W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG
Salzufer 8, 10587 Berlin
– ISIN: DE0006637390 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 20. Mai 2010, 10.30 Uhr
im Ludwig Erhard Haus Fasanenstraße 85, 10623 Berlin
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG sowie des Lageberichts
für die W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG und den Konzern für das Geschäftsjahr
2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie mit dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (‘VorstAG’) ermöglicht es
der Hauptversammlung, einen Beschluss über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu fassen (§ 120 Absatz 4 AktG).
Durch diesen Beschluss soll den Aktionären ein Instrument an die Hand
gegeben werden, ihre Auffassung zum Vergütungssystem zum Ausdruck
zu bringen. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass ein solcher
Beschluss gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 AktG für den Aufsichtsrat rechtlich
nicht verbindlich ist. Zudem ist eine Anfechtung des Beschlusses nach
§ 243 AktG ausgeschlossen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht
2009 auf den Seiten 23-25 als Teil des Konzernlageberichts veröffentlicht
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG zu billigen.
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5. |
Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb eigener Aktien
Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 erteilte Ermächtigung der W.O.M.
WORLD OF MEDICINE AG zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 27. November
2010 befristet. Rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Ermächtigung
soll daher erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt
werden. Entsprechend dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (‘ARUG’) geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann
die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
Der Vorstand der Gesellschaft wird bis zum 19. Mai 2015 ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im
Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen (also des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen) Grundkapitals zu erwerben.
Der Vorstand kann die Ermächtigung ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausüben.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands a) über die Börse oder
b) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
a) |
Bei Erwerb über den Börsenhandel darf der Kaufpreis je Aktie
den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs (oder, soweit in dieser Ermächtigung
auf den Xetra-Schlusskurs abgestellt wird, den in einem an die Stelle
des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystems ermittelten Schlusskurs)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen
fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
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b) |
Bei dem Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Erwerbsangebots
darf der Erwerbspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Börsentagen
vor erstmaliger Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10
% über- oder unterschreiten.
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu
verwenden:
Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die
Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden; von der Ermächtigung kann auch mehrfach Gebrauch gemacht werden.
Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien
über die Börse wieder zu veräußern. Dabei darf der Veräußerungspreis
je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf
Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die erworbenen eigenen
Aktien auch in anderer Weise – somit nicht über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre – an Dritte gegen Zahlung eines Barkaufpreises
zu veräußern. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den durchschnittlichen
Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils
der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als
5 % unterschreiten. Für eine solche Veräußerung eigener Aktien wird
das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Ermächtigung zu
einer solchen Veräußerung eigener Aktien beschränkt sich auf insgesamt
höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft unter Einbeziehung
von Aktien, die aus genehmigtem Kapital gemäß § 5 Absatz 5 lit. d)
der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, die erworbenen eigenen
Aktien in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder
durch Angebot an alle Aktionäre abzugeben, wenn die Abgabe an einen
Dritten als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder
von Beteiligungen erfolgt. Der Preis, zu dem erworbene eigene Aktien
an einen Dritten abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen
vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb
nicht wesentlich unterschreiten. Für die Verwendung eigener Aktien
zum Zweck des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs wird das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zur Wiederveräußerung eigener
Aktien gelten auch für solche eigenen Aktien, die die Gesellschaft
auf der Grundlage der bestehenden, von der Hauptversammlung mit Beschluss
vom 28. Mai 2009 erteilten Ermächtigung bereits vor dem Wirksamwerden
der zu diesem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung erworben
hat.
Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die dem
Vorstand mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 2009 erteilt
wurde, wird mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz
1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Der Vorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand
der Gesellschaft rechtzeitig vor dem Ablauf der von der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2009 erteilten Ermächtigung (die ‘bestehende Ermächtigung’)
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 19. Mai 2015
eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen
Grundkapitals zu erwerben. Die bestehende Ermächtigung, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen vor Inkrafttreten des ARUG nur für die Dauer
von 18 Monaten erteilt werden durfte, liefe zum 27. November 2010
aus und soll deshalb durch die vorgeschlagene neue Ermächtigung ersetzt
werden. Die neue Ermächtigung soll für die gesetzlich zugelassene,
durch das ARUG eingeführte neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt
werden.
Die mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG dient den Interessen der Gesellschaft, eigene Aktien
beispielsweise an institutionelle Anleger zu veräußern. Hierdurch
können neue Aktionärsgruppen gewonnen werden.
Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung wird der Gesellschaft
des Weiteren die Möglichkeit eingeräumt, eigene Aktien zu erwerben,
um diese unter anderem als Gegenleistung an Dritte bei einem Unternehmens-
oder Beteiligungserwerb zu verwenden. Dies erlaubt es der Gesellschaft
im Rahmen ihrer auch weiterhin beabsichtigten Akquisitionspolitik,
in geeigneten Fällen eigene Aktien flexibel und kostengünstig als
Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb einzusetzen.
Die Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden
bei einer solchen Verwendung eigener Aktien jeweils angemessen gewahrt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung ist auf bis zu 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft beschränkt. Außerdem darf der Preis, zu dem die erworbenen
eigenen Aktien an einen Dritten wie beispielsweise einen institutionellen
Anleger veräußert werden, den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Veräußerung vorangegangenen
fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Sollen erworbene
eigene Aktien zum Zweck des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs
an einen Dritten abgegeben werden, so darf der Preis den durchschnittlichen
Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens-
oder Beteiligungserwerb nicht wesentlich unterschreiten.
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7. |
Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG’)
Durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (‘ARUG’) sind unter anderem die aktienrechtlichen Fristen für
die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung
sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten
geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung
der Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme)
sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl. Die Satzung soll an diese
gesetzlichen Neuregelungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderungen
der Satzung zu beschließen:
a) |
§ 17 (Ort und Einberufung) Absatz 4 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
‘4. |
Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmelde- und
Nachweisfrist des § 18 Absatz 1.’
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b) |
§ 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) Absatz
1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
deren Anmeldung und Berechtigungsnachweise der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Versammlung zugehen (Anmelde- und Nachweisfrist). Der
Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand oder, im Falle
der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
in der Einberufung der Hauptversammlung eine auf bis zu drei Tage
vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.’
|
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c) |
§ 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) Absatz
4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘4. |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten
für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis
gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann.
§ 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.’
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d) |
§ 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) wird
um folgenden Absatz 5 ergänzt:
‘5. |
Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise
im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).
Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach eine Online-Teilnahme,
sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der
Hauptversammlung mitzuteilen.’
|
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e) |
§ 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) wird
um folgenden Absatz 6 ergänzt:
‘6. |
Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen,
auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Ermöglicht
der Vorstand den Aktionären hiernach die Briefwahl, sind die näheren
Einzelheiten des Verfahrens in der der Einberufung der Hauptversammlung
anzugeben.’
|
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f) |
§ 19 (Vorsitz in der Hauptversammlung und Beschlussfassung)
wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
‘6. |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung vollständig oder in Auszügen in einer von ihm
näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.’
|
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit sämtlicher
Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 20.
Mai 2010. Der Aufsichtsrat der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG setzt sich
gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG sowie § 10 Absatz 1 der Satzung
aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß §
10 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließen wird. Die Wahl erfolgt somit für die Zeit bis zum Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2013.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die folgenden
Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen, wobei Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien jeweils angegeben sind:
1. |
Ralf Michels, Privatier, Berlin
– Keine weiteren Mitgliedschaften
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2. |
Christian Palme, Geschäftsführer der C.P. medical consulting,
Hechingen und Geschäftsführer der Japan Stent Technology Europe GmbH,
Potsdam
– Keine weiteren Mitgliedschaften
|
3. |
Nina Gnutzmann LL.M. Eur., Rechtsanwältin, Syndika der ATON
GmbH, Fulda
– Keine weiteren Mitgliedschaften.
|
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Es ist
beabsichtigt, Herrn Michels im Falle seiner Wahl als Kandidaten für
den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Herr Palme erfüllt die besonderen
Anforderungen des § 100 Absatz 5 AktG und soll dem Aufsichtsrat künftig
als unabhängiger Finanzexperte im Sinne dieser Vorschrift angehören.
|
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der
Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft einen von ihrer Depotbank
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermittelt haben.
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W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG c/o C-HV AG Gewerbepark
10 92289 Ursensollen Telefax: +49 (0)9628 / 92 99 871 E-Mail: hv@anmeldestelle.net
|
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 29. April 2010,
0.00 Uhr, beziehen und muss der Gesellschaft – ebenso wie die Anmeldung
– spätestens am Donnerstag, den 13. Mai 2010 zugehen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an
der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126
b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung
von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter kann das Vollmachtsformular verwendet
werden, welches die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und
des Nachweises über den Anteilsbesitz erforderlich. Weitere Einzelheiten
zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis kann auch unter
der E-Mail-Adresse
hauptversammlung@womcorp.com
übermittelt werden.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen bis zum 19. Mai 2010, 12.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen
sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Nach § 30b Absatz 1 Nr. 1 WpHG geben wir bekannt, dass im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 9.000.000 Aktien
der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG ausgegeben sind, die ebenso viele
Stimmrechte in der Hauptversammlung gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft
305.490 Aktien als eigene Aktien, aus denen ein Stimmrecht nicht ausgeübt
werden kann. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung beträgt daher 8.694.510.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung
unter anderem die folgenden Rechte zu:
1. |
Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen
wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Außerdem werden
diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt.
Darüber hinaus stehen diese Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php |
zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit.
Wenn Sie Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben oder
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat stellen
oder Wahlvorschläge unterbreiten möchten, bitten wir Sie, diese ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
|
W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG Investor Relations/Hauptversammlung Salzufer 8 10587 Berlin Telefax: +49 (0)30 / 3 99 81-5 80 E-Mail: hauptversammlung@womcorp.com
|
Rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 5. Mai 2010 unter dieser
Adresse eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php |
zugänglich gemacht.
|
2. |
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre,
deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies
entspricht 450.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der in Ziffer
1. genannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 19. April 2010 zugegangen sein.
|
3. |
Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär
ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
|
4. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1,
§ 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse
www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php |
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Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG können im Internet
unter
www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger
vom 12. April 2010 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben
Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Berlin, im April 2010
W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG
Der Vorstand
Eine Anfahrtsskizze finden Sie unter der Internetadresse www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php
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