VBH Holding Aktiengesellschaft
Korntal-Münchingen
ISIN: DE000A161002 – WKN A16100
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden ein zur 27. ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 25. Mai 2016, 10.00 Uhr im Kultur- und Kongresszentrum ‘Das K’ Festsaal Stuttgarter Straße 65, 70806 Kornwestheim
A.) TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2015, der Lageberichte
der VBH Holding AG und des Konzerns sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 und der erläuternde Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB für das am 31.12.2015 abgelaufene Geschäftsjahr.
Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter www.vbh-holding.com (Bereich: Berichte-News) zum Download bereit und
werden auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos übersandt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Wie vom Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats empfohlen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016
zu wählen.
B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung
des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft
anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf
den 4. Mai 2016, 00:00 Uhr (‘Nachweisstichtag’), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn
sie der Gesellschaft spätestens bis 18. Mai 2016, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:
VBH Holding AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen Telefax: +49 (0) 9628 – 92 99 871 E-Mail: hv@anmeldestelle.net
Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir
bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär,
der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht:
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt.
Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.
2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre
Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine
Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den
Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird,
dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB)
erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person
oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und
Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Vollmachtserteilung.
Die Formulare zur Bevollmächtigung sind außerdem im Internet unter http://www.vbh-holding.com (Bereich: Veranstaltungen-Hauptversammlung)
zum Download bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:
VBH Holding AG Investor Relations Siemensstraße 38 70825 Korntal-Münchingen Telefax: +49 (0) 7150 – 15 331 E-Mail: ir@vbh.de
Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft
und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden,
es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor.
b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (s. oben Ziff.
1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare
werden zusammen mit den Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den vorstehend bei Buchstabe a)
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet bereit zum Download
unter http://www.vbh-holding.com (Bereich: Veranstaltungen-Hauptversammlung).
c) Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis
23. Mai 2016, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten
der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch während
der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche
Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft
von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm
in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung,
der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
4. Recht der Aktionäre auf Gegenanträge/Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
unter http://www.vbh-holding.com zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 10. Mai 2016, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag
gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten TOP mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 Buchstabe a)
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt hat.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers.
Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen
Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG enthalten (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sind Firma und Sitz anzugeben). Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen.
5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:
VBH Holding AG Der Vorstand Siemensstraße 38 70825 Korntal-Münchingen E-Mail: ir@vbh.de (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB)
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 24. April 2016, 24:00
Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also
seit dem 25. Februar 2016, 00.00 Uhr, Aktionär ist.
6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 35.683.984 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien
der VBH Holding AG ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien; alle ausgegebenen
Aktien sind teilnahme- und stimmberechtigt.
7. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der VBH Holding AG
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vbh-holding.com zugänglich:
▪ der Inhalt dieser Einberufung;
▪ die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
▪ die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
▪ die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;
▪ nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe
von Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht;
▪ ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge.
Wir würden uns freuen, Sie in Kornwestheim begrüßen zu dürfen.
Korntal-Münchingen, im April 2016
VBH Holding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Jürgen Kassel, Christoph Schill, Andrzej Wyszogrodzki
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