Pixelpark AG
Berlin
WKN A1KRMK – ISIN: DE000A1KRMK3 –
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, den 09. November 2012, um 11.00 Uhr,
im Palisa.de Palisadenstraße 48 10243 Berlin
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung der Pixelpark AG mit Sitz in Berlin
ein.
Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag der Pixelpark AG, Berlin, mit der MMS Germany Holdings
GmbH, Düsseldorf
Die Pixelpark AG als abhängige Gesellschaft und die MMS Germany Holdings GmbH, Düsseldorf, als herrschende Gesellschaft haben
am 24. September 2012 einen Beherrschungsvertrag schriftlich geschlossen. Der Beherrschungsvertrag bedarf gemäß § 293 Abs.
1 AktG zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Pixelpark AG und analog § 293 Abs. 2 AktG der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der MMS Germany Holdings GmbH. Die Gesellschafterversammlung der MMS Germany Holdings GmbH hat
dem Abschluss des Beherrschungsvertrags am 24. September 2012 zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Pixelpark AG hat dem Abschluss
des Vertrags am 19. September 2012 zugestimmt.
Der am 24. September 2012 geschlossene Beherrschungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Beherrschungsvertrag
zwischen der
MMS Germany Holdings GmbH
Schirmerstr. 76, 40211 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter Registernummer HRB 50291
und der
Pixelpark AG
Bergmannstr. 72, 10961 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter Registernummer HRB 72163
§ 1 Leitung
(1) |
Die Pixelpark AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der MMS Germany Holdings GmbH. Die MMS Germany Holdings GmbH ist
demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Pixelpark AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle
bezogene Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der Pixelpark AG ist verpflichtet, die Weisungen der MMS Germany Holdings GmbH
zu befolgen. Dem Vorstand der Pixelpark AG obliegt im Übrigen weiterhin die Geschäftsführung und die Vertretung der Pixelpark
AG.
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(2) |
Die MMS Germany Holdings GmbH kann dem Vorstand der Pixelpark AG nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten
oder zu beendigen.
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§ 2 Verlustübernahme
(1) |
Die MMS Germany Holdings GmbH ist gegenüber der Pixelpark AG gemäß § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet,
jeden während der Vertragsdauer bei der Pixelpark AG sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind.
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(2) |
Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
Die Verpflichtung zum Verlustausgleich wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der Pixelpark AG fällig und ist ab diesem
Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5% p.a. zu verzinsen.
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§ 3 Angemessener Ausgleich
(1) |
Die MMS Germany Holdings GmbH garantiert den außenstehenden Aktionären der Pixelpark AG für die Dauer des Vertrags als angemessenen
Ausgleich die Zahlung eines bestimmten jährlichen Gewinnanteils (die ‘Garantiedividende‘). Die Garantiedividende beträgt brutto EUR 0,11 je Aktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR
1 für jedes volle Geschäftsjahr, abzüglich eines Betrags für Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag hierauf nach dem
jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag
enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 0,07 je Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen
ist. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 0,07 je Aktie
aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf,
das sind insgesamt EUR 0,01, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 0,04 je Aktie aus nicht mit
deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
eine (netto) Garantiedividende in Höhe von EUR 0,10 je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr. Soweit die für ein Geschäftsjahr
gezahlte Dividende (einschließlich eventueller Abschlagszahlungen) je Stückaktie hinter der Garantiedividende zurückbleibt,
wird die MMS Germany Holdings GmbH jedem außenstehenden Aktionär der Pixelpark AG einen entsprechenden Ausgleich je Stückaktie
in Höhe des Differenzbetrages zahlen.
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(2) |
Die eventuell erforderliche Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Pixelpark
AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
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(3) |
Die Garantiedividende wird erstmals für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
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(4) |
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der Pixelpark AG endet oder die Pixelpark AG während der Dauer des Vertrags
ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Garantiedividende zeitanteilig.
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(5) |
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird
und das Gericht rechtskräftig eine höhere Garantiedividende festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie
inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle
übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die MMS Germany Holdings GmbH gegenüber einem Aktionär der Pixelpark
AG in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Garantiedividende verpflichtet.
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(6) |
Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der Pixelpark AG aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien an die außenstehenden
Aktionäre vermindert sich die Garantiedividende je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Garantiedividende unverändert
bleibt.
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(7) |
Falls das Grundkapital der Pixelpark AG durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 3 auch
für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
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§ 4 Barabfindung
(1) |
MMS Germany Holdings GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Pixelpark AG dessen Aktien gegen
eine Barabfindung von EUR 1,75 je Aktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1 zu erwerben.
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(2) |
Die Verpflichtung der MMS Germany Holdings GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem
Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Pixelpark AG nach § 10 HGB bekannt
gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung
des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung nach dem Spruchverfahrensgesetz bleibt unberührt; in diesem Fall
endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist.
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(3) |
Die Veräußerung der Aktien ist für Aktionäre der Pixelpark AG kostenfrei. Etwaige Steuern vom Einkommen und Ertrag des Aktionärs
bleiben hiervon unberührt und sind vom Aktionär zu tragen.
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(4) |
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird
und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende
Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die MMS Germany
Holdings GmbH gegenüber einem Aktionär in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer
höheren Abfindung verpflichtet.
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(5) |
Falls vor Ablauf der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmten Frist das Grundkapital der Pixelpark AG aus Gesellschaftsmitteln
durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung
gleich bleibt.
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(6) |
Falls vor Ablauf der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmten Frist das Grundkapital der Pixelpark AG durch Bar- und/oder
Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus
der Kapitalerhöhung.
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§ 5 Wirksamwerden und Dauer
(1) |
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Pixelpark AG und der Gesellschafterversammlung
der MMS Germany Holdings GmbH.
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(2) |
Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Pixelpark AG wirksam.
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(3) |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
der Pixelpark AG gekündigt werden. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der anderen Partei an.
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(4) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der MMS Germany Holdings GmbH nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Pixelpark AG zusteht,
sowie im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Pixelpark AG oder der MMS Germany Holdings GmbH.
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§ 6 Schlussbestimmungen
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sind oder werden sollten oder sich in diesem
Vertrag eine Lücke befinden sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten,
die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Düsseldorf, den 24. September 2012 MMS Germany Holdings GmbH
Michael Dörtelmann |
Jean-Michel Etienne |
Berlin, den 24. September 2012 Pixelpark AG
Horst Wagner |
Dirk Kedrowitsch |
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Der Vorstand der Pixelpark AG und die Geschäftsführung der MMS Germany Holdings GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen
Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungsvertrags, der Beherrschungsvertrag im Einzelnen und insbesondere
Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet
worden sind.
Das Landgericht Berlin hat am 10. August 2012 die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Domstraße 15, 20095 Hamburg, zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellt. Dieser hat gemäß § 293e AktG einen Prüfungsbericht zu
dem Beherrschungsvertrag erstattet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Dem Beherrschungsvertrag zwischen der MMS Germany Holdings GmbH, Düsseldorf, als herrschender Gesellschaft und der Pixelpark
AG, Berlin, als abhängiger Gesellschaft, vom 24. September 2012, wird zugestimmt.’
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Pixelpark AG unter www.pixelpark.com (Bereich
Investor Relations) folgende Unterlagen einsehbar und zum Download bereitgestellt:
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Der Beherrschungsvertrag zwischen der Pixelpark AG und der MMS Germany Holdings GmbH, geschlossen am 24. September 2012
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Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Pixelpark AG für die Geschäftsjahre
2009, 2010 und 2011
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Die Jahresabschlüsse der MMS Germany Holdings GmbH für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011
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Der gemäß § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Pixelpark AG und der Geschäftsführung der MMS Germany
Holdings GmbH vom 24. September 2012, einschließlich des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 10. August 2012 über die
Bestellung des gemeinsamen Vertragsprüfers sowie des Gutachtens der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, vom 20. September zum objektivierten Unternehmenswert der Pixelpark AG
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Der gemäß § 293e AktG erstattete Bericht des gemeinsamen Vertragsprüfers RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, vom 25. September 2012 über die Prüfung des Beherrschungsvertrags, einschließlich des
Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 10. August 2012 über die Bestellung des gemeinsamen Vertragsprüfers.
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Diese Unterlagen werden auch vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der
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Pixelpark AG, Geschäftsstelle Hamburg Gerhofstraße 1-3, 20354 Hamburg
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zur Einsichtnahme für die Aktionäre ausgelegt; sie werden auch bei der Hauptversammlung der Pixelpark AG am 09. November 2012
ausliegen.
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Gesellschaften, die keine Börsennotierung im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG aufweisen, sind nach dem Aktiengesetz in der Einberufung
lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der
im Folgenden genannten Adressen für die Anmeldung, die Übersendung des Anteilsbesitznachweises und eventueller Gegenanträge
bzw. Wahlvorschläge verpflichtet. Nachdem die Aktien der Pixelpark AG lediglich im Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter
Wertpapierbörse notiert sind, erfolgen darüber ggf. hinausgehende Angaben ohne rechtliche Verpflichtung und damit freiwillig,
um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche sich
rechtzeitig in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs für die Fristberechnung nicht
mitzurechnen sind, mithin bis zum Ablauf des 02. November 2012, zugehen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter
Nachweis über den Anteilsbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
den 19. Oktober 2012, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen und muss der Gesellschaft ebenfalls bis zum Ablauf des 02.
November 2012 zugehen.
Anmeldung und Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind an folgende
Adresse zu übermitteln:
Pixelpark AG c/o Deutsche Bank AG – General Meetings – Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 – 12 01 28 60 45 E-Mail: wp.hv@xchanging.com
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, für die frühzeitige
Übersendung von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zu sorgen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem jeweiligen depotführenden
Kreditinstitut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen
in diesem Fall über das depotführende Institut.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur derjenige als berechtigt, der einen Nachweis des Aktienbesitzes bezogen auf den Nachweisstichtag erbracht hat. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich.
Stimmrechtsvertretung
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen anderen Aktionär, ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehend beschriebenen Regelungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bitte beachten Sie insoweit aber auch die nachstehenden
Ausführungen.
Für die Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung oder des Widerrufs bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse
an:
Der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs kann auch noch am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort an der
Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, geschäftsmäßig Handelnde oder eine andere ihnen in § 135 AktG gleichgestellte Person
verlangen möglicherweise eine andere Form der Vollmacht, weil sie die ihnen erteilten Vollmachten nachprüfbar festhalten müssen.
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, geschäftsmäßig Handelnde oder eine andere ihnen in § 135 AktG
gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, stimmen sich daher bitte mit diesen über etwaige abweichende Erfordernisse
für die Vollmacht ab.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Wir bitten, ein solches Verlangen
an folgende Adresse zu richten:
Pixelpark AG, Geschäftsstelle Hamburg – Vorstand – Gerhofstraße 1-3, 20354 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 – 34 10 15 19
Ein solches Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 15. Oktober 2012, 24:00
Uhr.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Eine Begründung von Wahlvorschlägen ist nicht erforderlich.
Die Gesellschaft wird unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.pixelpark.com (Bereich
Investors Relations) zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis zum 25. Oktober 2012, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zulässige Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung mit Begründung oder zulässige Wahlvorschläge
übersandt hat.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Pixelpark AG, Geschäftsstelle Hamburg Gerhofstraße 1-3, 20354 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 – 34 10 15 19
Die Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 126 Abs. 2, 127 AktG nicht verpflichtet, Gegenanträge oder Wahlvorschläge
und deren Begründung zugänglich zu machen. Die Begründung zulässiger Gegenanträge oder Wahlvorschläge braucht ferner nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Fristgerecht übersandte Gegenanträge und Wahlvorschläge finden nur Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen und/oder
Wahlvorschlägen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zu stellen,
bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft
hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gesamtzahl der Stimmrechte
Die Pixelpark AG hat zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 17.944.135 Aktien, mit einem jeweiligen
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, ausgegeben. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung der Pixelpark AG gewährt
jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Pixelpark AG hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 17.944.135.
Berlin, im September 2012
– Der Vorstand –
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