Praktiker AG
Kirkel
ISIN DE000A0F6MD5 * WKN A0F6MD
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 29. Mai 2013, um 10:00 Uhr, im Privathotel Lindtner, Heimfelder
Straße 123, 21075 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Praktiker AG für das Geschäftsjahr 2012 nebst Lagebericht, des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2012
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil
der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 20. März 2013 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Vielmehr sind die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu
machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2012 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2013 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2013
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 sowie für
die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2013 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. Neuwahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner endet mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder
der Anteilseignerseite sind daher neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 aus je acht Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung
ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat hat in einer Änderung seiner Geschäftsordnung zum 20. März 2013 die Altersgrenze für die Aufsichtsratsmitglieder
insoweit neu festgelegt, als die Kandidaten zum Zeitpunkt ihres Vorschlags zur Wahl in den Aufsichtsrat das 70. Lebensjahr
noch nicht erreicht haben sollen und ihr Amt längstens bis zum Ablauf der Hauptversammlung andauern soll, die auf die Vollendung
ihres 70. Lebensjahres folgt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit a) bis h) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch bis zum Ablauf
der Hauptversammlung, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres der jeweils bestellten Person folgt. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
a) Herr Dr. Erhard F. Grossnigg, Geschäftsführender Gesellschafter der E.F. Grossnigg Finanzberatung und Treuhandgesellschaft
m.b.H., Wien, geb. am 22. September 1946
Herr Dr. Erhard F. Grossnigg nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG wahr:
– Vorsitzender des Aufsichtsrats der Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH – Mitglied des Aufsichtsrats der Binder+Co AG, Österreich – Vorsitzender des Aufsichtsrats der Custom Produce Inc., Japan – Vorsitzender des Beirats der dpi GmbH, Österreich – Mitglied des Aufsichtsrats der RAIL Holding AG, Österreich – Vorsitzender des Aufsichtsrats der Semper Constantia Privatbank AG, Österreich – Vorsitzender des Verwaltungsrats der Fabric Frontline AG, Schweiz – Mitglied des Verwaltungsrats der Funder America Inc., USA – Mitglied des Beirats der Ochsner Wärmepumpen GmbH, Österreich – Vorsitzender des Aufsichtrats der S&T AG, Österreich
b) Herr Dr. Norbert Bensel, selbständiger Unternehmensberater und Präsident der Hochschule für Internationale Wirtschaft und
Logistik, Berlin, geb. am 14. Dezember 1947
Herr Dr. Norbert Bensel nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG wahr:
– Mitglied des Aufsichtsrats der Compass Group Deutschland GmbH – Mitglied des Aufsichtsrats der ecotel communications AG – Mitglied des Aufsichtsrats der Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH – Vorsitzender des Aufsichtsrats der TransCare AG – Mitglied des Aufsichtsrats der IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene AG – Mitglied des Beirats BREUER Nachrichtentechnik GmbH – Mitglied des Beirats der IQ Martrade Holding- und Managementgesellschaft mbH
c) Herr Prof. Dr. Utho Creusen, Selbständiger Unternehmer, Ingolstadt, geb. am 24. April 1956
Herr Prof. Dr. Utho Creusen nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG wahr:
– Mitglied des Aufsichtsrats der Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH – Mitglied des Aufsichtsrats der Dixons Retail plc, Großbritannien – Mitglied des Aufsichtsrats der M.video OAO, Russland – Mitglied des Beirats der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s., Luxemburg
d) Frau Dr. Susan Hennersdorf, Geschäftsführerin der Vodafone GmbH, Düsseldorf, geb. am 6. Januar 1967
Frau Dr. Susan Hennersdorf nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG wahr:
– Mitglied des Aufsichtsrats der Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH
e) Frau Martina Dobringer, Selbständige Unternehmerin, Wien, geb. am 16. Januar 1947
Frau Martina Dobringer nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG wahr:
– Mitglied des Aufsichtsrats der Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH – Mitglied des Aufsichtsrats der Coface Central Europe Holding AG, Österreich – Mitglied des Aufsichtsrats der Vienna Insurance Group AG, Österreich – Mitglied des Aufsichtsrats der Wilfried Heinzel AG, Österreich
f) Herr Dr. Collin Schmitz-Valckenberg, Mitglied der Geschäftsführung der Blue Colibri Capital S.à r.l., Monaco, geb. am 17.
Februar 1976
Herr Dr. Collin Schmitz-Valckenberg nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate im Sinne von §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr:
– Mitglied des Aufsichtsrats der Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH
g) Herr Hans Schmitz, Selbständiger Unternehmer, Bornheim, geb. am 23. Februar 1951
Herr Hans Schmitz nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG wahr:
– Mitglied des Beirats der Peek & Cloppenburg KG – Mitglied des Aufsichtsrats der Behr AG – Mitglied des Aufsichtsrats Genuport Trade AG
h) Herr Gerhard Sandler, selbständig, Hinterbrühl, geb. am 24. April 1950
Herr Gerhard Sandler nimmt derzeit keine Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG wahr.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu
lassen.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Fall seiner Wahl soll
Herr Dr. Erhard F. Grossnigg als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur Praktiker AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Praktiker AG oder einem wesentlich an der Praktiker AG beteiligten
Aktionär steht. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Erhard F. Grossnigg Aufsichtsratsvorsitzender und Aktionär
der Semper Constantia Privatbank AG ist, die für die Gesellschaft eine Finanzierung arrangiert hat.
6. Beschlussfassung über die Änderung von § 1.2 der Satzung
Der Sitz der Gesellschaft ist nach § 1 Abs. 2 der Satzung Kirkel.
Zur Erhöhung ihrer Effizienz in Führung und Organisation soll der Sitz der Gesellschaft nach Hamburg verlegt werden. Hierdurch
wird zugleich die Änderung nachvollzogen, die bereits für den Sitz der Tochtergesellschaften der Gesellschaft vorgenommen
worden ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
§ 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
|
|
‘1.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.’
|
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital
2010/I) ist bis zum 20. Mai 2015 befristet. Das Genehmigte Kapital 2010/I ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21.
Mai 2010 geschaffen und am 10. Juni 2010 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden.
Vor dem Hintergrund der im Geschäftsjahr 2012 erfolgten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft auf (gegenwärtig) EUR
114.024.958,00 und um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach
den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das Genehmigte
Kapital 2010/I durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital soll
die gesetzliche Maximalhöhe von 50% des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 57.012.479,00, haben und bis zum
28. Mai 2018 ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2013).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Das Genehmigte Kapital 2010/I in § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend
bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2013 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2010/I bleiben der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, diese Ermächtigung im Rahmen ihrer jeweiligen Grenzen
auszuüben, wobei im Falle einer Ausübung des Genehmigten Kapitals 2010/I eine Anrechnung auf das nachfolgend bestimmte neue
Genehmigte Kapital 2013 nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussvorschläge zu lit. b) und c) erfolgt.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2018 um insgesamt
bis zu EUR 57.012.479,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 57.012.479 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,
(1) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(2) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als
Aktionär zustünde;
|
(3) |
soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital
insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet
(‘Höchstbetrag’) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
|
(4) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Forderungen, ausgegeben werden.
|
Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziff. (3) ist der anteilige Betrag des Grundkapitals (endgültig) anzurechnen, der auf neue
Aktien entfällt, die nach Einberufung dieser Hauptversammlung aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2010/I unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Ferner sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgeben
oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien
gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß
§ 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n)
Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
erneut erteilt wird bzw. werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital 2013 bis zum 28. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
|
c) |
§ 4 der Satzung wird in Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2018 um insgesamt
bis zu EUR 57.012.479,00 (‘Maximalbetrag’) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 57.012.479 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2013). Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die aufgrund
der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2010/I, geschaffen durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 und eingetragen
in das Handelsregister der Gesellschaft am 10. Juni 2010 (Genehmigtes Kapital 2010/I), ausgegeben worden sind.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,
(1) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(2) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als
Aktionär zustünde;
|
(3) |
soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital
insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet
(‘Höchstbetrag’) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
|
(4) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Forderungen, ausgegeben werden.
|
Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziff. (3) ist der anteilige Betrag des Grundkapitals (endgültig) anzurechnen, der auf neue
Aktien entfällt, die nach Einberufung dieser Hauptversammlung aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2010/I unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Ferner sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgeben
oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien
gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß
§ 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n)
Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
erneut erteilt wird bzw. werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital 2013 bis zum 28. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.’
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203
Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2013) soll der Verwaltung für die folgenden
fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu
können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen
von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt
werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt
werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber
hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit
ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss
zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze
von 50% des nominalen Grundkapitals zu erteilen.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit
können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss
als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen
Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute,
sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug
anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.
Die in Ziff. (1) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können.
Der in Ziff. (2) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie
im gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes
ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht
auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung
der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis
für die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen.
Die in Ziff. (3) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig
oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien
entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags
für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
jeweiligen Börsenkurs der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem
Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug
ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses
auf eine Barkapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien der
Praktiker AG gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft
führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft
wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage
vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko,
namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines
Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss
dadurch begrenzt, dass andere Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag
angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen
kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor erworbene eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag
ebenso reduzieren, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit
das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.
Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7 vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung
wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
(iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt
ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung
bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn
in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss
entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss
des Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte Kapital 2013 bestehen. Mit
Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung
zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung
eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2013 weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen
Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist – soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden – in der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich
des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Um das für Investoren bestehende potenzielle Risiko einer Verwässerung zu minimieren, ist darüber hinaus für den Fall einer
– bis zur Eintragung des Genehmigten Kapitals 2013 möglichen – Ausübung des Genehmigten Kapitals 2010/I vorgesehen, dass eine
Anrechnung auf den Maximalbetrag des Genehmigten Kapitals 2013 in Höhe von EUR 57.012.479,00 einerseits und auf den Betrag
andererseits erfolgt, bis zu dem eine Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz
1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG möglich ist.
Die in Ziff. (4) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen.
Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte
als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens (auch) die Verschaffung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben,
ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen.
Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige
Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt
im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren
und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung
oder – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden.
Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft
in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der Hauptversammlung
berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen der Ziff. (1) bis (4) von § 4 Abs. 3 der Satzung in den umschriebenen
Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
8. Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und über den Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die
Schaffung eines bedingten Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung
Die bestehende, auf der Hauptversammlung vom 4. Juli 2012 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft noch bis zum 3. Juli 2017. Von der bestehenden Ermächtigung wurde
im Geschäftsjahr 2012 durch Ausgabe von Optionsanleihen in Höhe von EUR 580.000,00 an verschiedene Investoren Gebrauch gemacht,
die zum Bezug von insgesamt Stück 5.800.000,00 neuen Aktien berechtigen (die ‘Optionsanleihe II’). Die bestehende Ermächtigung
ist durch ein bedingtes Kapital nach § 4.4 der Satzung in Höhe von EUR 29.000.000,00 unterlegt.
Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft zu erweitern, soll vor dem Hintergrund der im Geschäftsjahr 2012 erfolgten
Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft auf gegenwärtig EUR 114.024.958,00 ein (weiteres) bedingtes Kapital geschaffen
und für Umtausch- und Bezugsrechte geöffnet werden, die aufgrund der nachfolgend vorgeschlagenen Ermächtigung bis zum 28.
Mai 2018 ausgegeben werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen
‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und
den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 19.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen
der Schuldverschreibungen zu gewähren oder entsprechende Options- oder Wandlungspflichten zu begründen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – im entsprechenden Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise
eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch unter Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen begeben
werden; in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren oder entsprechende Options- oder Wandlungspflichten zu begründen.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Die Ausgabe
von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsanleihebedingungen auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder
teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann, soweit diese auf Euro lauten; in diesem
Fall ergibt sich das Bezugsverhältnis aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit
der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach
näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich
auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem
früheren Zeitpunkt begründen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Options-
oder Wandlungsrecht verbundenen Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft
den Options- oder Wandlungsberechtigten oder -verpflichteten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt,
sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft, die bei Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Soweit die Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder die Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zu rechnerischen
Bruchteilen von Aktien führt, werden diese grundsätzlich in Geld ausgeglichen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können
jedoch vorsehen, dass kein Ausgleich für rechnerische Bruchteile von Aktien zu erfolgen hat. Die Gesellschaft kann in den
Bedingungen der Schuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
und dem Produkt aus dem Options- bzw. Wandlungspreis und dem Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis ganz oder teilweise durch Zahlung
in Geld auszugleichen.
Die vorstehenden Vorgaben gelten entsprechend, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung
beigefügt werden oder wenn das Options- oder Wandlungsrecht oder die Options- oder Wandlungspflicht auf einem Genussrecht
oder einer Gewinnschuldverschreibung beruht.
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss, auch wenn er oder das Bezugs- oder Umtauschverhältnis variabel
ist, mindestens 80% des gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem
an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse,
Frankfurt am Main, betragen, und zwar
– |
während der zehn Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen
oder,
|
– |
für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen, während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der letzten
fünf Kalendertage der Bezugsfrist.
|
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann während der Options- oder Wandlungsfrist jeweils in folgenden Fällen angepasst werden:
– |
Kapitalerhöhungen durch Umwandlung der Kapitalrücklage oder von Gewinnrücklagen;
|
– |
Aktiensplit oder Zusammenlegung von Aktien;
|
– |
Kapitalerhöhungen unter Einräumung eines Bezugsrechts;
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– |
Begebung weiterer Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Gewährung oder Garantie sonstiger Options- oder Wandlungsrechte
oder Options- oder Wandlungspflichten;
|
– |
Kapitalherabsetzungen, soweit sie nicht allein in der Form einer Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen
Betrags des Grundkapitals erfolgen;
|
– |
bei anderen Maßnahmen oder Ereignissen, die zu einer Verwässerung des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Options- oder
Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten führen würden wie z.B. bei Umwandlungen, Sonderdividenden oder einer
Kontrollerlangung durch Dritte.
|
Soweit eine Kompensation nicht in der Weise erfolgt, dass den Inhabern bestehender Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustünden, erfolgt die Anpassung
in Anlehnung an § 216 Abs. 3 AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der Options- oder Wandlungsrechte oder Options-
oder Wandlungspflichten von den die Anpassung auslösenden Maßnahmen oder Ereignissen unberührt bleibt.
Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen in allen Fällen
auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
oder bei der Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen werden.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung
der Bezugsrechte für die Aktionäre der Gesellschaft sicher.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
– |
für Spitzenbeträge;
|
– |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
oder Options- oder Wandlungspflichten ein Umtausch- oder Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde;
|
– |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
steht; in diesem Fall ist die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen insofern beschränkt,
als der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten
und zur Bedienung von Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, 20% des Grundkapitals weder bei Wirksamwerden noch
bei Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten darf;
|
– |
soweit Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben
werden sollen und der Ausgabepreis in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder
Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als auf
die zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten ausgegebenen bzw.
auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von höchstens 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt.
Auf diese Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden;
|
– |
soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht
ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird; außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaften, die unter
der Leitung der Gesellschaft stehen, festzulegen. Dies betrifft insbesondere die Geltung des Schuldverschreibungsgesetzes,
den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung, den Options- bzw. Wandlungszeitraum,
die Festlegung einer Zuzahlung in bar, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von
auf den Inhaber lautenden Stückaktien sowie die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien.
|
b) |
Schaffung eines bedingten Kapitals 2013/I
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 19.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 19.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 bis zum 28. Mai 2018 von der Gesellschaft oder unter Leitung der Gesellschaft stehenden
Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar und nicht gegen Sachleistung erfolgt. Sie wird nur insoweit
durchgeführt, als von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder
Options- oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2013/I darf nur zu einem Wandlungs-
bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung am 29. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 a)
beschlossenen Ermächtigung entspricht.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.
|
c) |
Änderung der Satzung
Dem § 4 der Satzung wird folgender Absatz 5 eingefügt und die bisherigen Abs. 5 und 6 werden zu den Abs. 7 und 8 (in gleicher
Reihenfolge):
‘Das Grundkapital ist um bis zu EUR 19.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 19.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 bis zum 28. Mai 2018 von der Gesellschaft oder unter Leitung der Gesellschaft stehenden
Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar und nicht gegen Sachleistung erfolgt. Sie wird nur insoweit
durchgeführt, als von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder
Options- oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.’
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 8 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Mai
2018 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 19.000.000,00 nach näherer Maßgabe
der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. entsprechende Options- oder Wandlungspflichten zu begründen.
Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft, ergänzend zu den hergebrachten Möglichkeiten
der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme, die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt
zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte
und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die
künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen.
Die Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Bedingungen
der Schuldverschreibungen sowohl für ein internes Rating der finanzierenden Banken als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital
oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung
kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options-
oder Wandlungsrechten auch Options- oder Wandlungspflichten zu begründen, sowie der Kombination von Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung
dieser Finanzierungsinstrumente.
Macht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen Gebrauch,
steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses Bezugsrecht soll jedoch durch den Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Das
betrifft zunächst den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen
und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht
die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert
die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss fördert daher die Praktikabilität und erleichtert die Durchführung
einer Begebung von Schuldverschreibungen. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist regelmäßig gering, dagegen ist der
Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich höher. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.
Dem Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck, den Inhabern von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht
gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustünde, sofern die Bedingungen
der jeweiligen Schuldverschreibung dies vorsehen, liegen Effektivitäts- und Flexibilitätserwägungen zugrunde. Schuldverschreibungen
müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der dazu
dient, den Inhabern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf neue Schuldverschreibungen einräumen zu können, wie es
auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre.
Damit die Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf
diese Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden können. Dies erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen und dient
damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts
zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht
begründen, den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits
bestehender Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht
begründen, nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden braucht. Dies ermöglicht einen
höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Vorstand soll weiter ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit
die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis
zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
Hierdurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, sowohl national als auch international vorteilhafte Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die gleiche, verwandte oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit zweckmäßige
Geschäfte betreiben, sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern ohne erhebliche Verzögerungen wahrzunehmen. Diese Möglichkeit dient
dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu steigern. Darüber hinaus müssen im Rahmen der von der Gesellschaft angestrebten
Maßnahmen häufig sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die regelmäßig nicht mehr in Geld erbracht werden sollen und können.
Auch insofern ermöglicht dieses Vorgehen der Gesellschaft, günstige Erwerbsgelegenheiten ohne Verzögerungen effektiv auszunutzen,
indem Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung eingesetzt werden. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen worden ist, da die genannten Erwerbsgelegenheiten meist nur kurzfristig bestehen und damit auch
nicht von einer erst einzuberufenden Hauptversammlung beschlossen werden können. Den Interessen der bestehenden Aktionäre
an einer möglichst geringen Verwässerung ihres Stimmrechtsanteils wird dadurch Rechnung getragen, dass die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen in diesen Fällen insofern beschränkt ist, als der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten und zur Bedienung
von Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, 20% des Grundkapitals weder bei Wirksamwerden noch bei Ausnutzung
der Ermächtigung überschreiten darf.
Soweit Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen,
soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach § 221 Abs. 4 Satz
2 AktG in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet.
Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
zu erreichen. Eine marktnahe Festsetzung der Konditionen und eine reibungslose Platzierung der Schuldverschreibungen wären
bei Wahrung des Bezugrechts regelmäßig nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
(und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu
beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen
und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung
eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse
reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen
Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Durch das Erfordernis, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht in sinngemäßer Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf, wird den Vermögensinteressen der Aktionäre und ihrem Bedürfnis
nach einem Schutz vor einer Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Unterschreitet der Ausgabepreis
den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht wesentlich, sinkt der Wert eines Bezugsrechts der Aktionäre
praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht insoweit durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil.
Darüber hinaus werden die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
dadurch geschützt, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Begebung von Schuldverschreibungen gegen Barleistung
nur insoweit gilt, als auf die zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten
ausgegebenen und auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10% des Grundkapitals
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls niedriger, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfallen darf. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung
von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von
mehr als 10% der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Optionsrecht, Wandlungsrecht, Optionspflicht oder Wandlungspflicht
ausgegeben werden, soll der Vorstand ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind. Das ist dann
der Fall, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren
und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet
wird, und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
kein Mitgliedschaftsrecht begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende
abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen werden
mithin weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert.
Da die Bedingungen für die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen marktgerecht sein müssen, verkörpert
das Recht der Aktionäre auf ihren Bezug auch keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert, der durch den Ausschluss des Bezugsrechts
verloren ginge.
Bedient werden die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten
grundsätzlich aus dem Bedingten Kapital 2013/I, das zu diesem Zweck geschaffen werden soll. Options- oder Wandlungsrechte
sowie Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben werden, können nicht aus
dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es entweder eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn
dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig
ist.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 8 erteilten
Ermächtigungen berichten.
9. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 wurde das zu diesem Zeitpunkt gültige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft letztmalig von der Hauptversammlung gebilligt. Nachdem auf der letzten Hauptversammlung angesichts der sehr
uneinheitlichen Vergütungsvereinbarungen einzelner Vorstände im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Restrukturierungssituation
der Gesellschaft von einer entsprechenden Billigung abgesehen wurde, möchte die Gesellschaft ihren Aktionären in diesem Jahr
wieder die Gelegenheit geben, über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder abzustimmen.
Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das derzeit geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Praktiker AG. Es ist näher in dem Vergütungsbericht dargestellt, der Bestandteil des Konzernlageberichts ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Praktiker AG zu billigen.
10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms zur Ausgabe von Aktienoptionen, über die
Schaffung eines bedingten Kapitals 2013 in Höhe von EUR 9.000.000,00 zur Bedienung der Aktienoptionen und entsprechende Änderung
der Satzung
Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
und ausgewählten Führungskräften der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft
einräumen zu können (‘Aktienoptionsprogramm 2013’). Das Programm dient der zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer
und soll gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an die Gesellschaft erreichen. Die Höhe der jeweiligen Incentivierung
basiert dabei auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage und steht im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes
und des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2013
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. März 2017 bis zu 9.000.000 Bezugsrechte (‘Aktienoptionen’),
die insgesamt zum Bezug von bis zu 9.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 (‘Praktiker-Aktie’) berechtigen, an (i) Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
(ii) Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen und (iii) ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft (Arbeitnehmer)
zu gewähren. Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft liegt allein in der Zuständigkeit
des Aufsichtsrats.
Das Aktienoptionsprogramm 2013 hat folgende Eckpunkte:
(1) |
Aktienoptionsrecht
Jede Aktienoption gewährt das Recht, nach näherer Maßgabe der Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2013 gegen Zahlung des
nach Maßgabe der Ziffer (4) zu bestimmenden Ausübungspreises eine Praktiker-Aktie zu erwerben. Die Aktienoptionsbedingungen
können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Aktienoptionen wahlweise statt neuer Aktien aus
bedingtem Kapital eigene Aktien oder eine Barzahlung gewähren kann. Soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft handelt, hat hierüber allein der Aufsichtsrat zu entscheiden. Die Barzahlung ergibt sich aus der
Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem Ausübungspreis. Der Ausübungskurs ist der Schlussauktionspreis der Aktien der
Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Xetra der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen (‘Ausübungskurs’).
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Aktienoption ausgeübt wird, am Gewinn der Gesellschaft
teil.
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(2) |
Kreis der Bezugsberichtigten
Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst (i) Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, (ii) Mitglieder der Geschäftsführung
verbundener Unternehmen und (iii) ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft (Arbeitnehmer). Die Festlegung des genauen Kreises
der Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen obliegen dem Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung
und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat.
Den Aktionären steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die Aktienoptionen zu.
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(3) |
Ausgabezeitraum
Die Zuteilung der Aktienoptionen des Aktienoptionsprogramms 2013 kann in drei Zeiträumen erfolgen.
In einem ersten Ausgabezeitraum können bis zu 3.000.000 Aktienoptionsrechte (‘Aktienoptionsrechte A’) ausgegeben werden. Diese
Aktienoptionsrechte A können nur innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Satzungsänderung
(Bedingtes Kapitals 2013/II) im Handelsregister der Gesellschaft ausgegeben werden (‘Ausgabezeitraum A’).
In einem zweiten Ausgabezeitraum können weitere bis zu 3.000.000 Aktienoptionsrechte (‘Aktienoptionsrechte B’) ausgegeben
werden. Die Aktienoptionsrechte B können nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Ausgabezeitraums A ausgegeben werden (Ausgabezeitraum
B).
In einem dritten Ausgabezeitraum können weitere bis zu 3.000.000 Aktienoptionsrechte (‘Aktienoptionsrechte C’) ausgegeben
werden. Die Aktienoptionsrechte C können nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Ausgabezeitraums B ausgegeben werden (‘Ausgabezeitraum
C’).
Innerhalb der Ausgabezeiträume können die Zuteilungen von Aktienoptionen jeweils nur in einem Zeitraum von 15 Börsenhandelstagen
beginnend am 2. Handelstag nach der Bekanntgabe der Geschäftszahlen für das erste Quartal, das erste Halbjahr, die ersten
neun Monate, für das gesamte Geschäftsjahr und nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft (‘Ausgabefenster’)
erfolgen. Für den Fall, dass die Geschäftszahlen vorläufig bekannt gegeben werden, gilt der Tag der vorläufigen Bekanntgabe
als relevantes Datum für das jeweilige Ausgabefenster.
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(4) |
Festlegung des Ausübungspreises
Der bei Erwerb einer Aktie der Gesellschaft infolge der Ausübung einer Aktienoption zu zahlende Preis (‘Ausübungspreis’) bestimmt
sich wie folgt:
Für Aktienoptionsrechte A beträgt der Ausübungspreis EUR 1,12.
Für Aktienoptionsrechte B beträgt der Ausübungspreis EUR 2,50.
Für Aktienoptionsrechte C beträgt der Ausübungspreis EUR 3,50.
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(5) |
Aufteilung der Bezugsrechte
Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
(i) |
insgesamt bis zu Stück 4.500.000 Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
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(ii) |
insgesamt bis zu Stück 3.000.000 Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen;
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(iii) |
insgesamt bis zu Stück 1.500.000 Aktienoptionen an Führungskräfte, die bei der Gesellschaft angestellt sind (Arbeitnehmer).
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Personen, die unter mehrere der vorgenannten Personengruppen fallen, erhalten Aktienoptionen nur aufgrund der Zugehörigkeit
zu einer Personengruppe und jeweils nur aus dem Volumen der Aktienoptionen, das für die betreffende Personengruppe vorgesehen
ist; Doppelbezüge sind unzulässig. Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Arbeits-
oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem verbundenen Unternehmen stehen oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
(jeweils ‘Beschäftigungsverhältnis’) sein.
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(6) |
Wartezeit
Die Aktienoptionen können frühestens vier Jahre nach dem Tag ihrer Ausgabe ausgeübt werden (‘Wartezeit’).
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(7) |
Erfolgsziele
Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn und soweit die nachfolgenden Erfolgsziele erreicht wurden:
Das erste Erfolgsziel (Ergebnishürde) ist erreicht, wenn sich mindestens einmal während der Wartezeit das im Konzernabschluss
der Gesellschaft ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT) gegenüber dem Vorjahr (erstmals gegenüber dem Geschäftsjahr 2013)
um mindestens EUR 60.000.000,00 verbessert hat. Die vorstehende Vergleichsrechnung ist für jede Ausgabe von Aktienoptionen
durchzuführen.
Das zweite Erfolgsziel (relative Kurshürde) ist erreicht, wenn der Aktienkurs der Gesellschaft sich besser entwickelt als
der SDAX. Hierzu werden zunächst als jeweilige Referenzwerte (100 Prozent) die arithmetischen Mittelwerte (i) der Schlussauktionspreise
der Aktien der Praktiker AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Deutschen Börse AG in Frankfurt
am Main und (ii) der Tagesendstände des SDAX während des Dreimonatszeitraums nach dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen gebildet.
Während eines Zeitraums, der ein Jahr nach Ausgabe der Aktienoptionen beginnt und bis zum Ende ihrer Laufzeit dauert, muss
der Schlussauktionspreis der Aktien der Praktiker AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Deutschen
Börse AG in Frankfurt am Main den SDAX (Tagesendstand), gemessen an den jeweiligen Referenzwerten, sodann an mindestens zehn
Handelstagen übertreffen. Die vorstehende Vergleichsrechnung ist für jede Ausgabe von Aktienoptionen mit entsprechend angepassten
Referenzwerten durchzuführen.
Wird der SDAX während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms oder der Aktienoptionen, die unter ihm ausgegeben wurden, beendet
oder in seiner Zusammensetzung wesentlich geändert, wird er durch einen anderen Index ersetzt, dessen Zusammensetzung dem
SDAX in seiner bis dahin bestehenden Zusammensetzung möglichst nahe kommt; gibt es einen solchen Index nicht, wird ein neuer
Vergleichsindex durch eine von Praktiker AG beauftragte Bank mit möglichst vielen Einzelkursen des SDAX in seiner bis dahin
bestehenden Zusammensetzung so berechnet, dass er dem SDAX möglichst nahe kommt.
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(8) |
Begrenzungsmöglichkeit (Cap)
Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit
(Cap) für außerordentliche Entwicklungen vorzusehen.
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(9) |
Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Die Optionsbedingungen werden angepasst, wenn während der Laufzeit bei der Gesellschaft Kapitalmaßnahmen vorgenommen werden.
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(10) |
Ausübungszeitraum
Die Aktienoptionen des Aktienoptionsprogramms 2013 können, wenn alle anderen Ausübungsvoraussetzungen – insbesondere die Erfolgsziele
gemäß Ziffer (7) – erfüllt sind und keine Ausübungssperrfristen gemäß dieser Ziffer (10) vorliegen, erstmals nach Ablauf der
Wartezeit nach Ziffer (6) ausgeübt werden. Die Ausübung kann nur innerhalb von 15 Börsenhandelstagen beginnend ab dem 2. Handelstag
nach der Bekanntgabe der Geschäftszahlen für das erste Quartal, das erste Halbjahr, die ersten neun Monate und für das gesamte
Geschäftsjahr sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen (‘Ausübungszeitraum’). Für den Fall,
dass die Geschäftszahlen vorläufig bekannt gegeben werden, gilt der Tag der vorläufigen Bekanntgabe als relevantes Datum für
den jeweiligen Ausübungszeitraum. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften,
insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen.
Eine Ausübung der Aktienoptionen innerhalb von Ausübungssperrfristen ist ausgeschlossen. Ausübungssperrfristen sind jeweils
die folgenden Zeiträume:
(i) |
der Zeitraum ab dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien oder Schuldverschreibungen
mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft veröffentlicht bis zu dem Tag, an dem die bezugsberechtigten
Aktien ‘ex-Bezugsrecht’ notiert werden;
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(ii) |
der Zeitraum zwischen dem letzten Bankarbeitstag, an dem sich Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft
anmelden können bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung.
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Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, sofern der Vorstand betroffen ist, der Aufsichtsrat alleine können weitere
Ausübungssperrfristen festlegen, deren Beginn den Berechtigten jeweils rechtzeitig vorher mitzuteilen ist.
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(11) |
Optionsplanlaufzeit
Die Aktienoptionen haben eine maximale Laufzeit von sechs Jahren ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe (‘Höchstlaufzeit’) und
verfallen hiernach entschädigungslos.
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(12) |
Nichtübertragbarkeit und Verfall
Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar und können nicht verpfändet oder anderweitig belastet werden. Die Aktienoptionen
werden nicht verbrieft.
Die Aktienoptionen sind frei vererblich. Die Ausübung vererbter Optionen ist nur in den nächsten vier Ausübungszeiträumen
nach Eintreten des Erbfalls oder nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist möglich. Ausübungszeiträume, die mit Ausübungssperrfristen
zusammenfallen, bleiben unberücksichtigt. Danach verfallen nicht ausgeübte Aktienoptionen entschädigungslos.
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(13) |
Regelung der Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen, der Ausgabe
und Ausstattung der Aktienoptionen sowie des Ausübungsverfahrens festzulegen. Soweit es Aktienoptionen betrifft, die an die
Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, obliegen die entsprechenden Festlegungen allein dem Aufsichtsrat. Zu den weiteren
Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Handhabung im Falle eines Change-of-Control, die Vertragslaufzeit
und die Weiterführung bei Kündigung oder Aufhebung der Dienstverhältnisse, die Aufteilung der Aktienoptionen innerhalb der
berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das
Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung von Aktienoptionen, Regelungen bezüglich
des Verfalls von Aktienoptionen im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie weitere Verfahrensregelungen.
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b) |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 9.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 9.000.000 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung
von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2013, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss
der Hauptversammlung vom heutigen Tag gemäß vorstehender lit. a) ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2013, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom heutigen Tage gewährt wurden, diese Aktienoptionen ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Lieferung
eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Aktienoption ausgeübt wird, am Gewinn der Gesellschaft
teil.
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
fest.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital
2013/II zu ändern.
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c) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 9.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von
Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2013, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss
der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Mai
2013 gewährt wurden, diese Aktienoptionen ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Lieferung eigener Aktien
oder durch Barzahlung erfüllt.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Aktienoption ausgeübt wird, am Gewinn der Gesellschaft
teil.
Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
fest.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Bedingtem Kapital
2013/II zu ändern.’
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10
Unter Tagesordnungspunkt 10 soll ein Aktienoptionsprogramm 2013 zusammen mit einem neuen Bedingten Kapital 2013/II beschlossen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass ein Aktienoptionsprogramm einen wichtigen Baustein darstellt, um die Vergütungsstruktur
in einem börsennotierten Unternehmen mit einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung verknüpfen zu können. Es ist inzwischen
international üblich geworden, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählten Führungskräften der Gesellschaft
und von verbundenen Unternehmen Aktienoptionen zu gewähren, um besondere Leistungsanreize zu setzen. Vorstand und Aufsichtsrat
haben die Erfahrung gemacht, dass es sich auch und gerade bei der Gewinnung neuer Führungskräfte als besonders wertvoll erweist,
wenn diesen Aktienoptionen gewährt werden können.
Aktuell besteht kein Aktienoptionsprogramm, auf dessen Grundlage Aktienoptionen an Führungskräfte ausgegeben werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit dem Aktienoptionsprogramm 2013 die Voraussetzungen hierfür zu schaffen.
Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist von Gesetzes wegen ein Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre verbunden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Auffassung, dass die Rahmenbedingungen des vorgelegten Aktienoptionsprogramms 2013
einen ausreichenden Schutz gegen eine übermäßige Verwässerung bieten, da diese anspruchsvolle Erfolgsziele beinhalten und
der festgesetzte Ausübungspreis angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung darüber hinaus ein relativ
detailliertes Aktienoptionsprogramm zur Beschlussfassung vor, um die Aktionäre über die wesentlichen Rahmenbedingungen selbst
entscheiden zu lassen. Die Rahmenbedingungen sind die Folgenden:
Die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen ist bis zum 30. März 2017 zeitlich begrenzt. Die bis zu 9.000.000 Aktienoptionen
mit Bezugsrecht auf jeweils eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Praktiker AG. Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit
von längstens sechs Jahren.
Die Aktienoptionen können in drei Zeiträumen ausgegeben werden. Der Preis, zu dem die Aktien bei Ausübung des Bezugsrechts
aus Aktienoptionen des Aktienoptionsprogramms 2013 bezogen werden können, beträgt – je nach Ausgabezeitraum – EUR 1,12, EUR
2,50 bzw. EUR 3,50. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ausübung der Aktienoptionen zu einem angemessenen Eigenkapitalzufluss
bei der Praktiker AG führt und eine Ausübung auch nur dann attraktiv ist, wenn der Aktienkurs der Gesellschaft sich positiv
entwickelt. Innerhalb der Ausgabezeiträume können die Zuteilungen von Aktienoptionen jeweils nur in einem Zeitraum von 15
Börsenhandelstagen beginnend am 2. Handelstag nach der Bekanntgabe der Geschäftszahlen für das erste Quartal, das erste Halbjahr,
die ersten neun Monate, für das gesamte Geschäftsjahr und nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen.
Für den Fall, dass die Geschäftszahlen vorläufig bekannt gegeben werden, gilt der Tag der vorläufigen Bekanntgabe als relevantes
Datum für das jeweilige Ausgabefenster.
Die Aktienoptionen des Aktienoptionsprogramms 2013 können, wenn alle anderen Ausübungsvoraussetzungen – insbesondere die Erfolgsziele
– erfüllt sind und keine Ausübungssperrfristen vorliegen, erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit
beträgt mindestens vier Jahre. Insoweit entspricht die Wartezeit der gesetzlich vorgesehenen Mindestwartezeit des § 193 Abs.
2 Ziffer 4 AktG.
Die Ausübung der Aktienoptionen kann nur innerhalb des definierten Ausübungszeitraums erfolgen. Auf diese Weise soll verhindert
werden, dass die Ausübung durch Insiderinformationen beeinflusst werden kann. Darüber hinaus sind die allgemeinen Beschränkungen
insbesondere des Wertpapierhandelsgesetzes zu beachten, die Insidergeschäfte verbieten.
Die Aktienoptionen können nur dann ausgeübt werden, wenn sich mindestens einmal während der Wartezeit das im Konzernabschluss
der Gesellschaft ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT) gegenüber dem Vorjahr (erstmals gegenüber dem Geschäftsjahr 2013)
um mindestens EUR 60.000.000,00 verbessert hat. Mit dieser Ergebnishürde soll sichergestellt werden, dass die Aktienoptionen
nur bei einer substantiellen Ergebnisverbesserung der Gesellschaft ausgeübt werden können. Daneben werden die Aktienoptionen
mit einem relativen Erfolgsziel ausgestattet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bezugsberechtigten nicht allein von
einem positiven Marktumfeld profitieren und – im Hinblick auf den Vorstand – die aktienkursbezogene Vergütung auf anspruchsvolle
und relevante Vergleichsparameter bezogen ist. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist der SDAX die beste Vergleichsgröße
für die Aktie der Praktiker AG.
Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern des Vorstands der Praktiker AG gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit
(Cap) für außerordentliche Entwicklungen vorzusehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Vermögensvorteile des
Vorstands aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 bei außerordentlichen Entwicklungen nach oben begrenzt werden und nicht unangemessen
hoch werden können.
Die Optionsbedingungen sehen vor, dass die Rechte der Optionsinhaber angepasst werden, wenn während der Laufzeit bei der Gesellschaft
Kapitalmaßnahmen vorgenommen werden. Auf diese Weise soll u.a. verhindert werden, dass die bereits eingeräumten Bezugsrechte
verwässert werden.
Die Aktienoptionen sind grundsätzlich nicht übertragbar und können nicht verpfändet oder anderweitig belastet werden. Auf
diese Weise soll gewährleistet werden, dass lediglich die Vorstände und Führungskräfte selbst von den Vorteilen des Aktienoptionsprogramms
profitieren. Gewisse Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch vorgesehen, z. B. im Falle des Versterbens, um im Einzelfall die
Berechtigten bzw. deren Erben nicht unangemessen zu benachteiligen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen, der Ausgabe
und Ausstattung der Aktienoptionen sowie des Ausübungsverfahrens festzulegen. Soweit es Aktienoptionen betrifft, die an die
Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, obliegen die entsprechenden Festlegungen allein dem Aufsichtsrat. Zu den weiteren
Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Handhabung im Falle eines Change-of-Control, die Vertragslaufzeit
und die Weiterführung bei Kündigung oder Aufhebung der Dienstverhältnisse, die Aufteilung der Aktienoptionen innerhalb der
berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das
Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung von Aktienoptionen, Regelungen bezüglich
des Verfalls von Aktienoptionen im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie weitere Verfahrensregelungen.
Aus der Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist das Aktienoptionsprogramm 2013 ein geeignetes Instrument zur Umsetzung
einer Strategie der nachhaltigen Unternehmenswertsteigerung und der erfolgsorientierten Personalpolitik. Das Aktienoptionsprogramm
2013 steht daher im Einklang mit dem Interesse unserer Aktionäre, den Unternehmenswert kontinuierlich zu steigern, und dient
so dem Gesamtinteresse der Gesellschaft und des Konzerns.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den bei der Umsetzung des Aktienoptionsprogramms 2013
auf der Grundlage des vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2013/II eintretenden gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts
und den Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und angemessen.
*****
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 114.024.958 auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 114.024.958 Stimmrechte.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 8. Mai 2013 (0:00 Uhr) (‘Nachweisstichtag’)
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer
Sprache spätestens am 22. Mai 2013 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:
Praktiker AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0)69-12012-86045 oder per E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und gegebenenfalls für die Ausübung des Stimmrechts
nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der
Stimmrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen
bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres
Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform
bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt
der Stimme enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung
Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen.
Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
stehen im Internet unter www.praktiker.com/hauptversammlung zur Verfügung. Sie können auch bei der
Praktiker AG – Bereich Recht – unter der Adresse: Heidenkampsweg 99, 20097 Hamburg oder per Telefax unter den Nummern: +49 (0)40-600011-6115/6117 oder per E-Mail: proxy-hv@praktiker.de
angefordert werden.
Auf einem der zuvor genannten Wege kann auch der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten übermittelt werden, wobei
das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts
nebst Weisungen bis spätestens zum 27. Mai 2013 (16:00 Uhr) der Gesellschaft zugehen muss; Vollmachten und Weisungen an den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch während der Hauptversammlung erteilt werden.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes nicht aus.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht aufgerundet 5.701.248 Stückaktien)
oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 28. April 2013 (24:00
Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und die betreffenden Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren
halten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
Praktiker AG – Der Vorstand – z. Hd. Herrn Armin Burger Heidenkampsweg 99 20097 Hamburg
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen (§ 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 127 AktG) unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 14. Mai 2013 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet
unter www.praktiker.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
Praktiker AG – Bereich Recht – Heidenkampsweg 99, 20097 Hamburg oder per Telefax unter den Nummern: +49 (0)40-600011-6115/6117 oder per E-Mail: Praktiker-Hauptversammlung@praktiker.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Hinweis auf weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.praktiker.com/hauptversammlung zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG, darunter diese Einberufung
der Hauptversammlung sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, sind alsbald nach der Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.praktiker.com/hauptversammlung zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Praktiker AG, Heidenkampsweg 99, 20097
Hamburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Hamburg, im April 2013
Praktiker AG
Der Vorstand
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