FUCHS SE
Mannheim
– WKN A3E5D6 und A3E5D5 – ISIN DE 000A3E5D64 und DE 000A3E5D56
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am 8. Mai 2024 um 10:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 08:30 Uhr (MESZ)).
Die Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung statt im
Congress Center Rosengarten, Mozartsaal, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim.
1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
TAGESORDNUNG
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS SE und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die FUCHS SE und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
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TOP 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns |
TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 |
TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 |
TOP 5 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers
für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen
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TOP 6 |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 |
TOP 7 |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
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TOP 8 |
Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder |
I. |
TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG DER FUCHS SE, MANNHEIM
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS SE und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die FUCHS SE und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Die Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fuchs.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro
147.044.311,13 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,10 je dividendenberechtigter Stammaktie
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EUR 72.814.483,50
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,11 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
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EUR 73.412.688,27
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Einstellung in die Gewinnrücklagen
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EUR 817.139,36
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Bilanzgewinn |
EUR
147.044.311,13
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Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 3.305.015 eigenen Stammaktien und die 3.362.443 eigenen Vorzugsaktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses (11. März 2024) von der Gesellschaft gehalten
wurden und die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr
2023 dividendenberechtigten Stamm- und/oder Vorzugsaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Dividende von EUR 1,10 je dividendenberechtigter
Stammaktie und von EUR 1,11 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Gesamtbeträge
der Dividenden und die Einstellung in die Gewinnrücklagen vorsieht. Mit einer solchen Änderung der Zahl der dividendenberechtigten
Aktien ist aufgrund des laufenden Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft zu rechnen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am 13. Mai 2024 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers
für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Mannheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024
sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2024 und für das erste
Quartal 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Mannheim, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 in das deutsche Recht in Kraft tritt und die
Hauptversammlung für die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zuständig ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung
Mannheim, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüft und es wurde der Vermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG über die Prüfung erstellt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 sowie der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss
an die Tagesordnung in Abschnitt II. dieser Einladung abgedruckt sowie unter www.fuchs.com/hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Das bisher geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der FUCHS SE wurde von der ordentlichen Hauptversammlung
am 4. Mai 2021 gebilligt. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem überprüft und beabsichtigt, dieses unter Berücksichtigung
der Vorgaben von § 87a Abs. 1 Aktiengesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2024 anzupassen.
Das überarbeitete Vergütungssystem entspricht in den wesentlichen Grundzügen dem bisherigen Vergütungssystem. Die bisherigen
Regelungen über die Vergütungsstruktur werden vereinfacht und die Regelungen über die variable Vergütung an die marktübliche
Praxis angepasst. Dabei werden die Vergütungsparameter nachjustiert und stärker als bisher an Nachhaltigkeitsaspekten und
ESG-Zielen ausgerichtet. Diesem Ziel dient insbesondere der Nachhaltigkeitsfaktor, der es ermöglicht, die Erreichung von Nachhaltigkeits-
und ESG-Zielen bei der Bemessung der variablen Vergütung zu honorieren. Die Regelungen des Vergütungssystems über das Verfahren
zur Überprüfung und Änderung des Vergütungssystems, die Vergütungsstruktur sowie die Ziel- und Maximalvergütung werden flexibilisiert.
Dadurch wird dem Aufsichtsrat ermöglicht, auf geänderte Gegebenheiten dynamischer zu reagieren. In diesem Zusammenhang wird
in Einklang mit der Marktpraxis eine Regelung aufgenommen, die in Ausnahmesituationen gebotene Abweichungen vom Vergütungssystem
ermöglicht. Ferner reflektiert das Vergütungssystem die Veränderungen im Rahmen der langfristigen Nachfolgeplanung, indem
Regelungen für die Position des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden aufgenommen werden. Schließlich wird die Höhe der
Vorstandsvergütung aufgrund der Ergebnisse eines aktualisierten horizontalen und vertikalen Vergütungsvergleichs an die Position
von FUCHS am Vergleichsmarkt angepasst.
Das angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der FUCHS SE ist im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt
II. dieser Einladung abgedruckt sowie unter www.fuchs.com/hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der FUCHS SE zu billigen.
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II. |
Anlagen zu Tagesordnungspunkten
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1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für
das Geschäftsjahr 2023
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Vergütungsbericht 2023
Der Vergütungsbericht nach § 162 AktG beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems sowie die individuelle Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der FUCHS SE für das Geschäftsjahr 2023.
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der FUCHS SE gilt seit dem Geschäftsjahr 2021. Es wurde vom
Aufsichtsrat, nach Vorbereitung durch den Personalausschuss, in der Sitzung am 8. März 2021 beschlossen und von der Hauptversammlung
am 4. Mai 2021 gebilligt. In der Sitzung des Aufsichtsrats vom 9. Dezember 2022 beschloss der Aufsichtsrat nach Vorbereitung
durch den Personalausschuss eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung mit Blick auf den Leistungsfaktor, der in Nachhaltigkeitsfaktor
umbenannt und dessen Kriterien geschärft wurden. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats, das in § 16 der
Satzung geregelt ist, wurde in der Hauptversammlung am 4. Mai 2021 gebilligt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 wurde nach § 162 AktG erstellt und durch den Abschlussprüfer, über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG
hinaus, auch inhaltlich geprüft. Der Vergütungsbericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der FUCHS
SE im Geschäftsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung wurde von der Hauptversammlung am 3. Mai 2023 mit
einer Mehrheit von 93,15 % gebilligt, weshalb Art und Weise der grundsätzlichen Gestaltung des Vergütungsberichts unverändert
bleiben.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das Vergütungssystem im Überblick
Maßgeblich für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sind die folgenden Kriterien:
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die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds,
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• |
die Leistung des gesamten Vorstands,
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• |
die wirtschaftliche Lage des Unternehmens,
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• |
der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens,
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• |
die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung eines horizontalen wie vertikalen Vergleichs.
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Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt somit Anreize für eine erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie
sowie für eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
a. |
Verfahren zur Festsetzung der Vergütungshöhe
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Der Aufsichtsrat ist kraft Gesetzes das zuständige Organ für die Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung der Vergütung bzw.
des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands. Die Vorbereitung der betreffenden Entscheidungen des Aufsichtsrats
ist dem Personalausschuss zugewiesen.
Auf Basis des Vergütungssystems setzt der Aufsichtsrat die Ziel- und Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands vorab
für mehrere Jahre fest. Zudem legt er die auf den nachhaltigen Unternehmenserfolg ausgerichteten langfristigen Ziele für die
Bemessung des Nachhaltigkeitsfaktors ebenfalls vorab für mehrere Jahre fest. Die Ziele orientieren sich an den strategischen
Leitlinien des FUCHS Konzerns (FUCHS) und beziehen sich auf den Gesamtvorstand. Der Aufsichtsrat achtet hierbei auf eine Angemessenheit
der Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung eines horizontalen und vertikalen Vergleichs.
Der Personalausschuss des Aufsichtsrats erarbeitet im Dezember eines Kalenderjahres eine Empfehlung über die Zielerreichung
des Vorstands im Hinblick auf den Nachhaltigkeitsfaktor. Basierend auf dieser Empfehlung trifft dann der Aufsichtsrat in seiner
Sitzung im Dezember seine Entscheidung zum Nachhaltigkeitsfaktor. In der Aufsichtsratssitzung im März, in der auch über die
Feststellung des Jahresabschlusses Beschluss gefasst wird, trifft dann der Aufsichtsrat die finale Entscheidung über die Festlegung
der variablen Vergütung für das vorhergehende Geschäftsjahr.
Horizontaler Vergleich:
Als Orientierung für die Festsetzung ist im Jahr 2020 eine Vergleichsgruppe von verschiedenen, damals noch allesamt dem MDAX
zugehörigen Unternehmen, definiert worden, die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur Chemie-Branche, ihre Art des Geschäfts
oder ihren Hauptaktionär (börsennotierte Gesellschaften mit einer Familie als Mehrheitsaktionär) ausgewählt wurden, wobei
Besonderheiten wie z. B. Unternehmensgröße, Profitabilität und Vergütungsstruktur beachtet wurden. Unter Berücksichtigung
dieser Kriterien soll den Mitgliedern des Vorstands innerhalb der regulatorischen Vorgaben eine marktübliche und zugleich
wettbewerbsfähige Vergütung angeboten werden. Die Peergroup besteht aus den Unternehmen Brenntag AG, Dürr AG, Knorr-Bremse
AG, Lanxess AG und Symrise AG.
Vertikaler Vergleich:
Auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur wird bei der Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands herangezogen.
Die vertikale Überprüfung erfolgt hierbei gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex mit zwei Vergleichsgruppen.
Zum einen wird die Relation der Vorstandsvergütung im Verhältnis zum Personalaufwand für die gesamte Konzern-Belegschaft berücksichtigt.
Zum anderen erfolgt ein Vergleich mit der Vergütung der oberen Führungskräfte innerhalb des Konzerns. Diese Vergleichsgruppe
besteht aus den Mitgliedern des Group Management Committee (Mitglieder des Vorstands ausgenommen) sowie den Geschäftsführern
der Konzerngesellschaften.
b. |
Überprüfung des Vergütungssystems
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Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird jährlich durch den Aufsichtsrat überprüft. Der Personalausschuss
nimmt hierzu einen horizontalen und vertikalen Vergleich vor. Im Falle eines Anpassungsbedarfs bereitet der Personalausschuss
eine Beschlussempfehlung für den Aufsichtsrat vor.
Gemäß den Vorgaben des § 120a AktG wird der Hauptversammlung das Vergütungssystem bei wesentlichen Änderungen, jedoch mindestens
alle vier Jahre zur Billigung vorgelegt. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Durch die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung des Systems für die Vergütung der
Mitglieder des Vorstands werden mögliche Interessenkonflikte grundsätzlich vermieden. Für den Fall, dass in der Zukunft Interessenkonflikte
auftreten sollten, gelten die allgemeinen Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten im Aufsichtsrat der FUCHS SE.
2. |
Komponenten der Vergütung
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Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammen.
Diese Komponenten bestehen aus den nachfolgenden Bestandteilen:
• |
Erfolgsunabhängige Vergütung:
• |
Festvergütung
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• |
Nebenleistungen
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• |
Versorgungsaufwendungen
|
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• |
Erfolgsabhängige Vergütung:
• |
STI (Short-Term-Incentive) kurzfristige, einjährige Vergütung
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• |
LTI (Long-Term-Incentive) langfristige, mehrjährige Vergütung
|
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Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns sowie im Falle einer unterjährigen Vertragsbeendigung werden die Festvergütung
sowie die erfolgsabhängige Vergütung zeitanteilig gewährt.
a. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in 13 gleichen Teilbeträgen ausgezahlt
wird (im Monat November werden zwei Teilbeträge ausgezahlt). Die jährliche Festvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
880 T €, für die weiteren Mitglieder des Vorstands jeweils 550 T €.
Die Festvergütung wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt.
Diese beinhalten folgende Leistungen:
• |
geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung des Dienstwagens,
|
• |
geldwerte Vorteile aus der Unfallversicherung.
|
Im Hinblick auf die Versorgungszusagen wird wie folgt differenziert:
• |
Die Versorgungszusagen der vor dem 1. Januar 2016 bestellten Vorstandsmitglieder entsprechen einem prozentualen Anteil der
durchschnittlichen Festvergütung der letzten drei Jahre vor Beendigung des Dienstvertrags. Dieser prozentuale Anteil beträgt
maximal 40% und wird über die Bestelldauer als Vorstandsmitglied sukzessive erdient. Die entsprechende Pensionsrückstellung
wird nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren ermittelt. Als jährlicher Versorgungsaufwand wird der laufende Dienstzeitaufwand
ausgewiesen, der in Abhängigkeit vom anzusetzenden Marktzinssatz stärkeren Schwankungen unterliegen kann.
|
• |
Seit dem 1. Januar 2016 bestehen für neu hinzugekommene Mitglieder des Vorstands Versorgungszusagen über die Allianz Unterstützungskasse.
Über die Entrichtung von Beitragszahlungen an diese zweckgebundene Unterstützungskasse hinaus bestehen keine weiteren Verpflichtungen.
Die jährlichen Zahlungen werden als Versorgungsaufwand ausgewiesen.
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Der reguläre Pensionsfall tritt ein, wenn der Vorstandsvertrag mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
b. |
Erfolgsabhängige Vergütung
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Die erfolgsabhängige Vergütung für den STI und LTI berechnet sich einheitlich gemäß folgender Formel:
Von dem ermittelten Wert erhält der Vorstandsvorsitzende einen Individuellen Anteil von 0,64% und die weiteren Mitglieder
des Vorstands jeweils einen Individuellen Anteil von 0,32%. Die erfolgsabhängige Vergütung wird im März nach der Sitzung des
Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses des vorhergehenden Geschäftsjahres ausgezahlt.
FVA (FUCHS Value Added)
Der FVA ist die zentrale Führungskennzahl der FUCHS-Gruppe. Er wird für die variable Vergütung des lokalen, regionalen und
globalen Managements herangezogen.
Der FVA als ökonomischer Gewinn verkörpert einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl den Ertrag als auch das eingesetzte Kapital
berücksichtigt. Er ist somit Ausprägung der strategischen Zielsetzung und auf Langfristigkeit ausgerichtet:
Die relevante Ertragskennzahl ist das EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern). Das EBIT zeigt die operative Leistungsfähigkeit
unbeeinflusst von Finanzierungs- und Steuereffekten.
Das eingesetzte Kapital spiegelt sich in der Vermögens- und Finanzlage wider. Der Kapitaleinsatz wird maßgeblich von den Sachanlageinvestitionen,
den Investitionen in Immaterielle Vermögenswerte sowie von der Entwicklung des Nettoumlaufvermögens (NOWC) beeinflusst. Das
Anlagevermögen sowie Akquisitionen werden über Investitionsrechnungen gesteuert, während das NOWC durch die gezielte Steuerung
seiner Bestandteile (Vorräte sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) kontrolliert wird. Das
eingesetzte Kapital für ein Geschäftsjahr wird anhand der verzinslichen Finanzierungsquellen des Konzerns ermittelt und errechnet
sich als Durchschnitt der Bestandsgrößen zu fünf Quartalsstichtagen, beginnend mit dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.
Das eingesetzte Kapital (Capital Employed) errechnet sich somit über fünf Stichtage wie folgt:
Für die Berechnung der Kosten des eingesetzten Kapitals wird ein durchschnittlich gewichteter Kapitalkostensatz (WACC) verwendet,
der auf Basis des Capital Asset Pricing Model (CAPM) ermittelt wird. Die Höhe des WACC wird jährlich zum Bilanzstichtag auf
der Grundlage aktueller Kapitalmarktdaten überprüft und gegebenenfalls angepasst. In die FVA-Berechnung fließt der WACC als
Vorsteuerzinssatz ein, da auch die Ertragskomponente als Vorsteuergröße (EBIT) berücksichtigt wird.
Nur wenn der erwirtschaftete Ertrag über den Kosten des eingesetzten Kapitals liegt, wird Wert geschaffen und es entsteht
ein Anspruch auf variable Vergütung.
Mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der Billigung des Konzernabschlusses ist der FVA für das betreffende Geschäftsjahr
festgesetzt.
Nachhaltigkeitsfaktor
Der Nachhaltigkeitsfaktor, der bis zu seiner im Jahr 2022 erfolgten Nachjustierung durch den Aufsichtsrat als Leistungsfaktor
bezeichnet wurde, misst die jährliche Erreichung der vereinbarten langfristig ausgerichteten Ziele und wird jährlich einheitlich
für alle Mitglieder des Vorstands durch den Aufsichtsrat festgesetzt. Die Spanne des Nachhaltigkeitsfaktors reicht hierbei
von mindestens 0,75 (entspricht einer Zielerreichung von 75%) bis maximal 1,25 (entspricht einer Zielerreichung von 125%).
Der Nachhaltigkeitsfaktor orientiert sich weiterhin an den strategischen Leitlinien von FUCHS und bezieht sich nunmehr auf
die drei Kategorien Ökologie, Ökonomie und Soziales. Der Aufsichtsrat definiert für jede dieser Kategorien mehrere Unterkategorien,
die für mehrere Jahre gelten. Mit der Nachjustierung wird sichergestellt, dass der Nachhaltigkeitsfaktor geschärft wird und
die Anreizstruktur weiterhin im Einklang mit der Unternehmensstrategie steht. Die Ziele beziehen sich auf den Gesamtvorstand.
Der Zielerreichungsgrad und damit der Nachhaltigkeitsfaktor wird jährlich im Dezember in einer Gesamtschau ermittelt. Der
Aufsichtsrat entscheidet hierüber auf Basis der vom Personalausschuss vorgeschlagenen Zielerreichung.
Die variable Vergütung setzt sich wie folgt zusammen:
• |
45% Short-Term-Incentive (STI)
|
• |
55% Long-Term-Incentive (LTI)
|
Da sowohl STI als auch LTI vom FVA und dem Nachhaltigkeitsfaktor abhängen, sind letztlich beide auf den langfristigen Unternehmenserfolg
und somit auf eine mehrjährige Bemessungsgrundlage ausgelegt. Die Differenzierung ist im Hinblick auf die weitere Pflicht
zur Verwendung des LTI von Bedeutung.
Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, mehr als die Hälfte des LTI innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung in Vorzugsaktien
(ISIN DE000A3E5D64) der FUCHS SE zu investieren. Hierdurch ist sichergestellt, dass entsprechend der Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex unter Berücksichtigung der Steuerbelastung die variable Vergütung überwiegend aktienbasiert gewährt
wird. Die erworbenen Vorzugsaktien stellen demnach keine zusätzliche Vergütung für die Mitglieder des Vorstands dar. Die erworbenen
Vorzugsaktien unterliegen gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex einer Veräußerungssperre von vier
Jahren. Die Haltefrist beginnt jeweils mit der Einbuchung in die individuellen Wertpapierdepots und ist auch für den Fall
der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsvertrags vollständig einzuhalten. In dieser Zeit unterliegen die von den Mitgliedern
des Vorstands gehaltenen Aktien sämtlichen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung. Die Vorzugsaktien werden gemeinsam
für alle Mitglieder des Vorstands erworben, um einheitliche Erwerbskonditionen sicherzustellen.
c. |
Ziel- und Maximalvergütung
|
Die Zielvergütung ist der Wert, der einem Mitglied des Vorstands für ein Geschäftsjahr insgesamt zufließt, wenn die Zielerreichung
bei sämtlichen Vergütungskomponenten 100% beträgt. Die Zielerreichung wird im Vergütungssystem durch den Nachhaltigkeitsfaktor
ausgedrückt. Eine Zielerreichung von 100% entspricht einem Nachhaltigkeitsfaktor von 1,0. Die Zielvergütung beträgt das 2,5-Fache
der Festvergütung. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Zielvergütung 2.200 T €, für ordentliche Mitglieder des Vorstands
1.375 T €. Die Ziel-Gesamtvergütung umfasst neben der Zielvergütung auch die individuellen Nebenleistungen und Versorgungsaufwendungen.
Die Maximalvergütung ist das 4-Fache der Festvergütung. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung 3.520 T
€, für ordentliche Mitglieder des Vorstands 2.200 T €. Die Maximalgesamtvergütung umfasst neben der Maximalvergütung auch
die individuellen Nebenleistungen (angemessener Dienstwagen und Unfallversicherung) und Versorgungsaufwendungen. Die Versorgungszusagen
betragen für die vor dem 1. Januar 2016 bestellten Mitglieder des Vorstands maximal 40% der durchschnittlichen Festvergütung
der letzten drei Jahre vor Beendigung des Dienstvertrags. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands sind die Versorgungszusagen
beitragsorientiert und betragen 220 T € jährlich. Vor dem Hintergrund der Volatilität der jährlichen versicherungsmathematischen
Berechnung der Vorsorgeaufwendungen für die erstmals vor dem 1. Januar 2016 bestellten Mitglieder des Vorstands beträgt der
Höchstbetrag für die Summe der individuellen Nebenleistungen und Vorsorgeaufwendungen 600 T € für den Vorstandsvorsitzenden
und 400 T € für die ordentlichen Mitglieder des Vorstands. Hieraus ergibt sich demnach eine Maximalgesamtvergütung (§ 87a
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG) für den Vorstandsvorsitzenden von 4.120 T €, für ordentliche Mitglieder des Vorstands 2.600 T €.
Der Anteil der Festvergütung, des STI und des LTI an der Zielvergütung, an der Maximalvergütung (jeweils ohne Nebenleistungen
und Versorgungszusagen), an der Ziel-Gesamtvergütung bzw. an der Maximalgesamtvergütung (jeweils Nebenleistungen und Versorgungszusagen
der Festvergütung zugeordnet) ist wie folgt:
Zusammensetzung der Ziel- und Maximalvergütung, der Ziel-Gesamtvergütung und Maximalgesamtvergütung
Der Anteil der Festvergütung sowie der variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung kann aufgrund von jährlichen Schwankungen
bezüglich der gewährten Nebenleistungen bzw. der Versorgungszusagen variieren. Im Regelfall sollen die Zielbeträge der variablen
Vergütungsbestandteile die festen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen) übersteigen.
Durch die Vergütungssystematik ist sichergestellt, dass der Anteil des LTI stets den Anteil des STI übersteigt. Damit und
durch die Langfristigkeit des FVA-Modells und des Nachhaltigkeitsfaktors richtet der Aufsichtsrat die Vorstandsvergütung auf
die langfristige Unternehmensentwicklung aus.
3. |
Vertragliche Vereinbarungen
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a. |
Vertragslaufzeiten und Zusagen bei vorzeitiger Beendigung
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Die grundlegenden Regelungen zur Vorstandsvergütung wurden mit den Mitgliedern des Vorstands in deren Dienstverträgen getroffen.
Im Hinblick auf die variable Vergütung und die für die Bemessung des Nachhaltigkeitsfaktors relevanten Kriterien bestehen
Zusatzvereinbarungen mit den Mitgliedern des Vorstands, die eine mehrjährige Geltungsdauer haben.
Die Laufzeit der Dienstverträge entspricht – vorbehaltlich einer vorherigen einvernehmlichen Änderung – der Bestellperiode.
Bei der Bestellung und Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands werden die aktienrechtlichen Vorgaben und die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex eingehalten. Die Erstbestellung erfolgt in der Regel für längstens drei Jahre. Wiederbestellungen
der Amtszeit erfolgen für eine maximale Dauer von fünf Jahren.
Die Dienstverträge sehen für den Fall, dass die Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund vorzeitig endet, in Entsprechung der
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex eine Ausgleichszahlung vor, deren Höhe auf maximal zwei Jahresvergütungen
(Summe der Gesamtvergütung der letzten zwei vorhergehenden Geschäftsjahre) begrenzt ist und nicht mehr als die Restlaufzeit
des Dienstvertrags vergütet (Cap), wobei eine vorzeitige Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile für den Fall einer vorzeitigen
Vertragsauflösung nicht erfolgt. Für den Fall eines Kontrollwechsels sind weder vertragliche Sonderkündigungsrechte noch Abfindungen
vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit eines Mitglieds des Vorstands.
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden dem betreffenden Mitglied des Vorstands für die Dauer von sechs Monaten
die vertraglich festgelegten Bezüge weiterbezahlt.
b. |
Außergewöhnliche Entwicklungen für variable Vergütung
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Für den Fall, dass außergewöhnliche Entwicklungen eintreten, hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die nach den vorgenannten
Vorgaben ermittelte variable Vergütung zu adjustieren und auf einen geringeren oder höheren Betrag festzusetzen.
c. |
Claw-back-Regelungen für die variable Vergütung
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Die FUCHS SE hat ein vertragliches Recht, bereits an die Mitglieder des Vorstands gewährte variable Vergütungsbestandteile
ganz oder teilweise zurückzufordern. Das Rückforderungsrecht greift, falls sich nach Auszahlung der variablen Vergütung herausstellt,
dass die hierfür wesentlichen Kennzahlen aufgrund objektiver Fehlerhaftigkeit nach den für die Rechnungslegung maßgebenden
Vorschriften nachträglich korrigiert werden mussten und sich bei Zugrundelegung der korrigierten Kennzahlen keine oder geringere
Bezüge ergeben hätten.
d. |
Übernahme von konzerninternen und konzernexternen Mandaten
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Für den Fall, dass Mitglieder des Vorstands in Unternehmen, die mit FUCHS SE verbunden sind, Aufsichtsrats- oder sonstige
Mandate übernehmen, erfolgt dies ohne gesonderte Vergütung. Sofern eine Vergütung für ein konzerninternes Mandat ausnahmsweise
nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt abhängig von der Art der Vergütung eine Anrechnung auf die übrige Vergütung des
betreffenden Vorstandsmitglieds oder wird diese vom betreffenden Mitglied des Vorstands an die FUCHS SE abgetreten.
Die Übernahme von Aufsichtsrats- oder ähnlichen Mandaten bei konzernexternen Gesellschaften bedarf der Zustimmung durch den
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat entscheidet dabei im jeweiligen Einzelfall über eine etwaige Anrechnung der Vergütung. Bisher
hat er davon abgesehen.
e. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von zwölf Monaten, auf das die FUCHS SE
vor Beendigung des Dienstverhältnisses verzichten kann. In diesem Fall entfällt der Entschädigungsanspruch mit Ablauf eines
Jahres seit der Erklärung, gleich ob das Dienstverhältnis dann noch besteht. Für diese Dauer des Wettbewerbsverbots erhält
das Vorstandsmitglied eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der vertragsgemäßen Vergütung. Für die variablen Bestandteile
wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Anderweitige Einkünfte werden bei der Entschädigung berücksichtigt.
Die Entschädigung wird auf eine eventuelle Abfindungszahlung gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex
angerechnet.
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Die den Mitgliedern des Vorstands für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß §162 Abs.
1 Satz 1 AktG erfolgte im Einklang mit dem Vergütungssystem.
Im Geschäftsjahr 2023 gehörten dem Vorstand der FUCHS SE folgende Mitglieder an:
• |
Stefan Fuchs, Mitglied des Vorstands seit 1999, Vorstandsvorsitzender seit dem 1. Januar 2004
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• |
Isabelle Adelt, Mitglied des Vorstands seit dem 1. November 2022
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• |
Dr. Sebastian Heiner, Mitglied des Vorstands seit dem 1. Januar 2023
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• |
Dr. Lutz Lindemann, Mitglied des Vorstands seit dem 1. Januar 2009, ausgeschieden zum 31. März 2023
|
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Dr. Ralph Rheinboldt, Mitglied des Vorstands seit dem 1. Januar 2009
|
• |
Dr. Timo Reister, Mitglied des Vorstands seit dem 1. Januar 2016
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Eine Vergütung ist bereits dann gewährt, wenn die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist
(erdienungsorientierte Sichtweise). Das bedeutet, dass die variable Vergütung für die zugrunde liegende Tätigkeit im Geschäftsjahr
2023 als im Berichtsjahr gewährt ausgewiesen wird, auch wenn die Auszahlung erst im März 2024 erfolgt. Dies gewährleistet
eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum
sicher. Dieses Prinzip gilt entsprechend auch für die Darstellung der Ziel-(Gesamt)vergütung sowie der Maximal(gesamt)vergütung.
Für die variable Vergütung (STI und LTI) der Mitglieder des Vorstands ergeben sich für die Bemessungsparameter folgende Werte:
Bemessungsparameter variable Vergütung (STI und LTI)
Der Nachhaltigkeitsfaktor für das Geschäftsjahr 2023 wurde vom Aufsichtsrat im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung mit
1,2 festgelegt. Ausschlaggebende Kriterien für die Festsetzung des Nachhaltigkeitsfaktors für das Geschäftsjahr 2023 sind
wie folgt; hierbei wurden die Teilziele in einer Gesamtschau unterschiedlich gewichtet:
• |
Das Teilziel Ökologie wurde unter Berücksichtigung, dass das Thema Nachhaltigkeit in der gesamten Organisation präsent ist,
mit einem Faktor von 1,10 bewertet. In die Berücksichtigung ist insbesondere eingeflossen, dass die Scope 1 bis 3 Ziele im
Rahmen der Ziele für 2025 (Cradle-to-Gate CO2 neutrale Produkte) und 2040 (Cradle-to-Grave-Scope) definiert sind. Ein weiterer Meilenstein ist die Etablierung einer anerkannten
Berechnungsmethode für das „Lifecycle Assessment“ eines Schmierstoffs.
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• |
Das Teilziel Ökonomie wurde unter Berücksichtigung der Performance im Vergleich zur Marktlage sowie zur Peer Group mit einem
Faktor von 1,25 bewertet. Hierbei eingeflossen sind die Rekordergebnisse bei Umsatz, EBIT und Free Cashflow in einem äußerst
schwierigen Marktumfeld. Während andere Unternehmen ihre Prognose im Laufe von 2023 nach unten anpassen mussten, konnte FUCHS
seine Prognose übererfüllen und den Markterwartungen gerecht werden. Dies gelang trotz der Auswirkungen des Kriegs in der
Ukraine und der Sanktionen gegen Russland, des Gaza Kriegs, den Streiks in der US-Automobilindustrie sowie einer sich nur
schrittweise von den Folgen der Null-COVID Politik entwickelnden chinesischen Wirtschaft. Auch im Peer-Group-Vergleich zu
verschiedenen, international tätigen Unternehmen aus der Chemiebranche sowie Kunden und Lieferanten der Schmierstoffbranche
konnte sich FUCHS bezogen auf die Umsatz- und EBIT-Entwicklung überdurchschnittlich behaupten.
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• |
Das Teilziel Soziales wurde unter Berücksichtigung der transparenten Corporate Governance Aktivitäten mit einem Faktor von
1,15 bewertet. Die verschiedenen Governance Systeme wurden extern geprüft, zudem geht das Unternehmen entschlossen die Herausforderungen
der künftigen CSR-Berichtspflichten an und stellt frühzeitig die Weichen im Konzern. Sowohl bei der Unternehmenskultur in
Form des Net Promotor Score als auch bei der Nachfolgeplanung konnten weitere Fortschritte erzielt werden. Der neu zusammengesetzte
Vorstand hat sich sehr gut zusammengefunden bei gleichzeitiger Umsetzung der unternehmensweiten FUCHS2025 Ziele. FUCHS hat
zudem mehrere soziale Projekte in verschiedenen Ländern gefördert.
|
Der für die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 relevante WACC vor Steuern beträgt 10,5% (10,0%).
Die Einzelheiten der Vergütung der Mitglieder des Vorstands in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 in individualisierter Form
sowie der Versorgungsaufwand sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.
Gesamtvergütung Vorstand im Geschäftsjahr 2023
Die Gesamtvergütung ohne Dienstzeitaufwand gem. § 162 AktG ist nur für die Mitglieder des Vorstands relevant, die vor dem
1. Januar 2016 erstmals bestellt worden sind, mithin für Stefan Fuchs, Dr. Lutz Lindemann und Dr. Ralph Rheinboldt. Bei den
übrigen Mitgliedern des Vorstands im Berichtszeitraum, Isabelle Adelt, Dr. Sebastian Heiner und Dr. Timo Reister, gibt es
im Hinblick auf die Angabe der Gesamtvergütung mit/ohne Dienstzeitaufwand IAS keine Unterscheide, da diese einen jährlichen
Betrag als Versorgungsaufwand erhalten
Die variable Vergütung für 2023 wird in der Aufsichtsratssitzung im März 2024 abschließend festgesetzt. Die variable Vergütung
wird im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung ausgezahlt und die Pflicht zum Erwerb von Vorzugsaktien greift danach. Analog
erfolgte das Vorgehen für die variable Vergütung für 2022, welche im März 2023 in der Aufsichtsratssitzung festgesetzt und
anschließend ausgezahlt wurde. Folglich enthält die nachfolgende Tabelle keine Daten zu den erworbenen Vorzugsaktien aus der
für das Geschäftsjahr 2023 gewährten variablen Vergütung. Zum 31. Dezember 2023 hätten beim Schlusskurs von 40,30 € pro Vorzugsaktie
insgesamt 34.860 Vorzugsaktien für sämtliche Mitglieder des Vorstands erworben werden müssen.
Die im Rahmen der variablen Vergütung erworbenen Vorzugsaktien sowie die hierfür noch geltenden Veräußerungssperren sind der
Tabelle zu entnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veräußerungssperre für die im Rahmen der variablen Vergütung
erworbenen Vorzugsaktien bis zum Geschäftsjahr 2019 nur drei Jahre betrug.
Klarstellend ist zu berücksichtigen, dass der LTI rechnerisch gesehen aus einem Bar- und einem Aktienanteil besteht. Der Baranteil
dient dabei der Tilgung der auf den LTI entfallenden Steuerlast, der Aktienanteil dient der Pflicht zum Erwerb von Vorzugsaktien.
Unter Berücksichtigung einer pauschalisierten Steuerbelastung von 50% (Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Spitzensteuersatz,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist der ausgezahlte Nettobetrag des LTI vollständig in Vorzugsaktien anzulegen. Die
pauschalisierte Steuerbelastung von 50% ist auch für den STI zu berücksichtigen. Somit ist bei einer Nettobetrachtung der
gesamten variablen Vergütung (45% STI und 55% LTI) sichergestellt, dass die variable Vergütung überwiegend aktienbasiert gewährt
wird.
Kreditgewährungen an Mitglieder des Vorstands bestehen nicht.
Es gab keinen Anlass von den Mitgliedern des Vorstands bereits gewährte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Herr Dr. Lutz Lindemann ist nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Mai 2023 als
Berater für die FUCHS SE tätig gewesen. Gemäß der vertraglich vereinbarten Vergütung erhielt Dr. Lindemann ein Entgelt von
200 T € zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer und Ersatz notwendiger Auslagen. Die Vergütung stellt keine Vergütung für die
frühere Tätigkeit als Mitglied des Vorstands dar.
Die Mitglieder des Vorstands haben keine Leistungen oder Zusagen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
erhalten.
In der folgenden Darstellung ist die Gesamtvergütung (einschließlich Dienstzeitaufwand IAS) für das Geschäftsjahr 2023 in
Relation zur Ziel-Gesamtvergütung dargestellt.
Die Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands liegt unterhalb der für das jeweilige Mitglied des Vorstands geltenden Maximalgesamtvergütung.
Die Ziel-Gesamtvergütung wurde vom Vorstandsvorsitzenden um 13% überschritten und von den ordentlichen Mitgliedern des Vorstands
um jeweils 1% unterschritten.
Altersversorgung des Vorstands
Bezüglich der Versorgungsaufwendungen ist wie folgt zwischen den Mitgliedern des Vorstands zu differenzieren:
• |
Stefan Fuchs, Dr. Lutz Lindemann und Dr. Ralph Rheinboldt sind vor dem 1. Januar 2016 in den Vorstand eingetreten. Daher wird
als Versorgungsaufwand der laufende Dienstzeitaufwand nach IFRS ausgewiesen. Auf Grund seines Eintritts in den Ruhestand zum
31.03.2023 wird Dr. Lutz Lindemann zum Stichtag 31.12.2023 nicht mehr als aktives Mitglied des Vorstands geführt, die zugehörigen
Versorgungsaufwendungen sind den früheren Mitgliedern des Vorstands zuordenbar.
|
• |
Isabelle Adelt, Dr. Sebastian Heiner und Dr. Timo Reister sind zum bzw. nach dem 1. Januar 2016 zu Mitgliedern des Vorstands
bestellt worden und erhalten daher Versorgungszusagen über die Allianz Unterstützungskasse. Über die Entrichtung von Beitragszahlungen
an diese zweckgebundene Unterstützungskasse hinaus bestehen keine weiteren Verpflichtungen.
|
Der Barwert der Pensionszusagen für die leistungsorientierten Zusagen abzüglich Fondsvermögen, der dem Rückstellungsbetrag
entspricht, ist der Tabelle zu entnehmen. -> Barwert der Pensionszusagen
Barwert der Pensionszusagen nach IFRS
Bezüge der früheren Mitglieder des Vorstands und ihrer Hinterbliebenen
Die Bezüge der früheren Mitglieder des Vorstands und ihrer Hinterbliebenen belaufen sich im Jahr 2023 auf 650 T € (595). Die
hierfür erforderlichen Pensionsrückstellungen – Pensionsverpflichtung abzüglich Fondsvermögen – betragen 534 T€ (-394). Die
entsprechende Pensionsrückstellung wird nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren ermittelt. Die früheren Mitglieder des Vorstands
unterlagen keiner Verpflichtung, Bestandteile der Vergütung in Aktien der Gesellschaft anzulegen.
Von den früheren Mitgliedern des Vorstands haben Dr. Lutz Lindemann, Dr. Georg Lingg und Dr. Alexander Selent ihre Tätigkeit
innerhalb der letzten zehn Geschäftsjahre beendet. Im Geschäftsjahr 2023 hat Herr Dr. Lingg altersbedingt noch keine Rentenbezüge
erhalten, Herr Dr. Lindemann hat eine Rentenzahlung von 53 T€ und Herr Dr. Selent eine von 110 T€ bezogen.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Gesamtvergütung der gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Vorstands, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung pro Mitarbeiter*innen
des Konzerns über die letzten fünf Geschäftsjahre dar. Zum anderen erfolgt ein Vergleich mit der Vergütung der oberen Führungskräfte
innerhalb des Konzerns. Diese Vergleichsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Group Management Committee (Mitglieder des
Vorstands ausgenommen) sowie den Geschäftsführern der Konzerngesellschaften.
Der vertikale Vergütungsvergleich ist in hohem Maße durch Wechselkurse, Unternehmensakquisitionen, sowie Veränderungen in
den lokalen Gesellschaften beeinflusst und unterliegt dementsprechend Schwankungen.
Relative Vergütungs- und Ertragsentwicklung im Zeitverlauf
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vergütungssystem im Überblick
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in § 16 der Satzung der FUCHS SE geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen
bestehen nicht. Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen sowohl für Anteilseignervertreter als auch Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat.
1. |
Verfahren zur Überprüfung der Struktur und Höhe der Vergütung
|
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Vergütung seiner Mitglieder. Die Struktur und die Höhe der Aufsichtsratsvergütung
werden hierbei unter Berücksichtigung der Vergütung bei anderen vergleichbaren Unternehmen auf ihre Angemessenheit überprüft.
Da sich die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds grundsätzlich von der Tätigkeit eines Arbeitnehmers der Gesellschaft unterscheidet,
erfolgt kein vertikaler Vergleich der Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung der Mitarbeiter*innen der Gesellschaft.
Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung ist sichergestellt, dass FUCHS SE auch weiterhin in der Lage ist, hervorragend
qualifizierte Kandidat*innen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen. Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung
nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung in das Verfahren für die Überprüfung
ihres Vergütungssystems eingebunden. Dem damit verbundenen Interessenkonflikt wird begegnet, indem die Entscheidung über die
letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und der entsprechende
Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet wird.
3. |
Komponenten der Vergütung
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Vergütung von Euro 85 T €. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis in anderen
börsennotierten Gesellschaften. Eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehen.
b. |
Erhöhte Vergütung für Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
|
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Anderthalbfache der jährlichen
Festvergütung. Die erhöhte Vergütung trägt dem höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Rechnung und entspricht der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
c. |
Verpflichtung zum Erwerb von Vorzugsaktien
|
Mindestens 20% der Festvergütung sind in Vorzugsaktien der Gesellschaft mit einer Haltefrist von vier Jahren anzulegen, wobei
diese Haltefrist auch im Falle des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat fortbesteht. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden
auf Nachweis bis zur Höhe von 600 € die Kosten des Haltens der Vorzugsaktien erstattet.
d. |
Vergütung von Ausschusstätigkeiten
|
Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss erhalten die Mitglieder eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung
von Euro 20 T €, für die Tätigkeit im Personalausschuss entsprechend Euro 10.000. Der Vorsitzende des Prüfungs- bzw. Personalausschusses
erhält jeweils das Doppelte der vorgenannten Beträge. Die erhöhte Vergütung trägt dem höheren zeitlichen Aufwand für die Ausschusstätigkeit
Rechnung und entspricht der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Mitglieder des Nominierungsausschusses
erhalten keine gesonderte Vergütung.
e. |
Vergütung bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat
|
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört
haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Die Vergütung für das unmittelbar vorausgegangene Geschäftsjahr wird nach der Aufsichtsratssitzung ausgezahlt, in welcher
über die Billigung des Jahresabschlusses des unmittelbar vorausgegangenen Geschäftsjahres Beschluss gefasst wird. Die Darstellung
folgt der erdienungsorientierten Sichtweise. Daher wird die Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 als im Berichtsjahr gewährt
ausgewiesen, da die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht ist, auch wenn die Auszahlung erst im März
2024 erfolgt.
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Im Geschäftsjahr 2023 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß den Regelungen in § 16 der Satzung der Gesellschaft
angewandt.
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Veränderungen bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
Die Einzelheiten der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 in individualisierter
Form sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Die erworbenen Vorzugsaktien sowie die hierfür noch geltenden Haltefristen sind nachfolgend dargestellt:
Vorzugsaktienprogramm
Seit dem Geschäftsjahr 2021 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine reine Festvergütung, von der mindestens 20% in
Vorzugsaktien der Gesellschaft anzulegen sind. Sie wird erst im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung ausgezahlt, in der über
die Billigung des Jahresabschlusses des unmittelbar vorausgegangenen Geschäftsjahres Beschluss gefasst wird. Die Pflicht zum
Erwerb von Vorzugsaktien mit einer Haltefrist von 4 Jahren greift danach. Die Sperrfrist gilt auch über die Beendigung des
Aufsichtsratsmandats hinaus. Folglich enthält die Tabelle keine Daten zu den erworbenen Vorzugsaktien aus der für das Geschäftsjahr
2023 gewährten variablen Vergütung. Zum 31. Dezember 2023 hätten beim Schlusskurs von 40,30 € pro Vorzugsaktie insgesamt 3.187
Vorzugsaktien für sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats erworben werden müssen.
Bis zum Geschäftsjahr 2019 (Aktienerwerb 2020) betrug die Haltefrist fünf Jahre, wobei diese Sperrfrist mit dem Ausscheiden
aus dem Aufsichtsrat entfiel.
Kreditgewährungen an Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen nicht.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung pro
Mitarbeiter*innen des Konzerns über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.
Relative Vergütungs- und Ertragsentwicklung im Zeitverlauf
D&O-Versicherung
Die FUCHS SE hat eine D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) abgeschlossen, in deren Deckung die Tätigkeit
der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats eingeschlossen ist. Die Versicherung sieht für Vorstand einen Selbstbehalt
von 10% des Schadens bzw. des 1,5-Fachen der individuellen Festvergütung vor. Seit dem Geschäftsjahr 2021 besteht für die
Mitglieder des Aufsichtsrats kein Selbstbehalt mehr.
Mannheim, den 11. März 2024
|
Dr. Christoph Loos
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
Stefan Fuchs
Vorsitzender des Vorstands
|
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Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die FUCHS SE, Mannheim
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der FUCHS SE, Mannheim für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der FUCHS SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der FUCHS SE geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Mannheim, den 11. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Christina Erkmen
Wirtschaftsprüferin
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Matthias Böhm
Wirtschaftsprüfer
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2. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8: Angepasstes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
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a) |
Allgemeines und Weiterentwicklung des Vergütungssystems
Das bisherige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands von FUCHS wurde der Hauptversammlung am 4. Mai 2021 vorgelegt
und von ihr mit einer Mehrheit von 88,93% gebilligt. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem turnusmäßig überprüft und unter
Berücksichtigung der bisher gemachten Erfahrungen, der Marktpraxis und der Investorenerwartungen behutsam weiterentwickelt.
Das überarbeitete Vergütungssystem entspricht in den wesentlichen Grundzügen dem bisherigen Vergütungssystem. Die bisherigen
Regelungen über die Vergütungsstruktur werden vereinfacht und die Regelungen über die variable Vergütung an die marktübliche
Praxis angepasst. Dabei werden die Vergütungsparameter nachjustiert und stärker als bisher an Nachhaltigkeitsaspekten und
ESG-Zielen ausgerichtet. Diesem Ziel dient insbesondere der Nachhaltigkeitsfaktor, der es ermöglicht, die Erreichung von Nachhaltigkeits-
und ESG-Zielen bei der Bemessung der variablen Vergütung zu honorieren. Die Regelungen des Vergütungssystems über das Verfahren
zur Überprüfung und Änderung des Vergütungssystems, die Vergütungsstruktur sowie die Ziel- und Maximalvergütung werden flexibilisiert.
Dadurch wird dem Aufsichtsrat ermöglicht, auf geänderte Gegebenheiten dynamischer zu reagieren. In diesem Zusammenhang wird
in Einklang mit der Marktpraxis eine Regelung aufgenommen, die in Ausnahmesituationen gebotene Abweichungen vom Vergütungssystem
ermöglicht. Ferner reflektiert das Vergütungssystem die Veränderungen im Rahmen der langfristigen Nachfolgeplanung, indem
Regelungen für die Position des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden aufgenommen werden. Schließlich wird die Höhe der
Vorstandsvergütung aufgrund der Ergebnisse eines aktualisierten horizontalen und vertikalen Vergütungsvergleichs an die Position
von FUCHS am Vergleichsmarkt angepasst.
Das weiterentwickelte Vergütungssystem wird der Hauptversammlung am 8. Mai 2024 zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat
beabsichtigt, es anschließend mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 für alle amtierenden Vorstandsmitglieder sowie alle Neu- und
Wiederbestellungen zur Anwendung zu bringen.
Maßgeblich für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sind auch künftig die folgenden Kriterien:
– |
die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds,
|
– |
die Leistung des gesamten Vorstands,
|
– |
die wirtschaftliche Lage des Unternehmens,
|
– |
der Erfolg und die nachhaltige sowie langfristige Entwicklung des Unternehmens,
|
– |
die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung eines horizontalen wie vertikalen Vergleichs
|
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt somit Anreize für eine erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie
sowie für eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
|
aa) |
Verfahren zur Festsetzung der Vergütungshöhe
Der Aufsichtsrat ist kraft Gesetzes das zuständige Organ für die Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung der Vergütung bzw.
des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands. Die Vorbereitung der betreffenden Entscheidungen des Aufsichtsrats
ist dem Personalausschuss zugewiesen.
Der Aufsichtsrat legt die auf den nachhaltigen Unternehmenserfolg ausgerichteten langfristigen Ziele für die Bemessung des
Nachhaltigkeitsfaktors vorab für mehrere Jahre fest. Die Ziele orientieren sich an den strategischen Leitlinien von FUCHS
und beziehen sich auf den Gesamtvorstand. Der Aufsichtsrat achtet hierbei auf eine Angemessenheit der Vorstandsvergütung unter
Berücksichtigung eines horizontalen und vertikalen Vergleichs.
Der Personalausschuss des Aufsichtsrats erarbeitet im Dezember eines Kalenderjahres eine Empfehlung über die Zielerreichung
des Vorstands im Hinblick auf den Nachhaltigkeitsfaktor. Basierend auf dieser Empfehlung trifft dann der Aufsichtsrat in seiner
Sitzung im Dezember seine Entscheidung. In der Aufsichtsratssitzung im März, in der auch über die Feststellung des Jahresabschlusses
Beschluss gefasst wird, trifft dann der Aufsichtsrat die finale Entscheidung über die Festlegung der variablen Vergütung für
das vorhergehende Geschäftsjahr.
Horizontaler Vergleich:
Als Orientierung für die Festsetzung ist eine Vergleichsgruppe bzw. Peergroup von verschiedenen MDAX Unternehmen definiert,
die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur Chemie-Branche, ihre Art des Geschäfts oder ihren Hauptaktionär (börsennotierte
Gesellschaften mit einer Familie als Mehrheitsaktionär) ausgewählt sind, wobei Besonderheiten wie z.B. Unternehmensgröße,
Profitabilität und Vergütungsstruktur beachtet werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien soll den Mitgliedern des Vorstands
innerhalb der regulatorischen Vorgaben eine marktübliche und zugleich wettbewerbsfähige Vergütung angeboten werden. Die Peergroup
besteht derzeit aus den Unternehmen Krones AG, Dürr AG, Knorr-Bremse AG, Lanxess AG und Symrise AG. Der Aufsichtsrat kann
die Peergroup anpassen, um bei Veränderungen das Marktumfeld zutreffend abzubilden.
Vertikaler Vergleich:
Auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur wird bei der Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands herangezogen.
Die vertikale Überprüfung erfolgt hierbei gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex mit zwei Vergleichsgruppen.
Zum einen wird die Relation der Vorstandsvergütung im Verhältnis zum Personalaufwand für die gesamte Konzern-Belegschaft berücksichtigt.
Zum anderen erfolgt ein Vergleich mit der Vergütung der oberen Führungskräfte innerhalb des Konzerns. Die Vergleichsgruppe
besteht aus den Mitgliedern des Group Management Committee (Mitglieder des Vorstands ausgenommen) sowie den Geschäftsführern
der Konzerngesellschaften.
|
bb) |
Überprüfung des Vergütungssystems
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird zumindest alle drei Jahre durch den Aufsichtsrat überprüft. Die
erstmalige Überprüfung des vorliegenden Systems ist derzeit für 2026 avisiert. Der Personalausschuss nimmt hierzu einen horizontalen
und vertikalen Vergleich vor. Im Falle eines Anpassungsbedarfs bereitet der Personalausschuss eine Beschlussempfehlung für
den Aufsichtsrat vor.
Gemäß den Vorgaben des § 120a AktG wird der Hauptversammlung das Vergütungssystem bei wesentlichen Änderungen, jedoch mindestens
alle vier Jahre zur Billigung vorgelegt. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
|
cc) |
Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Personalausschusses vorübergehend durch Aufsichtsratsbeschluss vom Vergütungssystem
abweichen, wenn ein außergewöhnlicher Fall vorliegt und infolgedessen eine Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft erforderlich ist und die Vergütung weiter auf eine nachhaltige Entwicklung der
Gesellschaft ausgerichtet bleibt. Ein außergewöhnlicher Fall liegt zum Beispiel bei einer unvorhersehbaren schweren politischen
Krise oder Finanz- oder Wirtschaftskrise, einer Pandemie oder einer sonstigen Katastrophe vor. Die vorstehende Aufzählung
ist nicht abschließend; ein außergewöhnlicher Fall kann auch bei anders gelagerten Sachverhalten vorliegen, die mit den genannten
nicht vergleichbar sind. Ungünstige allgemeine Marktentwicklungen sind jedoch als solche kein außergewöhnlicher Fall. Die
Abweichung kann sich auf das Verfahren zur Vergütungsfestsetzung, die Vergütungsstruktur, die Vergütungsbestandteile (einschließlich
deren Höhe, Bemessung und Relation zueinander), auf die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien sowie die übrigen
im Vergütungssystem vorgesehenen Konditionen der Vergütungsgewährung beziehen. Etwaige Abweichungen werden im Vergütungsbericht
für das entsprechende Geschäftsjahr transparent erläutert.
|
dd) |
Interessenkonflikte
Durch die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung des Systems für die Vergütung der
Mitglieder des Vorstands werden mögliche Interessenkonflikte grundsätzlich vermieden. In der Vergangenheit sind keine Interessenkonflikte
einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats betreffend des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands aufgetreten. Für den
Fall, dass in der Zukunft Interessenkonflikte auftreten sollten, gelten die allgemeinen Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten
im Aufsichtsrat der FUCHS SE. Danach hat das betreffende Aufsichtsratsmitglied unverzüglich den Interessenkonflikt offenzulegen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende entscheidet dann, ob das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Sitzung teilnimmt und Informationen
erhält. Im Falle eines wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikts hat das betreffende Aufsichtsratsmitglied
sein Amt niederzulegen.
|
b) |
Komponenten der Vergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammen.
Diese Komponenten bestehen aus den nachfolgenden Bestandteilen:
– |
Erfolgsunabhängige Vergütung:
• |
Festvergütung
|
• |
Nebenleistungen
|
• |
Versorgungsaufwendungen
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– |
Erfolgsabhängige Vergütung:
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STI (Short-Term-Incentive) im Sinne einer kurzfristigen, einjährigen Vergütung
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LTI (Long-Term-Incentive) im Sinne einer langfristigen, mehrjährigen Vergütung
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Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns sowie im Falle einer unterjährigen Vertragsbeendigung werden die erfolgsunabhängige
sowie die erfolgsabhängige Vergütung zeitanteilig gewährt.
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aa) |
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die Festvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in 13 gleichen Teilbeträgen ausgezahlt wird (im
Monat November werden zwei Teilbeträge ausgezahlt). Die jährliche Festvergütung wird vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung
der Maximalvergütung festgelegt. Die jährliche Festvergütung des Vorstandsvorsitzenden beträgt das 1,6-Fache der jährlichen
Festvergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds. Sofern der Aufsichtsrat einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
ernannt hat, beträgt dessen jährliche Festvergütung das 1,3-Fache der jährlichen Festvergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds.
Die Festvergütung wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Diese beinhalten folgende Leistungen:
– |
Geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens
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– |
Geldwerte Vorteile aus einer Unfallversicherung
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Im Hinblick auf die Versorgungszusagen wird wie folgt differenziert:
– |
Die Versorgungszusagen der vor dem 1. Januar 2016 bestellten Vorstandsmitglieder entsprechen einem prozentualen Anteil der
durchschnittlichen Festvergütung der letzten drei Jahre vor Beendigung des Dienstvertrags. Dieser prozentuale Anteil beträgt
maximal 40% und wird über die Bestelldauer als Vorstandsmitglied sukzessive erdient. Die entsprechende Pensionsrückstellung
wird nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren ermittelt. Als jährlicher Versorgungsaufwand wird der laufende Dienstzeitaufwand
ausgewiesen, der in Abhängigkeit vom anzusetzenden Marktzinssatz stärkeren Schwankungen unterliegen kann. Vor dem Hintergrund
der Volatilität der jährlichen versicherungsmathematischen Berechnung der Vorsorgeaufwendungen beträgt der Höchstbetrag für
die Summe der individuellen Nebenleistungen und Vorsorgeaufwendungen Euro 600.000 für den Vorstandsvorsitzenden, und Euro
400.000 für die ordentlichen Mitglieder des Vorstands. Der reguläre Pensionsfall tritt ein, wenn der Vorstandsvertrag mit
oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet. Nimmt das Vorstandsmitglied die Pension zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch,
muss es entsprechende Abschläge auf die Pension hinnehmen.
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– |
Seit dem 1. Januar 2016 bestehen für neu hinzugekommene Mitglieder des Vorstands Versorgungszusagen über die Allianz Unterstützungskasse.
Über die Entrichtung von Beitragszahlungen an diese zweckgebundene Versorgungskasse hinaus bestehen keine weiteren Verpflichtungen.
Es werden 40% der jährlichen Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds als jährliche Beitragszahlung entrichtet. Die
jährlichen Zahlungen werden als Versorgungsaufwand ausgewiesen.
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Der Pensionseintritt der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr und soll zwischen dem
jeweiligen Vorstandsmitglied und dem Aufsichtsrat abgestimmt werden.
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bb) |
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung für den STI und LTI berechnet sich einheitlich gemäß folgender Formel:
Der Individuelle Anteil eines ordentlichen Vorstandsmitglieds beträgt 0,35%. Der Vorstandsvorsitzende erhält einen Individuellen
Anteil von 0,70%. Sofern der Aufsichtsrat einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernannt hat, erhält dieser einen Individuellen
Anteil von 0,525%.
Die erfolgsabhängige Vergütung für den STI und LTI ist so ausgestaltet, dass sie einerseits auf null sinken kann und andererseits
auf das 3-Fache der Festvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied begrenzt ist. Die erfolgsabhängige Vergütung wird im
März nach der Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses des vorhergehenden Geschäftsjahres ausgezahlt.
FVA (Fuchs Value Added)
Der FVA ist die zentrale Führungskennzahl der FUCHS-Gruppe. Er wird für die variable Vergütung des lokalen, regionalen und
globalen Managements herangezogen.
Der FVA als ökonomischer Gewinn verkörpert einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl den Ertrag als auch das eingesetzte Kapital
berücksichtigt. Er ist somit Ausprägung der strategischen Zielsetzung und auf Langfristigkeit ausgerichtet:
Die relevante Ertragskennzahl ist das EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern). Das EBIT zeigt die operative Leistungsfähigkeit
unbeeinflusst von Finanzierungs- und Steuereffekten.
Das eingesetzte Kapital spiegelt sich in der Vermögens- und Finanzlage wider. Der Kapitaleinsatz wird maßgeblich von den Sachanlageinvestitionen,
den Investitionen in Immaterielle Vermögenswerte sowie von der Entwicklung des Nettoumlaufvermögens (NOWC) beeinflusst. Das
Anlagevermögen sowie Akquisitionen werden über Investitionsrechnungen gesteuert, während das NOWC durch die gezielte Steuerung
seiner Bestandteile (Vorräte sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) kontrolliert wird. Das
eingesetzte Kapital für ein Geschäftsjahr wird anhand der verzinslichen Finanzierungsquellen des Konzerns ermittelt und errechnet
sich als Durchschnitt der Bestandsgrößen zu fünf Quartalsstichtagen, beginnend mit dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.
Das eingesetzte Kapital (Capital Employed) errechnet sich somit über fünf Stichtage wie folgt:
Für die Berechnung der Kosten des eingesetzten Kapitals wird ein durchschnittlich gewichteter Kapitalkostensatz (WACC) verwendet,
der auf Basis des Capital Asset Pricing Model (CAPM) ermittelt wird. Die Höhe des WACC wird jährlich zum Bilanzstichtag auf
der Grundlage aktueller Kapitalmarktdaten überprüft und gegebenenfalls angepasst. In die FVA Berechnung fließt der WACC als
Vorsteuerzinssatz ein, da auch die Ertragskomponente als Vorsteuergröße (EBIT) berücksichtigt wird.
Nur wenn der erwirtschaftete Ertrag über den Kosten des eingesetzten Kapitals liegt, wird Wert geschaffen und es entsteht
ein Anspruch auf variable Vergütung.
Mit der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. der Billigung des Konzernabschlusses ist der FVA für das betreffende Geschäftsjahr
festgesetzt.
Nachhaltigkeitsfaktor
Der Nachhaltigkeitsfaktor misst die jährliche Erreichung der vereinbarten langfristig ausgerichteten Ziele und wird jährlich
einheitlich für alle Mitglieder des Vorstands durch den Aufsichtsrat festgesetzt. Die Spanne des Nachhaltigkeitsfaktors reicht
hierbei von mindestens 0,75 (entspricht einer Zielerreichung von 75% oder weniger) bis maximal 1,25 (entspricht einer Zielerreichung
von 125% oder mehr). Der Nachhaltigkeitsfaktor orientiert sich an den strategischen Leitlinien von FUCHS und bezieht sich
auf die drei Kategorien Ökologie, Ökonomie und Soziales. Der Aufsichtsrat definiert für jede dieser Kategorien mehrere Unterkategorien,
die für mehrere Jahre gelten. Diese Unterkategorien können beispielsweise im Bereich Ökologie CO2 -Reduktion und Circular Economy, im Bereich Ökonomie EBIT- und Cash-Flow und im Bereich Soziales Personalarbeit, Unternehmenskultur
und Corporate Governance umfassen. Der Aufsichtsrat behält sich das Recht vor, andere als die genannten Unterkategorien zu
definieren, wenn dies vor dem Hintergrund der Umsetzung der Unternehmensstrategie geboten ist und die Unterkategorien unter
die drei Kategorien Ökologie, Ökonomie und Soziales gefasst werden können. Für jede Unterkategorie werden vom Aufsichtsrat
Zielvorgaben festgelegt, die für den Gesamtvorstand gelten und für alle Vorstandsmitglieder einheitlich bewertet werden. Über
die Unterkategorien und die Festlegung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat wird im Vergütungsbericht transparent berichtet.
Der Zielerreichungsgrad und damit der Nachhaltigkeitsfaktor wird jährlich im Dezember in einer Gesamtschau ermittelt, d.h.
es erfolgt keine dezidierte Einzelbewertung und Gewichtung der verschiedenen Aspekte. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber
auf Basis der vom Personalausschuss vorgeschlagenen Zielerreichung.
Die variable Vergütung setzt sich wie folgt zusammen:
– |
45% Short-Term-Incentive (STI)
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– |
55% Long-Term-Incentive (LTI)
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Da sowohl STI als auch LTI vom FVA und dem Nachhaltigkeitsfaktor abhängen, sind letztlich beide auf den langfristigen Unternehmenserfolg
und somit auf eine mehrjährige Bemessungsgrundlage ausgelegt. Die Differenzierung ist im Hinblick auf die weitere Pflicht
zur Verwendung des LTI von Bedeutung.
Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, den nach Abzug eines pauschalisierten Steuersatzes verbleibenden Nettobetrag
des LTI innerhalb von zwei Wochen nach seiner Auszahlung in Vorzugsaktien (ISIN DE000A3E5D64) der FUCHS SE zu investieren.
Hierdurch ist sichergestellt, dass entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex unter Berücksichtigung
der jeweiligen Steuerbelastung die variable Vergütung überwiegend aktienbasiert gewährt wird. Die erworbenen Vorzugsaktien
stellen demnach keine zusätzliche Vergütung für die Mitglieder des Vorstands dar. Die erworbenen Vorzugsaktien unterliegen
gemäß den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex einer Veräußerungssperre von vier Jahren. Die Haltefrist beginnt
jeweils mit der Einbuchung in die individuellen Wertpapierdepots und ist auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsvertrags vollständig einzuhalten. In dieser Zeit unterliegen die von den Mitgliedern des Vorstands gehaltenen Aktien
sämtlichen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung. Die Vorzugsaktien werden einheitlich für alle Mitglieder des Vorstands
erworben, um einheitliche Erwerbskonditionen sicherzustellen.
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cc) |
Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung
Die Ziel-Gesamtvergütung wird für jedes Vorstandsmitglied jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt und entspricht dem 2,5-Fachen
der jeweiligen Festvergütung des Vorstandsmitglieds für das betreffende Jahr zuzüglich geschätzter individueller Nebenleistungen
und Versorgungsaufwendungen.
Die Maximalvergütung umfasst die jährliche Festvergütung, die erfolgsabhängige Vergütung (LTI und STI) sowie die individuellen
Nebenleistungen (angemessener Dienstwagen und Unfallversicherung) und die Versorgungsaufwendungen. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
Euro 5.300.000, für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (soweit ein solcher bestellt ist) Euro 4.300.000 für ordentliche
Mitglieder des Vorstands Euro 3.300.000.
Die Anteile der Festvergütung und der variablen Vergütung (STI und LTI) an der Ziel-Gesamtvergütung ergeben sich aus der folgenden
Tabelle:
* Nebenleistungen und Versorgungszusagen werden in dieser Tabelle der Festvergütung zugeordnet.
Der Anteil der Festvergütung sowie der variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung kann aufgrund von jährlichen Schwankungen
bezüglich der gewährten Nebenleistungen bzw. der Versorgungszusagen variieren. Im Regelfall übersteigen die Zielbeträge der
variablen Vergütung die Festvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen). Durch die Vergütungssystematik
ist sichergestellt, dass der Anteil des LTI stets den Anteil des STI übersteigt. Damit und durch die Langfristigkeit des FVA-Modells
und des Nachhaltigkeitsfaktors richtet der Aufsichtsrat die Vorstandsvergütung auf die langfristige Unternehmensentwicklung
aus.
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c) |
Vertragliche Vereinbarungen
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aa) |
Vertragslaufzeiten und Zusagen bei vorzeitiger Beendigung
Die grundlegenden Regelungen zur Vorstandsvergütung sind mit den Mitgliedern des Vorstands in deren Dienstverträgen geregelt.
Im Hinblick auf die variable Vergütung und die für die Bemessung des Nachhaltigkeitsfaktors relevanten Kriterien bestehen
Zusatzvereinbarungen mit den Mitgliedern des Vorstands, die eine mehrjährige Geltungsdauer haben.
Die Laufzeit der Dienstverträge entspricht – vorbehaltlich einer vorherigen einvernehmlichen Änderung – der Bestellperiode.
Bei der Bestellung und Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands werden die aktienrechtlichen Vorgaben und die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex eingehalten. Die Erstbestellung erfolgt in der Regel für längstens drei Jahre. Wiederbestellungen
der Amtszeit erfolgen für eine maximale Dauer von fünf Jahren.
Die Dienstverträge sehen für den Fall, dass die Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund vorzeitig endet, in Entsprechung der
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex eine Ausgleichszahlung vor, deren Höhe auf maximal zwei Jahresvergütungen
(Summe der Gesamtvergütung der letzten zwei vorhergehenden Geschäftsjahre) begrenzt ist und nicht mehr als die Restlaufzeit
des Dienstvertrags vergütet (Cap), wobei eine vorzeitige Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile für den Fall einer vorzeitigen
Vertragsauflösung nicht erfolgt. Für den Fall eines Kontrollwechsels sind weder vertragliche Sonderkündigungsrechte noch Abfindungen
vorgesehen. Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden dem betreffenden Mitglied des Vorstands für die Dauer
von sechs Monaten die vertraglich festgelegten Bezüge weiterbezahlt
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bb) |
Adjustierung der variablen Vergütung bei außergewöhnlichen Entwicklungen
Für den Fall, dass außergewöhnliche Entwicklungen eintreten, hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die nach den vorgenannten
Vorgaben ermittelte variable Vergütung zu adjustieren und nach billigem Ermessen auf einen um bis zu 20 % geringeren oder
höheren Betrag festzusetzen. Außergewöhnliche Entwicklungen in diesem Sinne können zum Beispiel besondere Erfolge bzw. Misserfolge
sein, die sich nicht oder nicht ausreichend in der Gesamtzielerreichung niedergeschlagen haben.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat die variable Vergütung auch bei Sondereffekten adjustieren, sofern sich diese ohne Bereinigung
auf die Höhe der variablen Vergütung auswirken würden, aber die Leistung von Vorstandsmitgliedern nicht oder nicht angemessen
reflektieren.
Die vorstehenden Adjustierungen dürfen nicht dazu führen, dass die erfolgsabhängige Vergütung eines Vorstandsmitglieds das
dreifache seiner jährlichen Festvergütung überschreitet. Sie darf zudem nicht zu einer Überschreitung der im Vergütungssystem
vorgesehenen Maximalvergütung führen.
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cc) |
Claw-back-Regelungen für die variable Vergütung
Die FUCHS SE hat ein vertragliches Recht, bereits an die Mitglieder des Vorstands gewährte variable Vergütungsbestandteile
ganz oder teilweise zurückzufordern. Das Rückforderungsrecht greift, falls sich nach Auszahlung der variablen Vergütung herausstellt,
dass die hierfür wesentlichen Kennzahlen aufgrund objektiver Fehlerhaftigkeit nach den für die Rechnungslegung maßgebenden
Vorschriften nachträglich korrigiert werden mussten und sich bei Zugrundelegung der korrigierten Kennzahlen keine oder geringere
Bezüge ergeben hätten.
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dd) |
Übernahme von konzerninternen und konzernexternen Mandaten
Für den Fall, dass Mitglieder des Vorstands in Unternehmen, die mit der FUCHS SE verbunden sind, Aufsichtsrats- oder sonstige
Mandate übernehmen, erfolgt dies ohne gesonderte Vergütung. Sofern eine Vergütung für ein konzerninternes Mandat ausnahmsweise
nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt abhängig von der Art der Vergütung eine Anrechnung auf die übrige Vergütung des
betreffenden Vorstandsmitglieds oder wird diese vom betreffenden Mitglied des Vorstands an die FUCHS SE abgetreten.
Die Übernahme von Aufsichtsrats- oder ähnlichen Mandaten bei konzernexternen Gesellschaften bedarf der Zustimmung durch den
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat entscheidet dabei im jeweiligen Einzelfall über eine etwaige Anrechnung der Vergütung. Bisher
hat er davon abgesehen.
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ee) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von zwölf Monaten, auf das die FUCHS SE
vor Beendigung des Dienstverhältnisses verzichten kann. In diesem Fall entfällt der Entschädigungsanspruch mit Ablauf eines
Jahres seit der Erklärung, unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis dann noch besteht. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots
erhalten sie eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der vertragsgemäßen Vergütung. Für die variablen Bestandteile wird der
Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Anderweitige Einkünfte werden bei der Entschädigung berücksichtigt. Die
Entschädigung wird auf eine eventuelle Abfindungszahlung gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex angerechnet.
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III. |
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 139.000.000 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 139.000.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Hiervon sind 69.500.000
Stück Stammaktien und 69.500.000 Stück Vorzugsaktien. Jede der 69.500.000 Stück Stammaktien gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung
bei den unter Tagesordnungspunkten 2 bis 8 angekündigten Beschlussfassungen eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft
sich damit auf 69.500.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses (11. März 2024) 3.305.015
eigene Stammaktien und 3.362.443 eigene Vorzugsaktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
|
2. |
Ergänzende Angaben zur Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einladung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
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3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Aus-übung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung sind nur diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts
nur diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig zur
Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Anmeldung muss spätestens bis zum 1. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform und in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse
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FUCHS SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
oder unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals auf der Website der Gesellschaft
www.fuchs.com/hauptversammlung
|
zugehen.
Aktionäre, die die Möglichkeit der Anmeldung über das InvestorPortal nutzen möchten, benötigen persönliche Zugangsdaten. Die
Zugangsdaten für das InvestorPortal werden den Aktionären, die die Einladung auf dem Postweg erhalten, mit den persönlichen
Anmeldeunterlagen übermittelt. Aktionäre, die für den elektronischen Versand registriert sind, erhalten keine weiteren Zugangsdaten.
Sollten die Zugangsdaten nicht mehr vorliegen, kann über das passwortgeschützte InvestorPortal ein neuer Zugang erstellt werden.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich in den an die Aktionäre übersandten Anmeldeunterlagen.
|
4. |
Übertragung der Reden im Internet
Die einleitenden Worte des Versammlungsleiters sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden am Tag der Hauptversammlung
ab ca. 10:00 Uhr (MESZ) in voller Länge live auf unserer Internetseite unter www.fuchs.com/hauptversammlung übertragen.
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5. |
Freie Verfügbarkeit über Aktien / Eintragung im Aktienregister
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich
für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur
Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 2. Mai 2024,
0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung
verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist damit der
Ablauf des 1. Mai 2024 (24:00 Uhr) (MESZ).
|
6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und elektronische Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch
Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen im Aktienregister eingetragenen
Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind (siehe Ziffer 3.). Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre
(z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie Personen, die sich gemäß § 135
Abs. 8 AktG geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich
ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis zum 7. Mai 2024, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder Änderung steht Ihnen das InvestorPortal
zur Verfügung (siehe Ziffer 3.). Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auch schriftlich oder in Textform per E-Mail unter
der in Ziffer 3. genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das zusammen
mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular. Ein Muster eines Anmeldeformulars finden Sie auch auf unsere Internetseite
unter www.fuchs.com/hauptversammlung. In allen Fällen gilt die vorstehend genannte Eingangsfrist. Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen
ist bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe
durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben,
so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der Briefwahl
erfolgten Stimmabgabe.
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7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Stammaktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer
Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister und eine ordnungsgemäße Anmeldung
zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sowie der Nachweis ihres Widerrufs gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform und können auch elektronisch über das InvestorPortal erfolgen. Bitte nutzen Sie das
InvestorPortal (siehe Ziffer 3.) oder senden Sie Ihre Vollmachterteilung, deren Widerruf oder Nachweis per Brief oder E-Mail
an die in Ziffer 3. genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das zusammen mit dem Einladungsschreiben
übersandte Anmeldeformular. Ein Muster eines Anmeldeformulars finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www.fuchs.com/hauptversammlung. Mit der Rücksendung des Anmeldeformulars oder der Verwendung des InvestorPortals wird zugleich gegenüber der Gesellschaft
der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a AktG oder einer
Person, die sich gemäß § 135 Abs. 8 AktG geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbietet, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, insbesondere die Bestimmungen des § 135 AktG. Die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution wegen einer von ihr
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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8. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung anmelden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger
Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung
wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, üben sie das Stimmrecht nicht
aus. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen.
Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
sowie der Nachweis ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können auch elektronisch über das
InvestorPortal erfolgen. Bitte nutzen Sie das InvestorPortal (siehe Ziffer 3.) oder senden Sie Ihre Vollmacht- und Weisungserteilung
per Brief oder E-Mail an die in Ziffer 3. genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das
zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular. Ein Muster eines Anmeldeformulars finden Sie auch auf unsere
Internetseite unter www.fuchs.com/hauptversammlung. Mit der Rücksendung des Anmeldeformulars oder der Verwendung des InvestorPortals wird zugleich gegenüber der Gesellschaft
der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht.
Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen spätestens bis zum 7. Mai 2024, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen.
Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können angemeldete Stammaktionäre
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die persönliche Anmeldung durch den Stammaktionär oder einen von ihm bevollmächtigten
Dritten am 8. Mai 2024 an der Zugangskontrolle zur Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Darüber hinaus bieten wir Stammaktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich
rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Eine Nutzung
des InvestorPortals während der Hauptversammlung ist hierfür nicht möglich.
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9. |
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Gehen im Vorfeld der Hauptversammlung voneinander abweichende Erklärungen fristgerecht sowohl über das InvestorPortal als
auch auf anderen Übermittlungswegen ein, werden – jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt – ausschließlich die über das InvestorPortal
abgegebenen Erklärungen als verbindlich betrachtet.
Gehen im Vorfeld der Hauptversammlung voneinander abweichende Erklärungen fristgerecht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
ein, ohne dass eine Erklärung über das InvestorPortal abgegeben wird, werden – jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt –
vorrangig die per E-Mail abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in sonstiger Textform als verbindlich betrachtet;
Briefwahlstimmen in Textform haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft in Textform. Der zuletzt zugegangene fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist stets maßgeblich.
Eine Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten
Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu TOP 3 und/oder
zu TOP 4 (Entlastung Vorstand bzw. Aufsichtsrat) eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesen
Tagesordnungspunkten entsprechend für die Einzelabstimmungen.
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10. |
Anträge, Wahlvorschläge, Anfragen und Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz
3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG sowie nach §§ 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals, das entspricht 6.950.000 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 7. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an die folgende Adresse zu richten:
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FUCHS SE
Vorstand
Einsteinstraße 11
68169 Mannheim
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist
für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse www.fuchs.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also
spätestens am 23. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.fuchs.com/hauptversammlung zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:
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FUCHS SE
Investor Relations
Einsteinstraße 11
68169 Mannheim
E-Mail: ir@fuchs.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds und zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 23. April 2024, 24.00
Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
www.fuchs.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie die Angaben nach § 125 Abs.1 Satz 5 AktG enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG).
Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
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FUCHS SE
Investor Relations
Einsteinstraße 11
68169 Mannheim
E-Mail: ir@fuchs.com
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Wahlvorschläge zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.
Anfragen
Auch Aktionäre, die Anfragen zur ordentlichen Hauptversammlung haben, werden gebeten, diese an die vorgenannte Adresse zu
richten.
Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl.
§ 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Nach
§ 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitere Hinweise
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs.
2 AktG sowie den §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.fuchs.com/hauptversammlung, abrufbar.
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11. |
Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen,
insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl, zur Vollmachts- und Weisungserteilung und die Informationen
nach § 124a AktG, sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fuchs.com/hauptversammlung zugänglich; dort befinden sich auch die Informationen gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Gesellschaft. Ferner stehen dort im Anschluss an die Hauptversammlung
die Abstimmungsergebnisse zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung nach § 129 Abs. 5 AktG kann innerhalb eines Monats nach dem Tag
der Hauptversammlung über das InvestorPortal abgerufen werden.
Diese Einberufung ist am 25. März 2024 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden. Am selben Tag ist die Einberufung Medien zur
Veröffentlichung in der Europäischen Union i.S.d. § 121 Abs. 4a AktG zugeleitet worden.
Hinweise zum Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister
finden Sie unter www.fuchs.com/hauptversammlung. Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.
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Mannheim, im März 2024
FUCHS SE
Der Vorstand
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