innogy SE
Essen
International Securities Identification Numbers (ISIN): DE000A2AADD2 DE000A2LQ2L3
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
am Dienstag, dem 30. April 2019, 10.00 Uhr MESZ, findet in der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere ordentliche
Hauptversammlung statt, zu der wir Sie einladen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der innogy SE und des gebilligten innogy-Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018, des zusammengefassten Lageberichts für die innogy SE und den innogy-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den innogy-Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) (‘SE-Verordnung’) i. V. m. § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung entfällt daher.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der innogy SE für das Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,40 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= 777.777.000,00 EUR |
Gewinnvortrag |
= 35.621,56 EUR |
Bilanzgewinn |
= 777.812.621,56 EUR |
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
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PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Essen,
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zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Absatz
6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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6. |
Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsfinanzberichte 2019
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
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PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Essen,
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für die prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als Teile des Halbjahresfinanzberichts
und der Quartalsfinanzberichte 2019 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Absatz
6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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7. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Wirkung zum Ablauf des 20. Mai 2018 hat Herr Jürgen Wefers sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats als Vertreter der Arbeitnehmer
niedergelegt. Mit Wirkung ab dem 7. Juni 2018 hat das Amtsgericht Essen am 6. Juni 2018 Herrn Stefan May an Stelle von Herrn
Wefers als Vertreter der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche Bestellung erfolgte auf der Grundlage
des Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der SE-Verordnung i. V. m. § 104 Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes.
Das derzeit gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Stefan May wird der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 der SE-Verordnung, § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-Verordnung
(‘SE-Ausführungsgesetz’), § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
(‘SE-Beteiligungsgesetz’), Teil 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der innogy SE vom 20. Dezember
2016 (‘SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung’) und § 11 Absatz 1 der Satzung aus zwanzig Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwanzig Mitgliedern sind zehn Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen.
Besteht bei einer börsennotierten SE der Aufsichtsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen
gemäß § 17 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes im Aufsichtsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30
% vertreten sein. Damit müssen mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und mindestens sechs Sitze von Männern besetzt
sein, wobei nach Teil 2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung dem Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseigner- als auch auf
Arbeitnehmerseite mindestens drei Vertreter jedes Geschlechts angehören müssen. Mit der Wahl des von der Arbeitnehmerseite
vorgeschlagenen Kandidaten wäre das vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot erfüllt.
Die Arbeitnehmerseite schlägt gemäß § 21 Absatz 3 des SE-Beteiligungsgesetzes und Teil 2 der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung
vor,
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Herrn Stefan May, Selm, Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der innogy SE Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der Westnetz GmbH
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, durch die Hauptversammlung zum Vertreter der Arbeitnehmer zu bestellen.
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Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden.
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der innogy Netze Deutschland
GmbH
Zwischen der innogy Netze Deutschland GmbH, Essen, als abhängigem Unternehmen, und der innogy SE, Essen, als herrschendem
Unternehmen, besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (‘Vertrag’). Er wurde am 20. Mai 2016 zwischen der RWE
Deutschland GmbH (nach Umfirmierung nunmehr innogy Netze Deutschland GmbH) und der RWE International SE (nach Umfirmierung
nunmehr innogy SE) geschlossen.
Die innogy Netze Deutschland GmbH und die innogy SE haben am 31. Januar 2019 vereinbart, den Vertrag zu ändern. Die Änderung
hat folgende wesentliche Inhalte: Das Beherrschungselement wird aufgehoben. Demgemäß wird die Vertragsbezeichnung von ‘Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag’ in ‘Gewinnabführungsvertrag’ geändert. Daneben werden die nach Umfirmierung geänderten Firmen
der innogy Netze Deutschland GmbH und der innogy SE berücksichtigt. Ferner werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die Änderungen werden mit Eintragung in das Handelsregister der innogy Netze Deutschland GmbH wirksam.
Der Kern der Hauptleistungspflichten der Parteien – Gewinnabführung durch die innogy Netze Deutschland GmbH, Verlustübernahme
durch die innogy SE – bleibt unverändert.
Die Gesellschafterversammlung der innogy Netze Deutschland GmbH hat der Fortführung des Vertrags in geänderter Fassung am
19. Februar 2019 zugestimmt. Die Fortführung des Vertrags in geänderter Fassung wird nur mit weiterer Zustimmung der Hauptversammlung
der innogy SE wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Dem Änderungsvertrag vom 31. Januar 2019 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der innogy Netze Deutschland
GmbH und der innogy SE wird zugestimmt.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 555.555.000 Stammaktien eingeteilt, die ebenso viele
Stimmrechte gewähren.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 23. April
2019, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse
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innogy SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main (Telefax: +49 69 12012 86045)
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oder per E-Mail an: wp.hv@db-is.com
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bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn des 9. April 2019 (d. h. 0.00 Uhr MESZ) (‘Nachweisstichtag’)
Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens am 23. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen
der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten
angefordert haben, brauchen in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in
diesen Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut vorgenommen.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in Artikel 53 der SE-Verordnung i. V. m. § 135 Absätze
8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte (‘Vollmacht
an Dritte’, gekennzeichnet mit A), die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, zugesandt wird. Wir bitten, das ausgefüllte Vollmachtformular
durch die bevollmächtigte Person zusammen mit der Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern vorlegen
zu lassen.
Eine Vollmacht kann darüber hinaus sowohl im Vorfeld der Hauptversammlung als auch noch während ihres Verlaufs, spätestens
vor Beginn der Abstimmungen, elektronisch via Internet erteilt werden. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.iam.innogy.com
Über den Link ‘Hauptversammlung 2019’ werden die Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und Weisungssystem weitergeleitet.
Zur elektronischen Vollmachterteilung bedarf es der Informationen auf der Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen
gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Außerdem bieten wir den Aktionären in diesem Jahr wieder an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
– Herrn Thorsten Hinske und Herrn Dr. Tobias Rösner – bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern
müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars (‘Vollmacht an von der innogy SE
benannte Stimmrechtsvertreter’, gekennzeichnet mit B) erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Vollmachtformular B bis spätestens zum Ablauf
des 26. April 2019 (Eingang maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln:
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innogy SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Telefax: +49 89 30903 74675
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Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor und während der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen,
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet zu bevollmächtigen und den Stimmrechtsvertretern
über das Internet Weisungen zu erteilen. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.iam.innogy.com
Über den Link ‘Hauptversammlung 2019’ werden die Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und Weisungssystem weitergeleitet.
Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend
für einen eventuellen Widerruf von Vollmacht und Weisungen.
Aktionäre, die persönlich oder durch einen Dritten an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei den Abstimmungen durch
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen an den als ‘Stimmrechtsvertretung’
gekennzeichneten Schaltern im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären
unabhängig davon offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes
fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach Artikeln 53, 56 der SE-Verordnung, § 50 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 122 Absatz
2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes
Ergänzungsverlangen (Artikel 56 der SE-Verordnung, § 50 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes, § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Samstag, der 30. März 2019, 24.00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
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innogy SE – Vorstand – z. Hd. Legal & Compliance Opernplatz 1 45128 Essen
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oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an:
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HV2019.Ergaenzungsantraege@innogy.com
Anträge von Aktionären (Artikel 53 SE-Verordnung i. V. m. § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also bis spätestens Montag, den 15. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite
www.iam.innogy.com
(‘Hauptversammlung 2019’) zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes).
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.iam.innogy.com
(‘Hauptversammlung 2019’) beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:
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innogy SE Legal & Compliance Opernplatz 1 45128 Essen
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oder per Telefax: +49 201 12 15283
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oder per E-Mail an: HV2019.Antraege@innogy.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge von Aktionären (Artikel 53 SE-Verordnung i. V. m. § 127 des Aktiengesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (TOP 5 und 6) zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Montag, den 15. April
2019, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung über die Internetseite
www.iam.innogy.com
(‘Hauptversammlung 2019’) zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen,
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 Satz
4 des Aktiengesetzes). Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht
begründet zu werden.
Nach § 127 Absatz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.iam.innogy.com
(‘Hauptversammlung 2019’) beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
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innogy SE Legal & Compliance Opernplatz 1 45128 Essen
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oder per Telefax: +49 201 12 15283
|
|
oder per E-Mail an: HV2019.Antraege@innogy.com
|
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs (Artikel 53 SE-Verordnung i. V. m. § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes)
Nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl.
§ 131 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 des Aktiengesetzes).
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Eine Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse
www.iam.innogy.com
(‘Hauptversammlung 2019’).
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft über
www.iam.innogy.com
(‘Hauptversammlung 2019’) abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
Essen, im März 2019
Ergänzende Informationen zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Nachwahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat
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Stefan May, Selm geboren 1970 in Lüdinghausen Nationalität: deutsch
Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der innogy SE Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der Westnetz GmbH
Ausbildung: Energieelektroniker, Fachrichtung Betriebstechnik; Meisterprüfung im Elektroinstallateur-Handwerk, Weiterbildendes
Studium ‘Management und Partizipation’
Beruflicher Werdegang:
1992-98 |
Monteur/Spezialmonteur bei der damaligen VEW AG |
1998 |
Wahl in den Betriebsrat Münster |
1998-00 |
Meister für Instandhaltung Stationen bei der damaligen VEW AG |
2000-01 |
Freistellung als stellv. Betriebsratsvorsitzender im Betriebsrat Münster |
seit 2001 |
Betriebsratsvorsitzender im Betriebsrat Münsterland |
2017 |
Stellv. Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der Westnetz GmbH |
seit 2018 |
Gesamtbetriebsratsvorsitzender der Westnetz GmbH |
seit 2018 |
Konzernbetriebsratsvorsitzender der innogy SE |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Informationen zum Datenschutz zur innogy SE Hauptversammlung
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die
innogy SE (im Folgenden ‘die Gesellschaft’) Opernplatz 1 45128 Essen T 08009944009 F 0800 9944099 E-Mail kundenservice@innogy.com
Um den Aktionären die Teilnahme und Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Gesellschaft
personenbezogene Daten verarbeiten, die ihr entweder unmittelbar durch den Aktionär (z.B. bei der Stellung von Anträgen) oder
mittelbar vor allem über die Depotbanken zur Verfügung gestellt werden. Zu den personenbezogenen Daten zählen insbesondere
Name, Wohnort und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienzahl, Besitzart der Aktien und Eintrittskartennummer. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 c) der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit nationalen Bestimmungen,
insbesondere in Verbindung mit dem Aktiengesetz.
Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich anonymisiert oder gelöscht, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht
mehr benötigt werden und sofern nicht gesetzliche Nachweis- bzw. Aufbewahrungspflichten (insbesondere aus Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch
und Abgabenordnung) für die weitere, in der Regel bis zu dreijährigen Speicherung verpflichten oder gesetzliche Rechtfertigungsgrundlagen
für die darüber hinausgehende Speicherung bestehen. Zur Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft kann eine Aufbewahrung
bis zum Ablauf des 11. Jahres nach Erhebung oder – in Einzelfällen – sogar darüber hinausgehend gerechtfertigt sein.
Die personenbezogenen Daten werden zum Teil auch von anderen externen Unternehmen, die im Auftrag der Gesellschaft in die
Abwicklung der Hauptversammlung eingebunden sind (“Auftragsverarbeiter”; insbesondere IT-Dienstleister und sonstige HV-Service-Dienstleister),
verarbeitet, im Einzelfall – etwa im Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Stimmrechtsmitteilungen – auch von Publikationsmedien
und Behörden. Schließlich können die im Teilnehmerverzeichnis nach § 129 des Aktiengesetzes erfassten personenbezogenen Daten
der teilnehmenden Aktionäre durch Mitaktionäre eingesehen werden.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hat der Aktionär in Bezug auf die personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft,
auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit.
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft über die o.g. Kontaktdaten geltend gemacht werden. Dem Aktionär steht außerdem
das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes
oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Die für die Gesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Informationssicherheit
und Datenschutz Nordrhein-Westfalen.
Der Aktionär kann zudem über die E-Mail-Adresse
datenschutz@innogy.com
Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft aufnehmen.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft über
www.iam.innogy.com
(Fußzeile: ‘Datenschutz’) zu finden.
Stand: März 2019
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