HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i. L.
Braunschweig
– Wertpapier-Kenn-Nr. 607 480 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch,
den 14. Juli 2010 um 10.00 Uhr in der Stadthalle Braunschweig,
Kongress-Saal, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses nebst Lagebericht
für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2009 und des
Berichts des Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die Feststellung
des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31.
Dezember 2009
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor,
den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis
31. Dezember 2009 festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Abwicklers für
das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2009
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abwickler für das Geschäftsjahr
vom 01. Januar bis 31. Dezember 2009 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember
2009
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember
2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Abwicklungsgeschäftsjahr
2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer
für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2010 die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftprüfungsgesellschaft, Bremen, zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L., Braunschweig, auf die
InBev Germany Holding GmbH, Bremen, gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Abwickler und Aufsichtsrat
schlagen vor, auf Verlangen der InBev Germany Holding GmbH mit Sitz
in Bremen, Am Deich 18/19, 28199 Bremen, Amtsgericht Bremen, HRB 21274,
folgenden Beschluss zu fassen:
‘Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
der HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. (Minderheitsaktionäre)
werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären
nach §§ 327a ff. AktG auf die InBev Germany Holding GmbH mit Sitz
in Bremen übertragen. Die InBev Germany Holding GmbH mit Sitz in Bremen
zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von EUR 210,00 je auf den Inhaber
lautende Stückaktie der HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. mit
einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag
des Grundkapitals von EUR 50,00.’
Der InBev Germany Holding GmbH gehören unmittelbar und mittelbar
aufgrund Zurechnung nach § 327a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG 48.057
Aktien der HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L., was bei einem
Grundkapital von EUR 2.500.000 der HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft
i.L. einer Beteiligung von 96,11 % des Grundkapitals entspricht. Die
InBev Germany Holding GmbH ist damit Hauptaktionärin im Sinne des
§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die InBev Germany Holding GmbH hat an den Abwickler der HBW Abwicklungs
Aktiengesellschaft i.L. ein Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1
AktG gerichtet, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
auf die InBev Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung nach §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen. Die Höhe
der Barabfindung hat die InBev Germany Holding GmbH auf EUR 210,00
je Stückaktie der HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. festgelegt.
Die von der InBev Germany Holding GmbH zu zahlende Barabfindung ist
von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses
in das Handelsregister des Sitzes der HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft
i.L. mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Die InBev Germany Holding GmbH hat dem Abwickler der HBW Abwicklungs
Aktiengesellschaft i.L. die Erklärung der Commerzbank AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, in der diese die Gewährleistung
für die
Erfüllung der Verpflichtung der InBev Germany Holding GmbH übernimmt,
den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses
im Handelsregister der HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. unverzüglich
die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien zu zahlen.
Die InBev Germany Holding GmbH hat für die Hauptversammlung der
HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. einen schriftlichen Bericht
über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
erstattet und darin die Angemessenheit der Barabfindung erläutert
und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Stüttgen &
Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich
bestelltem Übertragungsprüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft
und bestätigt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden
Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft www.hbw-ag.de zugänglich:
1. |
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
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2. |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HBW Abwicklungs
Aktiengesellschaft i.L. für die letzten drei Geschäftsjahre, nämlich
die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009,
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3. |
der von der InBev Germany Holding GmbH nach § 327c Abs. 2
Satz 1 AktG erstattete Bericht vom 21. Mai 2010,
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4. |
der von Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf erstattete Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 – 4
AktG vom 26. Mai 2010.
Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht werden.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 18 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens
am 7. Juli 2010, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter nachfolgend
genannter
Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben:
HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. c/o InBev Germany Holding
GmbH Christoph Schubert Am Deich 18/19 28199 Bremen Telefax: (0421) 50 94 81 45 30 E-Mail: christoph.schubert@ab-inbev.com
Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts durch eine in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Hinsichtlich solcher
Aktien, die nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden,
kann die Bescheinigung auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut
ausgestellt werden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. Juni 2010, 0:00 Uhr,
beziehen und der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung,
also spätestens am 7. Juli 2010, 24:00 Uhr, zugegangen sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung
übersandt.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für
die Verfügung der Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom
Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist
für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung
zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt
für Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind
in der Hauptversammlung am 14. Juli 2010 nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung.
Grundkapital/Stimmberechtigte Aktien
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.500.000 und ist eingeteilt in
50.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
hat keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
sind daher insgesamt 50.000 Stückaktien stimmberechtigt.
Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind zusätzlich zu
den unter Tagesordnungspunkt 5 genannten Unterlagen die folgenden
Unterlagen im Internet unter www.hbw-ag.de zugänglich:
– |
Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009
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– |
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009
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– |
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
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– |
erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben nach §
289 Abs. 4 HGB
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Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B.
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten ausüben
lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder Kreditinstitute noch ihnen gleichgestellte
Institute oder Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
AktG oder Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135
Abs. 8 AktG bevollmächtigt werden.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten
Instituten oder Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs.
5 AktG sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135
Abs. 8 AktG genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall der Bevollmächtigung mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen. Gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG darf die Vollmacht nur
einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden; dies gilt sinngemäß
bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten gleichgestellten Instituten
oder Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG sowie
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG.
Gemäß § 135 Abs. 7 AktG wird die Wirksamkeit der Stimmabgabe durch
einen Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Satz 2 bis 7, Abs. 2 bis 6 AktG nicht
beeinträchtigt.
Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann u.a. dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Die Gesellschaft bietet auch die
nachfolgend genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse für die
Übermittlung des Nachweises an (im Folgenden ‘Übermittlungswege‘).
HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. c/o InBev Germany Holding
GmbH Christoph Schubert Am Deich 18/19 28199 Bremen Telefax: (0421) 50 94 81 45 30 E-Mail: christoph.schubert@ab-inbev.com
Die vorgenannten Übermittlungswege können auch genutzt werden,
wenn die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Die Vollmachtserteilung an einen Dritten bzw. der Widerruf sowie
die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann sowohl im
Vorfeld der Hauptversammlung als auch noch während ihres Verlaufs
erfolgen.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, sich durch einen
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Diesem Stimmrechtsvertreter müssen neben einer Vollmacht zudem auch
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit keine anderweitigen
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilt wurden, nimmt dieser an Abstimmungen nicht teil. Die Stimmen
werden in solchen Fällen als Enthaltungen gezählt. Über die Stimmrechtsausübung
hinausgehende Aufträge wie etwa zum Stellen von Anträgen, Fragen oder
zur Abgabe von Erklärungen können mittels Vollmacht oder Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht erteilt
werden.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Vollmacht und die Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen
bis zum 12. Juli 2010, 24:00 Uhr, unter nachfolgend genannter Adresse,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingehen:
HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. c/o InBev Germany Holding
GmbH Christoph Schubert Am Deich 18/19 28199 Bremen Telefax: (0421) 50 94 81 45 30 E-Mail: christoph.schubert@ab-inbev.com
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ferner den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung bevollmächtigen, indem sie diesem in der Hauptversammlung
an der Ausgangskontrolle Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit
steht den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten unabhängig davon
offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter
an ihr teilnehmen wollen.
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären Vollmachtsformulare
übersandt. Die Vollmachtsformulare für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
und sonstiger Dritter sind außerdem im Internet unter www.hbw-ag.de
abrufbar. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten,
werden gebeten, diese Vollmachtsformulare zu verwenden; möglich ist
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen
von Aktionären
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen mindestens den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals (dies entspricht EUR 125.000 bzw. 2.500 Stückaktien)
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Abwickler der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 13.
Juni 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Verlangen werden
nicht berücksichtigt.
Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen
in schriftlicher Form an die folgende Adresse zu richten:
HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. Der Abwickler c/o
InBev Germany Holding GmbH Christoph Schubert Am Deich 18/19 28199 Bremen
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller
nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das
Verlangen halten.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Abwickler und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs
und einer Begründung an nachfolgend genannte Adresse, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zu richten:
HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. c/o InBev Germany Holding
GmbH Christoph Schubert Am Deich 18/19 28199 Bremen Telefax: (0421) 50 94 81 45 30 E-Mail: christoph.schubert@ab-inbev.com
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen
Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse mindestens 14 Tage vor dem
Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 29. Juni 2010, 24:00
Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den
Aktionären unverzüglich im Internet unter www.hbw-ag.de zugänglich
gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Anderweitig adressierte und/oder nicht
ordnungsgemäß eingegangene Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
§ 126 Abs. 2 AktG enthält Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag
und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hbw-ag.de beschrieben.
Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung
Gegenanträge, so kann der Abwickler die Gegenanträge und ihre Begründungen
zusammenfassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort auch mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(soweit die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Gegenstand der Tagesordnung
ist) oder Abschlussprüfern übersenden. Solche Vorschläge sind unter
Angabe des Namens des Aktionärs an nachfolgend genannte Adresse, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse zu richten:
HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L. c/o InBev Germany Holding
GmbH Christoph Schubert Am Deich 18/19 28199 Bremen Telefax: (0421) 50 94 81 45 30 E-Mail: christoph.schubert@ab-inbev.com
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen
Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse mindestens 14 Tage vor dem
Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 29. Juni 2010, 24:00
Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den Aktionären unverzüglich
im Internet unter www.hbw-ag.de zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG).
Anderweitig adressierte und/oder nicht ordnungsgemäß eingegangene
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG
vorliegt. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hbw-ag.de beschrieben. Der Abwickler braucht den Wahlvorschlag
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben
zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG brauchen
Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge, die der Gesellschaft
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort auch mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge
zum relevanten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Abwickler Auskunft über die Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Abwicklers
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 Satz
2 AktG).
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen
darf der Abwickler die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung
der Voraussetzungen, unter denen der Abwickler die Auskunft verweigern
darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hbw-ag.de.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter www.hbw-ag.de abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hbw-ag.de zu finden.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse
werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.hbw-ag.de veröffentlicht.
Braunschweig, im Mai 2010
HBW Abwicklungs Aktiengesellschaft i.L.
Der Abwickler
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