossen, die Amtszeiten der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur gesetzlichen
Höchstdauer von praktisch fünf Jahren flexibel zu gestalten.
Der Aufsichtsrat der EUROKAI hat seit langem einen Prüfungsausschuss. Angesichts der wie dargestellt wesentlich größeren Aufgaben
und Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats und dessen Prüfungsausschusses, wurde der Prüfungsausschuss im September 2023 von
drei auf fünf Mitglieder erweitert, nämlich durch die neuen Mitglieder Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta und Herrn Kristian Ludwig,
die eine hohe Kompetenz in Finanz- und Nachhaltigkeitsfragen haben; dazu sei verwiesen auf ihre Lebensläufe, die nähere Angaben
zu ihrem Sachverstand auf diesen Gebieten enthalten, sie sind auf der Internetseite der EUROKAI unter www.eurokai.de/Das-Unternehmen/Aufsichtsrat
veröffentlicht. Der Prüfungsausschuss bereitet, soweit geboten, die Beschlüsse vor, die in den Sitzungen des Aufsichtsrats
behandelt werden, und ergänzt die Arbeit des Aufsichtsrats.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der EUROKAI setzt sich gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus acht Mitgliedern zusammen.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die nachstehend aufgeführten Werte stellen die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“ festen und variablen
Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG dar. Die Vergütungen werden mit Abschluss des Geschäftsjahres fällig.
Erstattet wurden weiterhin Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 1.094,75, sodass sich die Bezüge des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2023 auf insgesamt EUR 252.655,85 beliefen.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachstehende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Bezüge
der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter
aller Mitarbeiter (bezogen auf alle Tätigkeitsbereiche) des voll konsolidierten Teilkonzerns, der CONTSHIP Italia-Gruppe,
abgestellt wird, da die EUROKAI keine eigenen Mitarbeiter hat.
Gewährte und geschuldete Vergütungen früherer Aufsichtsratsmitglieder liegen nicht vor.
Die Veränderung der Arbeitnehmervergütung der Mitarbeiter der CONTSHIP Italia-Gruppe im Vorjahresvergleich wurde unter der
Bereinigung von Sondereffekten im Zusammenhang mit Abfindungen ausscheidender Manager ermittelt.
Hamburg, den 20. März 2024
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Für den Aufsichtsrat:
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Geschäftsführung der persönlich
haftenden Gesellschafterin
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg
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Vorsitzender des Aufsichtsrats
der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg
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Thomas H. Eckelmann
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Dr. Winfried Steeger
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Tom H. Eckelmann
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VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABSATZ 3 AKTG
An die EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31.
Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Absatz 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Absatz
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Absatz 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Absatz 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt “Verantwortung des Wirtschaftsprüfers” unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an
das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.
h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Absatz 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Absatz 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Bremen, den 20. März 2024
FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Tobias Kersten
Wirtschaftsprüfer
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Marc Middendorf
Wirtschaftsprüfer
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III. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes
an diese Adresse übermitteln:
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EUROKAI GmbH & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung hat gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Textform und muss ebenfalls in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, es sei denn, sie wurden von einem teilnahmeberechtigten Aktionär
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind –
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
a) Bevollmächtigung eines Dritten
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen, können ihr Stimmrecht
unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch z.B. einen Intermediär (wie etwa ein Kreditinstitut),
eine Aktionärsvereinigung, einen Stirmmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen
vorstehend Ziff. III 1.) erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder
anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei
dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, können zur Erteilung der Bevollmächtigung das Formular verwenden, das sie
nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilbesitzes auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte vorfinden.
Eine solche Vollmacht steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung oder kann bei der Gesellschaft unter der unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA
genannten Adresse kostenlos angefordert werden.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des Nachweises der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der
Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an die unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co.
KGaA genannte Adresse.
b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft
Wir bieten Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterinnen, Frau Gabriele
Heyer-Haack und Frau Christiane Thaden, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft
werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht
nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der
Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen vorliegt. In möglichen Abstimmungen über eventuelle,
erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch
während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, Aufträgen zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen
oder Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, das
Formular für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen zu verwenden, das von der Internetadresse https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung
heruntergeladen werden kann oder den Aktionären auf Wunsch von der unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannten
Adresse kostenlos zugesandt wird. Bitte senden Sie Ihre Vollmacht und Weisungen zusammen mit Ihrer Eintrittskarte oder unter
Angabe Ihrer Eintrittskartennummer schriftlich oder per E-Mail zur organisatorischen Erleichterung bis zum 11. Juni 2024 (bei
uns eingehend) an die unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannte Adresse. Rechtzeitig erteilte Vollmachten
und Weisungen können auch auf diesem Wege bis zum gleichen Zeitpunkt geändert oder widerrufen werden.
Es ist möglich, dass Aktionäre Ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selber oder über einen Vertreter ausüben, obwohl bereits
Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen vorliegen. Dazu muss die erteilte Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen
entsprechend in Textform formgerecht widerrufen werden. Hierfür steht den Aktionären auf der Internetseite https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung
unter dem Unterpunkt „Vollmachten und Weisungen“ ein Formular zur Verfügung.
c) Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail) durch Vollmacht und ggf. Weisungen ausgeübt werden, werden
diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene
Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe ist nur dann gültig, wenn eine zum selben Tagesordnungspunkt früher abgegebene Stimme zuvor formgerecht
widerrufen wurde.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht zur Verfügung stehen, können die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft
zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt werden.
Die Stimmabgaben per Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 3 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit
auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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3. |
Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§
126a BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung dabei nicht mitzurechnen sind, d.h. bis spätestens 12. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre werden gebeten, ein entsprechendes Verlangen an die unter Ziff. III 1.) genannte Anmeldeadresse zu senden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind,
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag
halten. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
– unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetseite unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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4. |
Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannten Adresse zugegangen sind, werden einschließlich einer
etwaigen Begründung und des Namens des Aktionärs nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers im Internet unter
https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung nach den gesetzlichen
Regeln zugänglich gemacht. Für Wahlvorschläge gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass diese nicht zu begründen sind.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
An andere als die an die unter Ziff. III 1.) für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA genannte Adresse adressierte oder nicht rechtzeitig
zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden. §§ 126 Abs. 2, 127 AktG enthalten weitere Umstände, bei deren
Vorliegen Anträge nicht zugänglich gemacht werden müssen.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittelung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
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5. |
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand – im Falle der KGaA von der persönlich haftenden Gesellschafterin
– Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen, darf die Auskunft verweigert werden. Eine ausführliche
Darstellung der Voraussetzungen, unter denen die Auskunft verweigert werden darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung in den ergänzenden Unterlagen zur Hauptversammlung.
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6. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen nach § 124a AktG (Veröffentlichungen auf der Internetseite)
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht werden. Außerdem werden dort nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Des
Weiteren finden sich dort weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach §§ 122, 126, 127 und
131 AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG.
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7. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.468.494,00. Es ist eingeteilt
in 6.759.480 stimmberechtigte Inhaberstammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00, in 6.708.494 stimmrechtslose Inhabervorzugsaktien
im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 und eine auf den Namen lautende stimmberechtigte Vorzugsaktie im Nennbetrag von EUR 520,00
– der Namensaktie Nr. 00001.
Je EUR 1,00 Nennbetrag der stimmberechtigten Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung daher 6.760.000 Stimmen.
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
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8. |
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich zur Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen oder ihre
Aktionärsrechte ausüben, verarbeiten wir personenbezogene Daten über den Aktionär und/oder den Bevollmächtigten (z.B. Name
und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien).
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:
EUROKAI GmbH & Co. KGaA Kurt-Eckelmann-Straße 1 21129 Hamburg E-Mail: investor-relations@eurokai.de
Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung einzelner Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene
Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten
nach der Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf unserer Internetseite unter https://www.eurokai.de/Investor-Relations/Hauptversammlung
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Kurt-Eckelmann-Straße 1, 21129 Hamburg,
E-Mail: investor-relations@eurokai.de.
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Hamburg, im April 2024
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Die persönlich haftende Gesellschafterin
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Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH
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Thomas H. Eckelmann
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Tom H. Eckelmann
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