PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN: DE0005122006
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 31. August 2011, um 10:00 Uhr im EAST Hotel Hamburg, Simon-von-Utrecht-Straße 31, 20359 Hamburg, stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2010, des zusammengefassten Lageberichts der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft und des PROCON-Konzerns für das Geschäftsjahr
2010 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und
5, 315 Abs. 4 HGB
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 beträgt EUR 3.809.294,40. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2010 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
a) |
Die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg,
wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 bestellt.
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b) |
Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet, wird die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
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Teilnahme an der Hauptversammlung, Stellung von Anträgen, Ergänzungsanträge, Ausübung des Stimmrechts und Veröffentlichung
von Unterlagen
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat
durch das depotführende Institut in Textform zu erfolgen, was auch ausreichend ist, und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den 10. August 2011 (0:00 Uhr) zu beziehen (‘Nachweisstichtag’).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, d. h. bis zum Ablauf des 24. August 2011 (24:00 Uhr), und zwar
unter der nachstehenden Adresse:
PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0) 89 21027 298 meldedaten@haubrok-ce.de
Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre des Anteilsbesitzes verbunden, insbesondere kann über diesen nach wie vor verfügt
werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts und entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Stimmkarten werden im Austausch der
vorgelegten Eintrittskarten beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben.
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2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Anschrift
PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0) 89 21027 298 gegenantraege@haubrok-ce.de
zu senden. Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens zum Ablauf des 16. August 2011 (24:00 Uhr) bei dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.proconag.de unter der Rubrik Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der zuvor genannten Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich
zu machen. Dies ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zu
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann beachtet werden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Jeder Aktionär
hat in der Hauptversammlung das Recht, Gegenanträge und Wahlvorschläge zu stellen, auch dann, wenn er diese nicht zuvor an
die Gesellschaft übermittelt hat.
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3. |
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 (24:00 Uhr) unter der folgenden Anschrift
PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0) 89 21027 298
zugegangen sein. Aktionäre haben ihren Anteilsbesitz gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG nachzuweisen.
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4. |
Während der Hauptversammlung steht den Aktionären das Recht zu, vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft auf Verlangen
Auskunft zu erhalten, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 8 Abs. 5 S. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die
Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
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5. |
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder andere nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren
Widerruf sowie deren entsprechende Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
werden soll, bedarf die Vollmacht nach der Satzung der Gesellschaft keiner besonderen Form. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person
oder Institution bevollmächtigen wollen, sollten sich daher rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form
der Vollmacht abstimmen.
Auf Verlangen wird jeder stimmberechtigten Person ein Formular in Textform für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung
übermittelt; dies steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.proconag.de unter der Rubrik Hauptversammlung
zur Verfügung. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von ihr benannte,
an die Weisung der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung zur Hauptversammlung
daher möglichst frühzeitig erfolgen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der
Tagesordnung. Vollmachten sowie Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollten zusammen mit der Eintrittskarte
oder unter Nennung der Eintrittskartennummer bis zum Ablauf des 30. August 2011 (eingehend) der Gesellschaft unter der folgenden
Anschrift zugegangen sein:
PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0) 89 21027 298 vollmacht@haubrok-ce.de
Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vor Ort Vollmacht und
Weisungen zu erteilen.
Soweit ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, muss er diesen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, nur weisungsgemäß abzustimmen.
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Ausgelegte Unterlagen / Informationen gemäß § 124a AktG / weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.proconag.de
der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010, der zusammengefasste
Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2010, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010 sowie der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB zugänglich. Alle Unterlagen liegen
auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.proconag.de
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG zugänglich.
Zusätzliche Angaben nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 des WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 29.474.758,00 und ist eingeteilt
in 29.474.758 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem Anteil von je EUR 1,00 am Grundkapital. Je eine Aktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt mithin zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 29.474.758 Stück.
Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien.
Hamburg, im Juli 2011
PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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