Vilmaris GmbH & Co. KGaA
Hamburg
– ISIN DE000A0RAK01 – – Wertpapier-Kenn-Nr. A0RAK0 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Kommanditaktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der Vilmaris GmbH & Co. KGaA am Donnerstag, den 13. Juni 2013, um 10:00 Uhr in den Speersort 10, 20095 Hamburg, ein.
Tagesordnung auf einen Blick
TOP 1: |
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Geschäftsjahr 2012 und Ausblick auf das Geschäftsjahr 2013
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TOP 2: |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie der jeweiligen Lageberichte für
die Vilmaris GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012
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TOP 3: |
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses des Geschäftsjahres 2012
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TOP 4: |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2012
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TOP 5: |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
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TOP 6: |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes während des Geschäftsjahres 2013
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TOP 7: |
Sonstiges
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I. Tagesordnung
TOP 1: Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Geschäftsjahr 2012 und Ausblick auf das Geschäftsjahr 2013
TOP 2: Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie der jeweiligen Lageberichte
für die Vilmaris GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
sowie Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
Im Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung
bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung,
der einen Jahresfehlbetrag von EUR EUR 83.842,68 ausweist, festzustellen.
TOP 3: Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses des Geschäftsjahres 2012
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresfehlbetrag der Gesellschaft mit der
Kapitalrücklage zu verrechnen.
TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2012
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
TOP 5: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
TOP 6: Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes während des Geschäftsjahres 2013.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
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a) |
Die Steinberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2013 gewählt.
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b) |
Die Steinberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichtes für das Geschäftsjahr 2013 gewählt.
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TOP 7: Sonstiges
II. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß Ziffer 20.1 der
Satzung diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben.
Ziffer 20.2 bestimmt: Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat schriftlich oder auf eine andere von der Gesellschaft
näher zu bestimmende Weise bei der Gesellschaft oder bei einer sonst in der Einberufung bezeichneten Stelle zu erfolgen und
muss spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Anmeldefrist zugegangen sein, sofern nicht der persönlich haftende Gesellschafter
einen späteren Anmeldeschlusstag bestimmt.
Die Anmeldung muss spätestens bis Dienstag, den 11. Juni 2013, 24:00 Uhr bei der Gesellschaft unter der Adresse
Vilmaris GmbH & Co. KGaA – Hauptversammlung 2013 – Speersort 10 20095 Hamburg
oder per Telefax unter der Nummer +49 40 688 788 – 70 oder per E-Mail unter der Adresse ir@vilmaris.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister
eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister
noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden allerdings in der Zeit von Montag, den 10. Juni 2013, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Donnerstag,
den 13. Juni 2013 (je einschließlich), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Montag, den 10. Juni 2013.
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10
in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte geschäftsmäßig handelnde Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht
für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer
Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
III. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Kommanditaktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung
(siehe oben unter ‘Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’) erforderlich.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung
erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen gegenüber
der Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt soweit
nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht
in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht
nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder
nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung
erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3
Satz 3 AktG der Textform (§ 126 b BGB).
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem
Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung Vollmacht erteilt
wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3
Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute
und die Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung
mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Personen und Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen
vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in
§ 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits
vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis
über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse ir@vilmaris.de übermittelt
werden. Alternativ können insbesondere auch die für die Anmeldung angegebene Post- und Telefax-Adresse für die Übermittlung
des Nachweises der Bevollmächtigung genutzt werden. Die vorgenannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Ein Vollmachtsformular erhalten die Kommanditaktionäre zusammen mit dieser Einladung zur Hauptversammlung. Außerdem findet
sich ein Vollmachtsformular unter der Internetadresse http://vilmaris.de/hauptversammlung.html. Weder vom Gesetz noch von
der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft wird die Nutzung dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse
einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, diese
Formulare zu verwenden.
Die Vilmaris GmbH & Co. KGaA bietet ihren Kommanditaktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch einen
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Vollmachts- und Weisungsformulare
hierfür werden den Aktionären ebenfalls zusammen mit der Einberufung übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der
Internetadresse http://vilmaris.de/hauptversammlung.html. abgerufen werden.
IV. Weitere Angaben zur Einberufung und zu den Rechten der Kommanditaktionäre
1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Kommanditaktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder
sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Kommanditaktionärs,
der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter der Internetadresse
http://vilmaris.de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 29. Mai 2013, 24:00 Uhr, unter der Adresse
Vilmaris GmbH & Co. KGaA – Hauptversammlung 2013 – Speersort 10 20095 Hamburg
oder per Telefax unter der Nummer +49 40 688 788 – 70 oder per E-Mail unter der Adresse ir@vilmaris.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.
2. Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124 a AktG
Der Inhalt der Einberufung, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und
der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet
werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
http://vilmaris.de/hauptversammlung.html
zugänglich.
3. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß §§ 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von Euro 500.000,- erreichen (Letzteres entspricht 5.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich (§ 126 BGB) an die Geschäftsführung der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am
Montag, den 13. Mai 2013, 24:00 Uhr zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden: Vilmaris GmbH & Co. KGaA, Geschäftsführung,
Speersort 10, 20095 Hamburg. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den
Antrag halten, findet entsprechende – das heißt in angepasster Form – Anwendung.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
– unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft den Kommanditaktionären per eingeschriebenem Brief bekannt gemacht.
Etwaige, nach der Einberufung der Hauptversammlung, bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
http://vilmaris.de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht und den Kommanditaktionären mitgeteilt.
4. Auskunftsrechte der Kommanditaktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen,
der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
5. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Kommanditaktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1
AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden sich
unter der Internetadresse
http://vilmaris.de/hauptversammlung.html
6. Weitere Angaben und Hinweise
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Vilmaris GmbH & Co. KGaA, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind,
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 30.650 (Angabe nach § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG).
Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von der persönlichen haftenden Gesellschafterin
und vom Aufsichtsrat sowie dem Vollmachts- und Weisungsformular wurde am 7. Mai 2013 an die Kommanditaktionäre gemäß Ziffer
19.2 der Satzung i.V.m. § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG mit eingeschriebenem Brief versandt.
Hamburg, im Mai 2013
Vilmaris GmbH & Co. KGaA Vilmaris Management GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin)
Die Geschäftsführung
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