Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA
Mannheim
– WKN 587876 – – ISIN DE0005878763 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Ich lade hiermit als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,
der Leonardo Venture Verwaltungs GmbH, die Kommanditaktionäre der
Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA zur ordentlichen Hauptversammlung
am 17. August 2010 um 10:00 Uhr nach Mannheim, Dorint Kongresshotel,
Friedrichsring 6, 68161 Mannheim ein.
T a g e s o r d n u n g
1. |
Bericht der Geschäftsleitung
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2. |
Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009
nebst dem Bericht des Aufsichtsrats
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3. |
Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2009
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2009 festzustellen.
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4. |
Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2009
Die persönlich haftende Gesellschafterin
und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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6. |
Entlastung der Mitglieder des Investitionsbeirats für das
Geschäftsjahr 2009
Die persönlich haftende Gesellschafterin
und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Investitionsbeirats
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 und
für Zwischenabschlüsse
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu
beschließen:
Die Falk & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft,
Heidelberg, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 gewählt.
Die Falk & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft,
Heidelberg, wird zudem zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni
2011 und der Zwischenabschlüsse, die vor der ordentlichen Hauptversammlung
des Jahres 2011 aufgestellt werden, gewählt, für den Fall, dass diese
Abschlüsse und der Zwischenlagebericht einer Prüfung unterzogen werden.
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8. |
Neuwahl der Mitglieder des Investitionsbeirats
Gem. § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder
des Investitionsbeirats durch die Hauptversammlung längstens für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet. Die Mitglieder des Investitionsbeirats werden gemäß
der Satzung von der persönlich haftenden Gesellschafterin der Hauptversammlung
vorgeschlagen. Der Investitionsbeirat besteht gegenwärtig aus drei
Mitgliedern. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat von ihrem
Recht gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 der Satzung Gebrauch gemacht und bestimmt,
dass der Investitionsbeirat zukünftig aus vier Mitgliedern besteht.
Die persönlich haftende Gesellschafterin schlägt vor, folgende
Personen in den Investitionsbeirat der Gesellschaft zu wählen. Die
Kommanditaktionäre sind an diese Wahlvorschläge nicht gebunden:
1. |
Prof. Dr. Jürgen Vormann, Riemerling, Leiter des Instituts
für Prävention und Ernährung, Ismaning;
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2. |
Prof. Dr. Michael Wink, Heidelberg, Direktor am Institut für
Pharmazie und Molekulare Biotechnologie (Universität Heidelberg);
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3. |
Wolfgang Schuhmann, Bensheim, Vorstand der Gebser & Partner
Aktiengesellschaft;
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4. |
Thomas Koetzing, Karlsruhe, Geschäftsführer der ProMinent
Dosiertechnik GmbH, Heidelberg.
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Die persönlich haftende Gesellschafterin weist darauf hin, dass
nach der Satzung der KGaA Mitglied des Investitionsbeirats nicht sein
kann, wer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Dies gilt
auch für die organschaftlichen Vertreter der Komplementärin. Mitglied
des Investitionsbeirats kann auch nicht ein Aufsichtsratsmitglied
der Gesellschaft sein.
Die vorgeschlagenen Mitglieder Ziff. 1 bis 3 des Investitionsbeirats
sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Investitionsbeirats.
Herr Thomas Koetzing ist Geschäftsführer der ProMinent Dosiertechnik
GmbH mit dem Sitz in Heidelberg. Er hat dort das Produktmanagement
aufgebaut und ist Leiter von Marketing & Vertrieb weltweit.
Herr Prof. Dr. Manfred Gröger hatte nach seiner Bestellung zum
Aufsichtsrat durch das Amtsgericht Mannheim sein Amt als Investitionsbeirat
aufgegeben. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat danach von
ihrem Recht, ein Ersatzmitglied zu benennen, keinen Gebrauch gemacht.
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9. |
Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern
9.1 |
Nach Ausscheiden des Aufsichtsratsmitglieds Herbert O. Hetz
zum 31. Dezember 2009 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim
Herr Prof. Dr. Manfred Gröger zum Aufsichtsrat bestellt. Das Amt
des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Manfred
Gröger erlischt gem. § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel behoben
ist.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. Manfred
Gröger, Eisenhartstraße 12, 81245 München, als Nachfolger für Herrn
Herbert O. Hetz zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Abs. 4 der
Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des Herrn Herbert
O. Hetz.
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Herr Prof. Dr. Manfred Gröger ist Professor für Rechnungswesen,
Controlling und Projektmanagement an der Hochschule München sowie
Professor für Projektmanagement an der Julius-Maximilian-Universität
Würzburg und der Deutsch-Iranischen-Außenhandelskammer in Teheran.
Zudem ist er geschäftsführender Gesellschafter der MBA Management
Beratungsgesellschaft mbH, München.
Eine Mitgliedschaft von Herrn Prof. Dr. Manfred Gröger in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten besteht nicht. Ebenso besteht
keine Mitgliedschaft in anderen in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen.
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9.2 |
Der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Andreas C. Müller,
ist ab 1. Juli 2010 Geschäftsführer der Leonardo Venture Verwaltungs
GmbH. Da Herr Müller nicht gleichzeitig Aufsichtsrat und Geschäftsführer
der persönlich haftenden Gesellschafterin sein kann, hat er sein Amt
als Aufsichtsrat der Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA mit Wirkung
zum 30. Juni 2010 niedergelegt. Vorsorglich haben die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Gesellschaft beim Amtsgericht
Mannheim den Antrag gestellt, als drittes Aufsichtsratsmitglied Herrn
Thomas Adami zu bestellen. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.
Sollte Herr Adami bestellt werden, erlischt sein Amt gem. § 104 Abs.
5 AktG, sobald der Mangel behoben ist.
Der Aufsichtsrat schlägt
vor, Herrn Thomas Adami, 60598 Frankfurt, geschäftsführender Gesellschafter
der Private Property Management GmbH, als Nachfolger für Herrn Andreas
C. Müller zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung
der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des Herrn Andreas C. Müller.
Eine Mitgliedschaft von Herrn Thomas Adami in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten besteht nicht. Ebenso besteht keine Mitgliedschaft
in anderen in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Thomas Adami, geboren am 21. Januar 1964 in Frankfurt am
Main, begann nach einer Banklehre seine Karriere 1983 bei der Commerzbank
AG mit zahlreichen Auslandsaufenthalten in London, Chicago und New
York und einer intensiven Ausbildung in derivativen Finanzinstrumenten.
Es folgten verschiedene Stationen bei diversen Privatbanken, u. a.
JP Morgan, BHF-BANK und dem Bankhaus Metzler, wo Herr Adami den Bereich
und den Aufbau einer vollelektronischen Fondshandelsplattform verantwortete.
Im Juli 2008 machte sich Herr Adami mit einem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen
für vermögende und institutionelle Kunden des Immobiliensektors selbständig.
Seine langjährige operative Führungserfahrung brachte Herr Adami als
geschäftsführender Gesellschafter bei der Gründung fünf weiterer,
bundesweit im Rahmen der immobilen Vermögensverwaltung agierender
Gesellschaften mit ein.
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Eine Mitgliedschaft von Herrn Thomas Adami in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten besteht nicht. Ebenso besteht keine Mitgliedschaft
in anderen in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Gleichgültig, ob die Bestellung erfolgt oder nicht, soll Herr
Adami zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied bestellt werden.
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10. |
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen zur Anpassung
an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für die
Anmeldung zur Hauptversammlung und den Nachweis zur Teilnahmeberechtigung
sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten
geändert worden. Hierzu soll die Satzung der Leonardo Venture GmbH
& Co. KGaA angepasst und dazu die nachfolgenden Satzungsbestimmungen
geändert werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
a) |
§ 13 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mit den gesetzlich
erforderlichen Angaben mit einer Frist von mindestens dreißig Tagen
vor der Versammlung verlängert um die Tage der Anmeldefrist nach §
13 Abs. 4 der Satzung; dabei werden der Tag der Versammlung und der
Tag der Einberufung nicht mitgerechnet.’
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b) |
§ 13 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Kommanditaktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung schriftlich, per Telefax
oder in Textform anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachweisen. Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache
zu erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen; dabei werden der Tag der Versammlung und
der Tag der Anmeldung nicht mitgerechnet. In der Einberufung kann
eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der
Nachweis der Aktionäre für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
hat durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellte und auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut zu erfolgen. Diese Bescheinigung
muss der in der Einberufung bekanntgemachten Stelle spätestens am
sechsten Tag vor der Hauptversammlung zugehen.’
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I.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft 16.921.751,00 Euro. Es ist eingeteilt in 16.921.751
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie
gewährt ein Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 16.921.751.
II.
1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
a) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung unter der nachstehenden Adresse
Leonardo
Venture GmbH & Co. KGaA c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße
72-74 68259 Mannheim Fax: (0621) 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet
haben und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens bis
zum Ablauf des 10. August 2010 zugehen. Die Anmeldung hat in deutscher
oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
hat durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes zu erfolgen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 27. Juli
2010 beziehen und unter der oben wiedergegebenen Adresse spätestens
bis zum Ablauf des 10. August 2010 zugehen.
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b) |
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den zuvor beschriebenen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre,
die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind
somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär
an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur
Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
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c) |
Eintrittskartenbestellung
Nach Eingang der
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
unter der zuvor genannten Adresse (bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt,
die ihnen als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
dienen. Für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten ist es üblicherweise
ausreichend, dass Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut
zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und
an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses
die Anmeldung und die Nachweisübermittlung vor Ablauf der Anmeldefrist
für den Aktionär vornehmen kann.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
a) |
Möglichkeit der Bevollmächtigung
Aktionäre
können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen,
beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere
Person ihrer Wahl. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, wie oben unter
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
dargestellt. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung zulässig und kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der an der Hauptversammlung
teilnehmende Bevollmächtigte kann das Stimmrecht in der gleichen Weise
ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte, soweit nicht das Gesetz,
der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige
Besonderheiten vorsehen.
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b) |
Form der Bevollmächtigung
Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform
(§ 126 b BGB). Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgend beschriebenen Besonderheiten.
Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Person
oder Institution wird davon abweichend weder von § 134 Abs. 3 Satz
3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall
eine besondere Regelung. Demgemäß können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
sowie diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen
für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein für den für
diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere
Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
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c) |
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei
der Form der Bevollmächtigung
Wir bieten unseren Aktionären
an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der
Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter (Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) in der Hauptversammlung vertreten lassen können.
Von der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor vom Aktionär Weisungen zur
Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungemäß abzustimmen.
Die Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft eine
Vollmacht und die notwendigen Weisungen erteilen möchten, können sich
hierzu selbstverständlich auch des auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
befindlichen Formulars bedienen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch noch auf der
Hauptversammlung, und zwar bis zu Beginn der Abstimmung möglich.
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d) |
Nachweis der Bevollmächtigung
Wird die Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein gesonderter
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nicht erforderlich.
Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung
verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also insbesondere bei
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung,
etwas anderes ergibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung
kann etwa dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag
der Hauptversammlung die formgerechte Vollmacht an der Einlasskontrolle
vorweist oder der Nachweis (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten)
der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt wird.
Die Übermittlung kann an die für die Anmeldung angegebene Postadresse
bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Als elektronischen Weg für die Übermittlung
bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die
Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft über die Internet-Adresse
www.hv-vollmachten.de vorzunehmen. Für die Nutzung dieser passwortgeschützten
Vollmachts-Plattform ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf
der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird.
Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
finden sich unter der vorgenannten Internet-Adresse.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erfolgen soll und sich ein gesonderter Nachweis damit
erübrigt.
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e) |
Mehrere Bevollmächtigte
Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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f) |
Formulare
Formulare, die zur Erteilung einer
Vollmacht sowie zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden können, erhalten Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte nach frist- und formgerechter Anmeldung und
Nachweisübermittlung. Ferner findet sich ein ausdruckbares Formular
zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung unter der Internet-Adresse
http://www.leonardoventure.com/cms/upload/downloads/hv/vollmacht_formular_hv2010.pdf.
Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bei Vollmachtserteilungen,
wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, einschließlich
des Falls der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft, diese Formulare zu verwenden. Formulare für die
Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung
sind in den Stimmkarten enthalten, die zusammen mit der Eintrittskarte
versandt werden.
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3. |
Rechte der Aktionäre
a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre bzw. deren Vertreter, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro erreichen (Letzteres entspricht 500.0000 Aktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
(§ 126 BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 17. Juli 2010 zugehen.
Die Adresse der persönlich haftenden Gesellschafterin lautet wie folgt:
Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA Augusta Carree Augustaanlage
32 68165 Mannheim
§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen
haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag halten, findet entsprechende – das heißt in angepasster
Form – Anwendung.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden – unverzüglich
nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger
bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen
im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind außerdem unverzüglich nach ihrem
Eingang bei der Gesellschaft über die Internet-Adresse http://www.leonardoventure.com/cms/front_content.php?idcat=89&lang=1
zugänglich und werden den Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs.
1 und § 127 AktG
Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten
der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung können durch Aktionäre
bzw. deren Vertreter in der Hauptversammlung gestellt werden, ohne
dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung
oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG zu Vorschlägen von der persönlich
haftenden Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings
für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung über die Internet-Adresse http://www.leonardoventure.com/cms/front_content.php?idcat=89&lang=1
zugänglich gemacht, wenn sie bis zum 2. August 2010 unter der Adresse
Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA c/o PR IM TURM HV-Service
AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: (0621) 71
77 213
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft
zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind.
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c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der
Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen von dem Geschäftsführer
der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
|
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4. |
Veröffentlichung auf der Internet-Seite und Bekanntmachung
der Einladung
Diese Einberufung der Hauptversammlung
und die nach § 124 a AktG zugänglich zu machenden Informationen und
Unterlagen, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von
§ 122 Abs. 2 AktG sowie weitere Informationen sind über die Internet-Adresse
www.leonardoventure.com unter dem Link ‘Investor Relations’, ‘Aktionärsinformationen’,
‘Hauptversammlung’ zugänglich. Die Einladung ist mit der vollständigen
Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden
Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat im elektronischen Bundesanzeiger
vom 7. Juli 2010 veröffentlicht und wurde zudem solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
|
Unterlagen der Gesellschaft können unter der Internet-Seite:
www.leonardoventure.com unter dem Link ‘Investor Relations’, ‘Downloads’
eingesehen werden.
Aktionäre, die Unterlagen anfordern wollen, wenden sich bitte ausschließlich
an folgende Adresse:
Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA Augustaanlage 32 68165
Mannheim
Deutschland
Tel.: |
(0621) 4384300 |
Fax: |
(0621) 43843010 |
E-Mail: |
hv@leonardoventure.de |
Mannheim, im Juli 2010
Leonardo Venture Verwaltungs GmbH (persönlich haftende
Gesellschafterin der Leonardo Venture GmbH & Co. KGaA)
Vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer
Jochen Götschel
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259
Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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