INTERSEROH SE
Köln
– ISIN DE0006209901 -/- WKN 620990 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung der INTERSEROH SE ein. Sie findet statt am Dienstag,
den 29. Juni 2010, um 10.00 Uhr im Congress-Centrum Nord der Kölnmesse,
Eingang Congress-Centrum Nord, Deutz-Mülheimer Straße, 50679 Köln.
I. |
Tagesordnung
der ordentlichen Hauptversammlung
der INTERSEROH SE am 29. Juni 2010:
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichtes der INTERSEROH SE, des Lageberichtes
für den Interseroh-Konzern, des erläuternden Berichtes zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2009
Zu diesem Tagesordnungspunkt
soll kein Beschluss gefasst werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 der INTERSEROH SE in Höhe von
8.980.899,15 Euro einen Teilbetrag von 1.082.400,00 Euro zur Ausschüttung
einer Dividende von 0,11 Euro je Stückaktie zu verwenden und den verbleibenden
Bilanzgewinn in Höhe von 7.898.499,15 Euro in die anderen Gewinnrücklagen
einzustellen.
Soweit die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene
Aktien hält, die dann nicht dividendenberechtigt sind, wird der Beschlussvorschlag
dahingehend modifiziert werden, bei unveränderter Ausschüttung einer
Dividende von 0,11 Euro je Stückaktie die verbleibenden Beträge ebenfalls
in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf
Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer der INTERSEROH SE, Köln, und des Interseroh-Konzerns
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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6. |
Satzungsänderungen
Durch das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) sind die aktienrechtlichen
Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis
der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem
die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer
Medien sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl. Des Weiteren soll
die Frist zur Durchführung der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung
an die gesetzliche Frist angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderungen
der Satzung zu beschließen:
a) |
§ 17 Abs. 3 der Satzung der INTERSEROH SE (Einberufung der
Hauptversammlung) wird wie folgt geändert und neu gefasst:
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‘(3) |
Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere
Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der
Anmeldefrist (§ 19 Absatz 1).’
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b) |
§ 18 Satz 1 der Satzung der INTERSEROH SE (Ordentliche Hauptversammlung)
wird wie folgt geändert und neu gefasst:
‘Innerhalb der ersten
acht Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres findet die ordentliche
Hauptversammlung statt.’
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c) |
§ 19 der Satzung der INTERSEROH SE (Teilnahme an der Hauptversammlung)
wird wie folgt geändert und neu gefasst:
Ԥ 19
Teilnahme an der Hauptversammlung
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(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der Tag des
Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen. In der
Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der
Vorstand in der Einberufung bestimmen, insbesondere, ob diese schriftlich,
per Telefax, in Textform oder auf einem von der Gesellschaft näher
festzulegenden (elektronischen) Weg zu erfolgen hat oder ob der form-
und fristgerecht erfolgte Nachweis gemäß Abs. 2 zur Anmeldung genügt.
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(2) |
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden
Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.’
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d) |
In § 20 der Satzung der INTERSEROH SE (Vorsitz in der Hauptversammlung)
wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der wie folgt lautet:
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‘(4) |
Der Vorsitzende ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher
zu bestimmenden Weise zuzulassen.’
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e) |
§ 21 der Satzung der INTERSEROH SE (Ausübung des Stimmrechts)
wird wie folgt geändert und neu gefasst:
Ԥ 21
Ausübung des Stimmrechts
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(1) |
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das
Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; für
die Vollmacht gilt die Textform. Vollmachten können der Gesellschaft
auch auf einem vom Vorstand in der Einberufung näher zu bestimmenden
elektronischen Weg übermittelt werden. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.
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(2) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum
Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
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(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch
ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Briefwahl
zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.’
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts
Die Gesellschaft soll weiter die Gelegenheit erhalten, eigene
Aktien zu erwerben und zu veräußern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 30. Juni 2010 für
die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 29. Juni 2015, ermächtigt,
eigene Aktien mit einem höchstens auf diese Aktien entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals von 2.558.400,00 Euro zu erwerben. Das sind
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
in Höhe von 25.584.000,00 Euro. Die erworbenen Aktien dürfen – zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind – zu keinem Zeitpunkt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
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b) |
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen
Aktien ausgenutzt werden.
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c) |
Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) mittels eines
an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
(1) |
Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Parkett- und
Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der Aktien festgestellt
werden.
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(2) |
Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot
an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 20 %
überschreiten und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Parkett- und
Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während des sechsten bis dritten Börsentages vor dem Tag der Veröffentlichung
des Angebots festgestellt werden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt
werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme von geringen Stückzahlen der zum Erwerb
angebotenen Aktien der Gesellschaft von bis zu 50 Stück je Aktionär
kann vorgesehen werden sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen.
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d) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere
auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
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e) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern.
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f) |
Im Fall des lit. d) muss der Wert der Sacheinlage bei einer
Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG sein.
Die Aktien dürfen im Fall des lit. e) nur zu einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten)
an Dritte veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich,
höchstens jedoch um 5 %, unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs
im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse der
Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Parkett- und Xetra-Handel
(oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der eigenen
Aktien festgestellt werden.
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g) |
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gem. lit. e) gilt ferner mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das
im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des
Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die
zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten
bzw. -pflichten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in (entsprechender) Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden.
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h) |
Der Vorstand wird ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Er ist im Rahmen der Einziehung ferner ermächtigt, die
Einziehung von Stückaktien entweder im Rahmen einer Kapitalherabsetzung
oder aber ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung
von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gem. § 8 Absatz 3 AktG. Für diesen
Fall ist der Vorstand zudem ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien
der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer
3. AktG).
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i) |
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals,
einzeln oder zusammen ausgeübt werden.
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j) |
Als Schlusskurse des Xetra-Handels im Sinne dieser Ermächtigung
gelten neben den in der Xetra-Schlussauktion festgestellten Börsenkursen
auch die letzten Preisfeststellungen im variablen Handel, wenn in
der Xetra-Schlussauktion am entsprechenden Tag kein Kurs für die Aktien
der Gesellschaft festgestellt worden ist. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung
finden.
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k) |
Der Vorstand wird beim Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen
Bestimmungen zur vorausgesetzten möglichen Bildung von Rücklagen in
Höhe der Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 Absatz 2 Satz 2 AktG) pflichtgemäß
beachten.
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l) |
Die von der Hauptversammlung am 24. Juni 2009 erteilte Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung,
soweit der Vorstand ermächtigt wird, Aktien zu erwerben. Die gleichzeitig
erteilten Ermächtigungen zur Einziehung darunter schon erworbener
Aktien und zur Verwendung der Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen bleiben bestehen, soweit an deren
Stelle nicht die nunmehrige Ermächtigung tritt.
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8. |
Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen der INTERSEROH SE und der INTERSEROH Management GmbH
Die INTERSEROH SE und die INTERSEROH Management GmbH, Köln, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HR B 66663, beabsichtigen,
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen, der
folgenden Inhalt haben soll:
‘BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
|
zwischen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 64052) eingetragenen
INTERSEROH SE, Köln,
– nachfolgend ‘IS SE’ genannt – |
und
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 66663) eingetragenen
INTERSEROH Management GmbH, Köln,
– nachfolgend ‘IS Management’ genannt – |
Die IS SE ist die alleinige Gesellschafterin der IS Management.
(1) |
Die IS Management unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
der IS SE. Die IS SE ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung
der IS Management hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen
zu erteilen.
|
(2) |
Die IS SE kann der Geschäftsführung der IS Management nicht
die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten
oder zu beenden.
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(1) |
Die IS Management verpflichtet sich, während der Vertragsdauer
ihren ganzen Gewinn an die IS SE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich
der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 – der ohne
die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8
des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten
Betrag nicht überschreiten.
|
(2) |
Die IS Management kann mit Zustimmung der IS SE Beträge aus
dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen,
als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die während der Dauer dieses
Vertrages gebildeten anderen Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der
IS SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden
oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
sonstiger Rücklagen – auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet
wurden – oder die Heranziehung dieser Rücklagen zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; Gleiches gilt für einen zu
Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
|
(3) |
Die IS SE ist berechtigt eine Vorausabführung zu verlangen,
soweit bei der IS Management die Voraussetzungen für eine Vorabausschüttung
vorliegen. Erreicht der zum Geschäftsjahresende zu ermittelnde Gewinn
gemäß Absatz 1 vor Berücksichtigung der Vorausabführungen nicht den
Betrag der Vorausabführungen des betreffenden Wirtschaftsjahres, hat
die IS Management gegenüber der IS SE einen Rückforderungsanspruch
in Höhe des Minderbetrages.
|
(4) |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den
ganzen Gewinn des bei Wirksamwerden dieses Vertrages laufenden Geschäftsjahres.
|
Die IS SE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in
der jeweils geltenden Fassung, insbesondere des § 302 Absatz 1, 3
und 4 AktG in der derzeit geltenden Fassung, verpflichtet, jeden während
der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der IS Management
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass
den anderen Gewinnrücklagen Beträge in Übereinstimmung mit § 2 Absatz
2 dieses Vertrages entnommen werden, die während der Vertragsdauer
in sie eingestellt worden sind.
§ 4
Wirksamwerden und Vertragsdauer
|
(1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der IS Management und der Hauptversammlung der IS SE abgeschlossen.
Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz
der IS Management und gilt bezüglich des Gewinnabführungsvertrages
wirtschaftlich rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres,
in dem die Eintragung erfolgt.
|
(2) |
Dieser Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres
mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals
jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre
nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam
wird. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
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(3) |
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die IS SE
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
IS Management zusteht sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der IS Management oder der IS SE.
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(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die IS SE den Gläubigern der IS
Management entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame
und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, bzw.
die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihren
wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt
bedacht hätten.
Köln, __________’
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
|
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen der INTERSEROH SE und der INTERSEROH Management GmbH mit
dem in der Einberufung zu dieser Hauptversammlung bekannt gemachten
Inhalt wird zugestimmt.
|
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II. |
Bericht des Vorstandes zu TOP 7 über den Ausschluss des
Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz
1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG:
|
1. |
Überblick
Vorstand und Aufsichtsrat werden
der Hauptversammlung am 29. Juni 2010 vorschlagen, die Gesellschaft
mit Wirkung ab dem 30. Juni 2010 zu ermächtigen, für die Dauer von
fünf Jahren, also bis zum 29. Juni 2015, eigene Aktien mit einem höchstens
auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals
von 2.558.400,00 Euro zu erwerben und die bisher bestehende Ermächtigung
insoweit aufzuheben. Die nunmehrige auf fünf Jahre ausgedehnte Dauer
der Ermächtigung beruht auf einer entsprechenden Änderung der Gesetzesfassung
des § 71 Abs. 1 Ziffer 8 Satz 1 AktG durch das ARUG, weil der Gesetzgeber
die jährliche Wiederholung des Ermächtigungsbeschlusses als nicht
erforderlich, sondern vergleichbar zu einem genehmigten Kapital und
dessen Laufzeit ansieht. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden,
die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung
zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen
an Unternehmen. Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre, die Aktien gegen Barzahlung in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrates zu veräußern. Bei einem Ausschluss des
Bezugsrechts müssen die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis (ohne
Veräußerungsnebenkosten) veräußert werden, der den Börsenkurs von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich, höchstens jedoch um 5 %, unterschreitet. Als maßgeblicher
Börsenkurs in diesem Sinne gilt der Mittelwert der Börsenkurse, die
als Schlusskurse im Parkett- und Xetra-Handel (oder einem an die Stelle
des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage
vor der Veräußerung der eigenen Aktien festgestellt werden. Bei einer
Veräußerung der Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung
angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG sein. Für den Fall, dass
die Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, gilt die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts zudem nur mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des
Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht,
noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze von 10 %
des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten bzw. -pflichten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in (entsprechender)
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
2. |
Gründe für den Bezugsrechtsausschluss
Die vorgesehenen
möglichen Ausschlüsse des Bezugsrechts rechtfertigen sich aufgrund
folgender Gesichtspunkte:
Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
bei Sacheinlagen die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung
zu haben, um diese als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Diese Form der Gegenleistung
wird zunehmend durch die Globalisierung der Wirtschaft im internationalen
und nationalen Wettbewerb erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung
wird der Gesellschaft so die notwendige Flexibilität verliehen, eigene
Aktien als Akquisitionswährung einsetzen zu können und so auf für
sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen flexibel reagieren zu können.
Soweit die Ermächtigung des Vorstandes weiter vorsieht, dass dieser
mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung der eigenen Aktien
gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch
in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle
Aktionäre vornehmen kann, soll der Gesellschaft damit ermöglicht werden,
Aktien zum Beispiel an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren oder
sonstige Kooperationspartner auszugeben. Die Gesellschaft steht an
den Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche
Entwicklung der Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung mit
Eigenkapital von besonderer Bedeutung. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen
zu können und ggf. eigene Aktien in dem genannten Rahmen flexibel
zu veräußern. Die Gesellschaft muss insoweit auch in der Lage sein,
sich weitere Investorengruppen erschließen zu können. Dies kann im
Einzelfall auch den Erwerb eigener Aktien und die Nutzung dieser Aktien
zur Weitergabe an bestimmte Investoren erfordern. Durch eine marktnahe
Preisfestsetzung werden dabei ein möglichst hoher Veräußerungsertrag
und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreicht.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
dient damit den Interessen der Gesellschaft.
|
3. |
Angemessene Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre
Die Interessen der Aktionäre werden dabei mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung angemessen gewahrt.
Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft. Die erworbenen eigenen Aktien
dürfen gegen Barzahlung nur zu einem Preis an Dritte verkauft werden,
der sich vom Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterscheidet. Der
zu ermittelnde relevante Börsenpreis wird anhand der Schlusskurse
im Parkett- und elektronischen Handel an der Frankfurter Börse ermittelt,
die einen liquiden Handelsplatz darstellt und an der eine Zulassung
zum Handel besteht, sodass eine größtmögliche Preiswahrheit gewährleistet
ist. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für eigene
Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien durch
den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrates. Relevante Vermögensbeeinträchtigungen
der Aktionäre sind daher nicht zu befürchten. Die Interessen der Aktionäre
werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung
weitergehend noch dadurch geschützt, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im
Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals,
das im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts besteht. So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt,
dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung hierdurch verursacht wird,
die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert
werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des
Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht.
Bei Sacheinlagen muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung
angemessen sein, sodass relevante Vermögensbeeinträchtigungen der
Aktionäre daher auch hier nicht zu befürchten sind. Wenn sich konkrete
Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig im
Interesse der Gesellschaft prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung
nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur
wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine
Zustimmung erteilen. Basis für die Feststellung eines angemessenen
Gegenwertes für die auszugebenden Aktien ist regelmäßig die Bewertung
des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes aufgrund neutraler Wertgutachten,
z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken,
sodass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die Ausnutzung der
Ermächtigung ausgeschlossen ist.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen
nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über
eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
|
4. |
Tenderverfahren
Neben dem Erwerb über die Börse
soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien
durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben.
Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft
entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne,
zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten
Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl
an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme
kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 50
Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände
zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
|
III. |
Hinweis auf ausliegende Unterlagen zur Hauptversammlung,
insbesondere auch zu TOP 8
Ab der Einberufung der Hauptversammlung
liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der INTERSEROH SE,
Stollwerckstraße 9a, 51149 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus und
werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in
Abschrift übersandt:
* |
Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht der INTERSEROH
SE, Lagebericht für den INTERSEROH-Konzern, erläuternder Bericht zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB, Gewinnverwendungsvorschlag
sowie Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 (Tagesordnungspunkte
1 und 2);
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Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechts
bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz
5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt 7);
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Entwurf des abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen der INTERSEROH SE und der INTERSEROH Management GmbH (Tagesordnungspunkt
8);
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* |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der INTERSEROH Aktiengesellschaft
bzw. der INTERSEROH SE für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009
(Tagesordnungspunkt 8);
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der INTERSEROH Management
GmbH (vormals firmierend unter INTERSEROH Hennings Verwaltungs GmbH
mit Sitz in Lübeck) für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 (Tagesordnungspunkt
8);
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Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der INTERSEROH SE und der
Geschäftsführung der INTERSEROH Management GmbH zum Entwurf des abzuschließenden
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293a AktG (Tagesordnungspunkt
8).
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Die vorstehenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
am 29. Juni 2010 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Die Unterlagen
können auch im Internet unter www.interseroh.com, ‘Corporate, Investor
Relations, Hauptversammlung’ eingesehen werden.
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IV. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs.
3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes und zur Stellung von
Anträgen in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache schriftlich
oder per Telefax sowie in Textform erfolgen. Die Berechtigung ist
durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 8. Juni
2010, 0:00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft
ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis zum Dienstag,
22. Juni 2010, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
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INTERSEROH SE c/o Deutsche WertpapierService Bank AG Abt. WASHV Wildunger Straße 14 60487 Frankfurt am Main Telefax-Nr.: +49 (0) 69 / 5099-1110 E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de
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Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises
über den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintritts- und Stimmkarten
für die Hauptversammlung übersandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.,
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum
für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch die Bevollmächtigung
eines Kreditinstituts oder einer Vereinigung von Aktionären ist möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt
auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten,
benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht
in Textform ausstellen.
Nachweise über die Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können
auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt
werden: (interseroh@aaa-hv.de).
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs.
8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, genügt es – abweichend von der vorstehend beschriebenen
Textform -, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht ab.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den
Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter muss
dazu eine Vollmacht und Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach
Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen
der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen wird
das Stimmrecht nicht vertreten. Zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters ist ebenfalls eine Eintrittskarte
für die Hauptversammlung erforderlich. Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.interseroh.com,
‘Corporate, Investor Relations, Hauptversammlung’ einsehbar.
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3. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §
122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000 Euro am Grundkapital erreichen, können schriftlich verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum Samstag, 29.
Mai 2010, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugegangen sein:
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INTERSEROH SE Rechtsabteilung Herrn Ulrich Grohé Stollwerckstraße 9a 51149 Köln
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Weitergehende Erläuterungen zu dem Tagesordnungsergänzungsverlangen
sind auch im Internet unter www.interseroh.com, ‘Corporate, Investor
Relations, Hauptversammlung’ einsehbar.
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4. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§
126 Abs. 1 und 127 AktG
Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs.
1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des §
126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die Begründung braucht insbesondere dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG
sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der
Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG
und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift
zu richten:
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INTERSEROH SE Rechtsabteilung Herrn Ulrich Grohé Stollwerckstraße 9a 51149 Köln Telefax-Nr.: +49 (0) 2203
/ 9157 1774
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Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, 14. Juni 2010,
24:00 Uhr MESZ. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge
von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle
von Anträgen – der Begründung) unverzüglich nach ihrem Eingang und
Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers im Internet unter
www.interseroh.com, ‘Corporate, Investor Relations, Hauptversammlung’
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt.
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
sind auch im Internet unter www.interseroh.com, ‘Corporate, Investor
Relations, Hauptversammlung’ einsehbar.
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5. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. AktG
Jedem
Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs.
1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Weitergehende Erläuterungen sind auch im Internet unter www.interseroh.com,
‘Corporate, Investor Relations, Hauptversammlung’ einsehbar.
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
In Ergänzung zu den vorstehenden
Angaben teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital
der Gesellschaft in 9.840.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl
der Stimmen beträgt somit 9.840.000. Nach Kenntnis der Gesellschaft
ist im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen.
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7. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese
Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen
sowie die Angaben nach § 124 a AktG und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.interseroh.com, ‘Corporate, Investor Relations, Hauptversammlung’
zur Verfügung. Die Einberufung ist am 19. Mai 2010 im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
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Köln, im Mai 2010
INTERSEROH SE
– Der Vorstand –
INTERSEROH SE Stollwerckstraße 9a 51149 Köln
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