Immundiagnostik Aktiengesellschaft
Bensheim
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 08.06.2022, 13:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Stubenwald-Allee 8a,
64625 Bensheim, Deutschland, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. Tagesordnung
1. |
Jahresabschluss 2021
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Immundiagnostik AG sowie Bericht des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR 23.146.717,57 eine
Dividende von EUR 747,88 je Aktie im Nennbetrag von EUR 50,00, das sind insgesamt EUR 1.196.600,00 (entspricht 30 % des Jahresüberschusses
von EUR 3.988.574,98) auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 80.000,00 an die Aktionäre auszuschütten und den
verbleibenden Bilanzgewinn von EUR 21.950.117,57 auf neue Rechnung vorzutragen. Der Anspruch auf die Dividende wird fällig
spätestens innerhalb von 15 Bankarbeitstagen nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses.
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3. |
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Kfm. Walter Okon, Mannheim, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
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6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Nach Eintragung der Neufassung der Satzung gem. nachstehender Ziffer 7 der Tagesordnung soll der Aufsichtsrat auf vier Mitglieder
erweitert werden. Der gem. § 7 Abs. 1 der gem. Ziffer 1 neugefassten Satzung aus vier Personen bestehende Aufsichtsrat setzt
sich gem. § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung
ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Florian Kirscht, Doktorand (Master of Science, Biologie), Berlin, zum weiteren Aufsichtsratsmitglied
zu wählen. Die Wahl steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Neufassung der Satzung gem. nachstehender
Ziffer 7 in das Handelsregister. Die Bestellung erfolgt gem. § 7 Abs. 2 der neugefassten Satzung für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
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7. |
Neufassung der Satzung
Die Satzung wurde zuletzt im Jahre 2001 neugefasst und soll nun aktualisiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die Satzung wie folgt vollständig neu zu fassen:
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„Satzung der Immundiagnostik AG
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1. |
Die Firma der Gesellschaft lautet:
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2. |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bensheim.
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3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. |
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion, die Konfektionierung, der Handel einschließlich Import und
Export von Produkten chemischer, biologischer und technisch-instrumentaler Art sowie die Erbringung von Labordienstleistungen.
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2. |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens
zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen im In- und Ausland
gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen einheitlich leiten oder sich auf die Verwaltung der
Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.
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§ 3 Bekanntmachungen
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Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger.
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II. Grundkapital und Aktien
§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Ausschluss des Verbriefungsanspruchs
1. |
Das Grundkapital beträgt EUR 80.000,00.
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2. |
Es ist eingeteilt in 1.600 Aktien im Nennbetrag von je EUR 50,00.
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3. |
Die Aktien lauten auf den Inhaber.
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4. |
Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu (z.B. Erbengemeinschaft), so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen
gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Bis zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Vertreters ruhen die Verwaltungsrechte,
insbesondere das Stimmrecht.
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5. |
Vom Grundkapital übernimmt Herr Dr. Franz Paul Armbruster 1.600 Aktien im Nennbetrag von je EUR 50,00 durch Sacheinlage gem.
Abs. 6.
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6. |
Die Sacheinlagen gem. Abs. 5 werden in voller Höhe dadurch erbracht, dass
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die Fa. Immundiagnostik GmbH mit dem Sitz in Bensheim formwechselnd nach den §§ 190 ff. UmwG in die Rechtsform der AG umgewandelt
wurde,
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– |
das nach Abzug der Schulden verbleibende (freie) Vermögen der vorgenannten GmbH dem Nennbetrag des Grundkapitals der AG entspricht,
und
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– |
die Anteile des Gesellschafters der GmbH am freien Vermögen dieser Gesellschaft den von ihm gem. Abs. 5 übernommenen Aktien
entsprechen.
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III. Vorstand
§ 5 Zusammensetzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung
1. |
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen, die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden.
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2. |
Der Aufsichtsrat bestimmt im Rahmen von Abs. 1 die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Auch wenn das Grundkapital mehr als
EUR 3 Mio. beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.
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3. |
Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands benennen.
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4. |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des
Vorstands gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
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5. |
Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands bedarf seiner
Zustimmung.
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§ 6 Geschäftsführung, Vertretung
1. |
Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung
für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans zu führen.
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2. |
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist dieses einzelvertretungsbefugt.
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3. |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass alle oder einzelne Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Er kann allen oder
einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen. § 112 AktG bleibt
unberührt.
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4. |
Der Aufsichtsrat hat in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss zu bestimmen, dass bestimmte Arten von
Geschäften seiner Zustimmung bedürfen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften
allgemein oder für den Fall, dass einzelne Geschäfte bestimmten Bestimmungen genügen, im Voraus erteilen.
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IV. Aufsichtsrat
§ 7 Zusammensetzung, Amtszeit
1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern. Ist der Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammenzusetzen, besteht
er aus sechs Mitgliedern.
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2. |
Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder oder für den
Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.
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3. |
Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds, soweit bei der Wahl keiner kürzere Amtszeit bestimmt wird.
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4. |
Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann die Hauptversammlung für die gleiche Zeit ebenso viele Ersatzmitglieder wählen
und die Reihenfolge bestimmen, in der sie an die Stelle der während ihrer Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder
für die restliche Amtsdauer treten.
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5. |
Die durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen mit einfacher
Mehrheit zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung abberufen werden.
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6. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorstand zu richtende Erklärung in Textform (§ 126b BGB, z.B. Fax oder E-Mail)
unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund
bleibt hiervon unberührt.
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§ 8 Vorsitzender und Stellvertreter
1. |
Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar im Anschluss an jede Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt,
in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden, und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr beschließt.
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2. |
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
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§ 9 Einberufung und Beschlussfassung
1. |
Möglichst in jedem Kalendervierteljahr soll der Aufsichtsrat einberufen werden. In jedem Kalenderhalbjahr muss er einmal einberufen
werden.
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2. |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen in Textform unter Angabe
von Tagesordnung, des Ortes, der Zeit und der Form der Sitzung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist
angemessen verkürzen und auch mündlich, telefonisch oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail)
einberufen; zwischen Einladung und Sitzungstag sollen stets mindestens drei Tage liegen.
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3. |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einberufung einer
Sitzung schriftlich, telefonisch, per Telefax, Videokonferenz oder per E-Mail abstimmen, wenn der Vorsitzende dies für den
Einzelfall bestimmt. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht. Als Frist für
die Stimmabgabe gelten die Regelungen über die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats gem. Abs. 2.
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4. |
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere
Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder
ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich, wenn der Leiter der Sitzung, dies für den Einzelfall vor Beginn der Beschlussfassung
und unter Festlegung einer angemessenen Frist bestimmt, mündlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger
gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung, abgeben; ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder
des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht.
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5. |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
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6. |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
oder, falls dieser nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag; dies gilt auch bei
Wahlen.
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7. |
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats
erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
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8. |
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und unverzüglich allen Mitgliedern
zuzuleiten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Sitzung oder bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen vom
Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen.
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§ 10 Geschäftsordnung
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Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung
geben.
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§ 11 Vergütung des Aufsichtsrats, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten den Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer.
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2. |
Weiter erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für jede persönliche Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats gem. § 9 Abs. 1 (auch
per Telefon- oder Videokonferenz, nicht jedoch für Einzelgespräche, Repräsentation der Gesellschaft o.ä.) ein Sitzungsgeld
in Höhe von jeweils EUR 1.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 2.000,00.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die auf die Sitzungsgelder entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese
gesondert in Rechnung stellen können und stellen. Eine darüber hinaus gehende Vergütung wird den Aufsichtsratsmitgliedern
nicht gezahlt.
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3. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter einbezogen, soweit eine solche besteht.
Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
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V. Hauptversammlung
§ 12 Ort und Einberufung
1. |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland anstatt.
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2. |
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat bzw. Abwickler
einberufen.
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3. |
Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
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4. |
Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Der Tag der Bekanntmachung bzw. der
Tag der Absendung und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht mitgerechnet.
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§ 13 Durchführung der Hauptversammlung
1. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren
der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und die dazu getroffenen Regelungen sind mit
der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
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2. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen.
Eine etwaige Ermöglichung der Online-Teilnahme und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt zu machen.
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3. |
Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen,
wenn die persönliche Teilnahme am Ort der Hauptversammlung nicht möglich ist, weil sich das Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem
Grund im Ausland aushält oder anderweitig verhindert ist.
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§ 14 Vorsitz in der Hauptversammlung
1. |
Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist keiner von
diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des
Aufsichtsrats die Versammlung und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen, der nicht Aufsichtsratsmitglied oder Aktionär
sein muss.
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2. |
Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. Er kann zudem
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
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§ 15 Stimmrecht in der Hauptversammlung
1. |
Je EUR 50,00 Nennbetrag der Aktien gewähren eine Stimme.
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2. |
Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.
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3. |
Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilt werden.
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§ 16 Beschlussfassung der Hauptversammlung
1. |
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals vertreten sind. Erweist
sich eine Hauptversammlung als nicht beschlussfähig, so ist eine neu einberufene Hauptversammlung, die innerhalb der nächsten
6 Wochen stattfindet, hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Hauptversammlung standen,
ohne Rücksicht auf die Höhe des dann vertretenen Grundkapitals beschlussfähig, wenn in der Einberufung hierauf hingewiesen
wurde.
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2. |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz
oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorschreiben. Soweit das Aktiengesetz außerdem
zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit das
Gesetz keine größere Kapitalmehrheit zwingend vorschreibt, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. Dabei gilt Stimmenthaltung
nicht als Stimmabgabe.
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3. |
Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so werden die Bewerber mit den beiden erreichten höchsten
Stimmenzahlen zur engeren Wahl gestellt. Ergibt die Wahl eine Stimmengleichheit dieser beiden Bewerber, so entscheidet das
Los.
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§ 17 Niederschrift
1. |
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist
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2. |
Werden Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine ¾ oder eine größere Mehrheit vorschreibt, so ist über diese Beschlüsse
eine notarielle Niederschrift aufzunehmen.
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VI. Jahresabschluss, Gewinn
§ 18 Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung
1. |
Soweit sich aus § 264 Abs. 1 S. 4 HGB nicht etwas anderes nicht ergibt, hat der Vorstand innerhalb der ersten drei Monate
eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese
Unterlagen nach ihrer Aufstellung unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
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2. |
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und einen etwaigen Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung mit seinem Vorschlag,
den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ist der Jahresabschluss
und ein etwaiger Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser seinen Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat
vorzulegen, nachdem er dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
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3. |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen etwaigen Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und dabei auch
zu dem Ergebnis der etwaigen Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht
innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss,
so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der
Hauptversammlung zu überlassen.
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4. |
Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung und – soweit erforderlich
– über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
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§ 19 Gewinnrücklagen
1. |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis 100 % des Jahresüberschusses in andere
Gewinnrücklagen einstellen.
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2. |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
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3. |
Bei der Berechnung des Jahresüberschusses gem. den vorstehenden Absätzen sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen
sind und ein Verlustvortrag vorab abzuziehen.
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§ 20 Gewinnverwendung
1. |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.
Sie kann weitere Teile des Bilanzgewinns in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
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2. |
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Abschlag auf den voraussichtlichen
Bilanzgewinn an die Aktionäre auszahlen.
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3. |
In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG festgesetzt
werden.
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VII. Schlussbestimmungen
§ 21 Änderungen der Satzungsfassung
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Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.
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§ 22 Gründungsaufwand
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Gemäß § 26 II AktG wird festgestellt, dass die Kosten der Gründung wie Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, Notarkosten
und Gründungsprüfungskosten etc. bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 4.000,00 von der Gesellschaft“
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II. Durchführung der Hauptversammlung
1. |
Bevollmächtigte
Sofern Aktionäre nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können sie ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
in Textform durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Für den Nachweis der Bevollmächtigung genügt die elektronische Übermittlung
an folgende E-Mail-Adresse:
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2. |
Datenschutzrechtliche Informationen
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Besitzart, ggf. Name und Vorname sowie Anschrift des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreter) auf Grundlage der
geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der Datenschutzbestimmungen
per Post, Telefax oder E-Mail unter folgender Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
Immundiagnostik AG Stubenwaldallee 8a, 64625 Bensheim Telefax: +49 6251 70190 – 368 E-Mail: info@immundiagnostik.com
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Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist unter folgender Adresse per Post oder E-Mail erreichbar:
Immundiagnostik AG Herr Thomas Ott Stubenwald-Allee 8a, 64625 Bensheim E-Mail: info@datenschutz-ott.de
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Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt zu dem Zweck, die Teilnahme der
Aktionäre an der Hauptversammlung abzuwickeln und Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich
Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs.
1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies
für den vorgenannten Zweck erforderlich ist bzw. soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen Vorgaben berechtigt bzw.
verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt
die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.
Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zweck der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Insbesondere werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung teilnehmen, unter Angabe des Namens, des
Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 S. 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung
eingetragen. Diese Daten können von anderen Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während der Hauptversammlung und von
Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG).
Aktionäre und Aktionärsvertreter können von der Gesellschaft nach näherer Maßgabe des Art. 15 ff. DS-GVO Auskunft über ihre
personenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie Übertragung
ihrer personenbezogenen Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) verlangen. Diese
Rechte können von den Aktionären und Aktionärsvertretern unentgeltlich unter den vorstehend in diesem Abschnitt II. Nr. 2
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft geltend gemacht werden. Einem Verlangen nach Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten können gegebenenfalls gesetzliche Pflichten der Gesellschaft entgegenstehen.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden gemäß Art. 77
DS-GVO zu.
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Bensheim, den 28.04.2022
Vorstand
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