Solarparc Aktiengesellschaft
Bonn
WKN 635253 ISIN DE0006352537
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
Solarparc AG, die am Mittwoch, 19. Mai 2010, um 14.00
Uhr im ‘Wasserwerk’/ World Conference Center Bonn (WCCB), Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2009
nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31.12.2009 nebst Konzernlagebericht, des Abhängigkeitsberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4, § 289a, § 315 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen
können im Internet unter www.solarparc.de/hv2010 und in den Geschäftsräumen
am Sitz der Gesellschaft, Solarparc AG, Poppelsdorfer Allee 64, 53115
Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch
zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt
hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn zum 31.12.2009 in Höhe
von EUR 10.923.100,79 wie folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter
Stückaktie:
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EUR 3.000.000,00 |
b) |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen gem. § 58 Abs. 3 AktG: |
EUR 7.923.100,79 |
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 20. Mai 2010.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
die Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Mitglieder des Vorstands
Das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es,
dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Das Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht
dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009 als Teil des Corporate Governance
Berichts veröffentlicht ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System der Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Solarparc Aktiengesellschaft zu billigen.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr
für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden (bisher 18 Monate).
Durch eine für volle Jahre geltende Ermächtigung wird künftig vermieden,
dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft. Daher wird auch
eine solche Verwendung eigener Aktien zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
Im Hinblick darauf, dass die bestehende Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien Ende November 2010 auslaufen würde und die Erstreckung
einer neuen Ermächtigung auf den zulässigen Zeitraum von fünf Jahren
ab der Hauptversammlung als sachgerecht eingestuft wird, schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
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‘a) Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2009 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit dem Eintritt der Wirksamkeit
der neuen Ermächtigung aufgehoben.
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b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft
in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots. Der von
der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis pro Aktie darf vorbehaltlich
Satz 5 den höchsten am Erwerbstag an der Frankfurter Wertpapierbörse
im Parkett- und Computerhandel festgestellten Börsenkurs (zuzüglich
Kosten und Gebühren) nicht überschreiten. Er darf maximal 15 Prozent
darunter liegen. Im Falle eines öffentlichen Erwerbsangebots darf
der angebotene und gezahlte Erwerbspreis pro Aktie bis zu 15 Prozent
über dem höchsten Börsenkurs des dritten Börsentags vor der Veröffentlichung
des Erwerbsangebots liegen.
Der Vorstand wird ermächtigt,
die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, auf der Grundlage
dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu verwenden. Bei einer
solchen Verwendung ist das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen
Aktien ausgeschlossen.
Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Einziehung
und ihrer Wiederveräußerung können jeweils ganz oder in Teilen, einmal
oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien ist gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG auf fünf Jahre vom Tag der
Beschlussfassung an, also bis zum Ablauf des 19. Mai 2015 befristet.’
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Bericht des Vorstands der Solarparc AG an die Hauptversammlung
gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
zu Punkt 7 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der
Solarparc AG
Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 19. Mai 2009 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird am 19. November 2010 ablaufen
und soll daher für die erneute Dauer von fünf Jahren beschlossen werden.
Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat regelt sowohl
die Modalitäten eines weiteren Erwerbs eigener Aktien als auch ihrer
anschließenden Verwendung. Die erworbenen eigenen Aktien können gemäß
der Ermächtigung sowohl eingezogen als auch in anderer Weise als über
die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden,
wobei in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen
werden kann. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt
die Verwaltung in die Lage, eigene Aktien zu erwerben und diese zur
Reduzierung des Eigenkapitals, zur kurzfristigen Kapitalaufnahme,
zu unmittelbaren oder mittelbaren Kaufpreiszahlungen für Akquisitionen
oder zur Veräußerung an die Belegschaft zu verwenden.
Die Norm des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Unternehmen in Anpassung
an eine international übliche Praxis in die Lage versetzen, den Erwerb
eigener Aktien als zusätzliches Finanzierungsinstrument einsetzen
zu können. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft
möglich werden, bis zum Ablauf des 19. Mai 2015 eigene Aktien bis
zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben, einschließlich
der bereits erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden. Damit ist die gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt.
Ein Erwerb darf nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen
Kaufangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung der durch
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Sätze 3 und 4 AktG geforderten Pflicht zur Gleichbehandlung
aller Aktionäre ist damit gewährleistet.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft,
die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten
schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht
der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Die
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt
die Verwaltung in die Lage, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran eigene Aktien
als Gegenleistung anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb
und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form
der Gegenleistung. Durch die hier vorgeschlagene Ermächtigung wird
die notwendige Flexibilität erzielt, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien schnell ausnutzen zu können.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss
der Aktionäre zum Bezugsrecht gewahrt, indem die Veräußerung in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen
darf, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auch dem
steht die vorgeschlagene Ermächtigung nicht entgegen, die im Übrigen
auch für den Aktienerwerb durch die Gesellschaft über die Börse den
höchsten am Erwerbstag an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett-
und Computerhandel festgestellten Börsenkurs als Obergrenze und einen
maximal 15 Prozent niedriger liegenden Erwerbspreis als Untergrenze
vorgibt.
Die Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung ist von Gesetzes
wegen auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Der Vorstand wird in der
nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwertung Bericht erstatten.
Dieser Bericht des Vorstands ist vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.solarparc.de/hv2010
öffentlich zugänglich. Weiterhin liegt der Bericht in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, im Übrigen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär
kostenlos in Ablichtung überlassen.
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8. |
Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur
Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie
die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten
geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung
der Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien sowie zur Stimmabgabe
mittels Briefwahl.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9 Abs. 3 und 4a
der Satzung wie folgt zu ändern und um die Absätze 4d, 4e und 4f zu
ergänzen:
Abs. 3: ‘Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem
Tage der Hauptversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert
sich um die Tage der Anmeldefrist.’
Abs. 4a: ‘Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen
oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(Anmeldefrist) zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt bzw. im Falle
der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat, in der Einberufung
der Hauptversammlung eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung
verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.’
Abs. 4d: ‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden. Vollmachten können der Gesellschaft auch auf einem
vom Vorstand näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt
werden.’
Abs. 4e: ‘Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre
auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
Er kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.’
Abs. 4f: ‘Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs.1
AktG durch Kreditinstitute kann auch auf dem Weg elektronischer Kommunikation
erfolgen. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3
WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die
Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt,
Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf
besteht jedoch nicht.’
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Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft in 6.000.000 nennwertlose Stückaktien eingeteilt.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt somit 6.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 9 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrem
depotführenden Kreditinstitut in Textform erstellten besonderen Nachweis
ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
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Solarparc AG c/o Deutsche Bank AG General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49
69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@xchanging.com
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 28. April 2010, 0.00 Uhr
(Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum
Ablauf des 12. Mai 2010, 24.00 Uhr zugehen. Der Nachweis des Anteilbesitzes
kann nur erfolgen, wenn die Aktien zum Nachweisstichtag auch in dem
Depot des Aktionärs eingebucht wurden. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Kreditinstitut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Kreditinstitut vorgenommen.
STIMMRECHTSVERTRETUNG
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können die Aktionäre persönlich
zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung
durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut und eine
Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die Stimmrechtsvertretung
durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
an. Auch dann sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des
Anteilbesitzes erforderlich. Ein Formular gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5
des WpHG für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten
Anmeldung zugesandt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Bei Bevollmächtigungen von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind
in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Solarparc AG
Abteilung Investor Relations/Hauptversammlung Poppelsdorfer Allee 64, 53115 Bonn Telefax: 0228-55920-9470 E-Mail: hv@solarparc.de
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des
Nachweises der Bevollmächtigung ab 13.00 Uhr bis kurz vor Beginn der
Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
im ‘Wasserwerk’/ World Conference Center Bonn (WCCB), Hermann-Ehlers-Straße
29, 53113 Bonn, zur Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte
abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse
der
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Solarparc AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger
25, 86937 Scheuring Fax: +49-8195 – 99 89 664 E-Mail: hv@itteb.de
|
bis zum 17. Mai 2010 dort eingehend zu übersenden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter
der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
zur Vollmacht- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre, die sich
gem. § 9 der Satzung angemeldet haben, zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.solarparc.de/ hv2010 einsehbar.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gem. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(EUR 300.000,00) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
unter der bei ‘Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126
und 127 AktG’ angegebenen Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 18. April 2010 zugegangen sein.
Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens dem
19. Februar 2010 0,00 Uhr, Inhaber der Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.solarparc.de /hv2010 bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 Und 127
AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge
sind ausschließlich auf dem Postweg an die nachstehende Adresse oder
per Telefax an die nachstehende Faxnummer zu richten. Anderweitig
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
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Solarparc AG
Abteilung Investor Relations/Hauptversammlung Poppelsdorfer Allee 64 53115 Bonn Telefax: 0228-55920-9470 E-Mail: hv@solarparc.de
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Fristgerecht bis zum 4. Mai 2010 unter der oben genannten Adresse
der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
den anderen Aktionären im Internet unter www.solarparc.de/hv2010 zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem
4. Mai 2010 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gem. § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Auskunftsrecht des Aktionärs gem. § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktien werden dadurch nicht blockiert.
Aktionäre können deshalb weiterhin über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Veröffentlichung auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.solarparc.de/hv2010
zur Verfügung. Die Einberufung ist am 1. April 2010 im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Bonn, im April 2010
Solarparc AG
Der Vorstand
Frank H. Asbeck, Vorstandsvorsitzender
Susanne Asbeck-Muffler, Vorstand Finanzen
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