PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN: DE0005122006
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 22. Dezember 2011, um 10:00 Uhr (MEZ) im EAST Hotel Hamburg, Simon-von-Utrecht-Straße 31, 20359 Hamburg, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die MHG Media Holdings AG mit Sitz in Düsseldorf (Hauptaktionärin)
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (umwandlungsrechtlicher
Squeeze-out)
Seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes im Juli 2011 besteht gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in
Verbindung mit §§ 327a ff. AktG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer Verschmelzung einer übertragenden Aktiengesellschaft
auf eine übernehmende Aktiengesellschaft, die mit mindestens 90 % am Grundkapital der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar
beteiligt ist (Hauptaktionär), die übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) neben dem Hauptaktionär gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung aus der übertragenden Gesellschaft auszuschließen (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
Mit Schreiben vom 29. August 2011 hat die MHG Media Holdings AG mit Sitz in Düsseldorf (‘MHG’) den Vorstand der Gesellschaft
darüber informiert, dass sie zum Zweck der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der Gesellschaft als übertragende
Gesellschaft auf MHG als übernehmende Gesellschaft anstrebe, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen solle. MHG ist eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 66287 und mit der Geschäftsanschrift Breite Straße
27, c/o ADVISES, 40213 Düsseldorf. Mit ihrem Schreiben hat MHG nachgewiesen, dass ihr unmittelbar 27.692.321 Stückaktien der
Gesellschaft (mithin mehr als 90 % des Grundkapitals) gehören. MHG ist damit als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung
zugleich Hauptaktionärin der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG.
Am 3. November 2011 haben die Gesellschaft und MHG zur Niederschrift des Notars Prof. Dr. Heribert Heckschen mit Amtssitz
in Dresden (UR-Nr. 4255/2011-H) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes
mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf MHG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag
enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll und steht unter der aufschiebenden Bedingung einer Eintragung
des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft. Die Verschmelzung
erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr. MHG beabsichtigt, nach Wirksamwerden der Verschmelzung unter ‘Production
Resource Group AG’ zu firmieren.
MHG hat die Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf der Grundlage einer durch PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (‘PwC’) erstellten gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der
Gesellschaft und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG auf EUR 1,82 je Stückaktie der Gesellschaft
festgesetzt.
MHG hat mit Schreiben an den Vorstand der Gesellschaft vom 8. November 2011 ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, konkretisiert und wiederholt. MHG hat ferner den Vorstand
der Gesellschaft über die Höhe der festgelegten Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft für die Übertragung
ihrer Aktien auf MHG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, informiert und einen Entwurf des Übertragungsbeschlusses übermittelt.
MHG hat weiter nachgewiesen, nach wie vor 27.692.321 Aktien der Gesellschaft unmittelbar zu halten.
MHG hat dem Vorstand der Gesellschaft zudem eine Erklärung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf (‘HSBC’) übermittelt,
mit der HSBC im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der
MHG übernimmt, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die
festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Gesellschaft zu zahlen.
MHG hat schließlich der Hauptversammlung der Gesellschaft einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen
für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet
werden.
Der vom Landgericht Hamburg ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
ist nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung
der Verschmelzung im Register des Sitzes der MHG wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, – auch in Erfüllung des entsprechenden Verlangens der MHG – folgenden Beschluss zu
fassen:
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Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre)
werden gem. § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der MHG Media Holdings AG mit Sitz
in Düsseldorf (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,82 je auf den Inhaber lautender Stückaktie
der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.
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Teilnahme an der Hauptversammlung, Stellung von Anträgen, Ergänzungsanträge, Fragerecht, Ausübung des Stimmrechts und Veröffentlichung
von Unterlagen und Informationen
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Versammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch
das depotführende Institut in Textform zu erfolgen und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
Donnerstag, den 1. Dezember 2011 (0:00 Uhr MEZ) zu beziehen (‘Nachweisstichtag’).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen,
wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, d.h. bis zum Ablauf des Donnerstag, den 15. Dezember 2011 (24:00 Uhr MEZ), und zwar unter der nachstehenden Adresse:
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PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0)89 21027 298 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre des Anteilsbesitzes verbunden,
insbesondere kann über diesen nach wie vor verfügt werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts und entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Stimmkarten werden im Austausch der
vorgelegten Eintrittskarten beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben.
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2. |
Anträge von Aktionären gegen den Vorschlag zum einzigen Tagesordnungspunkt im Sinne von § 126 AktG sind ausschließlich an
folgende Anschrift zu richten:
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PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0)89 21027 298 E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de
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Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens zum Ablauf des Mittwoch, den 7. Dezember 2011 (24:00 Uhr MEZ) bei dieser Anschrift eingegangene Gegenanträge mit Begründung werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.proconag.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls auf der zuvor genannten Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich
zu machen. Dies ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zu
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur dann beachtet werden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Jeder Aktionär hat in der Hauptversammlung
das Recht, Gegenanträge zu stellen, auch dann, wenn er diese nicht zuvor an die Gesellschaft übermittelt hat.
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3. |
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche
Verlangen muss der Gesellschaft (dem Vorstand) bis zum Ablauf des Montag, den 21. November 2011 (24:00 Uhr MEZ) unter der Anschrift
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PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft – Vorstand – c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
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zugegangen sein. Die ein Ergänzungsverlangen stellenden Aktionäre haben ihren Aktienbesitz nachzuweisen. Insoweit und im Übrigen
wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen.
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4. |
In der Hauptversammlung steht jedem Aktionär das Recht zu, vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft zu
verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Nach § 8 Abs. 5 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung jedoch ermächtigt, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die
Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
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5. |
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). § 135 AktG bleibt unberührt; Besonderheiten können mithin für die Erteilung von Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechende Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, bedarf die Vollmacht nach der Satzung der Gesellschaft
keiner besonderen Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 AktG
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, sollten sich daher rechtzeitig mit
dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.
Auf Verlangen wird jeder stimmberechtigten Person ein Formular in Textform für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung
übermittelt; ein solches steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.proconag.de zur Verfügung. Auch
im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft die nachfolgend auch für die Übermittlung von Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft angegebene Adresse an.
Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von ihr benannte,
an die Weisung der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung zur Hauptversammlung
daher möglichst frühzeitig erfolgen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu dem Punkt der
Tagesordnung. Auch Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bedürfen der Textform und sollten zusammen mit der
Vollmacht und Eintrittskarte oder unter Nennung der Eintrittskartennummer bis Mittwoch, den 21. Dezember 2011 (17:00 Uhr MEZ) (eingehend), der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift zugegangen sein:
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PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0)89 21027 298 E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vor Ort Vollmacht und
Weisungen zu erteilen.
Soweit ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, muss er diesen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nur weisungsgemäß abzustimmen.
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Zugänglich gemachte Unterlagen/Informationen gemäß § 124a AktG/weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.proconag.de
folgende Dokumente zur Ansicht und zum Download zugänglich:
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Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010, nebst der Konzernabschlüsse des PROCON-Konzerns
für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 mit den zusammengefassten Lageberichten für die Gesellschaft und den PROCON-Konzern
für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 nebst den Berichten des Aufsichtsrats und den erläuternden Berichten des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289, 315 HGB;
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Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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der von der MHG Media Holdings AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Gesellschaft erstattete schriftliche Bericht
über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die MHG Media Holdings
AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung vom 8. November 2011 einschließlich seiner Anlagen,
insbesondere einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme vom 7. November 2011 von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main zum Unternehmenswert der Gesellschaft und zur Ermittlung der angemessenen
Barabfindung zum Bewertungsstichtag 22. Dezember 2011;
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Gewährleistungserklärung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, vom 8. November 2011 gemäß § 327b Abs. 3 AktG i.V.m.
§ 62 Abs. 5 UmwG;
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Prüfungsbericht des vom Landgericht Hamburg ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung zur Übertragung
der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die MHG Media Holdings AG vom 10. November 2011;
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Halbjahresfinanzbericht der Gesellschaft nach §§ 37w, 37y WpHG zum 30. Juni 2011;
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Jahresabschlüsse der MHG Media Holdings AG (bis 26. August 2011 noch firmierend unter MHG Media Holdings GmbH) für das zum
31. Dezember 2009 endende Rumpfgeschäftsjahr, das Geschäftsjahr 2010 und das zum 26. August 2011 endende Rumpfgeschäftsjahr
(Lageberichte hat die MHG Media Holdings AG als kleine Kapitalgesellschaft nicht aufgestellt);
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Eröffnungsbilanz der MHG Media Holdings AG zum 26. August 2011 sowie Zwischenbilanz der MHG Media Holdings AG zum 30. September
2011;
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Verschmelzungsvertrag zwischen der MHG Media Holdings AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft vom 3. November 2011;
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der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der MHG Media Holdings AG und der
Gesellschaft vom 3. November 2011; sowie
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der nach § 12 UmwG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Hamburg ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers
Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags
zwischen der MHG Media Holdings AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft vom
3. November 2011.
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Alle Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.proconag.de sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 AktG zugänglich.
Zusätzliche Angaben nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 des WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 29.474.758,00 und ist eingeteilt
in 29.474.758 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem Anteil von je EUR 1,00 am Grundkapital. Je eine Aktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt mithin zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 29.474.758 Stück.
Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien.
Hamburg, im November 2011
PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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