Jumia Technologies AG
Berlin
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A2PGZM ISIN: US48138M1053
Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETJMIA0722
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Mittwoch, den 13. Juli 2022, um 16:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2022
eingeladen.
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, die ihre Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet
haben, in einer passwortgeschützten Umgebung verfügbar sein.
(„Virtuelle Hauptversammlung“)
Der Vorsitzende der Versammlung wird
im Büro des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin,
anwesend sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, diese ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 in seiner durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur
Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 geänderten Fassung („COVID-19-Abmilderungsgesetz“).
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2021 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Jumia Technologies
AG (die „Gesellschaft“) gebilligt; der Jahresabschluss der Jumia Technologies AG ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
der Virtuellen Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Vielmehr
sollen diese Unterlagen der Virtuellen Hauptversammlung lediglich zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts
des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden.
Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual
Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung und auch während der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli
2022 zugänglich.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,
(a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr;
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(b) |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht sowie
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(c) |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von Zwischenabschlüssen für das erste und/oder dritte Quartal des
Geschäftsjahres 2022 und/oder für etwaige Zwischenabschlüsse im Geschäftsjahr 2023 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
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zu bestellen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Nach den Änderungen des AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und die Hauptversammlung hat gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG über dessen Billigung zu beschließen. Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die
erste Beschlussfassung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem Beginn des zweiten auf den 31. Dezember
2020 folgenden Geschäftsjahres erfolgen, also innerhalb der ordentlichen Hauptversammlung 2022. Vorstand und Aufsichtsrat
haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021 erstellt. Der Vergütungsbericht ist dieser Tagesordnung
unter Abschnitt II.1 beigefügt. Er ist außerdem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investoren“ unter dem
Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung und auch während der Virtuellen Hauptversammlung zugänglich.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf
geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht ist mit dem Bestätigungsvermerk
des Abschlussprüfers versehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG, der durch das ARUG II eingeführt wurde, beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Der Aufsichtsrat hat das derzeitige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am 9. Juni 2021 zur Genehmigung vorgelegt und es wurde von der ordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit
von 85,1 % des vertretenen Grundkapitals gebilligt.
In dem Jahr seit der ordentlichen Hauptversammlung 2021 hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Gesellschaft in Zusammenarbeit
mit externen Vergütungsberatern weiter analysiert. Der Aufsichtsrat führte seine Analyse des Vergütungssystems anhand eines
Vergleichs mit vergleichbaren Unternehmen und im Hinblick darauf durch, dass das Vergütungssystem die Unternehmensstrategie
der Gesellschaft und ihre langfristige Entwicklung wirksam fördern soll und die zur Verfügung stehenden Kapitalressourcen
wirksam eingesetzt werden sollen, damit die bestmöglichen Anreize für Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder geschaffen werden.
Als Ergebnis dieser Analyse wurde beschlossen, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands im Jahr 2022 zu überarbeiten.
Das im Jahr 2021 beschlossene Vergütungssystem wird in weiten Teilen beibehalten. Die wichtigsten im Jahr 2022 vorgeschlagenen
Änderungen des Vergütungssystems betreffen vor allem zwei Änderungen. Erstens wird die langfristige variable Vergütungskomponente
so angepasst, dass sie der aktuellen Lage der Gesellschaft Rechnung trägt. Mit diesen Änderungsvorschlägen berücksichtigt
der Aufsichtsrat die im Zuge der Abstimmung über das Vergütungssystem in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 erhaltene
Rückmeldung, indem er die langfristige variable Vergütungskomponente noch enger an die langfristige Geschäftsstrategie der
Gesellschaft und ihre nachhaltige Entwicklung knüpft. Durch die Änderungen wird das Vergütungssystem der Gesellschaft auch
enger an die Systeme vergleichbarer Unternehmen angelehnt, indem großes Augenmerk auf die Entwicklung des Aktienkurses gelegt
wird. Zweitens bestimmt der Aufsichtsrat im Zuge der erneuten Abstimmung über das Vergütungssystem auch größere Spannen für
die Vergütungsstruktur. Die fixe Vergütung wird im Dienstvertrag vereinbart, während die Höhe der variablen Vergütung jährlich
vom Aufsichtsrat festgelegt wird. Die breiteren Spannen ermöglichen es dem Aufsichtsrat, sich angemessen an den Ansatz der
leistungsabhängigen Vergütung zu halten, bei Bedarf das gesamte Vergütungspaket anzupassen und sicherzustellen, dass eine
angemessene Vergütung gewährt wird.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat der Aufsichtsrat dieses geänderte Vergütungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 gelten soll
und § 87a Abs. 1 AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember
2019 entspricht, beschlossen.
Eine detaillierte Beschreibung des neuen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands befindet sich nachstehend unter
Abschnitt II.2. Sie ist außerdem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual
Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung und auch während der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli
2022 zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das am 24. Mai 2022 vom Aufsichtsrat beschlossene und nachstehend in Abschnitt II.2 beschriebene
neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer
der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
(Aktienoptionsprogramm 2021) und über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/III sowie über die entsprechende Änderung
der Satzung
Die virtuelle ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossen,
den Vorstand bzw. – soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – den Aufsichtsrat
zu ermächtigen, bis einschließlich 31. Dezember 2025, insgesamt bis zu 3.400.000 Bezugsrechte auf bis zu 3.400.000 auf den
Inhaber lautende Stammstückaktion der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe
von EUR 1,00 pro Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
Mitglieder der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen zu gewähren („Aktienoptionsprogramm 2021“).
Um die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 gewährten Bezugsrechte bedienen zu können, hat die virtuelle ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 die Ermächtigung zu einer bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft
um bis zu EUR 3.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.400.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien („Bedingtes Kapital 2021/III“) beschlossen. Das Bedingte Kapital 2021/III ist in § 4 Abs. 7 der Satzung geregelt.
Der Aufsichtsrat hat den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 Bezugsrechte
gewährt. Weitere Rechte wurden Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Mitgliedern der Geschäftsführung und ausgewählten Arbeitnehmern
von verbundenen Unternehmen nicht gewährt. Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Bezugsrechte bisher nicht ausgeübt, so
dass das Bedingte Kapital 2021/III nicht in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft unwiderruflich und bedingungslos auf sämtliche Bezugsrechte verzichtet, die ihnen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms
2021 gewährt wurden. Weitere Bezugsrechte sollen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 nicht ausgegeben werden.
Vielmehr soll das Aktienoptionsprogramm 2021 aufgehoben werden und das Bedingte Kapital 2021/III, das ausschließlich zur Ausgabe
von Aktien zur Bedienung von im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 ausgegebenen Bezugsrechten in Anspruch genommen werden
kann, soll mangels Begünstigter ebenfalls aufgehoben werden. Außerdem soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert
werden, indem § 4 Abs. 7 der Satzung ersatzlos gestrichen wird, wobei § 4 der Satzung im Übrigen unberührt bleiben soll.
Mit dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2021 und des Bedingten
Kapitals 2021/III soll der Gesellschaft ermöglicht werden, künftig ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program oder ein
anderes virtuelles Beteiligungsprogramm aufzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft beabsichtigen derzeit nicht,
im Jahr 2022 einen Beschlussvorschlag zur Verabschiedung eines neuen Aktienoptionsprogramms oder eines sonstigen Beteiligungsprogramms
zu unterbreiten, und schlagen auch der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli 2022 nicht vor, ein neues Beteiligungsprogramm
zu verabschieden. Die aktienbasierte Vergütung bleibt ein wichtiger Bestandteil des gesamten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat werden weiterhin prüfen, welche aktienbasierten Vergütungsprogramme für Arbeitnehmer
der Gesellschaft am attraktivsten und am besten geeignet sind, sie zu motivieren.
(a) |
Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2021 und des Bedingten Kapitals 2021/III
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das von der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 9.
Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Aktienoptionsprogramm 2021 und das dort beschlossene Bedingte Kapital 2021/III
aufzuheben.
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(b) |
Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen weiterhin vor, § 4 Abs. 7 der Satzung vollständig und ersatzlos zu streichen, wobei § 4
der Satzung im Übrigen unberührt bleiben soll.
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II. |
Weitere Informationen zum Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt 5), dem Vergütungssystem (Tagesordnungspunkt 6) sowie Berichte
des Vorstands
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1. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 (Tagesordnungspunkt 5)
a) |
Präambel
Der vorliegende Vergütungsbericht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) und berücksichtigt
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Der vorliegende Bericht
beschreibt die grundlegenden Merkmale des Vergütungssystems und weist die gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder der Jumia Technologies AG („Jumia“ bzw. das „Unternehmen“) des Jahres 2021 aus.
Der vorliegende Vergütungsbericht wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH gemäß den Anforderungen
des § 162 Abs. 3 AktG geprüft und ist Gegenstand einer nicht-bindenden Beschlussfassung in der Ordentlichen Hauptversammlung
vom 13. Juli 2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk über die entsprechende Prüfung sind auf
der Internetseite von Jumia unter
https://investor.jumia.com/investor-relations |
veröffentlicht.
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b) |
Grundlegende Prinzipien des Vorstandsvergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem soll die Unternehmensstrategie und die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördern. Im
Fokus der Strategie von Jumia stehen das Umsatzwachstum, die Erhöhung der Anzahl von Anbietern auf unserer Plattform, die
Ausweitung unseres Angebotes an innovativen, bequemen und erschwinglichen Online-Diensten sowie der langfristige Ausbau. Um
stärkere Anreize für den Vorstand zur Umsetzung unserer Strategie zu schaffen, ist die Vorstandsvergütung mit dem Bruttowarenvolumen
(Gross Merchandise Value – „GMV“) und damit der verstärkten Nutzung unseres Marktplatzes verknüpft. Sämtliche Elemente der
Wachstumsstrategie von Jumia leisten einen Beitrag zum Unternehmenswert und spiegeln sich daher im Aktienkurs wider.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich mit anderen Unternehmen hat der
Aufsichtsrat eine geeignete individuelle Referenzgruppe herangezogen. Da es sich bei Jumia um eine deutsche Aktiengesellschaft
handelt, setzt sich die Referenzgruppe aus deutschen Gesellschaften mit Start-Up-Charakter in den Bereichen E-Commerce, Einzelhandel
und Technik zusammen:
Neben dem externen Benchmarking hat der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der leitenden Angestellten
und der Belegschaft insgesamt sowie die jeweilige zeitliche Entwicklung dieses Verhältnisses berücksichtigt. Der Aufsichtsrat
strebt danach, sicherzustellen, dass das Vergütungssystem wettbewerbsfähig und gerecht ist.
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c) |
Zusammenfassende Darstellung des Vorstandsvergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem beinhaltet sowohl nicht leistungsabhängige (feste) als auch leistungsabhängige (variable) Vergütungsbestandteile.
Die feste Vergütung beinhaltet das Grundgehalt und die Gehaltsnebenleistungen, während die variable Vergütung aus virtuellen
Aktieneinheiten („Virtual Restricted Stock Units“ – „VRSUs“), die gemäß dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP
2021“) zugesagt werden, und aus Aktienoptionen, die nach dem Stock Option Program 2021 („SOP 2021“) zugesagt werden, besteht.
Die folgende Abbildung zeigt eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder:
Das vorstehende Vergütungssystem findet keine Anwendung auf die gegenwärtig aktiven Vorstandsmitglieder, da aktive Verträge
bis zum Ende der aktuellen Laufzeit bestehen bleiben. Das heißt, dass das aktuelle Vergütungssystem von dem in der Jahreshauptversammlung
vom 9. Juni 2021 beschlossenen Vergütungssystem abweicht. So gelangt beispielsweise keine Maximalvergütung zur Anwendung.
Gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung 2021 wird die Maximalvergütung eines Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr auf
15 Mio. EUR festgesetzt. Die Maximalvergütung begrenzt den Gesamtbetrag aller Vergütungsbestandteile, die sich aus einem Geschäftsjahr
ergeben. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese vorgegebene Maximalvergütung, wird der letzte zu
zahlende Vergütungsbestandteil (meist die Aktienoptionen) entsprechend gekürzt. Die Offenlegung der Einhaltung der Maximalvergütung
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG kann erst nach Ablauf der Wartefrist bzw. während der sich anschließenden Ausübungsfrist
der Aktienoptionen erfolgen, die in dem Jahr zugesagt werden, in dem die Maximalvergütung wirksam wird. Die Maximalvergütung
ist jedoch ausschließlich für neue Dienstverträge wirksam, die nach der Jahreshauptversammlung 2021 mit neu bestellten bzw.
bestehenden Vorstandsmitgliedern abgeschlossen werden oder wurden.
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d) |
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Jahr 2021
aa) Nicht leistungsabhängige Vergütung
(1) |
Grundgehalt
Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten. Das Jahresgrundgehalt
beläuft sich auf 400 Tsd. EUR. Von dem Jahresgrundgehalt in Höhe von 400 Tsd. EUR werden 52 Tsd. EUR durch die Jumia Technologies
AG gezahlt. Der verbleibende Betrag in Höhe von 348 Tsd. EUR wird durch Tochtergesellschaften der Jumia Technologies AG gezahlt.
Diese Tochtergesellschaften sind die Jumia Facilities Management L.L.C. mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und
die Jumia Technologies Spain SLU mit Sitz in Barcelona, Spanien.
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(2) |
Gehaltsnebenleistungen
Gehaltsnebenleistungen umfassen im Wesentlichen Beiträge zu marktüblichen Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung
für das Vorstandsmitglied und seine Familie, Unfallversicherung mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Tod mit einer angemessenen
Deckungssumme.
Neben den Versicherungsbeiträgen ersetzt das Unternehmen dem Vorstandsmitglied Ausgaben, die ihm bei der ordnungsmäßigen Tätigkeit
für das Unternehmen als Vorstandsmitglied entstehen, und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder.
Ferner werden die Vorstandsmitglieder in die D&O-Versicherung des Unternehmens einbezogen.
Es bestehen keine Pensionszusagen oder Vereinbarungen über Ruhestandsleistungen.
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bb) Leistungsabhängige Vergütung
(1) |
Virtual Restricted Stock Units Program 2021
Die VRSUs haben einen Performancezeitraum und einen Erdienungszeitraum (vesting period). Die Anzahl der zugeteilten VRSUs wird mittels Division des individuellen Zielbetrages durch den geschätzten Zeitwert einer
VRSU zum Zeitpunkt der Zuteilung ermittelt. Die Auszahlung der VRSUs hängt ab von der GMV Compound Annual Growth Rate ( „GMV
CAGR“) und der Aktienkursentwicklung. 50 % der zugeteilten VRSUs werden nach einem Jahr unverfallbar (2021), 50 % nach zwei
Jahren (2022).
Eine Bedingung für die Auszahlung der VRSUs ist das Erreichen eines GMV CAGR-Ziels von 15 % über den Performancezeitraum.
Das GMV entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich der Versandgebühren
und Mehrwertsteuer sowie vor Abzug etwaiger Nachlässe oder Gutscheine, ungeachtet von Stornierungen oder Rücksendungen im
relevanten Zeitraum.
Im Jahr 2021 hat die GMV CAGR den Schwellenwert von 15 % nicht erreicht. Damit sind 50 % der zugeteilten VRSUs verfallen.
Die GMV CAGR 2022 wird am Ende des Performancezeitraums der VRSUs 2021 am 31. Dezember 2022 ermittelt.
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(2) |
Zusammenfassende Darstellung der Restricted Stock Units
Die folgenden VRSUs wurden in den Jahren 2020 und 2021 zugesagt:
2021 wurden die folgenden VRSUs unverfallbar und sind entsprechend gewährt bzw. geschuldet:
Für die VRSUs 2020 wurden keine Leistungskriterien vereinbart. 2021 wurden die im Jahr 2020 zugeteilten VRSUs unverfallbar
und zur Auszahlung fällig.
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(3) |
Stock Option Program 2021
Der Aktienoptionsplan ist als langfristig ausgerichteter Anreiz mit einer Unverfallbarkeitsfrist von zwei Jahren für 66 %
der Zuteilung bzw. drei Jahren für 33 % der Zuteilung, einem Performance- und Wartezeitraum von vier Jahren und einem Ausübungszeitraum
von zwei Jahren gestaltet.
Zu Beginn bestimmt der individuelle Zielbetrag die Anzahl der zugeteilten Aktienoptionen. Die Anzahl wird durch Division des
Zielbetrages durch den Zeitwert einer Aktienoption zum Zeitpunkt der Zuteilung ermittelt.
Zwei Drittel der zugeteilten Aktienoptionen werden nach zwei Jahren unverfallbar, ein Drittel nach drei Jahren. Unverfallbar
gewordene Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: Das Erfolgsziel wurde erreicht,
der vierjährige Performance- und Wartezeitraum ist vorüber und der Ausübungszeitraum hat begonnen und ist noch nicht abgelaufen.
Das für das SOP 2021 zu erfüllende Erfolgsziel ist eine GMV CAGR von 15 % über den vierjährigen Performancezeitraum.
An den Performance- und Wartezeitraum schließt sich ein zweijähriger Ausübungszeitraum an. Aktienoptionen können nur innerhalb
dieser Frist ausgeübt werden, jedoch nur innerhalb der acht Wochen nach der Veröffentlichung eines (vierteljährlichen bzw.
halbjährlichen) Finanzberichts bzw. einer Pressemitteilung zur Bekanntgabe des Jahresergebnis des Unternehmens und in keinem
Fall während einer Handelssperrzeit. Alle Aktienoptionen, die nach Ablauf des Ausübungszeitraums nicht ausgeübt wurden, verfallen
entschädigungslos. Ausgeübte Aktienoptionen können in Aktien oder bar ausgezahlt werden.
Die tatsächliche Zielerreichung im Hinblick auf die GMV CAGR wird nach Ablauf des Performancezeitraums der Aktienoptionen
2021 zum Ende des Jahres 2024 ermittelt.
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(4) |
Zusammenfassende Darstellung der Aktienoptionen
Von 2016 bis 2021 wurden den Vorstandsmitgliedern die folgenden Aktienoptionen zugeteilt:
Im Jahr 2021 wurden die folgenden Aktienoptionen ausgeübt bzw. deren jeweiliger Performancezeitraum ist noch nicht abgelaufen:
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cc) Weitere vertragliche Vereinbarung
(1) |
Malus- und Rückforderungsregelungen
Die Dienstverträge des Vorstandes enthalten Malus- und Rückforderungsbestimmungen. Gemäß diesen kann die Vergütung aus der
Auszahlung von VRSUs und SOPs verringert (Malus) oder zurückgefordert (Rückforderung) werden. Verstößt ein Vorstandsmitglied
vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinien, den Verhaltenskodex oder eine wesentliche Vertragspflicht oder verletzt ein
Vorstandsmitglied in erheblicher Weise die Sorgfaltspflicht gemäß § 93 AktG, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Vergütung
zu verringern bzw. zurückzuverlangen.
Schadenersatzansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 AktG und das Recht zur
Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Malus- bzw. Rückforderungsregelungen angewandt.
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(2) |
Richtlinien für den Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines)
Jedes Vorstandsmitglied muss Aktien an der Jumia im Wert von 100 % seines jährlichen Brutto-Grundgehaltes erwerben und diese
mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied halten. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den erforderlichen
Aktienbestand innerhalb von vier Jahren nach ihrer ersten Bestellung bzw. nach dem Datum des Inkrafttretens der Aktienbesitzrichtlinien
aufzubauen.
Der Status quo des Wertes der von den jeweiligen Vorstandsmitgliedern gehaltenen Aktien in EUR sowie der Prozentsatz des Grundgehaltes
übersteigen die Aktienbesitzverpflichtung signifikant um mehr als das Zwanzigfache und stellen sich wie folgt dar:
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(3) |
Vorzeitige Beendigung
Im Fall der Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Niederlegung, endet
der Dienstvertrag automatisch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Endet der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit Jumia wegen der freiwilligen Niederlegung des Amtes vor dem regulären Ende
der Amtszeit oder im Falle einer Abberufung vom Amt durch Jumia unter Umständen, die eine Kündigung des Dienstverhältnisses
aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB rechtfertigen, sind alle unverfallbaren und noch nicht unverfallbar gewordenen
VRSUs und Aktienoptionen sowie solche, die unverfallbar, jedoch noch nicht ausgezahlt sind, ohne Entschädigung verwirkt.
In anderen als den vorstehend beschriebenen Fällen einer vorzeitigen Beendigung behält ein Vorstandsmitglied alle VRSUs bzw.
Aktienoptionen, die bereits unverfallbar sind und noch nicht ausgezahlt wurden.
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(4) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse
Für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse wird eine beschleunigte Unverfallbarkeit der VRSUs und Aktienoptionen
vereinbart. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist ein Ereignis oder ein Vorgang, bei dem eine natürliche oder juristische
Person eine Mehrheit der Aktien der Jumia oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Jumia erwirbt. Eine andere
Transaktion zur Vereinigung von Gesellschaften (z. B. eine Fusion), die eine ähnliche Auswirkung hat, gilt ebenfalls als Änderung
der Eigentumsverhältnisse. Beschleunigte Unverfallbarkeit bedeutet, dass alle noch nicht unverfallbar gewordenen VRSUs und
Aktienoptionen am Tage der Änderung der Eigentumsverhältnisse sofort unverfallbar werden. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse
löst kein Kündigungsrecht aus. Folglich wird für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse außer den folgenden allgemeinen
Regeln keine Abfindungszahlung vereinbart.
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(5) |
Abfindungszahlungen
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages darf eine zu verhandelnde Abfindungszahlung den Wert zweier Jahresvergütungen
nicht übersteigen, und es gilt auch eine Obergrenze in Höhe des Betrags der Vergütung für die verbleibende Laufzeit des Dienstvertrages.
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(6) |
Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Das Vorstandsmitglied darf für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ende des Dienstvertrages nicht mit Jumia oder mit einer
direkten oder indirekten Tochtergesellschaft von Jumia in Wettbewerb treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht
sich auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt des Vertragsendes aktiv ist, und geografisch auf das Geschäftsgebiet
von Jumia, d. h. das gesamte Tätigkeitsgebiet zum Zeitpunkt der Vertragsendes.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, die Vorstandsvergütung in Höhe der halben festen
monatlichen Vergütung, die das Vorstandsmitglied zuletzt bezogen hat, zu zahlen. Sonstiges Einkommen wird gemäß § 74c HGB
gegen die Entschädigung wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aufgerechnet.
Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten, mit der Wirkung,
dass Jumia sechs Monate nach der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird.
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(7) |
Nebentätigkeit
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für Dienste im Aufsichtsrat verbundener Unternehmen, wird diese Vergütung gegen
die reguläre Vergütung bei Jumia aufgerechnet.
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e) |
Vergütung des Vorstands im Jahr 2021
aa) |
Zielvergütung
Die folgende Tabelle stellt die Zielvergütung der jeweiligen Vorstandsmitglieder in den Jahren 2021 und 2020 dar. Die Zielvergütung
bezieht sich auf den beizulegenden Zeitwert des jeweiligen Vergütungsbestandteils zum Zeitpunkt seiner Zuteilung. Gehaltsnebenleistungen
stellen Aufwendungen im jeweiligen Geschäftsjahr dar:
Die Vergütungsstruktur spiegelt den stark leistungsabhängigen Vergütungsansatz durch den hohen Anteil der variablen Vergütung
wider. Außerdem wird die Orientierung auf die langfristige Entwicklung der Jumia durch einen höheren Anteil der langfristigen
Anreizinstrumente (Aktienoptionen) gegenüber dem Anteil der kurzfristigen Anreizinstrumente (VRSUs) sichergestellt.
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bb) |
Gewährte und geschuldete Vergütung
Übereinstimmend mit § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zeigt die nachfolgende Tabelle die den Vorstandsmitgliedern in den Jahren 2021
und 2020 gewährte und geschuldete Vergütung. Die gewährte und geschuldete Vergütung bezieht sich auf den Wert des jeweiligen
Vergütungsbestandteils bei Abrechnung (im Fall der Virtual Restricted Stock Units) bzw. bei Ausübung (im Fall der Aktienoptionen).
Die Tabelle stellt den Gesamtbetrag der festen Vergütung, einschließlich des ausgezahlten Grundgehalts und der Aufwendungen
für die Gehaltsnebenleistungen im Geschäftsjahr 2021 sowie den Gesamtbetrag der variablen Vergütung dar, einschließlich der
im Jahr 2021 unverfallbar gewordenen und gewährten und geschuldeten VRSUs sowie der im Jahr 2021 ausgeübten und abgerechneten
Aktienoptionen aus dem Stock Option Program 2016:
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f) |
Vergütung des Aufsichtsrats
aa) |
Grundlegende Prinzipien des Aufsichtsratsvergütungssystems
Das Aufsichtsratsvergütungssystem erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 113 AktG sowie die maßgeblichen Empfehlungen
und Anregungen des DCGK. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste Vergütung. Der höhere Zeitaufwand des Vorsitzes und
des stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzes und der Mitglieder der Ausschüsse werden berücksichtigt.
Es wird keine variable Vergütung gewährt.
Übereinstimmend mit § 113 Abs. 3 AktG ist das Vergütungssystem des Aufsichtsrats alle vier Jahre Gegenstand einer nicht bindenden
Abstimmung durch die Jahreshauptversammlung, wobei ein bestätigender Beschluss zulässig ist. Das Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat war Gegenstand einer solchen nicht bindenden Abstimmung durch die Jahreshauptversammlung der Jumia Technologies
AG vom 9. Juni 2021 und wurde von 86,82 % der anwesenden Aktionäre genehmigt.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste jährliche Vergütung für ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Eine zusätzliche
jährliche Vergütung wird für Mitgliedschaften in den Ausschüssen des Aufsichtsrats gezahlt. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten
kein Sitzungsgeld. Mitglieder, die dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehören,
erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Zusätzlich werden den Aufsichtsratsmitgliedern die angemessenen Auslagen erstattet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf ihre Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in die D&O-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien für diese
Versicherung werden von Jumia gezahlt.
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bb) |
Vergütung des Vorstands im Jahr 2021
§ 162 AktG verlangt einen umfassenden Überblick über die den Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften gewährte
und geschuldete Vergütung.
Die folgende Tabelle stellt die feste Vergütung sowie die Ausschussvergütung dar:
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g) |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Neben der individuellen Offenlegung der dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gewährten und geschuldeten Vergütung verlangt §
162 Abs. 1 Satz 2 AktG darüber hinaus eine vergleichende Darstellung derselben mit der Vergütung der Arbeitnehmer sowie der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft.
Die folgende Tabelle vergleicht die den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung mit der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis und dem Nettoergebnis der Gesellschaft sowie auf
Konzernebene entsprechend auch dem Bruttowarenvolumen (GMV). Diese Indikatoren werden als zentrale finanzielle Parameter in
der Unternehmenssteuerung von Jumia herangezogen.
Die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung basiert auf den Personalaufwendungen von Jumia, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung und des inneren Wertes ausgeübter Aktienoptionen und VRSUs.
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2. |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 6)
a) |
Prinzipien des Vorstandsvergütungssystems
Die Jumia Technologies AG („Jumia”) möchte die Qualität des Alltagslebens in Afrika durch den Einsatz von Technologien verbessern, die Verbrauchern innovative,
bequeme und erschwingliche Online-Dienste bieten und Unternehmen durch die Nutzung der Plattform zur Ansprache und Bedienung
von Kunden Wachstumsmöglichkeiten eröffnen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist so gestaltet, dass es die Unternehmensstrategie und die langfristige Entwicklung
des Unternehmens fördert. Jumia verfolgt eine klare Wachstumsstrategie, deren Ziele unter anderem das Erreichen einer Führungsposition
in den Märkten, die Erhöhung der Anzahl der Verkäufer auf ihrer Plattform und ein langfristiger Aufbau sind. Alle Elemente
der Wachstumsstrategie der Jumia tragen zum Wert des Unternehmens bei und schlagen sich folglich im Aktienkurs nieder. Deshalb
basieren variable Vergütungsbestandteile auf Aktien. Das Unternehmen glaubt, damit die Interessen der Geschäftsführung und
der Investoren zu verknüpf, und sendet ein deutliches Signal an seine Investoren, dass ihre Interessen sowohl bei täglichen
als auch strategischen Entscheidungen ernstgenommen werden.
Bei der Verfolgung ihrer Unternehmensziele – Unternehmenswachstum und Verbreitung innovativer, bequemer und erschwinglicher
Online-Dienste – misst Jumia einer nachhaltigen und langfristigen Leistung große Bedeutung bei. Die Vorstandsvergütung setzt
beim Bruttowarenwert an, der dem Gesamtwert der Bestellungen von Waren und Dienstleistungen einschließlich Versandgebühren
und Mehrwertsteuer und vor Abzug von Nachlässen und Gutscheinen, ohne Berücksichtigung von Stornierungen und Rücksendungen,
im relevanten Zeitraum entspricht. Eine Erhöhung des Bruttowarenwerts deutet auf eine verstärkte Nutzung des Jumia-Marktplatzes
hin und ist ein Indikator für Jumias Wachstum. Zwar ist Wachstum ein Hauptziel, jedoch legt Jumia großen Wert darauf, das
Unternehmen zu stabilisieren, um die langfristige Entwicklung seines Geschäfts zu stärken. Darum fließt in die langfristige
variable Vergütungskomponente ein Wirtschaftlichkeitsmaß mit ein. Neben der langfristigen Ausrichtung ist auch Nachhaltigkeit
ein wichtiges Thema für Jumia. Ein nachhaltiges Wachstum des Unternehmens berücksichtigt alle zugehörigen Aspekte, insbesondere
die Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG), die ebenfalls im Vergütungssystem aufgegriffen werden können. Neben
der Einführung von Finanz- und ESG-Zielvorgaben setzt Jumia auch auf die Verbesserung betrieblicher Prozesse, um die Leistungsfähigkeit
des Unternehmens insgesamt zu steigern; darum können operative Ziele in die Leistungsmessung im Rahmen der langfristigen variablen
Vergütungskomponente mit einbezogen werden.
Durch die Einführung strategischer Ziele im Vergütungssystem mit spezifischen Zielvorgaben und die direkte Verknüpfung mit
der Entwicklung des Aktienkurses wird ein starker Bezug zur Leistung (leistungsabhängige Vergütung) erreicht.
Das Vergütungssystem steht nicht nur im Einklang mit internen Zielsetzungen und den Interessen der Investoren, sondern erfüllt
auch die Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und berücksichtigt die Prinzipien, Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Jumias Vergütungsausschuss ist ausdrücklich beauftragt,
den Aufsichtsrat bei der Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Vergütungsfragen zu unterstützen, einschließlich
Überwachung der Befolgung der Bestimmungen des DCGK.
Zusammengefasst orientiert sich das Vergütungssystem an den folgenden Prinzipien:
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b) |
Verfahren zur Errichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG ist der Aufsichtsrat für die Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
verantwortlich und wird dabei vom Vergütungsausschuss beraten. Der Vergütungsausschuss ist für alle Aspekte der Vergütungs-
und Anstellungsbedingungen des Vorstands verantwortlich und gibt diesbezüglich dem Aufsichtsrat Empfehlungen und bereitet
dessen Entscheidungen vor. Nach der Entscheidung des Aufsichtsrats wird das Vergütungssystem der Jahreshauptversammlung zur
Genehmigung vorgelegt. Wird das Vergütungssystem nicht genehmigt, wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein überarbeitetes
Vergütungssystem vorgelegt. Am 9. Juni 2021 wurde das Vergütungssystem für den Vorstand von Jumia zum ersten Mal von der Jahreshauptversammlung
mit einer Mehrheit von 85,1 % des vertretenen Grundkapitals angenommen.
Unterstützt vom Vergütungsausschuss prüft der Aufsichtsrat regelmäßig das Vergütungssystem. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG
wird das Vergütungssystem der Jahreshauptversammlung zur erneuten Genehmigung wieder vorgelegt, wenn eine wesentliche Änderung
vorgenommen wurde, mindestens jedoch alle vier Jahre. Im Jahr 2022 wird der Jahreshauptversammlung ein überarbeitetes Vergütungssystem
für den Vorstand von Jumia zur Abstimmung vorgelegt, nachdem wesentliche Änderungen an der langfristigen Vergütungskomponente
und Anpassungen an der Vergütungsstruktur vorgenommen wurden, die hauptsächlich auf einen starken Bezug zur leistungsabhängigen
Vergütung gerichtet waren. Aufsichtsrat und Vergütungsausschuss können bei der Prüfung und Gestaltung des Vergütungssystems
für den Vorstand externe Vergütungsberater hinzuziehen (und haben dies in der Vergangenheit auch getan), sofern deren Unabhängigkeit
sichergestellt ist.
Das Vergütungssystem gilt für alle neuen Vorstandsmitglieder. Für die derzeitigen Vorstandsmitglieder bleiben bestehende Verträge
bis zum Ende der aktuellen Laufzeit in Kraft und berücksichtigen Malus- und Rückforderungsregelungen, Aktienbesitzrichtlinien
sowie Regelungen zu Abfindungszahlungen und Änderungen der Beherrschungsverhältnisse (Change of Control) im Einklang mit dem beschriebenen Vergütungssystem.
Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
Der Aufsichtsrat legt die individuelle Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder auf der Grundlage des entsprechenden Vergütungssystems
fest. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind unter anderem die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten der Jumia sowie die Üblichkeit der Vergütung
unter Berücksichtigung des Wettbewerbsumfelds und der Vergütungsstrukturen, die bei Jumia ansonsten bestehen. Um die Angemessenheit
der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zu beurteilen, greift der Aufsichtsrat auf
eine geeignete Referenzgruppe deutscher Gesellschaften mit Start-up-Charakter in den Bereichen E-Commerce, Einzelhandel und
Technik zurück. Neben dem externen Benchmarking berücksichtigt der Aufsichtsrat auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung der leitenden Angestellten und der Belegschaft insgesamt sowie die zeitliche Entwicklung dieses Verhältnisses.
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c) |
Maßnahmen zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten
Mangelnde Unabhängigkeit und Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und insbesondere Mitgliedern des Vergütungsausschusses
könnten die Unabhängigkeit von Vorgängen und Entscheidungen bezüglich der Vorstandsvergütung gefährden. Um Interessenkonflikte
zu vermeiden, schreibt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vor, dass der Aufsichtsrat als Ganzes so viele unabhängige Mitglieder
haben muss, wie er es für ausreichend hält. Außerdem müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vergütungsausschusses
dem Aufsichtsrat unverzüglich jeden möglichen Interessenkonflikt mitteilen. In einem solchen Fall ergreift der Aufsichtsrat
geeignete Maßnahmen, um den Interessenkonflikt beizulegen.
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d) |
Bestandteile und Struktur des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den Vorstand beinhaltet sowohl nicht leistungsabhängige (feste) als auch leistungsabhängige (variable)
Vergütungsbestandteile. Die feste Vergütung beinhaltet das Grundgehalt und Gehaltsnebenleistungen, während die variable Vergütung
aus virtuellen Aktieneinheiten (Virtual Restricted Stock Units, „VRSUs“), die gemäß dem kurzfristigen Virtual Restricted Stock Unit Plan (der „kurzfristige VRSUP”) der Gesellschaft gewährt werden, und Virtual Restricted Stock Units, die gemäß dem langfristigen Virtual Restricted Stock
Unit Plan (der „langfristige VRSUP”) gewährt werden, oder Aktieneinheiten mit identischen Erdienungs- und Performance-Zeiträumen, die gemäß einem in späteren
Jahren aufgelegten Programm gewährt werden, besteht.
Die folgende Abbildung zeigt eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder:
Die Gesamt-Zielvergütung wird als Summe aus Grundgehalt, Gehaltsnebenleistungen und Zuwendungen gemäß dem kurzfristigen VRSUP
(oder einem in späteren Jahren aufgelegten entsprechenden Programm) und dem langfristigen VRSUP (oder einem in späteren Jahren
aufgelegten entsprechenden Programm) berechnet. Die Gesamt-Zielvergütung ist wie folgt strukturiert:
• |
Die feste Vergütung einschließlich des vertraglichen Grundgehalts nebst Gehaltsnebenleistungen macht zwischen 15 % und 65
% der Gesamt-Zielvergütung aus;
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• |
Die variable Vergütung gemäß der obigen Definition macht zwischen 35 % und 85 % der Gesamt-Zielvergütung aus und wird jährlich
beschlossen. Die variable Vergütung besteht zu 20 % bis 40 % aus dem kurzfristigen VRSUP und zu 25 % bis 45 % aus dem langfristigen
VRSUP (in Prozent der Gesamt-Zielvergütung).
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Das Grundgehalt wird im Dienstvertrag vereinbart und festgelegt, während die Höhe der variablen Vergütung jährlich vom Aufsichtsrat
festgelegt wird. Die im Jahr 2022 überarbeitete Vergütungsstruktur ist in größeren Spannen angelegt, um die individuellen
Aufgaben jedes Vorstandsmitglieds und die Lage der Gesellschaft in dem betreffenden Geschäftsjahr berücksichtigen zu können.
Dadurch ist der Aufsichtsrat in der Lage, die Angemessenheit des Vergütungspakets jedes einzelnen Vorstandsmitglieds sicherzustellen
und es ist sichergestellt, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird. Die Orientierung auf die langfristige Entwicklung
der Jumia wird dadurch sichergestellt, dass in jedem Geschäftsjahr die langfristige variable Vergütungskomponente höher als
die kurzfristige variable Vergütungskomponente gewichtet wird.
Die folgende Abbildung zeigt die Vergütungsstruktur:
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e) |
Maximalvergütung
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG umfasst die Maximalvergütung alle Vergütungsbestandteile. Die Maximalvergütung eines
Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr wird auf EUR 15 Mio. festgesetzt. Die Maximalvergütung begrenzt den Gesamtbetrag
aller Vergütungsbestandteile, die sich in einem Geschäftsjahr ergeben. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr
diese vorgegebene Maximalvergütung, wird der letzte zu zahlende Vergütungsbestandteil (meist der langfristige VRSUP) entsprechend
gekürzt.
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f) |
Feste Vergütung
aa) |
Grundgehalt
Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten.
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bb) |
Gehaltsnebenleistungen
Gehaltsnebenleistungen umfassen im Wesentlichen Beiträge zu marktüblichen Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung
für das Vorstandsmitglied und seine Familie, Unfallversicherung mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Tod mit einer angemessenen
Deckungssumme.
Neben den Versicherungsbeiträgen ersetzt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied Ausgaben, die ihm bei der ordnungsgemäßen
Tätigkeit für die Gesellschaft als Vorstandsmitglied entstehen, und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte
Kinder.
Darüber hinaus kann Jumia auch Steuern erstatten, die im Ausland im Vergleich zum Inland auf aktienbasierte Vergütungen zu
zahlen sind, soweit diese Steuern 25 % des betreffenden Einkommens übersteigen; dies gilt bis zu einer Obergrenze von EUR
40 Mio. (Steuerausgleich). Der Betrag ist ebenfalls in der Maximalvergütung enthalten.
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g) |
Variable Vergütung
Die variable Vergütung beinhaltet den kurzfristigen VRSUP und den langfristigen VRSUP.
Beide Programme unterstreichen Jumias klare Wachstumsstrategie, deren Ziele unter anderem das Erreichen einer Führungsposition
in den Märkten, die Erhöhung der Anzahl der Verkäufer und ein langfristiger Aufbau sind. Deshalb wird die Wachstumsrate des
Bruttowarenwertes (GMV-Wachstumsrate) als Wachstumsmaß in beide variablen Vergütungsbestandteile mit einbezogen. Als Anreiz
für die langfristige Stabilisierung des Geschäfts von Jumia fließt in den langfristigen VRSUP ein Wirtschaftlichkeitsmaß mit
ein. Der langfristige VRSUP kann außerdem darauf ausgelegt werden, betriebliche Prozesse innerhalb Jumias zu verbessern, wobei
mit betrieblichen Meilensteinen verbundene Performance-Bedingungen nach dem Ermessen des Aufsichtsrats festgesetzt werden.
Weitere Aspekte des Gesamterfolgs der Gesellschaft, z. B. die Nachhaltigkeit, können ebenfalls mit Anreizen verknüpft werden;
in diesem Fall würden ESG-Zielvorgaben in den langfristigen VRSUP mit einfließen. Ein nachhaltiges Wachstum des Unternehmens
berücksichtigt alle Aspekte, insbesondere die Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
Sowohl der kurzfristige VRSUP als auch der langfristige VRSUP basieren auf der Kursentwicklung der Jumia-Aktien. Dies spiegelt
die Kapitalmarkt-Performance der Gesellschaft wider, die wesentlich von der Wachstumsstrategie beeinflusst wird, und ist ein
deutliches Signal an unsere Aktionäre. Die Verwendung zweier zentraler Indikatoren für die Unternehmensentwicklung – GMV-Wachstumsrate
und Entwicklung des Aktienkurses – als wertbestimmende Faktoren beider variablen Vergütungsbestandteile unterstreicht den
stark leistungsabhängigen Ansatz der Vorstandsvergütung bei Jumia.
aa) |
Kurzfristiger Virtual Restricted Stock Unit Plan (kurzfristiger VRSUP)
Jumias Priorisierung des Umsatzwachstums spiegelt sich im kurzfristigen VRSUP wider, dem das Wachstum des Bruttowarenwertes
(GMV-Wachstumsrate) und die Aktienkursentwicklung als Anreize zugrunde liegen.
(1) |
Funktionsweise des kurzfristigen VRSUP
Der kurzfristige VRSUP hat einen Performance-Zeitraum von zwei Jahren, der dem Erdienungszeitraum (vesting period) entspricht. Wie viele kurzfristige Virtual Restricted Stock Units (VRSUs) für ein Geschäftsjahr zugeteilt werden, wird jährlich
vom Aufsichtsrat festgelegt.
Die Auszahlung des kurzfristigen VRSUP hängt von der GMV-Wachstumsrate und der Aktienkursentwicklung ab. Die Erreichung des
Erfolgsziels der GMV-Wachstumsrate kann zwischen 0 % und 100 % liegen. Zu Anfang des Performance-Zeitraums legt der Aufsichtsrat
einen ehrgeizigen Zielwert fest.
Die kurzfristigen VRSUs können in bar oder in Aktien ausgezahlt werden.
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(2) |
Finanzielles Erfolgsziel: Bruttowarenwert (GMV)
Das zu erreichende Erfolgsziel wird als die Wachstumsrate des Bruttowarenwertes (GMV-Wachstumsrate) während des Erdienungszeitraumes
(vesting period) definiert. Der GMV entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Waren und Dienstleistungen einschließlich Versandgebühren
und Mehrwertsteuer und vor Abzug von Nachlässen und Gutscheinen, ohne Berücksichtigung von Stornierungen und Rücksendungen,
im relevanten Zeitraum. Die GMV-Wachstumsrate ist ein nützlicher Indikator für die Nutzung der Jumia-Plattform. Deshalb ist
die Bezugnahme auf ihr Wachstum während des Erdienungszeitraums (vesting period) ein guter Indikator für den betrieblichen Erfolg von Jumias Wachstumsstrategie. Um dies zu unterstreichen, konzentriert
sich der kurzfristige VRSUP auf betriebliche und mittelfristige Effekte. Der Aufsichtsrat kann Devisenanpassungen berücksichtigen
und das GMV-Wachstum währungsneutral bewerten.
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bb) |
Langfristiger Virtual Restricted Stock Unit Plan (langfristiger VRSUP)
Jumia verfolgt eine klare Wachstumsstrategie mit dem Hauptziel der Erweiterung und Stabilisierung des Geschäfts. Ein wesentlicher
Faktor ist die Nutzung der Plattform, die vom Bruttowarenwert angezeigt wird. Wirtschaftlichkeit ist für die Stabilität von
Jumia entscheidend. Darum werden sowohl Wachstum als auch Stabilität als Erfolgsziele um langfristigen VRSUP verankert. Nach
Auffassung des Aufsichtsrats unterstützen diese Erfolgsziele die Umsetzung der Strategie von Jumia und die langfristige Entwicklung
des Unternehmens.
(1) |
Funktionsweise des langfristigen VRSUP
Der langfristige VRSUP ist als langfristig ausgerichteter Anreiz mit einer Unverfallbarkeitsfrist oder Wartefrist und einer
Performance-Zeit von vier Jahren (Planlaufzeit) gestaltet. Zu Anfang der Planlaufzeit wird eine individuelle Zielanzahl an
langfristigen VRSUs gewährt und es werden Erfolgsziele gesetzt. Die Anzahl der für ein Geschäftsjahr gewährten langfristigen
VRSUs wird jährlich vom Aufsichtsrat so bestimmt, dass die individuellen Aufgaben jedes Vorstandsmitglieds sowie die wirtschaftliche
Lage der Gesellschaft berücksichtigt werden.
Die Auszahlung der langfristigen VRSUs hängt von der Entwicklung des Aktienkurses und der Zielerreichung bezüglich folgender
Kennzahlen ab: Bruttowarenwert-Wachstumsrate (40 %), Wirtschaftlichkeit (40 %) und nicht-finanzielle Zielvorgaben (20 %),
die sowohl ESG- als auch operative Ziele umfassen. Werden die Ziele nicht erreicht, verfallen alle gewährten langfristigen
VRSUs.
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(2) |
Finanzielles Erfolgsziel: Bruttowarenwert (GMV)
Das Erfolgsziel Wachstumsrate des Bruttowarenwertes („GMV-Wachstumsrate“) wird generell mit 40 % gewichtet und ist ein nützlicher Indikator für die Nutzung der Jumia-Plattform. Der entscheidende
Unterschied zum kurzfristigen VRSUP ist die Länge des Performance-Zeitraumes. Der vierjährige Performance-Zeitraum legt den
Schwerpunkt auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Deshalb ist die Bezugnahme auf das Wachstum des GMV über den
vierjährigen Performance-Zeitraum ein guter Indikator für den langfristigen Erfolg von Jumias Wachstumsstrategie und die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat legt zu Anfang des Performance-Zeitraums ehrgeizige Vorgaben für den Schwellenwert
und den Zielwert der GMV-Wachstumsrate fest. Der Aufsichtsrat kann Devisenanpassungen berücksichtigen und das GMV-Wachstum
währungsneutral bewerten.
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(3) |
Finanzielles Erfolgsziel: Wirtschaftlichkeit
Wirtschaftlichkeit ist ein entscheidender Faktor bei der Stabilisierung des Geschäfts von Jumia und wird daher bei der langfristig
ausgerichteten Vergütung mit einer Gewichtung von im Allgemeinen 40 % berücksichtigt. Danach bemisst sich die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, und aufgrund des Referenzzeitrahmens von vier Jahren werden dabei die nachhaltige Ertragskraft
der Gesellschaft sowie die wirtschaftliche Verwendung von Ressourcen und Kapital berücksichtigt. Dies schließt nachhaltige
und effiziente Kostenstrukturen sowie eine Steigerung des Umsatzes mit ein. Die Wirtschaftlichkeit ist für Investoren von
großem Interesse, da sie ein entscheidender Faktor für den Unternehmenswert von Jumia ist.
Der Aufsichtsrat bestimmt das konkrete Wirtschaftlichkeitsmaß sowie ehrgeizige Vorgaben für den Schwellenwert und den Zielwert
zu Anfang des Performance-Zeitraumes fest.
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(4) |
Nicht-finanzielle Erfolgsziele: ESG- und operative Ziele
Bis zu 20 % der Erfolgsziele lassen sich auf nicht-finanzielle Zielvorgaben zurückführen, die Nachhaltigkeits- und operative
Ziele umfassen.
Der Aufsichtsrat kann entsprechende quantifizierbare Nachhaltigkeitsziele (jeweils ein „ESG-Ziel“) in Bezug auf Umwelt, Soziales
und Unternehmensführung festlegen. ESG-Ziele können einen oder mehrere Aspekte der Nachhaltigkeit, nämlich Umwelt, Soziales
und Unternehmensführung betreffende Themen, umfassen.
Ein Kriterienkatalog dient als Richtlinie und Grundlage für die Ableitung spezifischer ESG-Ziele. Der Aufsichtsrat definiert
bei der jährlichen Gewährung die Gewichtung der ESG-Ziele und legt für jedes ESG-Kriterium einen Zielwert fest. Um den Grad
der Zielerreichung zu ermitteln, wird der am Ende des Performance-Zeitraums erreichte tatsächliche Wert mit dem Zielwert verglichen.
Um die Zielerreichung für das ESG-Ziel zu ermitteln, wird über die Zielerreichungswerte aller ausgewählten ESG-Kriterien ein
gewichteter Durchschnitt berechnet.
Um sich auf den Gesamterfolg der Gesellschaft zu konzentrieren, können operative Ziele in den langfristigen VRSUs auch als
nicht-finanzielle Ziele berücksichtigt werden. Wenn sie in den langfristigen VRSUP einfließen, werden diese operativen Ziele
vom Aufsichtsrat ehrgeizig und anspruchsvoll gesetzt, so dass sie einen Mehrwert für die Gesellschaft schaffen und zu Jumias
Strategie beitragen. Diese Ziele betreffen die strategische Sicht auf operative Prozesse. Die Zielerreichung wird vom Aufsichtsrat
am Ende des Performance-Zeitraumes ermittelt.
Detaillierte Informationen über ESG- und operative Ziele bezüglich ihrer Gewichtung, der entsprechenden Zielwerte und der
Zielerreichung werden im Vergütungsbericht für das betreffende Geschäftsjahr veröffentlicht.
Die Erreichung aller finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgsziele kann zwischen 0 % und 100 % liegen. Für alle Ziele wird
gemäß der oben dargestellten Zielerreichungskurve für den langfristigen VRSUP ein Schwellenwert festgelegt, so dass Zielerreichungen
von unter 50 % nicht zu einer Auszahlung führen.
Wenn der Aufsichtsrat sich dafür entscheidet, keine nicht-finanziellen Ziele (ESG- oder operativen Ziele) zu setzen, machen
die GMV-Wachstumsrate und die Wirtschaftlichkeit einen entsprechend größeren Anteil an den Zielerfüllungsbedingungen insgesamt
aus.
Detaillierte Informationen über Zielwerte und Gewichtungen sowie die Zielerreichung werden im Vergütungsbericht für das betreffende
Geschäftsjahr veröffentlicht.
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h) |
Malus- und Rückforderungsregelungen
Um die nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung Jumias weiter sicherzustellen, unterliegen sowohl der kurzfristige VRSUP als
auch der langfristige VRSUP Malus- und Rückforderungsregelungen.
Die Dienstverträge des Vorstands enthalten Malus- und Rückforderungsbestimmungen. Gemäß diesen kann die Vergütung aus der
Auszahlung des kurzfristigen VRSUP und des langfristigen VRSUP verringert (Malus) oder zurückverlangt (Rückforderung) werden.
Verstößt ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinien, den Verhaltenskodex oder eine wesentliche Vertragspflicht
oder begeht ein Vorstandsmitglied schwerwiegende Verstöße gegen Sorgfaltspflichten im Sinne von § 93 AktG, kann der Aufsichtsrat
nach seinem billigen Ermessen jede variable Vergütung für das Geschäftsjahr, dem die Verfehlung zuzurechnen ist, sofern sie
noch nicht ausgezahlt worden ist, ganz oder teilweise verringern oder sie, sofern sie bereits ausgezahlt worden ist, ganz
oder teilweise zurückverlangen.
Schadensersatzansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 AktG und das Recht zur
Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt.
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i) |
Richtlinien für den Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines)
Um die Aktienbesitzkultur zu stärken und die Interessen des Vorstands und der Aktionäre noch besser miteinander zu verknüpfen,
sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Aktien an der Jumia zu erwerben und zu halten.
Jedes Vorstandsmitglied muss Aktien an der Jumia im Wert von 100 % seines jährlichen Brutto-Grundgehalts erwerben und diese
mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied halten. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den erforderlichen
Aktienbestand innerhalb von vier Jahren nach ihrer ersten Bestellung bzw. nach dem Datum des Inkrafttretens der Aktienbesitzrichtlinien
aufzubauen.
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j) |
Weitere vertragliche Vergütungsbestandteile
aa) |
Bedingungen von Dienstverträgen und Möglichkeiten zu deren Kündigung
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt im Falle der ersten Bestellung maximal drei Jahre. Im Falle einer Wiederernennung
wird der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds erneuert oder entsprechend um den betreffenden Zeitraum verlängert, jedoch höchstens
um fünf Jahre.
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bb) |
Vorzeitige Beendigung
Im Falle der Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Amtsniederlegung,
endet auch der Dienstvertrag automatisch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
Endet der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit Jumia aufgrund der freiwilligen Niederlegung des Amts vor dem regulären
Ende der Amtszeit oder im Falle einer Abberufung vom Amt durch Jumia unter Umständen, die eine Kündigung des Dienstverhältnisses
aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB rechtfertigen, sind alle unverfallbaren und noch nicht unverfallbar gewordenen
sowie unverfallbaren, jedoch noch nicht ausgezahlten kurzfristigen VRSUs und langfristigen VRSUs ohne Entschädigung verwirkt.
In anderen als den vorstehend beschriebenen Fällen vorzeitiger Beendigung behält das Vorstandsmitglied alle kurzfristigen
VRSUs und langfristigen VRSUs, die bereits unverfallbar sind und noch nicht ausgezahlt worden sind.
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cc) |
Änderung der Beherrschungsverhältnisse
Für den Fall einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse wird eine beschleunigte Unverfallbarkeit der kurzfristigen VRSUs
und der langfristigen VRSUs vereinbart. Eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse (Change of Control) ist ein Ereignis oder ein Vorgang, bei dem eine natürliche oder Rechtsperson eine Mehrheit der Aktien der Jumia oder sämtliche
Vermögenswerte der Jumia oder wesentliche Teile davon erwirbt. Eine andere Transaktion zum Zusammenschluss von Unternehmen
(z. B. eine Fusion), die sich ähnlich auswirkt, gilt ebenfalls als Änderung der Beherrschungsverhältnisse. Beschleunigte Unverfallbarkeit
bedeutet, dass alle noch nicht unverfallbar gewordenen kurzfristigen VRSUs und langfristigen VRSUs am Tag der Änderung der
Beherrschungsverhältnisse sofort unverfallbar werden.
Die Änderung der Beherrschungsverhältnisse begründet kein Kündigungsrecht. Folglich wird für den Fall einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse
abgesehen von den folgenden allgemeinen Regelungen keine Abfindungszahlung vereinbart.
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dd) |
Abfindungszahlungen
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages darf eine zu verhandelnde Abfindungszahlung den Wert zweier Jahresvergütungen
nicht übersteigen und ist auf die Höhe der Vergütung für die verbleibende Laufzeit des Dienstvertrages begrenzt.
Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauerhaft arbeitsunfähig, endet der Dienstvertrag mit
Ablauf des Quartals, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
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ee) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Das Vorstandsmitglied darf für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ende des Dienstvertrages nicht mit Jumia oder mit einer
direkten oder indirekten Tochtergesellschaft von Jumia in Wettbewerb treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht
sich im Wesentlichen auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt des Vertragsendes aktiv ist, und geographisch auf das
Geschäftsgebiet von Jumia, d. h. das gesamte Tätigkeitsgebiet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstvertrag endet.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, die Vorstandsvergütung in Höhe der halben festen
monatlichen Vergütung, die das Vorstandsmitglied zuletzt bezogen hat, zu zahlen. Sonstiges Einkommen wird gemäß § 74c HGB
gegen die Entschädigung wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aufgerechnet.
Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass
die Jumia sechs Monate nach der Erklärung von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird.
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ff) |
Nebentätigkeit
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für Dienste im Aufsichtsrat verbundener Unternehmen, wird diese Vergütung gegen
die reguläre Vergütung bei Jumia aufgerechnet.
Im Falle eines Aufsichtsratsmandats außerhalb des Jumia-Konzerns entscheidet der Aufsichtsrat von Fall zu Fall über die Genehmigung
des Mandats und darüber, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gegen die Vorstandsvergütung bei Jumia aufgerechnet wird.
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k) |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, vorübergehend vom vorstehend
beschriebenen Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von Jumia notwendig ist.
Außergewöhnliche Umstände sind außergewöhnliche Entwicklungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Geschäft von Jumia
haben und für die der Vorstand nicht verantwortlich ist oder die nicht beeinflusst werden können. Dies gilt insbesondere im
Falle außergewöhnlicher, unvorhersehbarer Entwicklungen (z. B. Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische
Krisen oder Epidemien/Pandemien). Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Umstände.
Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist nur nach einem Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vergütungsausschusses
möglich. Dann sind vorübergehende Abweichungen von den folgenden Bestandteilen des Vergütungssystems möglich: Struktur der
Zielvergütung, Erfolgsziele und Methoden für ihre Messung sowie Performance-Zeiträume und Zahlungstermine der leistungsbasierten
Vergütung. Außerdem kann der Aufsichtsrat vorübergehend andere Vergütungsbestandteile oder Ersatzvergütungsbestandteile gewähren,
soweit dies zur Wiederherstellung eines angemessenen Anreizniveaus notwendig ist.
Abweichungen vom Vergütungssystem unter außergewöhnlichen Umständen sind nur nach einer sorgfältigen Analyse der außergewöhnlichen
Entwicklungen und mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats, in dem die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit
der Abweichung dargelegt werden, zulässig.
Im Falle einer vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem sind im Vergütungsbericht für das folgende Jahr Angaben zu
den Abweichungen zu machen, einschließlich Erläuterung der Notwendigkeit der Abweichungen und Beschreibung der einzelnen Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde.
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3. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Dezember
2023 jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.398.006,00 durch Ausgabe von bis zu 1.398.006 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft,
einmal oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018/I“). Im Rahmen der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2018/I wurden die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen.
Aus dem Genehmigten Kapital 2018/I dürfen Aktien nur ausgegeben werden (i) zur Erfüllung von Erwerbsrechten (Optionsrechten),
die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften gewährt wurden, sowie (ii) zur Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft an Inhaber von Gesellschaftsanteilen
an direkten oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, einschließlich solcher Gesellschaftsanteile an direkten
oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die von ihrem Inhaber treuhänderisch gehalten werden.
Seit der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat die Gesellschaft aus dem Genehmigten
Kapital 2018/I wie folgt neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft
von EUR 1,00 je Aktie unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre ausgegeben:
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Am 11. Juni 2021 hat der Vorstand beschlossen, durch die Ausgabe von 435.056 Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft
in ihrer Eigenschaft als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung ausgeübter Erwerbsrechte (Optionsrechte), die von
der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige
und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften
und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften
gewährt und zwischen dem 13. Mai und 26. Mai 2021 ausgeübt worden waren (die „Alten Erwerbsrechte“), das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 435.056,00 zu erhöhen. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00
je Aktie ausgegeben. Der durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 21. August 2020 dazu ermächtigte Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats
der Gesellschaft hat diesem Beschluss am 14. Juni 2021 zugestimmt und die Kapitalerhöhung wurde am 8. Juli 2021 in das Handelsregister
eingetragen.
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Am 20. September 2021 hat der Vorstand beschlossen, durch die Ausgabe von 39.302 Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft
in ihrer Eigenschaft als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung von zwischen dem 12. August und dem 25. August 2021
ausgeübten Alten Erwerbsrechten das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 39.302,00 zu erhöhen. Die Aktien wurden gegen Bareinlage
in Höhe von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Der durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 21. August 2020 dazu ermächtigte Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats der Gesellschaft hat diesem Beschluss am 26. September 2021 zugestimmt und die Kapitalerhöhung wurde am
23. November 2021 in das Handelsregister eingetragen.
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Mit der Ausgabe der neuen Aktien hat die Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Inhabern Alter Erwerbsrechte
erfüllt. Diese Zwecke standen – in Fortführung der ursprünglichen Ermächtigung der Hauptversammlungen vom 12./13. Dezember
2018 – im Einklang mit der Satzung vom 17./18. Dezember 2018, die die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen hatte, und
hätten ohne den Ausschluss der Bezugsrechte nicht erreicht werden können.
Gemäß den vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bedienung der
Erwerbsrechte im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2018/I und war insgesamt gerechtfertigt.
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4. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der durch Beschluss der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni
2021 geänderten Fassung war der Vorstand ursprünglich in der Zeit bis zum 8. Juni 2026 ermächtigt, das Grundkapital jeweils
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 97.194.578,00 durch Ausgabe von bis zu 97.194.578 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmal oder mehrmals
zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021/II“). Im Rahmen dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/II wurden Bezugsrechte der Aktionäre für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Zusammenhang mit dem Genehmigten Kapital 2021/II ausgeschlossen, um unter anderem nach Wahl der Gesellschaft
Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units („VRSUs“), die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2019 („VRSUP 2019“) und des Virtual Restricted Stock Unit Program 2020 („VRSUP 2020“) gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche aus den VRSUs auszugeben.
Der auf die neuen, zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020 ausgegebenen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bedingte
Kapital 2021/III durch die Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 oder der Ausnutzung vorhanden ist, nicht übersteigen, je nachdem,
welcher Betrag niedriger ist. Auf diese Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder eigenen Aktien
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und
Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel im Zusammenhang
mit Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Seit der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat die Gesellschaft wie folgt neue Aktien
aus dem Genehmigten Kapital 2021/II unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre ausgegeben:
Am 6. Oktober 2021 hat der Vorstand beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von 2.094.596 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 um EUR 2.094.596,00
von EUR 197.659.526,00 auf EUR 199.754.122,00 zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an die Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt)
in ihrer Eigenschaft als Zeichnungs- und Abwicklungstreuhänder für die Teilnehmer des VRSUP 2019 und des VRSUP 2020 der Gesellschaft
ausgegeben. Die neuen Aktien wurden gegen Sacheinlage der Zahlungsansprüche der Teilnehmer gegen die Gesellschaft aus erdienten
VRSUs in Höhe von EUR 16.674.905,95 ausgegeben, die diese Teilnehmer auf die Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt) übertragen
hatten. Der Aufsichtsrat hat dem Beschluss am 15. Oktober 2021 zugestimmt und die Kapitalerhöhung wurde am 23. November 2021
in das Handelsregister eingetragen.
Die neuen Aktien wurden zur Bedienung von Ansprüchen aus erdienten VRSUs, die im Rahmen des VRSUP 2019 und des VRSUP 2020
gewährt wurden, gegen Sacheinlage in Form der Zahlungsansprüche aus den VRSUs ausgegeben. Zu diesem Zweck hatte die Hauptversammlung,
die das Genehmigte Kapital 2021/II beschlossen hatte, die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen.
Gemäß den vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bedienung von
Zahlungsansprüchen aus dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020 im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/II
und war insgesamt gerechtfertigt.
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 199.754.122,00
und ist eingeteilt in 199.754.122 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 199.754.122. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, diese ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme,
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des COVID-19-Abmilderungsgesetzes.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Büro des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung gemäß dem COVID-19-Abmilderungsgesetz
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie den Rechten der Aktionäre. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben die nachfolgend aufgezeigte Möglichkeit zum Verfolgen der gesamten Virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton über
den von der Gesellschaft zu diesem Zweck bereitgestellten passwortgeschützten Zugang (der „Geschützte Zugang“), das Recht zur Stimmrechtsausübung (elektronische Briefwahl), zur Vollmachtserteilung, zum Stellen von Fragen und zur Erhebung
von Widersprüchen, jeweils im Wege der elektronischen Kommunikation.
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3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Geschützten Zugang sowie zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß
zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.
Hierzu muss die Anmeldung der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Mittwoch,
dem 6. Juli 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der nachstehenden Adressen
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Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
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oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben. Der Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Virtuellen Hauptversammlung, also
auf Mittwoch, den 22. Juni 2022, um 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch
Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellten besonderen
Nachweises des Anteilsbesitzes oder durch Vorlage eines Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung der Gesellschaft gemäß § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung
der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der
Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte aufzustellen ist, in Feld C5
der Tabelle 3 ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist (21. Juni 2022), das sich von dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden
Nachweisstichtag (22. Juni 2022, 0:00 Uhr MESZ) unterscheidet. Da sich das Aufzeichnungsdatum in Feld C5 auf den Ablauf des
Tages (24:00 Uhr MESZ, 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) bezieht, der Nachweisstichtag jedoch auf den Beginn des Tages
(0:00 MESZ), besteht inhaltlich kein Unterschied. Mit dieser Darstellung folgt die Gesellschaft einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens
des Bundesverbands Deutscher Banken zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für den deutschen
Markt.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen spätestens am Mittwoch, dem 6.
Juli 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes werden automatisch Stimmrechtskarten zur Virtuellen
Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für den Geschützten Zugang sowie (i) ein Formular für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen
Briefwahl, (ii) ein Vollmachts- und Weisungsformular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter und (iii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten versandt. Um
einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung
und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und im Zuge der Anmeldung auch
eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Virtuellen Hauptversammlung
von The Bank of New York Mellon, PO Box 505000, Louisville, KY 40233-5000, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung
wenden Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services (shrrelations@cpushareownerservices.com; Telefon: +1 201-680-6825
oder innerhalb der USA gebührenfrei: +1 888-269-2377).
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4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Anzahl der Stimmrechte bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Anzahl der Stimmrechte). Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail
ausüben („Elektronische Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben unter Ziffer
III.3 angegeben). Für die im Wege der Elektronischen Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag
ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Elektronischen Briefwahl unter folgender Adresse erfolgen:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Alle abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen in der Virtuellen Hauptversammlung
am 13. Juli 2022 zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.
|
6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die im Sinne von § 135 AktG geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung anbietet („Geschäftsmäßig Handelnder“), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige
ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation an der Virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts, wie unter Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben,
beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben per Elektronischer Briefwahl
oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Im
Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer III.8.d) bzw. Ziffer III.10 dieser Hauptversammlungseinladung
für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 AktG eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder
ein Geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung der Stimmrechte bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen Geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen Geschäftsmäßig
Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch
diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Elektronische Briefwahl,
wie unter Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehrere Personen, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär
nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zum Download
bereitgestellt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 12. Juli 2022,
24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
|
Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
|
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oder E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
kann am Tag der Virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli
2022 per E-Mail an die oben angegebene Adresse erfolgen.
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7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten
der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder
im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die
Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld
der Hauptversammlung nur mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
zusammen mit der Stimmrechtskarte für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zum Download
bereit. Die Bevollmächtigung, ihr Widerruf und die Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, dem 12. Juli 2022, 24:00
Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
|
Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
|
|
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie die Erteilung, der Widerruf
oder die Änderung von Weisungen können am Tag der Virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der Virtuellen
Hauptversammlung am 13. Juli 2022 per E-Mail an die oben angegebene Adresse erfolgen.
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8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung sind
bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 12.
Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten Stichtags
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag ist nicht
möglich. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
|
Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2022
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ bekanntgemacht
und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AktG mitgeteilt.
Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine mit einer Ergänzung zur Tagesordnung eingereichten Beschlussvorschläge
unterbreitet werden. Mit einer Ergänzung zur Tagesordnung eingereichte gültige Beschlussvorschläge von Aktionären, die nach
Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch als in der virtuellen
Hauptversammlung nochmals gestellt, wenn der den Beschlussvorschlag einreichende Aktionär wie unter Ziffer III.3 beschrieben
ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den besonderen Nachweis seines Anteilsbesitzes ordnungsgemäß
erbracht hat.
|
b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Virtuellen Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag,
dem 28. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung
und/oder Stellungnahme der Verwaltung umgehend über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zugänglich
gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, einen Gegenantrag
und dessen etwaige Begründung über ihre Internetseite zugänglich zu machen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ beschrieben.
Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung ist ausschließlich eine der folgenden Adressen maßgeblich:
|
Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2022
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
|
|
oder per E-Mail: agm2022@jumia.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Aktionäre werden gebeten, ihre zum Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt werden. Gegenanträge von Aktionären, die nach Maßgabe
der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz
3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes als in der Virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär
wie unter Ziffer III.3 beschrieben ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den besonderen Nachweis
seines Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat.
|
c) |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG und Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Virtuellen Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt
4) zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Virtuellen
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens
am Dienstag, dem 28. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden umgehend über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zugänglich
gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG sowie § 127 Satz 3 AktG i. V. m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist ausschließlich eine der folgenden Adressen maßgeblich:
|
Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2022
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
|
|
oder per E-Mail: agm2022@jumia.com
|
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine
Wahlvorschläge unterbreitet werden. Wahlvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von
der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
als in der Virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär wie unter Ziffer III.3
beschrieben ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den besonderen Nachweis seines Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht hat.
|
d) |
Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gemäß den Vorgaben des COVID-19-Abmilderungsgesetzes besteht für Aktionäre, die wie unter Ziffer III.3 angegeben ordnungsgemäß
angemeldet sind und ordnungsgemäß den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben, im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung
das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen, ohne dass dieses Fragerecht zugleich ein Auskunftsrecht
darstellt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor der Virtuellen Hauptversammlung bis spätestens
11. Juli 2022, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache unter der E-Mail-Adresse
einzureichen sind.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Fragen per E-Mail an die Gesellschaft sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen
(und bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort/Sitz sowie die Stimmrechtskartennummer
– wie auf der Stimmrechtskarte abgedruckt – angeben. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben können Fragen von Aktionären
unberücksichtigt bleiben.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der oben beschriebenen Frist und während der Virtuellen Hauptversammlung ist nicht vorgesehen.
Fragen werden in der Virtuellen Hauptversammlung beantwortet, sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ beantwortet
worden sind. Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Rückfragen zu den vom Vorstand gemachten Angaben sind ausgeschlossen. Aktionäre, die Fragen stellen, werden im Rahmen der
Fragenbeantwortung ggf. namentlich genannt, sofern sie der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abgesehen
von dem oben beschriebenen Fragerecht besteht kein weiteres Auskunftsrecht und kein Recht, in und/oder während der Virtuellen
Hauptversammlung zu sprechen.
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e) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG sowie Art. 2 § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zur Verfügung.
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9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Virtuelle Hauptversammlung (einschließlich ggf. der Beantwortung von vorab
gestellten Fragen von Aktionären) am 13. Juli 2022 ab 16:00 Uhr (MESZ) nach Eingabe der Zugangsdaten über den Geschützten
Zugang verfolgen.
Die Zugangsdaten zu diesem Geschützten Zugang werden auf der Stimmrechtskarte abgedruckt, die an Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, rechtzeitig vor Beginn der Virtuellen Hauptversammlung
versandt.
Für die Verfolgung der Virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Geschützten Zugangs sind eine Internetverbindung
und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Virtuellen Hauptversammlung optimal wiedergeben
zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Virtuellen Hauptversammlung auch ohne physische Präsenz
am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung
keine Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die elektronische Live-Übertragung technisch ungestört verläuft
und bei jedem zugangsberechtigten Aktionär ankommt. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben
genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
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10. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Aktionären, die ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bedingungen ausüben oder ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Virtuellen Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch
gegen Beschlüsse der Virtuellen Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist vom Beginn der Virtuellen Hauptversammlung
bis zu ihrem Ende im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Andere Formen des Widerspruchs sind ausgeschlossen.
Zu diesem Zwecke können Aktionäre unter den vorstehenden Bedingungen Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation
unter folgender E-Mail-Adresse zur Niederschrift erklären:
widerspruch-agm2022@jumia.com
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11. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der Virtuellen Hauptversammlung können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de
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wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (0) 89 21027-220 zur Verfügung.
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12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Ab Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ abrufbar:
Zu Tagesordnungspunkt 1:
• |
Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021, der Lagebericht
für den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021.
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Zu Tagesordnungspunkt 5:
• |
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021.
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Zu Tagesordnungspunkt 6:
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Eine Beschreibung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands.
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Zudem:
• |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss der Bezugsrechte der
Aktionäre; und
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• |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss der Bezugsrechte der
Aktionäre.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli 2022 zusätzlich über den Geschützten
Zugang zugänglich sein.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht.
Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – „DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
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Jumia Technologies AG
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
E-Mail: Compliance.Alert@jumia.com
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Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
|
Jumia Technologies AG
Datenschutzbeauftragter
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
E-Mail: Compliance.Alert@jumia.com
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Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Virtuellen Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet:
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Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;
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• |
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, einschließlich der Zugangsdaten, zur virtuellen
Hauptversammlung;
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• |
bei einem von einem Aktionär benannten Vertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort
sowie im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);
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• |
sofern ein Aktionär oder ein Vertreter von den Fragemöglichkeiten nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gebrauch macht oder sonst mit der der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum
Beispiel Telefonnummern und E-Mail-Adressen); sowie
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• |
Informationen zu Präsenz, Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Anträgen von Aktionären zu der Virtuellen Hauptversammlung.
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Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsanträgen werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs zudem im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ veröffentlicht.
Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Virtuellen Hauptversammlung Fragen zu stellen, und ihre
Fragen dort behandelt werden, kann dies unter Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des Namens können Aktionäre jedoch
widersprechen.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern
bis zu zwei Jahre nach der Virtuellen Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen werden.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des
AktG und des COVID-19-Abmilderungsgesetzes, insbesondere §§ 118 ff. AktG sowie die relevanten Vorschriften des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
(Art. 2 § 1), um die Virtuelle Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie den Aktionären die Ausübung
ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener
Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung
der Virtuellen Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation
mit den Aktionären.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Virtuellen Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung
eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beziehungsweise beauftragte Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel
über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt
hat (sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher
Streitigkeiten aus Anlass der Virtuellen Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen
Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren
Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung
der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 30 13889-0
Fax: +49 30 2155050
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de
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Berlin, im Mai 2022
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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