Sinner Aktiengesellschaft
Karlsruhe
– ISIN: DE0007241002//WKN: 724100 –
Mitteilung an unsere Aktionäre
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Donnerstag, den 19. Mai 2016, 12.00 Uhr, *
in der Abfüllhalle auf dem Sudhausberg, 76185 Karlsruhe-Grünwinkel, Zeppelinstraße 15, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
*) |
Der Beginn kann sich, abhängig vom Ende der vorhergehenden Hauptversammlung der Moninger Holding AG, evtl. geringfügig verzögern. |
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015, des Lageberichts für die Sinner Aktiengesellschaft
und der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015.
Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die Sinner Aktiengesellschaft, die Berichte zu den Angaben nach
§ 289 Abs. 4 und 5 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1,
175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats erläutert.
Der Jahresabschluss ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: Aus dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von 1.482.746,77 Euro wird eine Dividende von 0,15 Euro je dividendenberechtigter
Stückaktie, das sind insgesamt 261.000,00 Euro, ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag in Höhe von 1.221.746,77 Euro wird
auf neue Rechnung vorgetragen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu beschließen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu beschließen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
|
Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der Sinner Aktiengesellschaft, Durmersheimer
Straße 59, 76185 Karlsruhe kostenfrei angefordert werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sinnerag.de/index.php./investor
zugänglich. Ebenfalls sind die vollständigen Angaben den Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der Adresse: www.sinnerag.de/index.php/investor
zugänglich.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis zum Ablauf des 12. Mai 2016, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden
für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
nachgewiesen haben:
|
Sinner Aktiengesellschaft c/o Landesbank Baden-Württemberg, 4035 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank
|
Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch eine in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 28. April 2016, (d. h. 00.00 Uhr) zu beziehen.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am
12. Mai 2016, 24.00 Uhr, zugehen.
Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben
der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 28. April 2016, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag
ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag
maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme-
und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der
Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in allen Fällen
der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch
in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen
nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute
oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung
und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter www.sinnerag.de/investor zum Download zur Verfügung.
Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung
oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax
an Sinner Aktiengesellschaft, Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe, Fax-Nummer 0721-5702322
sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse:
info@sinnerag.de. Entsprechendes gilt für den Nachweis eines etwaigen Widerrufs der Bevollmächtigung.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden
Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 135 AktG, die von den vorgenannten Bestimmungen über Bevollmächtigungen abweichen. Die genannten Institutionen und Personen
müssen beispielsweise die Vollmacht nachprüfbar festhalten und können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere
Anforderungen vorsehen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.524.000 und ist eingeteilt
in 1.740.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt
damit 1.740.000.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,– erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden (‘Ergänzungsanträge’). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 18. April 2016, 24.00 Uhr schriftlich
zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unverzüglich nach Zugang des Verlangens über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.sinnerag.de/investor zugänglich gemacht und den Aktionären nach § 125 AktG mitgeteilt, die es verlangen.
Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
|
Sinner Aktiengesellschaft – Vorstand Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
|
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
|
Sinner Aktiengesellschaft Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe Telefax: 0721/5702-322 E-Mail: info@sinnerag.de
|
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sinnerag.de/investor
zugänglich gemacht. Dabei werden die bis zum 04. Mai 2016, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft über einen der vorgenannten Zugangswege
zugehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das
Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung
bedarf. Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sinnerag.de/investor zur Verfügung.
Informationen nach § 124a AktG
Die Informationen nach § 124a AktG zu dieser Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.sinnerag.de/investor
zugänglich.
Karlsruhe, im April 2016
DER VORSTAND
|