Kofler Energies AG
Berlin
ISIN DE 000 A0H NHE 3 WKN A0H NHE
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Montag, 13. Oktober 2014, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:30 Uhr)
in der Eventpassage, Berlin, Raum Auditorium II, Kantstr. 8-10, 10623 Berlin
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. TAGESORDNUNG
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.koflerenergies.com/hauptversammlung.htm unter dem Link ‘Jahreshauptversammlung 2014’ abrufbar.
TOP 2
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands, Herrn Edward Dehn,
Herrn Michael Lowak und Herrn Günter Nickel, Entlastung zu erteilen.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats, Herrn Peter Wallner,
Herrn Dr. Georg Kofler und Herrn Dr. Joachim Pfeiffer, Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2014 zu wählen.
Berlin, im August 2014
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Kofler Energies AG
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– Der Vorstand –
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II. Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 1.454.339 auf den Inhaber
lautende Stückaktien.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.454.339
Stück.
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich spätestens
bis zum Ablauf des 6. Oktober 2014 unter der Anschrift
Kofler Energies AG c/o Landesbank Baden-Württemberg Am Hauptbahnhof 2 Abteilung 4035 H/Hauptversammlungen 70173 Stuttgart E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.DE Telefax: +49 (0) 711 127 79256
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht haben. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche
Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 22. September 2014 (sog. Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher;
auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. Im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte
ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich
der leichteren organisatorischen Abwicklung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, welche die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel auch durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Für die Erteilung kann das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular
verwendet werden. Für die Vollmacht ist, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird, die Textform (also unter anderem per E-Mail oder Fax) erforderlich
und ausreichend; im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen in §
135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG genannten Person richtet sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach deren Regelungen,
die bei diesen erfragt werden können. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den
Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist
der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist möglichst das
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Wird dieses Formular nicht verwandt,
ist dafür Sorge zu tragen, dass eine eindeutige Identifikation des die Vollmacht ausstellenden Aktionärs möglich ist. Die
Aktionäre werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht und Weisung bis spätestens Donnerstag, den 9.
Oktober 2014, 18:00 Uhr, an die nachstehend genannte Adresse der Kofler Energies AG zu übermitteln:
Kofler Energies AG Investor Relations Zimmerstraße 23 10969 Berlin Telefax: +49 (0) 30 233 2112 9100 E-Mail: investorrelations@koflerenergies.com
Die vorherige Zusendung der Vollmacht und der Weisung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Der Stimmrechtsvertreter
ist durch die Vollmacht nur insoweit zur Stimmausübung befugt, als ihm eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen
der Tagesordnung erteilt wurde.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung
nebst Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,- erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand (Kofler Energies AG, Vorstand, Zimmerstr. 23, 10969 Berlin) zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am
18. September 2014 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
(§ 126 AktG) sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
Kofler Energies AG Investor Relations Zimmerstraße 23 10969 Berlin Telefax: +49 (0) 30 233 2112 9100 E-Mail: investorrelations@koflerenergies.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens am 28. September 2014 (24:00 Uhr) unter
der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.koflerenergies.com/hauptversammlung.htm
unter dem Link ‘Jahreshauptversammlung 2014’ veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Kofler Energies AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern (Punkt 4 der Tagesordnung) gelten die vorstehenden Ausführungen
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht (§ 127 AktG). Der Vorstand der Kofler
Energies AG braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag zur Wahl von Prüfern nicht
deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort bzw. im Falle des Vorschlags einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft deren Firma und
Sitz enthält.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Nach der Satzung
ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann
insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung,
für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Berlin, im August 2014
Kofler Energies AG
– Der Vorstand –
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