Satzungsänderung – Durchführung von Hauptversammlungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 17 Abs. 4 wird neu gefasst:
‘Die Einberufung mit Tagesordnung muss mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen, sie kann per Einschreiben,
einfachem Brief, e-mail oder Fax erfolgen. Dabei wird der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitgerechnet.’
§ 18 Abs. 2 wird um einen weiteren Satz ergänzt:
‘§ 18 Abs. 2 S. 2 Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
in den Fällen gestattet, in denen sie mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung
in Kauf nehmen müssten.’
§ 18 Abs. 3 wird um einen weiteren Satz ergänzt:
‘§ 18 Abs. 3 S. 2 Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Vorstands in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter – auszugsweise
oder vollständig – in Bild und Ton übertragen werden. Die Anordnung der Übertragung, ihr Umfang und ihre Form ist mit der
Einberufung bekannt zu machen.’
§ 19 Abs. 2 der Satzung wird vollständig ersetzt:
‘§ 19 Abs. 2 Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren
Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).
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Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Eine etwaige Ermöglichung der
Online-Teilnahme und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. Das
Stimmrecht des Aktionärs kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Einberufung nicht eine Erleichterung
bestimmt ist. Die Einzelheiten der Vollmachtserteilung, ihres Widerrufs und des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
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§ 19 Abs. 3 wird ergänzt:
‘§ 19 Abs. 3 S. 3ff Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch
ermächtigt, Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und die dabei
getroffenen Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.’
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