Kali-Chemie Aktiengesellschaft
Hannover
WKN: 635000 ISIN: DE0006350002
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2010
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
hiermit laden wir Sie zu unserer am Freitag, dem 18. Juni 2010,
10.00 Uhr, im Raum ‘Brüssel/Rom’ im Tagungsbereich der Messehalle
2 auf dem Messegelände der Deutsche Messe AG, Eingang: NORD 2, 30521
Hannover stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Kali-Chemie
Aktiengesellschaft (im Folgenden auch ‘Kali-Chemie AG’) ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2009 nebst Lagebericht der Kali-Chemie Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 nebst Konzernlagebericht,
sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009 und
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5,
315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009
Die unter dem
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf unserer Seite im
Internet unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung
zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen,
da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt
hat und damit eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung
des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung entfällt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
in Höhe von 2.140.001,76 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem einzigen Mitglied
des Vorstands, Herrn Dr. Ing. Manfred Inkmann, für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Neuwahl des Aufsichtsrats
Mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 18. Juni 2010 endet die Amtszeit der Mitglieder
des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 letzte Alternative
AktG, § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von
der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Herren in den Aufsichtsrat
zu wählen:
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Ulrich Herfurth, Göttingen, Rechtsanwalt,
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– |
Dr. Jörg Kruse, Erftstadt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
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– |
Gerhard Karl, Alpen, Syndikusanwalt
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Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats
im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Herr Ulrich Herfurth und Herr Gerhard Karl sind keine Mitglieder
in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremium. Herr Dr. Jörg Kruse ist stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Girindus AG, Bergisch Gladbach.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, Hannover,
Georgstraße 52, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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7. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Kali-Chemie AG auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH (Hauptaktionärin)
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff.
AktG (Squeeze-out)
Der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH
mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Hannover unter HRB 58648 (nachfolgend ‘Solvay Kali-Chemie Holding
GmbH’), gehören zum 18. Juni 2010 unmittelbar insgesamt 2.983.588
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Kali-Chemie AG mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von 25,58 Euro je Aktie, was einem
Anteil von rund 99,453 vom Hundert (%) des Grundkapitals der Kali-Chemie
AG entspricht.
Die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH ist damit Hauptaktionärin
der Kali-Chemie AG i. S. v. § 327 a AktG und berechtigt zu verlangen,
dass die Hauptversammlung der Kali-Chemie AG über die Übertragung
der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff.
AktG beschließt. Ein entsprechendes Verlangen hat die Solvay Kali-Chemie
Holding GmbH gemäß § 327 a Abs. 1 AktG am 04. Februar 2010 an den
Vorstand der Kali-Chemie AG gerichtet.
Am 04. Februar 2010 gehörten der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH
unmittelbar insgesamt 2.983.588 auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Kali-Chemie AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
25,58 Euro je Aktie, was einem Anteil von rund 99,453 vom Hundert
(%) des Grundkapitals der Kali-Chemie AG entsprach.
Die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH als Hauptaktionärin hat die
Barabfindung auf 125,00 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Kali-Chemie AG festgelegt. Sie hat dem Vorstand der Kali-Chemie
AG eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG vom 14. April
2010 übermittelt, mit der die Deutsche Bank AG die Gewährleistung
für die Erfüllung der Verpflichtung der Solvay Kali-Chemie Holding
GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses
in das Handelsregister der Kali-Chemie AG unverzüglich die festgelegte
Barabfindung für jede übergegangene auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Kali-Chemie AG zu zahlen.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die
Solvay Kali-Chemie Holding GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Solvay Kali-Chemie Holding
GmbH dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung
gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Rölfs WP Partner
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht
Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft
und bestätigt.
Die von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH zu zahlende Barabfindung
ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses
in das Handelsregister des Sitzes der Kali-Chemie AG an bis zur Zahlung
mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verzinsen.
Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung
auf Verlangen der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH beschließt:
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‘Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
der Kali-Chemie AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren
zum Ausschluss von Minderheitsaktionären, §§ 327a ff. AktG, gegen
Gewährung einer von der Hauptaktionärin, Solvay Kali-Chemie Holding
GmbH mit Sitz in Hannover, zu zahlenden angemessenen Barabfindung
in Höhe von 125,00 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie der
Kali-Chemie AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe
von 25,58 Euro auf die Hauptaktionärin übertragen.’
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Die Aktionäre können die folgenden Dokumente vom Tag der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Kali-Chemie AG
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Kali-Chemie AG Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover
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sowie über die Internetseite der Kali-Chemie AG unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm einsehen:
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Kali-Chemie AG für
die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009,
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die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte des Kali-Chemie-Konzerns
für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009;
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den Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
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den von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH in ihrer Eigenschaft
als Hauptaktionärin erstatteten schriftlichen Bericht gemäß § 327c
Abs. 2 Satz 1 AktG vom 15. April 2010 an die Hauptversammlung über
die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding
GmbH und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß §
327b Abs. 1 AktG (einschließlich der diesem Bericht als Anlage 3 beigefügten
Gutachtlichen Stellungnahme der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
vom 13. April 2010 zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Kali-Chemie
AG zum 18. Juni 2010 und der angemessenen Barabfindung im Rahmen des
geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre),
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das Übertragungsverlangen der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH
vom 4. Februar 2010, welches als Anlage 1 dem von der Solvay Kali-Chemie
Holding GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstatteten
schriftlichen Bericht vom 15. April 2010 an die Hauptversammlung über
die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding
GmbH und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß §
327c Abs. 2 Satz 1 AktG beigefügt ist,
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das konkretisierte Übertragungsverlangen der Solvay Kali-Chemie
Holding GmbH vom 16. März 2010, welches als Anlage 2 dem von der Solvay
Kali-Chemie Holding GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin
erstatteten schriftlichen Bericht vom 15. April 2010 an die Hauptversammlung
über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding
GmbH und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß §
327c Abs. 2 Satz 1 AktG beigefügt ist,
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die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG vom 14.
April 2010, welche als Anlage 4 dem von der Solvay Kali-Chemie Holding
GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstatteten schriftlichen
Bericht vom 15. April 2010 an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen
für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie
Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH und die
Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz
1 AktG beigefügt ist, und
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den gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstatteten Prüfungsbericht
über die Angemessenheit der Barabfindung des vom Landgericht Hannover
bestellten sachverständigen Prüfer Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf.
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Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. Entsprechende Verlangen
bitten wir zu richten an:
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Kali-Chemie Aktiengesellschaft Kommunikation Hans-Böckler-Allee
20 30173 Hannover Telefax: 0511 857-2305 KC.Info@solvay.com
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs.
3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht
ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis reicht ein in Textform (§
126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung
befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut
gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens am siebten Tag
vor der Hauptversammlung, also spätestens zum Ablauf des 11. Juni
2010 (24.00 Uhr MESZ), unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
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Kali-Chemie Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG General Meetings Postfach 200107 60605 Frankfurt am Main Fax: 069/1201286045 E-Mail:wp.hv@xchanging.com
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 28. Mai 2010 (00.00
Uhr MESZ, Nachweisstichtag), beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten
ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
das Vollmachtsformular benutzen, das sie nach der Anmeldung mit der
Eintrittskarte erhalten; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ein Formular steht auch
auf unserer Internetseite http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm zur Verfügung.
Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den
Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse
zur Verfügung:
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Kali-Chemie Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR &
HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax:
+49 (0)89 889 690 655 E-Mail: kali-chemie@better-orange.de
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Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein-
und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Raum ‘Brüssel/Rom’ im
Tagungsbereich der Messehalle 2 auf dem Messegelände der Deutsche
Messe AG, Eingang: NORD 2, 30521 Hannover zur Verfügung.
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es
in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen
Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß
gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über unsere
Seite im Internet unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm neben den im Tagesordnungspunkt 7 genannten Unterlagen folgende
Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
1. |
Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden
Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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2. |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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3. |
Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet
werden können;
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4. |
Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre.
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Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127,
131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen
ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB an
den Vorstand der Gesellschaft
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Kali-Chemie Aktiengesellschaft Vorstand/ Herrn Dr. Ing.
Manfred Inkmann Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Telefax: +49 511 857-2305 KC.Info@solvay.com
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zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der 18. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ. Weitere Einzelheiten
zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den
Rechten der Aktionäre’ enthalten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen
(vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten
unter den dort genannten Voraussetzungen (dies sind u.a. Aktionäre,
die es verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende
Adresse übersandt hat.
Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist somit Donnerstag, der 03. Juni 2010, 24.00 Uhr MESZ. Ein
Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer
der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen
Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre’ enthalten. Das Recht eines jeden Aktionärs, während
der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt
es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend, insbesondere gilt auch hier der Donnerstag, der 03.
Juni 2010, 24.00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin, bis zu dem
Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein
müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten
zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre’ enthalten.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
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Kali-Chemie Aktiengesellschaft Vorstand / Herrn Dr. Ing.
Manfred Inkmann Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Telefax: +49 511 857-2305 KC.Info@solvay.com
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Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen
– der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm zugänglich
gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter der in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts
und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://solvay-info.de/kc/hauptversammlung.htm unter
‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’
enthalten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung
eingeteilt in 3.000.000 Stückaktien, die alle teilnahme- und stimmberechtigt
sind. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der
Einberufung auf Grundlage der Satzung 3.000.000 Stimmrechte bestehen.
Hannover, im Mai 2010
KALI-CHEMIE AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
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