Lotto24 AG
Hamburg
– ISIN DE000LTT0243 –
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 30. Mai 2017, 9.30 Uhr (Einlass ab 8.30 Uhr) in das Empire Riverside Hotel, Bernhard-Nocht-Straße 97, 20359
Hamburg.
TAGESORDNUNG
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nach HGB und des gebilligten Einzelabschlusses nach IFRS sowie der jeweiligen
Lageberichte der Lotto24 AG für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach HGB und den Einzelabschluss nach IFRS am 27. März
2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu entfällt damit
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, Entlastung
zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, Entlastung
zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zu bestellen.
|
5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 S. 1, 96 Abs. 1 AktG und § 7 (1) der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern
zusammen, die von der Hauptversammlung bestellt werden.
Sämtliche derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats sind bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2016 beschließt, bestellt, mithin bis zur Beendigung dieser Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, folgende Personen im Wege der Einzelwahl als Mitglieder des
Aufsichtsrats zu wählen:
1. |
Herrn Prof. Willi Berchtold, Überlingen, geschäftsführender Gesellschafter der CUATROB GmbH, Überlingen,
|
2. |
Herrn Thorsten Hehl, Hamburg, Beteiligungsmanager der Günther Holding SE, Hamburg,
|
3. |
Herrn Jens Schumann, Hamburg, Investoren- und Aufsichts- bzw. Beiratstätigkeiten in verschiedenen Unternehmen.
|
Sämtliche vorgeschlagenen Personen sind derzeit Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
Herr Prof. Berchtold ist Mitglied des folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsrats:
– |
Bundesdruckerei GmbH, Berlin (Vorsitzender des Aufsichtsrats).
|
Darüber hinaus ist Herr Prof. Berchtold Mitglied des folgenden anderen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:
– |
Actano Holding AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats).
|
Herr Hehl ist Mitglied in folgenden anderen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:
– |
Günther Direct Services GmbH, Bamberg (Mitglied des Beirats),
|
– |
Langenscheidt Digital GmbH & Co. KG, München (Mitglied des Beirats),
|
– |
Langenscheidt GmbH & Co. KG, München (Mitglied des Beirats),
|
– |
Langenscheidt Management GmbH, München (Mitglied des Beirats),
|
– |
ZEAL Network SE, London, Vereinigtes Königreich (Mitglied des Supervisory Board).
|
Herr Schumann ist Mitglied in folgenden anderen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:
– |
next media accelerator GmbH, Hamburg (Mitglied des Beirats),
|
– |
RNTS Media N.V., Amsterdam, Niederlande (Mitglied des Raad van Commissarissen),
|
– |
ZEAL Network SE, London, Vereinigtes Königreich (Mitglied des Supervisory Board).
|
Darüber hinaus bestehen keine Mitgliedschaften einer der vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien.
Herr Prof. Berchtold ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im
Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt der Aufsichtsrat, dass folgende vorgeschlagene
Personen persönliche oder geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an
der Gesellschaft beteiligten Aktionär unterhalten:
– |
Herr Hehl ist Beteiligungsmanager der Günther Holding SE, Hamburg, einem mittelbar wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Unternehmen.
|
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
Im Hinblick auf Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt der Aufsichtsrat, dass für den Fall seiner
Wahl Herr Prof. Berchtold als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
|
6. |
Beschlussfassung über die präventive Absicherung der Aufsichtsratsmitglieder gegen Haftungsrisiken im Wege einer Änderung
der Satzung
Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen Aufsichtsräten ist für die Lotto24 AG eine wichtige Aufgabe, deren
Erfüllung wegen der Tätigkeit der Gesellschaft in einem hoch regulierten Geschäftsfeld, der Kapitalmarktorientierung und der
beschränkten finanziellen Mittel des Unternehmens besonderen Schwierigkeiten unterliegt. Zur zukünftigen Erleichterung der
Aufgabe sollen den Aufsichtsratsmitgliedern präventive Schutzmechanismen eingeräumt werden, die – wie bei Vorstandsmitgliedern
– zu einer angemessenen Reduzierung ihres Haftungsrisikos führen und ihnen die Möglichkeit zu einer angemessenen Verteidigung
gegen eine Haftungsinanspruchnahme geben. Um diesem Ziel gerecht zu werden, müssen diese Mechanismen von der Hauptversammlung
beschlossen werden und so ausgestaltet sein, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern vertrauensgerechten Schutz gewähren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 13 Absatz (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
»(6) |
Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die Aufsichtsratsmitglieder einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Einbeziehung in eine
angemessene D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10.000.000, für die folgende Maßgaben
gelten:
(a) |
Für den Fall, dass die Deckungssumme durch andere Schadensereignisse aufgebraucht wurde, ist der Gesellschaft durch den D&O-Versicherer
ein Recht auf einmalige Wiederauffüllung innerhalb einer Versicherungsperiode eingeräumt, von dem die Gesellschaft im Interesse
des Aufsichtsratsmitglieds unaufgefordert Gebrauch machen wird.
|
(b) |
Es besteht Versicherungsdeckung auch für im oder aus dem Ausland und/oder nach ausländischem Recht gegen das Aufsichtsratsmitglied
geltend gemachte Ansprüche, insbesondere Punitive und/oder Exemplary Damages, soweit rechtlich zulässig. Die Deckung kann
hinsichtlich einzelner Länder angemessen beschränkt werden.
|
(c) |
Die Versicherungsdeckung umfasst die Übernahme von Verteidigungskosten des Aufsichtsratsmitglieds einschließlich des für internationale
Großsozietäten oder entsprechende Spezialkanzleien angemessenen marktüblichen Honorars für die vom Aufsichtsratsmitglied frei
zu wählenden Rechtsanwälte.
|
(d) |
Der Anspruch umfasst zeitlich Versicherungsschutz für die gesamte Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds sowie nach
Erlöschen des Aufsichtsratsmandates den Zeitraum bis Ablauf der jeweiligen aktienrechtlichen Verjährungsfrist für die Geltendmachung
von Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats. Für die Zeit, in der der Versicherungsschutz nach
Erlöschen des Aufsichtsratsmandats fortbesteht, ist das ehemalige Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der D&O-Versicherung den
aktuellen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern gleichzustellen.
|
(e) |
Sollte der vorstehend beschriebene Mindeststandard aufgrund von Veränderungen im D&O-Markt zukünftig nicht oder nicht mehr
zumutbar aufrechterhalten werden können, hat die Gesellschaft einen Versicherungsschutz zu verschaffen, der dem beschriebenen
Mindeststandard unter den dann bestehenden Marktverhältnissen am nächsten kommt.«
|
|
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 24.154.890 und ist in 24.154.890 Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 24.154.890. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Hinweis auf verfügbare Unterlagen
Die folgenden Unterlagen liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und sind ab der Einberufung
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lotto24-ag.de
veröffentlicht:
– |
der Geschäftsbericht 2016 einschließlich
– |
Jahresabschluss und Lagebericht der Lotto24 AG nach IFRS für das Geschäftsjahr 2016,
|
– |
Bericht des Aufsichtsrats;
|
– |
Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB;
|
|
– |
der Jahresabschluss und Lagebericht der Lotto24 AG nach HGB für das Geschäftsjahr 2016.
|
Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Verpflichtung mit Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft erfüllt
ist. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär einmalig, kostenfrei und unverzüglich eine Kopie dieser Unterlagen per einfacher
Post.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und ihre Teilnahme bis zum
Ablauf des 23. Mai 2017 unter der folgenden Adresse bei der Gesellschaft angemeldet haben:
Lotto24 AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden während der Vorbereitung der Hauptversammlung ab dem Beginn des 24. Mai 2017 bis
zum Ablauf des 30. Mai 2017 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (Umschreibungsstopp beziehungsweise technical record date).
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht
auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich.
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte
andere Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das ihnen zusammen mit dem
Anmeldeformular beziehungsweise der Eintrittskarte zugesandte Vollmachtsformular zu verwenden.
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person
oder Institution bevollmächtigt, ist § 135 AktG zu beachten. Danach sind die vorgenannten Personen oder Institutionen insbesondere
verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten,
die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung an eine der folgenden Adressen übermitteln:
Lotto24 AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: lotto24-hv2017@computershare.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Der Nachweis einer Bevollmächtigung kann insbesondere dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte beziehungsweise der
Aktionär die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Anmeldung beziehungsweise der Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
vorlegen.
Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte
der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit
eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Vollmachten und Weisungen müssen in Textform übermittelt
werden. Entsprechende Vordrucke erhalten die Aktionäre mit den Anmeldeunterlagen beziehungsweise der Eintrittskarte. Die Vollmachten
für die Stimmrechtsvertreter einschließlich der zu erteilenden Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis zum Ablauf des 29. Mai 2017 unter der folgenden Adresse per Brief, per Telefax oder per E-Mail eingehen:
Lotto24 AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus können Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung teilnehmen, den Stimmrechtsvertretern
dort Vollmacht beziehungsweise Weisungen erteilen. Aktionärsvertreter haben dabei zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis
mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind.
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ergeben sich aus den Unterlagen,
die den Aktionären übersandt werden.
Rechte der Aktionäre
1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen, § 122 Abs. 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss gemäß
§ 122 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1
AktG schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2017 zugehen.
Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen schriftlich an folgende Adresse:
Lotto24 AG – Vorstand – Straßenbahnring 11 20251 Hamburg
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der Antragsteller mit qualifizierter elektronischer Signatur unter hv@lotto24.de
zu übermitteln.
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der
gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 121 Abs. 7 sowie § 70 AktG)
ist/sind und diese bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, zu unterzeichnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
(§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Abs. 4 AktG). Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lotto24-ag.de
veröffentlicht.
|
2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der
Versammlung, das heißt mit Zugang bis spätestens zum Ablauf des 15. Mai 2017, an folgende Adresse zu richten:
Lotto24 AG – Vorstand – Straßenbahnring 11 20251 Hamburg Telefax: +49 40 822239-70 E-Mail: hv@lotto24.de
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
veröffentlicht.
Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern sinngemäß.
Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise ein Wahlvorschlag
von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält (§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht bis zum Ablauf des 15. Mai 2017 unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen
zugegangen sind, werden von der Gesellschaft nicht veröffentlicht.
|
3. |
Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft
ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen
oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden,
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Der Versammlungsleiter kann gemäß § 17 Absatz (3) der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken;
er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Verhandlungsverlaufs,
der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festzusetzen.
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG sowie
zu Einschränkungen dieser Rechte finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lotto24-ag.de.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Alsbald nach Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.lotto24-ag.de
die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sein.
Hamburg, im April 2017
Lotto24 AG
– Der Vorstand –
|