TC Unterhaltungselektronik AG
Koblenz
ISIN: DE0007454209 – WKN: 745420
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 29. November 2011, um 10:00 Uhr im Fährhaus am Stausee, An der Fähre 3, 56072 Koblenz, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 mit dem Lagebericht des Vorstands und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
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2) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2004 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll personenbezogen, das heißt im Wege
der Einzelentlastung, abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Dem Vorstandsmitglied Frau Petra Bauersachs wird für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt.
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b) |
Dem Vorstandsmitglied Herrn Guido Ciburski wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt.
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3) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.
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4) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2005 mit dem Lagebericht des Vorstands und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
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5) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll personenbezogen, das heißt im Wege
der Einzelentlastung, abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Dem Vorstandsmitglied Frau Petra Bauersachs wird für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt.
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b) |
Dem Vorstandsmitglied Herrn Guido Ciburski wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt.
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6) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.
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7) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 mit dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
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8) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll personenbezogen, das heißt im Wege
der Einzelentlastung, abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Dem Vorstandsmitglied Frau Petra Bauersachs wird für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2006 Entlastung erteilt.
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b) |
Dem Vorstandsmitglied Herrn Guido Ciburski wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2006 Entlastung erteilt.
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9) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
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10) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2007 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll personenbezogen, das heißt im Wege
der Einzelentlastung, abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Dem Vorstandsmitglied Frau Petra Bauersachs wird für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2007 Entlastung erteilt.
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b) |
Dem Vorstandsmitglied Herrn Guido Ciburski wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2007 Entlastung erteilt.
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11) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2008 mit dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
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12) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2008 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll personenbezogen, das heißt im Wege
der Einzelentlastung, abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Dem Vorstandsmitglied Frau Petra Bauersachs wird für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2008 Entlastung erteilt.
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b) |
Dem Vorstandsmitglied Herrn Guido Ciburski wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2008 Entlastung erteilt.
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13) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und
5 HGB
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14) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll personenbezogen, das heißt im Wege
der Einzelentlastung, abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Dem Vorstandsmitglied Frau Petra Bauersachs wird für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt.
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b) |
Dem Vorstandsmitglied Herrn Guido Ciburski wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt.
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15) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 mit dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und
5 HGB
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16) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll personenbezogen, das heißt im Wege
der Einzelentlastung, abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Dem Vorstandsmitglied Frau Petra Bauersachs wird für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt.
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b) |
Dem Vorstandsmitglied Herrn Guido Ciburski wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt.
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17) |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW Mantay Schulz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen.
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18) |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Mandate der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Thomas Nachtigahl, Dirk Peters und Philipp Krobath, sind im
Dezember 2005 ausgelaufen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 2. Februar 2011 wurden gemäß § 104 Abs. 1 AktG Herr
Thomas Nachtigahl, Herr Dirk Peters und Herr Heinz Suhr mit sofortiger Wirkung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
bestellt. Das Amt der gerichtlich bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats erlischt, sobald der Mangel im Sinne von § 104 AktG
infolge der Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung behoben ist. Daher sollen in dieser Hauptversammlung
die Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern
zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
a) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Thomas Nachtigahl, Bankkaufmann, wohnhaft in Hamburg, in den Aufsichtsrat zu wählen, und
zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015 beschließt.
Es wird gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in
den Aufsichtsrat Herr Nachtigahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
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b) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dirk Peters, Immobilienmakler, wohnhaft in Bad Honnef, in den Aufsichtsrat zu wählen,
und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015 beschließt.
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c) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Heinz Suhr, Industriekaufmann, wohnhaft in Kempten, in den Aufsichtsrat zu wählen, und
zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015 beschließt.
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Alle drei Kandidaten üben keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien
anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus.
Herr Thomas Nachtigahl erfüllt die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
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19) |
Beschlussfassung über die vorsorgliche Aufhebung bestandenen genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2011 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung von § 18 und die Änderung von § 5 der
Satzung
Das durch die Hauptversammlung am 28. Juli 2000 zuletzt geschaffene Genehmigte Kapital (§ 18 der Satzung), das vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats teilweise ausgenutzt wurde, ist am 31. Dezember 2004 ausgelaufen. Daher soll neues Genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 638.644,00, was 50 % des aktuell bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 1.277.288,00 entspricht,
geschaffen werden. Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten Kapitals soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt
werden; jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen.
Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die in § 18 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 31. Dezember 2004 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 550.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigte Kapitalerhöhung), wird, soweit sie nicht ausgenutzt wurde, vorsorglich
aufgehoben.
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b) |
§ 18 der Satzung wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 28. November 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 638.644,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann
den Aktionären auch mittelbar gewährt werden (§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
|
* |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde,
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* |
sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt,
|
* |
sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
oder des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – sofern dieser Betrag niedriger ist
– 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte
der Grundkapitalbetrag am geringsten ist, nicht überschreitet, und die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % werden alle eigenen Aktien angerechnet, die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem Beginn des 29. November
2011 veräußert werden. Ferner werden auf diese Grenze diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
nach dem Beginn des 29. November 2011 unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
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Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags entscheidet
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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d) |
Mit Eintragung der Aufhebung des bisherigen § 18 der Satzung im Handelsregister erhält § 5 einen neuen Absatz 4 mit folgendem
Wortlaut:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 28. November 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stückaktien durch Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 638.644,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann
den Aktionären auch mittelbar gewährt werden (§ 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
|
* |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde,
|
* |
sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt,
|
* |
sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals,
des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – 10
% des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag
am geringsten ist, nicht überschreitet, und die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf die vorgenannte Grenze von 10 % werden alle eigenen Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach dem Beginn des 29. November 2011 veräußert werden. Ferner sind
auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Beginn des 29. November
2011 unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags entscheidet
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
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Bericht des Vorstands zu Punkt 19 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt
werden und nur in folgenden Fällen die Möglichkeit bestehen, es auszuschließen:
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
Kapitalerhöhung ein glattes und damit praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung
und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert.
Hintergrund für die vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ist,
dass Wandel- und Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis Regelungen enthalten, wonach für den Fall eines Bezugsangebots
an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel
zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten nicht ein Bezugsrecht auf Aktien in
dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise Erfüllung einer
etwaigen Wandlungspflicht zustehen würde. Die hier vorgeschlagene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand
in solchen Situationen die Wahl zwischen diesen beiden Gestaltungsvarianten. Derzeit besteht bei der Gesellschaft allerdings
keine Ermächtigung für die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dient dem Zweck, den Erwerb von
Unternehmen, von Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung
von Aktien zu ermöglichen. Oftmals ist der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder
der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen für den Verkäufer vorteilhaft. Insbesondere
in diesen Fällen stärkt die Möglichkeit, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, die Verhandlungsposition der Gesellschaft.
Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien
als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Durch das Genehmigte Kapital kann die Gesellschaft bei sich
bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen oder aber sonstige Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene
Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit der damit
verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis und Schonung der Liquidität der Gesellschaft. Die Verwaltung wird die Möglichkeit
der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital nur nutzen, wenn der
Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. der Wert des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder
der zu erwerbenden Beteiligung oder des sonstigen Vermögensgegenstands, in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher
Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden.
Die Möglichkeit zum sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der
Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in die
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.
Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Der durch
eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je neuer
Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung
des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts
der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko in Form eines Kursänderungsrisikos über
mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen
führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist entweder das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehende Grundkapital, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung bestehende Grundkapital oder das zum Zeitpunkt
der Ausgabe der neuen Aktien bestehende Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten
ist. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie nach dem Beginn des 29. November 2011
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben werden
bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Beginn des 29. November 2011 unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 221 Abs. 4 AktG in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Vorstand wird daher –
vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende Hauptversammlung – von der Ermächtigung
zur Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem Genehmigten Kapital in dem Umfang des anteiligen
Grundkapitals keinen Gebrauch machen, das auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund
anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden, soweit der Umfang des auf diese Aktien entfallenden
anteiligen Grundkapitals 10 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. Diese Anrechnung soll entfallen und
das ursprüngliche Ermächtigungsvolumen wieder zur Verfügung stehen, sobald eine nachfolgende Hauptversammlung den Vorstand
neuerlich ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Aktien auszugeben oder zu veräußern oder Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft auszugeben. Damit soll dem Bedürfnis der Aktionäre
im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien
und damit die der Gesellschaft zufließende Gegenleistung wird sich am Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Ausstattung orientieren und den aktuellen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich, voraussichtlich
nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber um nicht mehr als 5 %, unterschreiten.
Der Vorstand wird im Fall der Ausnutzung sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und ggf. der Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre, soweit ein solcher erfolgt, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sind. Der Vorstand
wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.
20) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 3 der Satzung
§ 3 der Satzung sieht vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht
werden. Um die Voraussetzungen für die zusätzliche Möglichkeit der Informationsübermittlung im Wege der Datenfernübertragung
zu schaffen, was nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich ist, soll § 3 der Satzung um einen Absatz 2 ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 3 der Satzung wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
‘Die Gesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Inhabern zugelassener Wertpapiere Informationen
auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.’
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21) |
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 4 der Satzung
§ 4 der Satzung enthielt eine Gerichtsstandvereinbarung, die aufgehoben werden soll, da sich der Gerichtsstand aus dem satzungsmäßigen
Sitz und den gesetzlichen Bestimmungen hinreichend ergibt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 4 der Satzung (Gerichtsstand) wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen.
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22) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung
§ 5 Abs. 2 der Satzung regelt die bisherigen Vorgaben zur Ausfertigung von Aktienurkunden und schließt Ansprüche der Aktionäre
auf Verbriefung von Anteilen aus. Durch eine Neufassung dieses Absatzes 2 soll die Satzung im Lichte der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen konkretisiert und der Gesellschaft die ausdrückliche Möglichkeit eingeräumt werden, gegen Kostenerstattung Aktienurkunden
auszustellen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 5 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die Form der Aktienurkunden, der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen
bestimmt der Vorstand. Ein Anspruch auf Einzel- oder Mehrfachverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich
zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse vorgeschrieben ist, an der Aktien zum Handel zugelassen sind.
Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Kostenerstattung Aktienurkunden auszustellen, die einzelne oder mehrere Aktien verkörpern.’
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23) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Satzung
Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich derzeit nach § 6 Abs. 1 der Satzung aus zwei Mitgliedern zusammen und die Gesellschaft
wird gemäß § 7 Abs. 1 durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen
vertreten.
Die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Vorstands soll angepasst und unter Berücksichtigung der gesetzlich erforderlichen
Mindestanzahl gemäß § 76 Abs. 2 AktG flexibel gestaltet werden. Entsprechend soll die Regelung zur Vertretung der Gesellschaft
in § 7 Abs. 1 angepasst werden. Die Regelungen in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Satzung sollen hierzu entsprechend angepasst
und geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 6 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands
ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.’
§ 7 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, ist dieses einzelvertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen,
wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern
gleich. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsberechtigt sind.’
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24) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 2 der Satzung
Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung ist im Fall des Ausscheidens des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Nicht in der Satzung geregelt ist bisher, ob dies auch für den Fall der
gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern gilt. Zur Vermeidung von Unsicherheiten im möglichen Fall einer gerichtlichen
Bestellung soll die Satzung in diesem Punkt dahingehend ergänzt werden, dass dies auch für den Fall einer gerichtlichen Bestellung
gilt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 10 Abs. 2 der Satzung wird um einen Satz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
‘Dasselbe gilt für den Fall der gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern.’
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25) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 11 der Satzung
§ 11 der Satzung enthält Bestimmungen über die Einberufung von und die Beschlussfassung in Sitzungen des Aufsichtsrats. In
Anbetracht des Umstandes, dass das Aktiengesetz keine ausführlichen verbindlichen Regelungen zur Einberufung und Abhaltung
von Sitzungen des Aufsichtsrats enthält und die Satzungsregelungen bislang den Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Nutzung
von Wegen der Datenfernübertragung nicht ausschöpft, soll die Satzung entsprechend erweitert und angepasst werden. Hierzu
soll der Aufsichtsrat zudem ermächtigt werden, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der er insbesondere weitere Einzelheiten
zu den Abstimmungsmodalitäten in Sitzungen des Aufsichtsrats festlegen kann. Zudem soll die Satzung die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestanzahl stattzufindender Aufsichtsratssitzungen gemäß § 110 Abs. 3 AktG vorsorglich verbindlich regeln. Schließlich
soll der Aufsichtsrat im Sinne von § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG zur Vornahme von Satzungsänderungen ermächtigt werden, die nur
die Fassung der Satzung, nicht aber wesentliche inhaltliche Änderungen der Satzung betreffen, über die auch weiterhin ausschließlich
die Hauptversammlung zu befinden hat. Entsprechend sollen die Absätze 1 und 2 von § 11 geändert und ein Absatz 5 und ein Absatz
6 dem § 11 der Satzung hinzugefügt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 11 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung
in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und eine andere Form der Einberufung wählen.’
§ 11 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche, mündlich oder per E-Mail
oder Telefax übermittelte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden
erklären oder sich an ihr beteiligen. Das Nähere kann der Aufsichtsrat im Rahmen einer Geschäftsordnung regeln.’
§ 11 der Satzung wird um einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
‘Der Aufsichtsrat soll eine Sitzung im Kalendervierteljahr und muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.’
§ 11 der Satzung wird um einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
‘Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.’
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26) |
Beschlussfassung über die Änderung der §§ 13, 14 und 16 der Satzung
Die §§ 13, 14 und 16 der Satzung enthalten Bestimmungen über den Ort und die Einberufung der Hauptversammlung (§ 13), den
Vorsitz der Hauptversammlung (§ 14) und die Beschlussfassung der Hauptversammlung (§ 16). Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Durch das ARUG sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur
Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen
Bevollmächtigten geändert worden. Die Gesellschaft ist nun angehalten, ihre Satzung an die neue Gesetzeslage anzupassen, was
in dieser Hauptversammlung erfolgen soll. Weiterhin soll im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vorsorgliche Flexibilität zur
Abhaltung von Hauptversammlungen auch am Sitz deutscher Börsen geschaffen werden, was § 121 Abs. 4 AktG ermöglicht. Und schließlich
sollen die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen konkretisiert
werden. § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 14 und § 16 Abs. 2 und 3 sollen entsprechend geändert und ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 13 Abs. 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsensitz statt.’
§ 13 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die Hauptversammlung wird, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einberufen.
Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.’
§ 13 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’
§ 14 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Vorsitz der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz der Hauptversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes
Mitglied. Übernimmt kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz, so eröffnet der beurkundende Notar die Hauptversammlung und
lässt den Vorsitzenden der Versammlung (Versammlungsleiter) von der Hauptversammlung wählen.
(2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt
werden, sowie die Art und Weise und Reihenfolge der Abstimmung.
(3) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere
zu Beginn der Versammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten
sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festlegen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten
Kriterien unterscheiden.
(4) Wenn dies in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Übertragung der Hauptversammlung
und – soweit gesetzlich zulässig – die Teilnahme an der Hauptversammlung über elektronische Medien zulassen.’
§ 16 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen
zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt
unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.’
§ 16 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend
eine andere Mehrheit vorsieht. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
erfordert, genügt, sofern nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorsieht, die einfache Mehrheit des vertretenen
Grundkapitals.’
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27) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung
§ 171 AktG regelt die Pflichten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und
der Berichterstattung an die Hauptversammlung. § 17 der Satzung gibt dieses Pflichten nur unvollständig wieder, weshalb §
17 der Satzung entsprechend der gesetzlichen Regelungen hierzu angepasst werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 17 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichtes sind der Jahresabschluss,
der Lagebericht und der Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag
vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich
an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht binnen eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind,
dem Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt.’
§ 17 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt
über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Wahl des Abschlussprüfers sowie über die Verwendung des
Bilanzgewinns.’
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28) |
Beschlussfassung über die Einführung eines neuen § 18 der Satzung
§ 18 der Satzung regelte bisher genehmigtes Kapital, das ausgelaufen und § 18 demgemäß von der Hauptversammlung aufgehoben
werden soll. Da die Satzung der Gesellschaft bislang keine Regelungen über die Bildung von Rücklagen und die Gewinnverwendung
enthielt und die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten hierzu nicht ausschöpfte, sollen Bestimmungen über die Bildung von Rücklagen
und die Gewinnverwendung der Gesellschaft in die Satzung aufgenommen werden. Hierzu soll ein neuer § 18 in die Satzung eingeführt
werden, und zwar mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem der alte § 18, der das zwischenzeitlich ausgelaufene genehmigte Kapital
enthielt, aufgehoben ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufhebung des § 18 der Satzung, der das zwischenzeitlich ausgelaufene genehmigte Kapital regelte,
erhält die Satzung einen neuen § 18 mit folgendem Wortlaut:
‘§ 18 Rücklagen und Gewinnverwendung
(1) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die
gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die
Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen
die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder nach der Einstellung übersteigen würden.
(2) Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen
einzustellen.
(3) Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Bar- auch eine Sachausschüttung beschließen.
(4) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 AktG einen Abschlag
auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre auszahlen.’
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Verfügbarkeit von Unterlagen
Die in den Tagesordnungspunkten 1, 4, 7, 9, 11, 13 und 15 aufgeführten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an im Internet auf der Webseite der Gesellschaft unter www.telecontrol.de zur Einsichtnahme und zum Download
zur Verfügung. Diese Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Koblenzer
Str. 132, 56073 Koblenz zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.
Auf Anfrage wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Die Kontaktadresse zur Anforderung von Unterlagen lautet wie folgt:
TC Unterhaltungselektronik AG Investor Relations – HV 2011 Koblenzer Str. 132 56073 Koblenz Telefax: +49 261-98436-36 E-Mail: bauersachs@telecontrol.de
Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen
Bundesanzeiger EUR 1.277.288,00 und ist eingeteilt in 1.277.288 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 1.277.288.
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien.
TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 123 Abs. 2 und 3 des AktG in Verbindung
mit § 13 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis
des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz (‘Nachweis’) erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 8. November 2011, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (‘Nachweiszeitpunkt’). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. Veräußerungen oder Erwerbe von Aktien
nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts.
Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung bei der Gesellschaft spätestens am
22. November 2011, 24:00 Uhr (MEZ),
unter folgender Adresse eingehen:
TC Unterhaltungselektronik AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft oder empfangsberechtigten Stelle werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung zur Hauptversammlung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Teilnahme- und Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind die fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes,
wie vorstehend beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
zulässig.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation
bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder die diesen gleichgestellten Organisationen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG diesen gleich gestellte Organisation bevollmächtigen möchten,
sollten sich deshalb mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht auch unter www.telecontrol.de
unter der Rubrik Shareholders/HV 2011 zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und
die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
TC Unterhaltungselektronik AG c/o UBJ. GmbH TCU Hauptversammlung 2011 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: 040 / 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis
des Aktienbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.telecontrol.de
unter der Rubrik Shareholders/HV 2011 zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Montag, den 28. November
2011, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
TC Unterhaltungselektronik AG c/o UBJ. GmbH TCU Hauptversammlung 2011 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: 040 / 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 29. Oktober 2011, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse schriftlich unter Beifügung einer Begründung oder Beschlussvorlage zugegangen sein:
TC Unterhaltungselektronik AG – Vorstand – Koblenzer Str. 132 56073 Koblenz
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten
Adresse spätestens am 14. November 2011, 24:00 Uhr (MEZ), eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten
Adresse spätestens am 14. November 2011, 24:00 Uhr (MEZ), eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter www.telecontrol.de zugänglich machen,
sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen
Anforderungen genügen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
TC Unterhaltungselektronik AG – Vorstand – unter der Adresse: Koblenzer Str. 132 in 56073 Koblenz oder unter der Fax-Nr.: +49 261-98436-36 oder per E-Mail: bauersachs@telecontrol.de
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass
es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.telecontrol.de zur Verfügung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen
Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt
werden.
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.telecontrol.de.
Koblenz, im Oktober 2011
Der Vorstand
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