Haikui Seafood AG
Hamburg
ISIN DE000A1JH3F9 (WKN A1JH3F)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Freitag, den 27. Juni 2014, 11:00 Uhr,
in den Räumlichkeiten des MesseTurm, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Haikui Seafood AG zum 31. Dezember
2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Haikui Seafood AG, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, und 315 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Internetadresse www.haikui-seafood.de unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung’
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden.
Gegenstand von Tagesordnungspunkt 1 ist die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
der Haikui Seafood AG zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Haikui Seafood AG, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und
5, und 315 Abs. 4 HGB. Die Unterlagen dienen als Grundlage für die anschließende Aussprache zwischen Verwaltung und Aktionären
zu den weiteren Tagesordnungspunkten der ordentlichen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Daher erfolgt nach der
gesetzlichen Regelung hierzu keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. Auch eine gesetzliche Beschlussfassung über die
weiteren in Tagesordnungspunkt 1 genannten, der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die CROWE HORWATH Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht des Konzernzwischenabschlusses
und -zwischenlageberichts für die ersten sechs Monate dieses Geschäftsjahres zu wählen.
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Haikui Seafood AG EUR 10.276.000,00 und ist in 10.276.000 auf den
Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt die Gesamtzahl der in der Hauptversammlung
stimmberechtigten Aktien 10.276.000.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf 6. Juni 2014, 00:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2014, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Haikui Seafood AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0)40 63785423 E-Mail: hv@ubj.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, werden
gebeten, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie
der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung
und ggf. Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein form-
und fristgerechter Nachweis über ihren Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen notwendig.
Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der
in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis der Erteilung von Teilnahmevollmachten muss der Gesellschaft
gegenüber ebenfalls in Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
Haikui Seafood AG Investor Relations c/o Norton Rose Fulbright LLP Taunustor 1 (TaunusTurm) 60310 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)40 609 186 16 E-Mail: hv@haikui.com.cn
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über
Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären darüber hinaus an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, das Stimmrecht
im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden auszuüben. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Formulare zur Vollmachtserteilung – auch an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. Sie stehen auch unter www.haikui-seafood.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 25. Juni 2014 (24:00 Uhr MESZ) (Zugang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
Haikui Seafood AG Investor Relations c/o Norton Rose Fulbright LLP Taunustor 1 (TaunusTurm) 60310 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)40 609 186 16 E-Mail: hv@haikui.com.cn
Darüber hinaus bieten wir Aktionären und Aktionärsvertretern an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch
in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
(Haikui Seafood AG, Vorstand, c/o Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1 (TaunusTurm), 60310 Frankfurt am Main) zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 17. Mai 2014 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen.
Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die
Haikui Seafood AG Investor Relations c/o Norton Rose Fulbright LLP Taunustor 1 (TaunusTurm) 60310 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)40 609 186 16 E-Mail: hv@haikui.com.cn
zu richten. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.haikui-seafood.de unter der
Rubrik ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung’ zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens bis 12. Juni 2014 (24:00 Uhr MESZ), unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.haikui-seafood.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung’ zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
Frankfurt, im Mai 2014
Haikui Seafood AG
Der Vorstand
|