InTiCa Systems SE
InTiCa Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2023 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
EQS-News: InTiCa Systems SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Die weltwirtschaftliche Expansion schwächte sich im Jahr 2022 nach Angaben des Kieler Instituts für Weltwirtschaft (ifw Kiel) insgesamt deutlich ab. War die globale Industrieproduktion in der ersten Jahreshälfte noch recht schwungvoll gewesen, setzte sich dies im zweiten Halbjahr nicht weiter fort. Gerade im Schlussquartal legte die globale Wirtschaftsleistung nur noch wenig zu. Bremsend wirkten im Berichtszeitraum die gestiegenen Energiepreise, die in Reaktion auf die hohe Inflation inzwischen deutlich restriktive Geldpolitik sowie anhaltende Maßnahmen zur Eindämmung einer Corona-Infektionswelle in China. Im Jahresergebnis erhöhte sich die Weltproduktion 2022 um 3,2% (2021: +6,2%). Die Phase der Erholung der Weltwirtschaft von dem pandemiebedingten Einbruch ging damit zunächst zu Ende. Für weitere detaillierte Informationen über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesellschaft und des Konzerns im Geschäftsjahr 2022 wird auf den Geschäftsbericht der InTiCa Systems SE verwiesen. Der Geschäftsbericht der InTiCa Systems SE für das Geschäftsjahr 2022 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.intica-systems.com/pr/finanzberichte.html
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II. |
Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats |
Im Geschäftsjahr 2022 gab es keine personellen Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands, Herr Dr. Gregor Wasle und Herr Günther Kneidinger, wurden durch Beschlüsse des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 1. Januar 2022 erneut zu Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 bestellt. In diesem Zusammenhang wurden die Anstellungsverträge mit Herrn Dr. Wasle und Herrn Kneidinger in Übereinstimmung mit dem Vorstandsvergütungssystem 2021 (siehe hierzu nachstehend B.I.) jeweils mit Wirkung zum 1. Januar 2022 neugefasst. Hierzu wird insgesamt auch auf die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich des Berichts über die Corporate Governance im Rahmen des Geschäftsberichts der InTiCa Systems SE für das Geschäftsjahr 2022 verwiesen. Der Geschäftsbericht der InTiCa Systems SE für das Geschäftsjahr 2022 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.intica-systems.com/pr/finanzberichte.html
zugänglich.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juli 2022 hat die formwechselnde Umwandlung der InTiCa Systems AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) unter der Firma „InTiCa Systems SE“ beschlossen (die „SE-Umwandlung“). Die SE-Umwandlung wurde am 10.03.2023 mit ihrer Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Passau wirksam. Mit Wirksamwerden der SE-Umwandlung endeten die Ämter der Vorstandsmitglieder der InTiCa Systems AG. Der Aufsichtsrat der InTiCa System AG – zugleich auch unverändert der Aufsichtsrat der InTiCa Systems SE – hat Herrn Dr. Gregor Wasle und Herrn Günther Kneidinger zu Mitgliedern des Vorstands der InTiCa Systems SE ebenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 bestellt. Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft bestehen mit Wirksamwerden der SE-Umwandlung weiterhin fort; die Mitglieder des Aufsichtsrats der InTiCa Systems AG wurden mit Wirksamwerden der SE-Umwandlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der InTiCa Systems SE (Grundsatz der Ämterkontinuität).
III. |
Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 |
Für das Geschäftsjahr 2021 wurde erstmals ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt und durch den Abschlussprüfer gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG geprüft. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juli 2022 mit einer Mehrheit von 99,85 % gebilligt. Angesichts der hohen Zustimmung zum Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 bestand aus Sicht der Verwaltung keine Veranlassung, die Art und Weise der Berichterstattung zu ändern.
B. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der InTiCa Systems SE |
I. |
Beschlussfassung über die Billigung eines Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und erstmalige Anwendung im Geschäftsjahr 2022 |
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG ein System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. August 2021 beschlossen (das „Vorstandsvergütungssystem 2021“) und der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juli 2021 gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das Vorstandsvergütungssystem 2021 mit der erforderlichen Mehrheit gebilligt.
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 gilt für alle ab dem 1. August 2021 neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsanstellungsverträge. Für detaillierte Informationen über das Vorstandsvergütungssystem 2021 wird insbesondere auf die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juli 2021, dort Tagesordnungspunkt 6 sowie Abschnitt II. der Einladung, verwiesen. Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juli 2021 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.intica-systems.com/pr/hauptversammlung.html
zugänglich.
Mit der Neufassung der Vorstandsanstellungsverträge der amtierenden beiden Vorstandsmitglieder, Herrn Dr. Wasle und Herrn Kneidinger, jeweils zum 1. Januar 2022 findet das Vergütungssystem 2021 erstmals im Geschäftsjahr 2022 Anwendung. Das Vergütungssystem 2021 gilt auch nach erfolgter SE-Umwandlung unverändert für die Mitglieder des Vorstands der InTiCa Systems SE fort, ebenso die mit den Mitgliedern des Vorstands geschlossenen Anstellungsverträge.
II. |
Überblick über das Vergütungssystem 2021 |
Die Mitglieder des Vorstands erhalten erfolgsunabhängig eine fixe Grundvergütung und bestimmte Nebenleistungen. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Vorstands eine erfolgsabhängige variable Vergütung, die sich aus einem kurzfristig orientierten und einem langfristig orientierten Vergütungsbestandteil zusammensetzt. Die Höhe der fixen und variablen Vergütungsbestandteile hängt unter anderem von der Stellung und Funktion der einzelnen Mitglieder des Vorstands sowie vom wirtschaftlichen und finanziellen Erfolg der Gesellschaft ab. Sie soll einen Anreiz für eine langfristige und nachhaltige Unternehmensführung setzen und zugleich die Interessen der Mitglieder des Vorstands mit denen der Aktionäre verknüpfen.
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands entspricht den zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Anstellungsverträge geltenden Vorgaben des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“), sofern insoweit in der jährlichen Entsprechenserklärung der Gesellschaft gemäß § 161 AktG jeweils keine Abweichung von den Empfehlungen des DCGK erklärt wurde. Die Vergütung wird jährlich vom Aufsichtsrat auf Umfang und Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Aufsichtsrat hat bislang keinen externen Vergütungsexperten im Hinblick auf die Vergütung der Mitglieder des Vorstands beigezogen.
Die Ziel-Gesamtvergütung für die Mitglieder des Vorstands unter dem Vergütungssystems 2021 setzt sich wie folgt zusammen:
Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung
für die Mitglieder des Vorstands der InTiCa Systems SE |
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Fixe Grundvergütung | ca. 45 % |
Kurzfristig variable, erfolgsabhängige Vergütung | ca. 10 % |
Langfristig variable, erfolgsabhängige Vergütung | ca. 38 % |
Nebenleistungen und Versorgungsaufwand | ca. 7 % |
Ziel-Gesamtvergütung | 100 % |
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Differenzierungen bei der Bemessung der Ziel-Gesamtvergütung abhängig von der Funktion des jeweiligen Vorstandsmitglieds (Vorstandsvorsitzender oder einfaches Vorstandsmitglied), von den verwalteten Vorstandsressorts oder von der Erfahrung oder Zugehörigkeit zum Vorstand vorzunehmen. Zudem kann der Aufsichtsrat im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit und der Angemessenheit einzelne Vergütungsbestandteile anpassen.
Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr – unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, und unter Zugrundelegung der jeweiligen Höchstgrenzen für die kurzfristig und langfristig variable Vergütung – beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 490.000,00 und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 460.000,00.
III. |
Überblick über die wesentlichen Vergütungselemente des Vergütungssystems 2021 |
1. |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile |
a. |
Grundvergütung |
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine vertraglich vereinbarte, feste Grundvergütung, die in der Regel monatlich gezahlt wird.
b. |
Nebenleistungen |
Zusätzlich zur festen Grundvergütung erhalten die Mitglieder des Vorstands Nebenleistungen, die im Wesentlichen Sachbezüge für die Nutzung von Dienstwägen und Smartphones zur beruflichen und angemessenen privaten Nutzung sowie Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken- und Pflegeversicherung) und zur Altersversorgung sowie den Einschluss in den Schutz der Gruppen-Unfallversicherung der Gesellschaft umfassen. Es bestehen für die Mitglieder des Vorstands keine Versorgungszusagen für spätere Pensions- oder Ruhegeldzahlungen.
2. |
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile |
a. |
Kurzfristig variable Vergütung (jährliche Bonuszahlung) |
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine kurzfristig variable, erfolgsabhängige Vergütung in Form einer jährlichen Bonuszahlung, die die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie des InTiCa Systems-Konzerns während des abgelaufenen Geschäftsjahres honoriert. Die Höhe der jährlichen Bonuszahlung bemisst sich jeweils nach der Erreichung finanzieller und nichtfinanzieller Leistungskriterien sowie von ESG-Zielen. Die Auszahlung des Bonus erfolgt jeweils im Folgegeschäftsjahr kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses.
Wesentliches Leistungskriterium für die jährliche Bonuszahlung ist das (um Sondereffekte bereinigte) EBIT des InTiCa Systems-Konzerns während des abgelaufenen Geschäftsjahres entsprechend dem vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss. Die weiteren für das betreffende Geschäftsjahr maßgeblichen Ziele – insbesondere nichtfinanzielle Leistungskriterien und ESG-Ziele – werden vom Aufsichtsrat jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres für jedes Vorstandsmitglied definiert und in der Zielvereinbarung festgelegt. Der Aufsichtsrat setzt insoweit ambitionierte, qualitative Ziele fest, die sich neben operativen vor allem auch an strategischen Zielsetzungen orientieren und die sich sowohl auf die InTiCa Systems SE wie auch auf den InTiCa Systems-Konzern beziehen können. In diesem Rahmen vereinbart der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied – neben dem EBIT des InTiCa Systems-Konzerns – grundsätzlich bis zu zwei weitere relevante Leistungskriterien und deren Gewichtung zueinander. Die Kriterien werden vom Aufsichtsrat aus den Bereichen „Umsetzung der Unternehmensstrategie“ und „ESG“ ausgewählt. Hierzu werden aus den für das betreffende Geschäftsjahr gesetzten Fokusthemen für jedes Vorstandsmitglied – soweit möglich klar definierte und messbare – individuelle Ziele innerhalb des jeweiligen Vorstandsressorts abgeleitet, an deren Erreichung die Vorstandsmitglieder gemessen werden. Die Ziele können auch für alle Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt werden, wenn dies aus Sicht des Aufsichtsrates sinnvoll und im Sinne einer entsprechenden Incentivierung angemessen erscheint.
Zu Beginn des jeweiligen Folgegeschäftsjahres, jedenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, bemisst der Aufsichtsrat die prozentuale Zielerreichung für jedes relevante Leistungskriterium zwischen 0 % und 150 %. Auf Basis der so errechneten Zielerreichungsgrade für jedes Leistungskriterium errechnet der Aufsichtsrat den Gesamtzielerreichungsgrad für das vorherige Geschäftsjahr in Prozent, wobei das Leistungskriterium „EBIT des InTiCa Systems-Konzerns“ grundsätzlich mit 80 % und im Übrigen die für das betreffende Geschäftsjahr im Rahmen der Zielvereinbarung festgelegten weiteren, insbesondere nichtfinanziellen und ESG-Ziele grundsätzlich insgesamt mit 20 % – und innerhalb dieses Anteils in der vom Aufsichtsrat festgelegten Gewichtung – gewertet werden. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine andere Gewichtung zwischen einerseits dem EBIT des InTiCa Systems-Konzerns und andererseits den weiteren vereinbarten Leistungskriterien vorzunehmen, wenn dies aus seiner Sicht sinnvoll und im Hinblick auf die konkreten Ziele und maßgeblichen Umstände angemessen erscheint.
Der errechnete Gesamtzielerreichungsgrad wird mit dem für das Vorstandsmitglied in der Zielvereinbarung festgelegten Zielbetrag (für die Höhe der Bonuszahlung) multipliziert. Der sich hieraus ergebende Betrag ist der Betrag der jährlichen Bonuszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr, allerdings ist der sich aus der Berechnung ergebene Auszahlungsbetrag jeweils auf 150 % des individuellen Zielbetrages begrenzt. Die Auszahlung der jährlichen Bonuszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt jeweils kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses.
b. |
Langfristig variable Vergütung/Bezüge mit langfristiger Anreizwirkung |
Die langfristig variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands bemisst sich anhand der während des abgelaufenen Geschäftsjahres erzielten EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns. Erreicht die EBIT-Marge für das betreffende Geschäftsjahr (Referenzjahr) einen bestimmten Schwellenwert, wird ein Grundbetrag der langfristig variablen Vergütung fällig, der sich in Form eines prozentualen Anteils (Eingangs-Tantiemesatz) der fixen Grundvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds errechnet. Sofern und soweit die EBIT-Marge den Schwellenwert übersteigt, erhöht sich entsprechend der Tantiemesatz. Der jeweilige Betrag der langfristig variablen Vergütung wird sodann jeweils nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat in drei unterschiedlich hohen Tranchen in bar ausgezahlt, und zur Hälfte wiederum nur dann, wenn sich in dem der Auszahlung der jeweiligen Tranche vorangegangenen Geschäftsjahr die EBIT-Marge gegenüber dem Referenzjahr nicht um mehr als 25 % verschlechtert hat.
Der Schwellenwert für die EBIT-Marge beträgt 4,00 % des Konzernumsatzes. Der Eingangs-Tantiemesatz beträgt 20,00 %. Mit jedem Zehntel-Prozentpunkt, um den die EBIT-Marge den Schwellenwert von 4,00 % übersteigt, erhöht sich der Eingangs-Tantiemesatz jeweils um ein Zehntel-Prozentpunkt, multipliziert mit dem Faktor 10. Der Auszahlungsbetrag der langfristig variablen Vergütung ist auf den Betrag der jährlichen fixen Grundvergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds begrenzt (Cap).
Die sich für das jeweilige Geschäftsjahr ergebende langfristig variable Vergütung wird in drei unterschiedlich hohen Tranchen an die Mitglieder des Vorstands in bar ausgezahlt: 50 % der langfristig variablen Vergütung für ein Geschäftsjahr wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat für das Referenzjahr ausgezahlt. Weitere 30 % der sich für das Referenzjahr ergebenden langfristig variablen Vergütung wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat für das darauffolgende Geschäftsjahr ausgezahlt, wenn sich in diesem Geschäftsjahr die EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns gegenüber dem Referenzjahr nicht um mehr als 25 % verschlechtert hat. Der restliche Anteil von 20 % der sich für Referenzjahr ergebenden langfristig variablen Vergütung wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat für das übernächste Geschäftsjahr ausgezahlt, wenn sich in diesem Geschäftsjahr die EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns gegenüber dem Referenzjahr nicht um mehr als 25 % verschlechtert hat.
3. |
Sonstige Vergütungsregelungen |
a. |
Malus – und Claw Back -Regelungen |
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder enthalten Regelungen für den Einbehalt oder die Rückforderung der kurzfristig und/oder langfristig variablen Vergütung. Hiernach kann der Aufsichtsrat bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen schwerwiegenden Verstößen eines Vorstandsmitglieds gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien oder gesetzliche Pflichten die kurzfristig variable Vergütung ganz oder teilweise einbehalten oder die langfristig variable Vergütung ganz oder teilweise ersatzlos verfallen lassen (Malus). Ferner kann der Aufsichtsrat in diesen Fällen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung ganz oder teilweise zurückfordern (Claw Back). Wurden variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt, ist der Aufsichtsrat ferner berechtigt, den sich aus der Neuberechnung ergebenden, zu Unrecht ausbezahlten Unterschiedsbetrag zurückzufordern. Die Rückforderungsmöglichkeiten bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist.
b. |
Leistungen bei Vertragsbeendigung, Kontrollwechsel |
Die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands können aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstands vor dem Ende des Anstellungsvertrages als Mitglied des Vorstands gemäß § 84 Abs. 4 AktG (i.d.F. seit 12. August 2021, vormals § 84 Abs. 3 AktG) abberufen wird, ohne dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages vorliegt, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine entsprechend zeitanteilige Gewährung der fixen Grundvergütung, der Nebenleistungen und des Zuschusses zur Altersversorgung bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages sowie der Fortzahlung der Bezüge bei unverschuldeter Dienstunfähigkeit nach Maßgabe der allgemeinen Regeln. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds gilt zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrags unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zum Monatsende, soweit nicht der Anstellungsvertrag ohnehin eine kürzere Laufzeit vorsieht. In diesem Fall gilt die Kündigung zum Ende der vertraglichen Laufzeit. Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des vorherigen vollen Geschäftsjahrs und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.
Die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands beinhalten keine Regelungen für eine Amtsniederlegung oder eine Beendigung oder Kündigung des Anstellungsvertrages durch das Vorstandsmitglied für den Fall eines Kontrollwechsels.
c. |
Wettbewerbsverbote |
Die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands sehen in der Regel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vor. In diesem Fall leistet die Gesellschaft an das jeweilige Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 100 % der jährlichen fixen Grundvergütung. Auf die Karenzentschädigung wird eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet. Die Gesellschaft kann vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten mit der Wirkung, dass sie nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Verzicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.
IV. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 |
1. |
Im Geschäftsjahr 2022 den gegenwärtigen Mitgliedern des Vorstands nach § 162 AktG gewährte und geschuldete Vergütung |
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 erhielten die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 463.000.
Die nachfolgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2022 und 2021 jeweils gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Dementsprechend beinhaltet die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern in diesen beiden Geschäftsjahren zugeflossen sind („gewährte“ Vergütung), sowie alle rechtlich fälligen, jedoch bisher noch nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete“ Vergütung).
Neben den absoluten Vergütungshöhen wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung angegeben. Diese relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Dr. Gregor Wasle
Vorsitzender des Vorstands |
Günther Kneidinger
Mitglied des Vorstands |
||||||||
2022 | 2021 | 2022 | 2021 | ||||||
in kEUR | in % | in kEUR | in % | in kEUR | in % | in kEUR | in % | ||
Erfolgsunabhängige
Vergütung |
Grundvergütung | 215 | 88,8 | 215 | 88,8 | 190 | 86,1 | 190 | 86,4 |
Nebenleistungen | 27 | 11,2 | 27 | 11,2 | 31 | 13,9 | 30 | 13,6 | |
Summe: | 242 | 100 | 242 | 100,0 | 221 | 100 | 220 | 100,0 | |
Erfolgsabhängige
Vergütung |
Kurzfristig variable Vergütung | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 |
Langfristig variable Vergütung | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Summe: | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | |
Summe = Gesamtvergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG: | 242 | 100,0 | 242 | 100,0 | 221 | 100,0 | 220 | 100,0 |
a. |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2022 |
Die jährliche Grundvergütung betrug im Geschäftsjahr 2022 für den Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft, Herrn Dr. Wasle, EUR 200.000,00 und für das weitere Mitglied des Vorstands, Herrn Günther Kneidinger, EUR 190.000,00. Für seine Stellung und Funktion als Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft erhielt Herr Dr. Wasle im Geschäftsjahr 2022 als Bestandteil seiner Grundvergütung zusätzlich eine Funktionszulage in Höhe von EUR 15.000,00.
Im Geschäftsjahr 2022 erhielt der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft, Herr Dr. Wasle, Nebenleistungen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 27.000; das weitere Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, Herr Günther Kneidinger, erhielt im Geschäftsjahr 2022 Nebenleistungen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 31.000.
b. |
Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 |
Die kurzfristig variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 wird – nach Maßgabe des Vergütungssystems 2021 – im Grundsatz der Höhe nach erst im Geschäftsjahr 2023 festgestellt und ausgezahlt (hierzu im Einzelnen oben, B.III.2.a.); gleiches gilt für die langfristig variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022, namentlich deren erste Tranche (hierzu oben, B.III.2.b.). Beide sind daher jeweils (erst) der im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zuzurechnen und dementsprechend erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 im Einzelnen auszuweisen (zur variablen Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 s. unten, lit. c. dieses Abschnitts).
Unabhängig hiervon wird aus Gründen der Transparenz freiwillig auf Folgendes hingewiesen:
Zielvergütung
Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2022 die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für die beiden Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 festgelegt. Die Festlegung durch den Aufsichtsrat führte zu einer teilweisen Abweichung der relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022 von den Vorgaben des Vergütungssystems 2021. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Aufsichtsrat bei der Bemessung der langfristig variablen Vergütung aufgrund der im Geschäftsjahr 2022 für die Gesellschaft nicht kalkulierbaren Marktverhältnisse sowohl im Absatz wie auch im Einkauf eine EBIT-Marge von 4,00 % – und damit genau den Schwellenwert für die Gewährung einer langfristig variablen Vergütungskomponente – zugrunde gelegt hat, anstatt der bei der Erarbeitung und Verabschiedung des Vergütungssystems 2021 zugrunde gelegten, entsprechend höheren EBIT-Marge. Dies war nach der seinerzeitigen Einschätzung des Aufsichtsrats im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft und der InTiCa Systems-Gruppe notwendig.
Für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Wasle ergibt sich hiernach die folgende Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022:
Vergütungsbestandteil |
Zielbetrag
in Euro |
Anteil in Prozent |
Fixe Grundvergütung | 215.000,00 | ca. 68 % |
Kurzfristig variable, erfolgsabhängige Vergütung | 30.000,00 | ca. 9 % |
Langfristig variable, erfolgsabhängige Vergütung | 43.000,00 | ca. 14 % |
Nebenleistungen und Versorgungsaufwand | 30.000,00 | ca. 9 % |
Ziel-Gesamtvergütung | 318.000,00 | 100 % |
Für das weitere Vorstandsmitglied Herrn Kneidinger ergibt sich hiernach die folgende Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022:
Vergütungsbestandteil |
Zielbetrag
in Euro |
Anteil in Prozent |
Fixe Grundvergütung | 190.000,00 | ca. 66 % |
Kurzfristig variable, erfolgsabhängige Vergütung | 30.000,00 | ca. 10 % |
Langfristig variable, erfolgsabhängige Vergütung | 38.000,00 | ca. 13 % |
Nebenleistungen und Versorgungsaufwand | 32.000,00 | ca. 11 % |
Ziel-Gesamtvergütung | 290.000,00 | 100 % |
Kurzfristig variable Vergütung
Als Zielbetrag für die Bemessung der kurzfristig variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 im Fall einer einhundertprozentigen Zielerreichung wurde in den Zielvereinbarungen mit den beiden Vorstandsmitgliedern jeweils ein Betrag von EUR 30.000,00 festgelegt.
Darüber hinaus wurden in den Zielvereinbarungen jeweils als Leistungskriterien festgelegt: Ausschussquote, Einsparungen im Materialeinkauf und SOP am Standort Ukraine. Die Leistungskriterien werden bei der Bemessung der Gesamtzielerreichung jeweils zu einem Drittel gewichtet.
Aufgrund der tatsächlichen Zielerreichung für jedes Leistungskriterium für das Geschäftsjahr 2022 ergibt sich ein Gesamtzielerreichungsgrad von 98,1 %. Hieraus errechnet sich für beide Vorstandsmitglieder, Herrn Dr. Wasle und Herrn Kneidinger, jeweils eine kurzfristig variable Vergütung in Form einer Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 29.430.
Langfristig variable Vergütung
Die langfristig variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands bemisst sich anhand der während des abgelaufenen Geschäftsjahres erzielten EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns. Für das Geschäftsjahr 2022 errechnet sich die EBIT-Marge wie folgt:
Konzernumsatz (in Mio. EUR) | 90,7 |
EBIT (in Mio. EUR) | 2,3 |
EBIT-Marge (in % des Konzernumsatzes) | 2,6 |
Damit wurde der Schwellenwert einer EBIT-Marge in Höhe von 4,00 % des Konzernumsatzes nicht erreicht. Dementsprechend wird für die Mitglieder des Vorstands keine langfristig variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 fällig.
c. |
Variable Vergütung für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 |
Weder für das Geschäftsjahr 2020, noch für das Geschäftsjahr 2021 erhielten die Mitglieder des Vorstands eine kurzfristig oder langfristig variable Vergütung, die als im Geschäftsjahr 2021 oder im Geschäftsjahr 2022 gewährte oder geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG auszuweisen wäre.
d. |
Maximalvergütung |
Die im Rahmen des Vergütungssystems 2021 festgelegte Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2022 eingehalten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass für das Geschäftsjahr 2022 keine langfristig variable Vergütung fällig wird.
e. |
Claw Back |
Der Aufsichtsrat hat von der in vorstehendem Abschnitt III.3.a beschriebenen Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ganz oder teilweise zurückfordern (Claw Back), im Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch gemacht.
2. |
Im Geschäftsjahr 2022 früheren Mitgliedern des Vorstands nach § 162 AktG gewährte und geschuldete Vergütung |
Früheren Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft wurden im Geschäftsjahr 2022 keine festen oder variablen Vergütungsbestandteile gewährt oder geschuldet.
C. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der InTiCa Systems SE |
I. |
Beschlussfassung über die Billigung eines Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats |
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juli 2021 hat zudem ein System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft (das „Aufsichtsratsvergütungssystem 2021“) sowie eine entsprechende Neufassung des § 11 der Satzung der InTiCa Systems AG beschlossen. Das Aufsichtsratsvergütungssystem 2021 gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022.
Für detaillierte Informationen über das Aufsichtsratsvergütungssystem 2021 wird insbesondere auf die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juli 2021, dort Tagesordnungspunkt 7 sowie Abschnitt III. der Einladung, verwiesen. Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juli 2021 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.intica-systems.com/pr/hauptversammlung.html
zugänglich.
Das Aufsichtsratsvergütungssystem 2021 gilt auch nach erfolgter SE-Umwandlung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der InTiCa Systems SE unverändert fort. § 11 der Satzung der InTiCa Systems AG wurde unverändert in § 12 der Satzung der InTiCa Systems SE übernommen.
II. |
Feste Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats |
Gemäß der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der InTiCa Systems AG erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats – neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer – eine nach Ablauf des Geschäftsjahres fällige Vergütung, die sich aus einem Festbetrag von EUR 15.000,00 je Geschäftsjahr und einem Sitzungsgeld von EUR 750,00 je Aufsichtsratssitzung zusammensetzt; für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt der jährliche Festbetrag EUR 20.000,00, für den stellvertretenden Vorsitzenden EUR 17.500,00.
Im Einklang mit der im Geschäftsjahr 2021 gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der InTiCa Systems AG erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 – neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer – eine nach Ablauf des Geschäftsjahres fällige Vergütung, die sich aus einem Festbetrag von EUR 10.000,00 je Geschäftsjahr und einem Sitzungsgeld von EUR 750,00 je Aufsichtsratssitzung zusammensetzte; für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats betrug der jährliche Festbetrag EUR 15.000,00, für den stellvertretenden Vorsitzenden EUR 12.500,00.
III. |
Variable Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats |
Für das Geschäftsjahr 2022 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Aufsichtsratsvergütungssystems 2021 keine variable Vergütung mehr. Dies soll nach den zugrundeliegenden Erwägungen dazu dienen, der Funktion des Aufsichtsrats als unabhängiges Beratungs- und Überwachungsorgan gerecht zu werden und sicherzustellen, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder ihre Entscheidungen neutral und objektiv treffen. Eine variable, namentlich erfolgsabhängige Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist daher unter dem Aufsichtsratsvergütungssystem 2021 nicht mehr vorgesehen.
Neben der unter vorstehend Ziffer II. genannten Festvergütung erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 gemäß der im Geschäftsjahr 2021 gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der InTiCa Systems AG für Geschäftsjahre, in denen nach dem Konzernabschluss eine EBIT-Marge von 3 % überschritten wird, noch eine variable Vergütung gemäß folgender Staffelung:
• |
20 % des jeweiligen Festbetrages bei einer EBIT-Marge von mehr als 3 %; |
• |
50 % des jeweiligen Festbetrages bei einer EBIT-Marge von mehr als 5 % oder |
• |
100 % des jeweiligen Festbetrages bei einer EBIT-Marge von mehr als 10 %. |
Die EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns im Geschäftsjahr 2021 lag bei 3,5 % und überstieg damit den maßgeblichen Schwellenwert von 3 %. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten daher für das Geschäftsjahr 2021 eine kurzfristig variable Vergütung in Höhe von 20 % des jeweiligen Festbetrags ihrer Vergütung.
Im Einzelnen stellte sich die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 wie folgt dar: Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Udo Zimmer, erhielt eine variable Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Werner Paletschek, erhielt eine variable Vergütung in Höhe von EUR 2.500,00 und das weitere Mitglied des Aufsichtsrats Herr Christian Fürst erhielt eine variable Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00.
IV. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 |
1. |
Im Geschäftsjahr 2022 den gegenwärtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats nach § 162 AktG gewährte und geschuldete Vergütung |
Für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 erhielten die gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 68.250. Die nachfolgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2022 und 2021 jeweils gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar (netto ohne Umsatzsteuer). Unter Berücksichtigung der bisherigen Finanzberichterstattung der Gesellschaft wird jedoch dabei ausnahmsweise auf die entsprechenden Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr abgestellt, ungeachtet des Umstands, wann die entsprechenden Beträge tatsächlich an die Mitglieder des Aufsichtsrats ausgezahlt wurden:
Jahr | Festvergütung | Sitzungsgeld | Variable Vergütung |
Summe =
Gesamtvergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG: |
||||
in kEUR | in % | in kEUR | in % | in kEUR | in % | in kEUR | ||
Udo Zimmer | 2021 | 15,0 | 64,5 | 5,25 | 22,6 | 3 | 12,9 | 23,25 |
2022 | 20,0 | 79,2 | 5,25 | 20,8 | n/a | n/a | 25,25 | |
Werner Paletschek | 2021 | 12,5 | 64,1 | 4,5 | 23,1 | 2,5 | 12,8 | 19,5 |
2022 | 17,5 | 76,9 | 5,25 | 23,1 | n/a | n/a | 22,75 | |
Christian Fürst | 2021 | 10 | 58,0 | 5,25 | 30,4 | 2 | 11,6 | 17,25 |
2022 | 15,0 | 74,1 | 5,25 | 25,9 | n/a | n/a | 20,25 |
2. |
Im Geschäftsjahr 2022 früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats nach § 162 AktG gewährte und geschuldete Vergütung |
Früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft wurden im Geschäftsjahr 2022 keine festen oder variablen Vergütungsbestandteile gewährt oder geschuldet.
D. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung |
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG in Form einer vergleichenden Darstellung die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar. Die interne Vergleichsgruppe beschränkt sich dabei bewusst auf die InTiCa Systems SE (vormals InTiCa Systems AG), da dort die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird anhand der Kennzahl EBIT dargestellt.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt; für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020 wird auf die im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesene Vergütung abgestellt. Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der Gesellschaft in Deutschland ohne Hinzurechnung Auszubildender abgestellt, zu der im abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 durchschnittlich 74,83 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalenz) zählten. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst dabei den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile (Boni).
[absolute Beträge in kEUR]
Geschäftsjahr | 2017 |
Veränderung
in % |
2018 |
Veränderung
in % |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft | |||||||||||
EBIT | 1.469 | -164,3 | -945 | -323,1 | 2.108 | -65,1 | 736 | 361,4 | 3.396 | -30,9 | 2.345 |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer | |||||||||||
Arbeitnehmer | 60 | 3,3 | 62 | 3,2 | 64 | -1,6 | 63 | 4,8 | 66 | 2 | 68 |
Vorstandsvergütung | |||||||||||
Dr. Gregor Wasle | 212 | 0,5 | 213 | 0 | 213 | 5,2 | 224 | 8,0 | 242 | 0 | 242 |
Günther Kneidinger | 210 | 0 | 210 | 0 | 210 | 5,2 | 221 | -0,5 | 220 | 0,3 | 221 |
Aufsichtsratsvergütung | |||||||||||
Udo Zimmer | 19,5 | 0 | 19,5 | 15,4 | 22,5 | -10,0 | 20,25 | 14,8 | 23,25 | 8,6 | 25,25 |
Werner Paletschek | 17,75 | 0 | 17,75 | 9,9 | 19,5 | -5,1 | 18,5 | 5,4 | 19,5 | 16,7 | 22,75 |
Christian Fürst | 15,25 | 0 | 15,25 | 8,2 | 16,5 | -3,0 | 16 | 7,8 | 17,25 | 17,4 | 20,25 |
E. |
Sonstiges |
Die InTiCa Systems SE unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit einer Deckungssumme bis zur Höhe von EUR 4 Mio. Die insoweit anfallenden Versicherungsprämien hat im Geschäftsjahr 2022 die Gesellschaft übernommen. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Die Versicherung beinhaltet für die Mitglieder des Vorstands einen Selbstbehalt, der den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht; für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist kein Selbstbehalt vorgesehen.
F. |
Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die InTiCa Systems SE (vormals: InTiCa Systems AG), Passau
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der InTiCa Systems SE (vormals: InTiCa Systems AG) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Regensburg, den 27. April 2023
Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Landgraf
Wirtschaftsprüfer |
Leupold
Wirtschaftsprüfer |
III.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.287.000,00. Es ist eingeteilt in 4.287.000 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 64.430 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere kein Stimmrecht, zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.222.570 Stück. |
||||
2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Hauptversammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antrags- und Vorschlagsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts. Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) ist daher ausgeschlossen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 26n Abs. 1 EGAktG, wonach der Vorstand für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden kann, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. § 118a AktG und die weiteren korrespondierenden gesetzlichen Neuregelungen zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung wurden durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) eingeführt und sind am 27. Juli 2022 in Kraft getreten. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das internetgestützte Online-Portal (Aktionärsportal) der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
übertragen. Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erhalten Onlinezugangskarten mit einem Zugangscode und einem Passwort, mit denen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen können. |
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3. |
Internetgestütztes Online-Portal (Aktionärsportal) Unter der Internetadresse
steht den Aktionären der Gesellschaft ab dem 29. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ) – entsprechend dem Nachweisstichtag gemäß nachfolgender Ziffer III.4. –, ein internetgestütztes Online-Portal (Aktionärsportal) zur Verfügung. Über das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) unter anderem gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen und Anträge stellen sowie Wahlvorschläge unterbreiten, Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG einreichen, von ihrem Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG Gebrauch machen, ihr Auskunftsrecht nach § 131 AktG wahrnehmen oder Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten dort mit dem Zugangscode und dem Passwort, die sie mit ihrer Onlinezugangskarte erhalten haben, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladung zur Hauptversammlung. |
||||
4. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte sowie Nachweisstichtag Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d.h. hier zur elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung über das Aktionärsportal) und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen (stimmberechtigte Aktionäre). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
beziehen muss. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des
ausschließlich unter folgender Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in Textform zugehen:
Die GFEI Aktiengesellschaft ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung, als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem in dem genannten Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt (insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung. Den Aktionären, die ihre Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermittelt haben, werden von der Gesellschaft Onlinezugangskarten für die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere ihrer Teilnahme- und Stimmrechte in der Hauptversammlung, übersandt. Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Onlinezugangskarten sichergestellt ist. Die Onlinezugangskarte enthält unter anderem einen Zugangscode und ein Passwort, mit denen die Aktionäre und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte das Aktionärsportal unter der Internetadresse
nutzen können. |
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5. |
Ausübung des Stimmrechts und Vollmachtserteilung Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung an Dritte oder an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Für beide Arten der Stimmrechtsausübung ist die ordnungsgemäße Anmeldung nebst ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung erforderlich (vgl. vorstehende Ziffer III.4.). |
5.1 |
Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl Stimmberechtigte Aktionäre können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Kommunikation in Form der elektronischen Briefwahl abgeben. Dafür steht den stimmberechtigten Aktionären vor und während der Hauptversammlung für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) das unter der Internetadresse
erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 29. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ) – entsprechend dem Nachweisstichtag gemäß vorstehender Ziffer III.4. –, also bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 19. Juni 2023, bis zum Beginn der Abstimmung während der Hauptversammlung nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter möglich. Über das Aktionärsportal können die stimmberechtigten Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl vorgenommene Stimmabgaben ändern oder widerrufen. |
|||||
5.2 |
Vollmachtserteilung an Dritte Aktionäre, die ihre Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermittelt haben (vgl. vorstehende Ziffer III.4.) und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihre Aktionärsrechte ausüben wollen, können sich bei der Ausübung ihres Teilnahme- und Stimmrechts sowie sonstiger Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen anderen in § 135 AktG genannten möglichen Aktionärsvertreter, gelten für die Form und den Nachweis der Vollmacht die gesetzlichen Bestimmungen. Für alle übrigen Bevollmächtigten gelten die nachfolgenden Regelungen. Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten durch den Bevollmächtigten über das Aktionärsportal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Onlinezugangskarte versendeten Zugangscode und das versendete Passwort erhält. Die Nutzung des Zugangscodes und des Passworts durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Alternativ kann die Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original, in Kopie oder als Scan) wahlweise an die nachfolgende Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt, wobei die Übermittlung aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 18. Juni 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) erfolgen soll:
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Die Erteilung, der Widerruf, die Änderung und der Nachweis einer Vollmacht nach Ablauf des 18. Juni 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) können aus organisatorischen Gründen nur via E-Mail an
oder über das Aktionärsportal erfolgen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Onlinezugangskarte zugesandt und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
heruntergeladen werden. Per E-Mail an die E-Mail-Adresse
oder über das Aktionärsportal können Vollmachten auch nach Ablauf des 18. Juni 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) noch bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert und widerrufen werden. Nähere Informationen erhalten die Aktionäre im Internet unter der Internetadresse
Vollmachten, die einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Soweit für die Bevollmächtigung nicht das mit der Onlinezugangskarte übermittelte Formular verwendet oder die Vollmacht nicht elektronisch über das Aktionärsportal erteilt wird, achten Sie deshalb bitte darauf, dass zusammen mit der Vollmacht auch die Angaben zum Aktionär, der die Vollmacht erteilt hat (Nummer der Onlinezugangskarte oder Name, Geburtsdatum und Anschrift) mit übermittelt werden. |
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5.3 |
Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigten bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt im Fall der Bevollmächtigung das Stimmrecht ausschließlich weisungsgebunden aus. Bei fehlenden oder nicht eindeutig erteilten Weisungen wird sich der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt weder im Vorfeld, noch während der Hauptversammlung Vollmachten und Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen, zur Ausübung des Rede- oder Fragerechts, zur Stellung von Anträgen, zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen oder zur Einreichung von Stellungnahmen entgegen. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch über das Aktionärsportal der Gesellschaft erteilt, geändert und widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter. Alternativ können Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des mit der Onlinezugangskarte übermittelten Vollmachtsformulars erteilt werden. Das Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
heruntergeladen werden. Die ausgefüllten Vollmachtsformulare müssen in diesem Fall aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 18. Juni 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) bei der Gesellschaft unter der folgenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein, damit sie vom Stimmrechtsvertreter berücksichtigt werden können:
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Hinweisen, die den Aktionären zusammen mit der Onlinezugangskarte zugehen. |
6. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital (letzteres entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft unter folgender Adresse zu richten:
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des Freitag, 19. Mai 2023 (24:00 Uhr (MESZ)), zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
zugänglich gemacht. |
||
7. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und Wahlvorschläge richten Sie bitte unter Beifügung Ihrer Aktionärslegitimation (Nummer der Onlinezugangskarte oder Name, Geburtsdatum und Anschrift des Aktionärs) ausschließlich an die Gesellschaft unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten:
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des Sonntag, 4. Juni 2023 (24:00 Uhr (MESZ)), unter einer der genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen und die die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 AktG oder des § 127 AktG erfüllen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung veröffentlicht sowie den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen zugänglich gemacht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlussgründe gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Sie brauchen außer in den Fällen des §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend; insbesondere gilt auch hier der Ablauf des Sonntag, 4. Juni 2023 (24:00 Uhr (MESZ)), als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingegangen sein müssen, um zugänglich gemacht zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis der Berechtigung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden (vgl. vorstehende Ziffer III.5.), insbesondere also bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 19. Juni 2023. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist und nicht ordnungsgemäß seine Berechtigung nachgewiesen hat, muss der Antrag oder der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. im Einzelnen unter nachfolgender Ziffer III.9.). |
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8. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, bis spätestens Dienstag, 13. Juni 2023 (24.00 Uhr (MESZ)), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Stellungnahmen in Textform sind als PDF-Datei einzureichen und es sind nur solche Stellungnahmen per Video zulässig, in denen der Aktionär oder sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Wir bitten darum, bei Stellungnahmen in Textform einen Umfang von 5.000 Zeichen und bei Videobotschaften eine Dauer von drei Minuten nicht zu überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär oder sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im Aktionärsportal zugänglich gemacht wird. Die eingereichten Stellungnahmen werden allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens am 14. Juni 2023 (24:00 Uhr (MESZ)), im Aktionärsportal der Gesellschaft zugänglich gemacht. Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen oder Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. |
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9. |
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation zu stellen (vgl. vorstehende Ziffer III.7.), sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. unter nachfolgender Ziffer III.10.). Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal unter der Internetadresse
anzumelden. Ab dem Beginn der Hauptversammlung wird im Aktionärsportal ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Zuschaltung in Bild und Ton sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die technischen Hinweise am Ende der vorliegenden Einladung zur Hauptversammlung. |
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10. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts wie unter vorstehender Ziffer III.9. beschrieben, ausgeübt werden darf. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. |
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11. |
Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Ordnungsgemäß angemeldete und zu der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Die Einlegung eines Widerspruchs ist ausschließlich über das Aktionärsportal unter der Internetadresse
ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen. |
IV.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Einberufung dieser Hauptversammlung, der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären, die Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG, § 130a Abs. 5 und 6 AktG sowie § 131 Abs. 1 AktG und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Ferner finden sich dort Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG und über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
V.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Bevollmächtigte
Die InTiCa Systems SE verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) der Aktionäre sowie gegebenenfalls von deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Daten erhält die InTiCa Systems SE direkt vom Aktionär oder von dessen depotführender Bank. Die Daten werden nur verarbeitet, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und die gesetzlichen Bestimmungen einer Hauptversammlung einzuhalten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Wir erlauben uns, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren zu speichern, soweit nicht im Falle eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitfalls anlässlich der Hauptversammlung ein berechtigtes Interesse besteht, die Daten länger zu speichern. Nach Ablauf der Speicherdauer werden die Daten entweder anonymisiert oder gelöscht.
Die Dienstleister oder Berater, welche zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten jeweils nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind; die Verarbeitung erfolgt ausschließlich nach Weisung der InTiCa Systems SE.
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG sowie im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG werden diese gemeinsam mit dem Namen des das Ergänzungsverlangen oder den Gegenantrag stellenden beziehungsweise des den Wahlvorschlag unterbreitenden Aktionärs öffentlich zugänglich gemacht (vgl. vorstehende Ziffern III.6. und III.7.). Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern, die der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltet sind, über das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2, 3 AktG zu erstellende und gemäß § 129 Abs. 4 Satz 1 AktG zugänglich zu machende Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung gestellt.
Jeder Aktionär hat – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – das Recht auf Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung der Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung der Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO, Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten gemäß Art. 20 DSGVO und Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO.
Für diese und weitere Anfragen steht unser Datenschutzbeauftragter zur Verfügung:
Bugl & Kollegen GmbH
Herr Alexander Bugl
Eifelstraße 55
93057 Regensburg
Telefon: +49 941 630 49 789
kontakt@buglundkollegen.de
Weitere Informationen in Bezug auf den Datenschutz, die damit zusammenhängende Verarbeitung von Aktionärsdaten und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Internetseite unter folgender Internetadresse:
https://intica-systems.com/de/investor-relations/hauptversammlung
VI.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät sowie gegebenenfalls einen E-Mail-Zugang. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für Redebeiträge (vgl. vorstehende Ziffer III.9.) müssen die Endgeräte mit dem Internet verbunden sein und auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden für ihren Redebeitrag zugeschaltet. Die Gesellschaft wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder seinem Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag überprüfen und behält sich vor, diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Onlinezugangskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert zugesandt bekommen. Auf dieser Onlinezugangskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts bereits ab dem 29. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), möglich (vgl. vorstehend Ziffer III.5.1).
Passau, im Mai 2023
InTiCa Systems SE
Der Vorstand