S&R Biogas Energiesysteme AG
Moosburg a. d. Isar
ISIN DE0005236202 (WKN 523 620)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am Montag, den 20. September 2010, 9:00
Uhr,
im
[Hotel Gschlößl am Kastulus Münster, Seifensiedergässchen
1, 85368 Moosburg a. d. Isar]
ein.
I. Tagesordnung:
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der S&R Biogas Energiesysteme AG zum 31. Dezember 2008 sowie des
Lageberichtes für die S&R Biogas Energiesysteme AG (einschließlich
des Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB)
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2008
TOP 2:
Verlustanzeige
Der Vorstand der Gesellschaft
teilt nach § 92 Abs. 1 AktG mit, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte
des Grundkapitals besteht und zeigt dies der Hauptversammlung an.
TOP 3:
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Herren Stefan
Schmidbaur und Karim Serrar, die im Geschäftsjahr 2008 Mitglied des
Vorstands der Gesellschaft waren, für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung
zu erteilen.
TOP 4:
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Herren Karl-Friedrich
Kaupp, Martin Slawik und Josef Pellmeyer, von denen die Herren Karl-Friedrich
Kaupp und Josef Pellmeyer zwischenzeitlich ausgeschieden sind, für
das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
TOP 5:
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2009
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Wirtschaftsprüfer
Wolfram Rappl, Industriestr. 29, 82194 Gröbenzell, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2009 zu bestellen.
TOP 6:
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das
Mitglied des Aufsichtsrates, Herr Martin Slawik, hat sein Amt ordentlich
mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. Nach
§§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung
besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Gemäß § 124 Abs. 3
AktG ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der
Aufsichtsrat schlägt für die satzungsmäßige Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder
vor, mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung, folgendes
Mitglied zu wählen: Herr Martin Heufelder, Rechtsanwalt, geb.
am 15.04.1957, Hofheim/Ts. Herr Heufelder ist kein Mitglied in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
TOP 7:
Beschlussfassung über die Aufhebung der dem
Vorstand mit Hauptversammlungsbeschluss vom 20.04.2004 eingeräumten
Ermächtigung zur Schaffung genehmigten Kapitals
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor: Die dem Vorstand
mit Hauptversammlungsbeschluss vom 20.04.2004 eingeräumte Ermächtigung,
genehmigtes Kapital zu schaffen, wird mit Wirkung der Eintragung des
nachstehend unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen neuen genehmigten
Kapitals, aufgehoben.
TOP 8:
Beschlussfassung über die Schaffung neuen
genehmigten Kapitals mit eingeschränktem Bezugsrechtsausschluss
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung
vor: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 25.06.2015
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.890.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 1.890.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand kann bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen ausschließen:
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b) |
zur Erbringung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von
Unternehmen oder Unternehmensanteilen;
|
c) |
wenn die vorgenommene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn
von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis
der Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese
Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen
zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder auszugeben sind oder
aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;
|
d) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft
ausgegebenen Optionsscheine bzw. Wandelschuldverschreibung ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und
die für die neuen Stückaktien zu leistende Einlage, festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital anzupassen.
TOP 9:
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
in § 4 Abs. 5 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, § 4 Abs. 5 der Satzung in Anpassung an die vorgenannten Beschlussfassungen
in Tagesordnungspunkt 7 und 8 zum genehmigten Kapital durch die folgende
neue Fassung zu ersetzen:
|
‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 25.06.2015
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.890.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 1.890.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand kann bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen ausschließen:
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b) |
zur Erbringung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von
Unternehmen oder Unternehmensanteilen;
|
c) |
wenn die vorgenommene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn
von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis
der Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese
Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen
zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder auszugeben sind oder
aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;
|
d) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft
ausgegebenen Optionsscheine bzw. Wandelschuldverschreibung ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.
|
|
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und
die für die neuen Stückaktien zu leistende Einlage, festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital anzupassen.’
|
II. Bericht des Vorstands zu TOP 8 zum eingeschränkten Ausschluss
des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG
In der Hauptversammlung der Gesellschaft soll ein genehmigtes Kapital
in Höhe von EUR 1.890.000,00 geschaffen werden. Aus Gründen der Nutzung
sich bietender finanzieller Sanierung der Gesellschaft und der Flexibilität
soll das Genehmigte Kapital dabei sowohl für Bar- wie Sachkapitalerhöhungen
als auch für den Fall, dass Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
ihre Options- bzw. Wandlungsrechte ausüben, ausgenutzt werden können.
Bei der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital haben die Aktionäre
der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll
jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b) |
zur Erbringung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von
Unternehmen oder Unternehmensanteilen;
|
c) |
wenn die vorgenommene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn
von hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis
der Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese
Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen
zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder auszugeben sind oder
aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;
|
d) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft
ausgegebenen Optionsscheine bzw. Wandelschuldverschreibung ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde;
|
auszuschließen.
Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, erstattet
der Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG:
Zu a)
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe
mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden.
Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und
der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der
Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der
Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss
für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der
Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.
Zu b)
Das Bezugsrecht soll auch bei Sachkapitalerhöhungen
ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit
erhalten, künftig flexibel Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen
oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter
zu erwerben. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft
gestärkt und deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden.
Im Rahmen der von der Gesellschaft geplanten Maßnahmen müssen oftmals
sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr in Geld
erbracht werden sollen und können. Nicht selten bestehen im Gegenzug
Verkäufer darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für
sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung
einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich
bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Sie
versetzt sie in die Lage, auch große und teure Unternehmen, Unternehmensteile,
Beteiligungen und Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu
erwerben. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden können. Da derartige Akquisitionen meist kurzfristig
erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal
stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines
genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats
– schnell zugreifen kann. Hierfür soll deshalb das vorgeschlagene
genehmigte Kapital verwendet werden können. Die Höhe des neuen genehmigten
Kapitals soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen, sei
es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien und ggf. in Kombination
miteinander, finanziert werden können.
Zu c)
Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ferner ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien nach §§ 203 Abs.
1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf die
ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
EUR 378.000 nicht übersteigt. Der Betrag von EUR 378.000 bleibt innerhalb
der in § 186 Abs. 3 AktG festgelegten Grenze von 10% des Grundkapitals.
Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig
einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell
und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht
ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs,
d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Zusätzlich
kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen
angestrebt werden. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand
den Abschlag – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – so niedrig bemessen,
wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10% des
bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10% sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach
Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da
die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär
zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen (und derzeit für die Aktionäre zu einem noch
wesentlich günstigeren Börsenpreis) am Markt erwerben. Schließlich
wird bei dieser Ausgestaltung darauf hingewiesen, dass eine Unter-Pari-Emission
gemäß § 9 Abs. 1 AktG nicht gestattet ist. Das heißt, dass der zulässige
geringste Ausgabebetrag nicht unter den auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 betragen
darf. Dabei ist der derzeitige Börsenkurs weit unter diesem Mindestausgabebetrag,
nämlich gegenwärtig bei ca. EUR 0,17.
Zu d)
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen
werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern
von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben,
sofern die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung dies vorsehen.
Solche Schuldverschreibungen haben zur erleichterten Platzierung am
Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern
oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen solch ein Bezugsrecht
auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht.
Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um
die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten
zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen
werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen
und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
der Gesellschaft. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft – im
Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options-
bzw. Wandlungspreises – einen höheren Ausgabekurs für die bei der
Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann.
Der Ausschluss des Bezugsrechts im Falle der Gewährung von Aktien
zur Bedienung von Umtausch- oder Bezugsrechten von Gläubigern von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche die Gesellschaft
auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben hat, soll
der Gesellschaft die Möglichkeit geben, an Gläubiger von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen nicht nur Aktien aus bedingtem Kapital
gewähren zu können, sondern im Bedarfsfall auch auf die Alternative
der Gewährung von Aktien aus genehmigtem Kapital zurückgreifen zu
können. Diese Maßnahme flankiert somit das bereits gemäß § 4 Abs.
6 der Satzung bestehende bedingte Kapital, das zur Bedienung derartiger
Umtausch- oder Bezugsrechte geschaffen ist.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn
es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse
der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über
die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
III. Teilnahmebedingungen
Nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass das Grundkapital
der S&R Biogas Energiesysteme AG im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
EUR 3.780.000,00 beträgt in 3.780.000 Stückaktien eingeteilt ist.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; es bestehen mithin 3.780.000
Stimmrechte. Nach Kenntnis der Gesellschaft sind alle Aktien teilnahme-
und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es erfolgt keine Ausschüttung
und Auszahlung von Dividenden.
Aktionäre, sind unter bestimmten, im Aktiengesetz genannten Voraussetzungen
berechtigt, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Sie haben
darüber hinaus das Recht, unter den nachstehend genannten Voraussetzungen
an der Hauptversammlung teilzunehmen, Auskunft zu den Gegenständen
der Tagesordnung zu verlangen, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung
und zum Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung
persönlich oder durch Vertreter abzugeben.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der S&R Biogas Energiesysteme AG
müssen Sie Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts mitgeteilt haben. Diese Anmeldung muss der Gesellschaft
nach § 123 Abs. 2 Satz 2 AktG mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs gem. § 123 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht
mitzurechnen ist. Anderenfalls entfällt Ihr Teilnahmerecht. Zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
13. September 2010
bei nachfolgend genannter Anmeldestelle angemeldet haben:
|
S&R Biogas Energiesysteme AG
Vorstand
Degernpoint H2
D-85368 Moosburg a. d. Isar
Fax: +49 8761 / 7211-1529
E-Mail: post@sur-ag.de
|
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung nachzuweisen.
Dazu ist der Gesellschaft ein in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen. Der Nachweis
muss sich gem. § 123 Abs. 3 Sätze 3 und 5 AktG, § 14 Abs. 2 Satz 3
der Satzung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. den
30. August 2010,
beziehen und der vorbezeichneten Anmeldestelle unter der genannten
Adresse bis zum Ablauf des
13. September 2010
zugehen. Nach Eingang der vorgenannten Anmeldung und des oben
genannten Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.
IV. Stimmrechtsausübung
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel
durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch
eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Für die Vollmacht ist
die Textform ausreichend. Für die Übermittlung bietet die Gesellschaft
folgende E-Mail-Adresse an: post@sur-ag.de. Auch im Fall der Bevollmächtigung
ist der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß vorstehender
Regelung erforderlich. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten
Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs.
5 AktG. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gleichgestellten Personen
oder Institutionen bevollmächtigen wollen, mit diesen über eine mögliche
Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann nachgewiesen werden
durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der
Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises
per Post oder Telefax an die folgende Anmeldeadresse bzw. Anmeldetelefaxnummer
sowie durch Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der
Bevollmächtigung selbst an:
|
S&R Biogas Energiesysteme AG
Vorstand
Degernpoint H2
D-85368 Moosburg a. d. Isar
Fax: +49 8761 / 7211-1529
E-Mail: post@sur-ag.de
|
Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang
des Berechtigten zur Versammlung erfolgen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Das entsprechende
Formular kann unter www.sur-ag.de/ heruntergeladen werden.
Die Aktionäre können hierzu das Formular verwenden, das ihnen zusammen
mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt wird. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die
Bestellung möglichst frühzeitig bei der depotführenden Bank eingehen.
Für die Übermittlung bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse
an:
Die Satzung sieht keine besonderen Bestimmungen für die Stimmabgabe
in der Hauptversammlung vor. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Stimmabgabe
durch einfaches Handheben vollzogen wird und jede Stückaktie eine
Stimme gewährt.
Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir,
diese an die vorstehend genannte Anschrift zu richten.
V. Rechte von Aktionären
Aktionäre, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können von der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 20. August 2010, zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen
des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats stellen und Wahlvorschläge
machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich
an die folgende Adresse im Original per Post, per Telefax oder per
E-Mail zu übersenden:
|
S&R Biogas Energiesysteme AG
Vorstand
Degernpoint H2
D-85368 Moosburg a. d. Isar
Fax: +49 8761 / 7211-1529
E-Mail: post@sur-ag.de
|
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens
14 Tage vor der Versammlung (§ 126 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG), also
bis zum 5. September 2010, der Gesellschaft zugehen, werden
von der Gesellschaft auf der Internetseite unter www.sur-ag.de/ zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen
werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.
|
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
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Die Informationen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.sur-ag.de/ zugänglich.
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008, der Lagebericht (einschließlich
des Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB)
sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 liegen
von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft (Degernpoint H2, 85368 Moosburg a. d. Isar) zur Einsicht
der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner sind die
genannten Unterlagen auch auf der Homepage der Gesellschaft (http://www.sur-ag.de/)
kostenlos abrufbar. Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen während
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Moosburg a. d. Isar, im August 2010
S&R Biogas Energiesysteme AG
Der Vorstand
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