WashTec AG
Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750
ISIN-Code: DE 000 750 750 1
Eindeutige Kennung: 4101cb5644ddee11b53000505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 der WashTec AG, Augsburg, am Dienstag, den 14. Mai
2024, 10.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) (Einlass ab ca. 9.30 Uhr (MESZ)), in der IHK für Augsburg und Schwaben,
Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023; Vorlage des zusammengefassten
Lageberichts für die WashTec AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung
eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
und – bei börsennotierten Gesellschaften – einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie bei
einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich
zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der
Aktionäre aus und sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
zugänglich. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von Euro 30.073.713,43 wie folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 2,20 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 29.441.112,80.
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b) |
Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von Euro 632.600,63 auf neue Rechnung.
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Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 17. Mai 2024, zur Auszahlung
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (Dr. Ralf Koeppe,
Sebastian Kutz Andreas Pabst, Stephan Weber) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Dr. Günter Blaschke,
Ulrich Bellgardt, Dr. Hans Liebler, Heinrich von Portatius, Dr. Alexander Selent, Peter Wiedemann) für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses – vor, zu beschließen:
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Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2024 bestellt.
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Der Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses ist ein nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der
Hauptversammlung als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie als Prüfer für eine gegebenenfalls
durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2024 entweder die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, oder die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vorzuschlagen, und dies begründet. Dabei
hat der Prüfungsausschuss seine Präferenz für die KPMG, AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, unter Angabe von Gründen
mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat zudem erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde.
Der Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses folgend hat der Aufsichtsrat beschlossen, infolge des nach Artikel 16
der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführten Auswahlverfahrens der Hauptversammlung die Bestellung der KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, vorzuschlagen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. »Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu
Punkten der Tagesordnung« abgedruckt. Der Vergütungsbericht ist ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 8.1 der Satzung betreffend die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 8.1 der Satzung der WashTec AG sieht derzeit vor, dass der Aufsichtsrat der WashTec AG aus sechs Mitgliedern besteht, die
von der Hauptversammlung gewählt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
gemäß § 95 Satz 2 AktG auf fünf Mitglieder anzupassen. Eine Anpassung der Mitgliederzahl erscheint aus Sicht der Gesellschaft
im Interesse einer effizienten Überwachungsstruktur angemessen und auch in der neuen Größe geeignet, weiterhin die zuverlässige
Aufgabenwahrnehmung des Aufsichtsrats zu gewährleisten.
Infolge des Ausscheidens von Herrn Dr. Günter Blaschke aus dem Aufsichtsrat gehören dem Aufsichtsrat aktuell fünf von der
Hauptversammlung gewählte Mitglieder an. Zur Umsetzung des neuen Satzungsregimes ist keine Veränderung der aktuellen Zusammensetzung
des Aufsichtsrats erforderlich. Die Ämter der amtierenden fünf Aufsichtsratsmitglieder bestehen fort, so dass die Arbeit des
Aufsichtsrats auch in Zukunft in der bewährten Form fortgesetzt werden kann.
Mitbestimmungsrechtliche Vorgaben, nach denen die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch drei teilbar sein muss, bestehen
bei der Gesellschaft nicht. Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
und unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 8.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.“
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung von § 9.5 Satz 2 der Satzung aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes
Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltene Regelung zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts wurde durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung
von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl.
2023 I Nr. 354) geändert. Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung
und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Hintergrund der gesetzlichen
Änderung ist, dass der Gesetzgeber eine Angleichung an die Definition des Nachweisstichtags gemäß Art. 1 Nr. 7 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 vornehmen wollte. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nach der Gesetzesbegründung nicht verbunden.
Die gegenwärtige Fassung von § 9.5 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft lautet: „Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes
in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache erforderlich, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss.“
Sie bildet damit noch den Wortlaut des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. ab. Um dem geänderten Gesetzeswortlaut Rechnung zu tragen,
soll § 9.5 Satz 2 der Satzung an den neuen § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst werden.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
und unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 9.5 Satz 2 der Satzung der WashTec AG wird wie folgt neu gefasst:
„Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache
erforderlich, der sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss.”
Im Übrigen bleibt § 9.5 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
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II. |
Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung
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Vergütungsbericht
(zu Punkt 6 der Tagesordnung)
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG wird die im Geschäftsjahr 2023 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied
des Vorstands und des Aufsichtsrats der WashTec AG individuell gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt und erläutert.
-Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der aktienrechtliche Vergütungsbericht
und der Vermerk des Abschlussprüfers nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat« veröffentlicht.
Die ordentliche Hauptversammlung hat den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorangegangene
Geschäftsjahr 2022 am 15. Mai 2023 gebilligt. Bei der Erstellung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 haben Vorstand
und Aufsichtsrat diesen Billigungsbeschluss berücksichtigt und den Vergütungsbericht 2023 in Fortführung der Darstellungsweise
der bisherigen von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungsberichte erstellt. Diese Vergütungsberichte sind ebenfalls auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat« veröffentlicht.
Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, haben wir auf geschlechterdifferenzierende Sprache verzichtet (männlich, weiblich
und divers, m/w/d). Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie
sich beziehen.
1. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1.1 |
Anwendung des Vergütungssystems
|
1.2 |
Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Vorstandsvergütung
|
1.3 |
Zielvergütung
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1.4 |
Vergütung im Geschäftsjahr 2023
|
1.5 |
Maximalvergütung
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1.6 |
Malus- und Clawback-Regelungen
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1.7 |
Peer Group-Vergleich
|
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2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
2.1 |
Anwendung des Vergütungssystems
|
2.2 |
Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Aufsichtsratsvergütung
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2.3 |
Vergütung im Geschäftsjahr 2023
|
|
3. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
Glossar
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1 Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1.1 Anwendung des Vergütungssystems
In seiner Sitzung am 24. März 2021 hat der Aufsichtsrat nach entsprechender Beratung das System zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands der WashTec AG (Gesellschaft) entsprechend den Anforderungen des Aktiengesetzes infolge der Umsetzung der 2.
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und unter Berücksichtigung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 16. Dezember 2019
beschlossen. Die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 28. April 2022 (DCGK 2022) hat darauf keine Auswirkungen.
Bezüglich der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf die Entsprechenserklärung verwiesen, die auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Entsprechenserklärung« veröffentlicht ist.
Dieses Vergütungssystem (https://ir.washtec.de/corporate-governance/ Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat«) wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG
gebilligt und gilt für sämtliche nach der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2021 neu abzuschließende oder zu verlängernde
Vorstandsdienstverträge. Dies betrifft die Vorstandsdienstverträge des im Geschäftsjahr 2022 wiederbestellten Vorstandsvorsitzenden
Dr. Ralf Koeppe, des im Geschäftsjahr 2022 neu bestellten Finanzvorstands Andreas Pabst sowie des im Geschäftsjahr 2023 neu
bestellten Vertriebsvorstands Sebastian Kutz. Für alle zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2021 laufenden Vorstandsdienstverträge
galt entsprechend DCGK 2022 sowie § 26j EGAktG weiterhin das bisherige Vergütungssystem (vgl. dazu auch die Entsprechenserklärung
von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG vom 19. Dezember 2023). Die langfristige variable Vergütung in Form des Long
Term Incentive Programm (LTIP) 2021-2023 für den Vorstand wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossen und gilt für alle
Mitglieder des Vorstands. Mit Blick auf die zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2021 laufenden Vorstandsverträge
gilt, dass diese unter den jeweils dort vorgesehenen Bedingungen fortgeführt wurden.
Stephan Weber, Vorstand für Vertrieb, Service und Marketing der WashTec AG, ist zum 28. Februar 2023 einvernehmlich aus dem
Vorstand ausgeschieden. Zu seinem Nachfolger wurde ab dem 1. März 2023 Sebastian Kutz, der bisherige Executive Vice President,
Head of Sales & Service DACH, berufen. Die Vorstandsmitgliedschaft von Herrn Dr. Koeppe wurde einvernehmlich zum 29. Februar
2024 beendet.
Der Personalausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Struktur des Vergütungssystems durch den
Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf wird der Personalausschuss dem Aufsichtsrat Anpassungen vorschlagen, über welche dann gegebenenfalls
im Aufsichtsrat Beschluss zu fassen ist.
In Hinblick auf das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte Vergütungssystem gilt für nach der Hauptversammlung am 18. Mai
2021 abgeschlossene bzw. abzuschließende Vorstandsdienstverträge, dass der Aufsichtsrat vorübergehend vom Vergütungssystem
abweichen kann, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise
die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten
Anreiz-setzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Im Geschäftsjahr 2023 erfolgten keine Abweichungen vom Vergütungssystem
des Vorstands.
1.2 Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Vorstandsvergütung
Das Vergütungssystem der Gesellschaft ist darauf angelegt, einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu leisten. Das geschieht durch eine einfache und klare Anreizstruktur
der Vorstandsvergütung. Durch das Vergütungssystem sowie die einheitliche Vergütungsstruktur für alle Vorstandsfunktionen
sollen externe und interne Fehlanreize vermieden werden. Es soll insbesondere vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen
der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen.
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems trägt der anspruchsvollen Aufgabe der Mitglieder des Vorstands Rechnung, die Konzernstrategie
umzusetzen und ein weltweit operierendes Unternehmen mit innovativen, digitalen und flexiblen Lösungen im globalen Wett-bewerb
zu führen. Die Vorstandsvergütung soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig sein, damit die Gesellschaft kompetente
und dynamische Vorstandsmitglieder für sich gewinnen kann. Daher soll das Vergütungssystem in dem vorgegebenen Rahmen dem
Aufsichtsrat die Möglichkeit geben, flexibel auf ein sich änderndes Markt- und Wett-bewerbsumfeld zu reagieren. Die Anreizstruktur
soll klar und verständlich sein, und zwar für die Aktionärinnen und Aktionäre, zuvorderst aber natürlich auch für die Mitglieder
des Vorstands selbst und für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, deren Bonussysteme sich an Zielvorgaben orientieren, die mit der Vorstandsvergütung weitgehend harmonisiert
sind.
Die Vergütung des Vorstands der WashTec AG besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Jahresgrundgehalt (Festvergütung) sowie Nebenleistungen. Die erfolgsabhängige
Vergütung besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung und einer langfristigen variablen Vergütung. Die Berechnungsmethode
für die variablen Vergütungsbestandteile ist grundsätzlich für alle Mitglieder des Vorstands gleich ausgestaltet. Für -außerordentliche
Leistungen kann zusätzlich eine Sondervergütung gewährt werden. Eine Altersvorsorge für die Mitglieder des Vorstands wird
nicht gewährt. Ferner sehen das Vergütungssystem und die laufenden Vorstandsdienstverträge marktübliche Zusagen hinsichtlich
der Beendigung der Vorstandstätigkeit vor. Sofern bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht durch
einen zur Kündigung des Vorstandsvertrags berechtigenden wichtigen Grund veranlasst ist, Abfindungszahlungen vereinbart werden,
sollen diese den Wert der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags nicht übersteigen und auf maximal zwei Jahresvergütungen
begrenzt werden (Abfindungs-Cap). Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Vorstandsvertrages, hat, sofern es verheiratet
ist, sein Ehepartner Anspruch auf Gewährung des festen Jahresgehalts für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate, längstens
jedoch bis zum Vertragsende. Der Anspruch ist vererblich. Sofern für die Mitglieder des Vorstands für die Zeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt, haben sie für die Dauer des Wettbewerbsverbots Anspruch
auf eine Vergütung in Höhe von monatlich 50 % des monatlich anteiligen Teilbetrags des festen Jahresgehalts (Karenzentschädigung).
Dabei wird auf Basis des von der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 gebilligten Vergütungs-systems bei Vorstandsdienstverträgen,
die nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abgeschlossen wurden bzw. werden, die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
angerechnet.
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einer Festvergütung und Nebenleistungen. Die Nebenleistungen umfassen in der Regel Beiträge zu Versicherungen,
Dienstwagen mit Privatnutzung und Kostenerstattungen z. B. für Vorsorgeuntersuchungen. Die Festvergütung wird in zwölf gleichen
Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher Abzüge nachträglich zum Monatsende ausbezahlt.
Die kurzfristige variable Vergütung setzt sich hälftig aus Unternehmenszielen und individuellen Leistungszielen zusammen. Die Unternehmensziele orientieren sich
an den wesentlichen finanziellen Leistungsindikatoren der WashTec Gruppe. Diese sind Umsatz, EBIT, Free Cashflow und Return
on Capital Employed (ROCE). Die individuellen Leistungsziele umfassen operative oder strategische Ziele einschließlich nichtfinanzieller
Ziele, insbesondere aus den Bereichen Produktinnovation, Nachhaltigkeit, Prozessoptimierung, Digitalisierung sowie Kundennutzen.
Zur Erreichung bestimmter strategischer Ziele können diese auch im Rahmen der individuellen Leistungsziele für jedes Vorstandsressort
festgelegt werden. So ist beispielsweise vorgesehen, dass jedes Vorstandsressort durch individuelle Leistungsziele einen Beitrag
zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie leistet. Die konkreten Zielvorgaben sowie die Gewichtung der einzelnen Ziele innerhalb
der kurzfristigen variablen Vergütung werden im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung vom Aufsichtsrat festgelegt.
Für die kurzfristige variable Vergütung wird mit dem Vorstandsmitglied individuell ein Betrag vereinbart, der einer Zielerreichung
von 100 % entspricht (Zielbetrag). Die kurzfristige variable Vergütung kann bei Unterschreiten einzelner oder mehrerer Zielvorgaben
auf bis zu 0 % des vereinbarten Betrags absinken und bei Überschreiten der Unternehmensziele auf bis zu 115 % des vereinbarten
Zielbetrags steigen. Die Höhe der Auszahlung aus der kurzfristigen variablen Vergütung ist damit auf maximal 130 % des Zielbetrags
für die Unternehmensziele sowie maximal 100 % des Zielbetrags für die individuellen Leistungsziele begrenzt (Cap). Im Fall
des unterjährigen Eintritts eines Vorstandsmitglieds kann die kurzfristige variable Vergütung im ersten Geschäftsjahr der
Tätigkeit pro rata temporis ab dem Tätigkeitsbeginn garantiert werden.
Kurzfristige variable Vergütung für ein Geschäftsjahr
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Zielerreichung |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Minimum |
Maximum |
Unternehmensziele |
50 % |
0 % |
130 % |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
0 % |
100 % |
Kurzfristige variable Vergütung
|
100 %
|
0 %
|
115 %
|
Die Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung wird nach Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr
ermittelt. Die kurzfristige variable Vergütung wird zusammen mit der darauffolgenden monatlichen Gehaltszahlung zur Zahlung
in bar fällig.
Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird insbesondere dadurch gefördert, dass neben der kurzfristigen variablen
Vergütung als weiterer variabler Vergütungsbestandteil eine langfristige variable Vergütung in Form eines Long Term Incentive Programm (LTIP) mit einmaliger Bonuszahlung gewährt wird. Das Programm hat eine dreijährige
Laufzeit (Incentivierungsphase). Die Zielerreichung wird am Ende der Incentivierungsphase er-mittelt. Bei entsprechender Zielerreichung
erfolgt die Auszahlung nach Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses im darauffolgenden Geschäftsjahr (Fälligkeit).
Das im -Berichtszeitraum laufende LTIP hat eine Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und wurde
vom Aufsichtsrat am 2. März 2021 beschlossen. Das nachfolgende LTIP 2024 – 2026 schließt sich daran an. Neben einem ROCE-
und einem TSR-Ziel, umfasst das LTIP 2024 – 2026 auch ein Umsatzwachstums-Ziel, wobei das ROCE-Ziel zu 40 %, das TSR-Ziel
zu 20% und das Umsatzwachstums-Ziel zu 40 % gewichtet werden.
Das LTIP besteht aus einer Komponente ohne Eigeninvestment, im Rahmen derer das Vorstandsmitglied bei 100%-iger Zielerreichung
eine maximale Bonuszahlung in Höhe von 100 % seiner jeweiligen kurzfristigen variablen Ziel-Vergütung pro Jahr der Laufzeit
des LTIP beziehen kann.
Durch eine zusätzliche Komponente mit Eigeninvestment erhält das Vorstandsmitglied die Möglichkeit, seine Bonuszahlung aus
der Komponente ohne Eigeninvestment durch entsprechendes Eigeninvestment in Aktien der WashTec AG maximal zu verdoppeln (Bonus-Multiplikator
= 2). Zur Verdoppelung ist ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % des kurzfristigen variablen Ziel-Jahreseinkommens 2021 in
Euro bis zu einem festgelegten Stichtag erforderlich. Bei geringerem Eigeninvestment reduziert sich die Komponente aus Eigeninvestment
proportional (Bonusmultiplikator < 2). Als Eigeninvestment im Sinne des LTIP 2021 – 2023 werden investierte Beträge (in Euro)
in Aktien der Gesellschaft angerechnet, die sich am Stichtag 30. Juni 2023 im persönlichen Besitz des Vorstandsmitglieds befinden.
Angerechnet werden können dabei auch solche Aktien, die das Vorstandsmitglied im Rahmen früherer LTIP-Programme erworben hat
und noch hält. Wird das Vorstandsmitglied erst nach Beginn der Incentivierungsphase bestellt, gilt hinsichtlich der Höhe des
Eigeninvestments in Aktien der Gesellschaft, dass das Vorstandsmitglied zur Verdoppelung des Anspruchs aus der Komponente
ohne Eigeninvestment ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % des variablen Zieljahreseinkommens für das Jahr des Amtsbeginns
in Euro tätigen bzw. getätigt haben muss. Als Eigeninvestment im Sinne dieses Programms werden dabei alle investierten Beträge
(in Euro) bis zur Höhe von 100 % des variablen Zieljahreseinkommens für das Jahr des Amtsbeginns (100 %) in Aktien der Gesellschaft
angerechnet, die sich am Stichtag 30. Juni 2023 im persönlichen Besitz des Vorstandsmitglieds befinden.
Im Rahmen des LTIP 2021 – 2023 wird der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmensstrategie durch die beiden Erfolgsziele
Return on Capital Employed (ROCE) und Total Shareholder Return (TSR) Rechnung getragen. Im Rahmen des ROCE-Ziels können -bei
der -Berechnung des maßgeblichen Gewinns zur Ermittlung des ROCE unter bestimmten Voraussetzungen Sondereffekte neutralisiert
werden.
Langfristige variable Vergütung (LTIP) für die dreijährige Incentivierungsphase 2021 – 2023
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Komponente I ohne Eigeninvestment
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Komponente II mit Eigeninvestment
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ROCE1 |
TSR2 |
Ziel- Gesamt- betrag
|
Höhe des Eigeninvestment |
Bonusmultiplikator auf Komponente I |
Gewichtung |
70 % |
30 % |
3 x jährliche kurzfristige variable Zielvergütung |
Kein Eigeninvestment |
–
|
Zielerreichung |
< 81 % |
0 % |
0 % |
81 % – 99 %
|
5 % – 95 %
|
5 % – 95 %
|
100 % |
100 % |
100 % |
Max. Eigeninvestment i.H.v. 100 % der kurzfristigen variablen Zielvergütung
|
x2 |
1 Durchschnittlich mehr als 25 % Return on Capital Employed (ROCE) während der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel)
2 Mindestens 75 % Total Shareholder Return (TSR) vor Steuern (TSR-Ziel)
Die beiden Erfolgsziele müssen jeweils die vom Aufsichtsrat festgelegte Mindestschwelle von 81 % erreichen, um gewertet zu
werden. Nach Ende der Incentivierungsphase stellt der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung für jedes Ziel fest. Sind beide
Erfolgsziele voll erfüllt bzw. übererfüllt, erreicht der Bonus seine maximale Höhe und die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Ist
ein Erfolgsziel zu weniger als 100 %, aber mindestens in Höhe der Mindestschwelle erreicht, beträgt die Auszahlung für dieses
Ziel proportional weniger pro Prozentpunkt der Abweichung. Ist ein Erfolgsziel zu weniger als in Höhe der Mindestschwelle
erreicht, entfällt die Zahlung für dieses Erfolgsziel. Sind beide Erfolgsziele nicht mindestens in Höhe der Mindestschwelle
erreicht, entfällt der Bonus vollständig. Bei der Berechnung der Bonuszahlung wird das ROCE-Ziel zu 70 % und das TSR-Ziel
zu 30 % gewichtet.
Der Anspruch auf Bonuszahlung aus dem LTIP wird am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat für das
letzte Jahr der Incentivierungsphase fällig (Auszahlungstag).
Ein Vorstandsmitglied hat nur dann Anspruch auf die volle Bonuszahlung, wenn es während der Incentivierungsphase ununterbrochen
Mitglied des Vorstands war. Im Fall der Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment hat ein Vorstandsmitglied nur dann
Anspruch auf eine Bonuszahlung aus der Komponente mit Eigeninvestment, wenn es bis zum Ablauf der Incentivierungsphase noch
mindestens mit der Anzahl an Aktien zum Stichtag (30. Juni 2023) investiert ist. Der mögliche Anspruch auf Bonuszahlung aus
dem LTIP entfällt, wenn der jeweilige Vorstandsvertrag vor der regulären, vertraglich vorgesehenen Laufzeit endet. Die Bonuszahlung
erfolgt pro rata temporis, falls die reguläre Laufzeit der Organstellung oder des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds nach
Beginn der Incentivierungsphase begonnen oder vor Ablauf der Incentivierungsphase geendet hat, sowie im Falle des Todes oder
der dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund von Invalidität.
Daneben steht im Fall der Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment die Auszahlung unter der auflösenden Bedingung,
dass das Vorstandsmitglied für ein Sechstel der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP mit Eigeninvestment erhalten hat, innerhalb
von drei Monaten nach Fälligkeit der Bonuszahlung Aktien der Gesellschaft erwirbt (Reinvest) und dass es mit dieser Aktienzahl
nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre investiert ist. Ausnahmen von der Bedingung des Reinvest bzw. der Haltefrist bestehen
im Fall des Ausscheidens aus dem Vorstand, im Fall des Todes oder der dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund von Invalidität.
Zudem kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Sondervergütung für außerordentliche Leistungen für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder in Ausnahmefällen entscheiden.
In künftigen Programmen können die Erfolgsziele je nach strategischer Einschätzung mit anderen Zielen ersetzt oder ergänzt
werden. Durch eine Übergewichtung der langfristigen variablen Vergütung (LTIP) bei Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment
gegenüber der kurzfristigen variablen Vergütung ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Entwicklung und langfristige
Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet.
1.3 Zielvergütung
Auf Basis des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat bei nach der Hauptversammlung
am 18. Mai 2021 abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen für jedes Mitglied des Vorstands innerhalb
des von der Hauptversammlung vorgegebenen Rahmens der Maximalvergütung eine jährliche Ziel-Gesamtvergütung zu Beginn des Geschäftsjahres
fest, die sich aus der Festvergütung, den Nebenleistungen sowie den Zielbeträgen für die kurzfristige und langfristige variable
Vergütung bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % zusammensetzt.
Das Vergütungssystem ermöglicht es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Dabei sind nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats funktionsspezifische
Differenzierungen zulässig, bei denen z. B. Kriterien wie Erfahrung, Dauer der Vorstandszugehörigkeit und verantwortetes Ressort
berücksichtigt werden können. Die konkreten Anteile variieren somit in Abhängigkeit von der funktionalen Differenzierung sowie
einer etwaigen Anpassung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Vergütung.
Sofern im Einzelfall eine Sondervergütung für eine außerordentliche Leistung gewährt wird, gilt nach dem von der Hauptversammlung
2021 gebilligten Vergütungssystem, dass diese bei nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abgeschossenen bzw. abzuschließenden
Vorstandsdienstverträgen so auszugestalten ist, dass die langfristige variable Vergütung weiterhin den Anteil der kurzfristigen
variablen Vergütung übersteigt.
Im Rahmen der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat das LTIP jahresanteilig,
mit dem auf das Jahr 2023 bezogenen Anteil des Zielbetrags, mit dem maximal zulässigen Eigeninvestment berücksichtigt.
Die Ziel-Gesamtvergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 beträgt nach der Festlegung des Aufsichtsrats für die einzelnen
im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder:
Vorstand |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (feste Vergütung)
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)
|
Ziel-Gesamt-
vergütung
|
Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile zur Ziel-Gesamtvergütung
|
Festvergütung |
Nebenleistungen1 |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)2 |
Festvergütung |
Nebenleistungen |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP) |
Dr. Ralf Koeppe |
340.000 € |
53.000 € |
220.000 € |
440.000 € |
1.053.000 €
|
32 % |
5 % |
21 % |
42 % |
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023)3 |
250.000 € |
37.000 € |
150.000 € |
300.000 € |
737.000 €
|
34 % |
5 % |
20 % |
41 % |
Andreas Pabst |
300.000 € |
44.000 € |
180.000 € |
360.000 € |
884.000 €
|
34 % |
5 % |
20 % |
41 % |
Stephan Weber (bis 28. Februar 2023)4 |
50.000 € |
7.000 € |
30.000 € |
60.000 €5 |
147.000 €
|
34 % |
5 % |
20 % |
41 % |
Gesamt |
940.000 € |
141.000 € |
580.000 € |
1.160.000 € |
2.821.000 €
|
33 % |
5 % |
21 % |
41 % |
1 Dem Vorstand werden Nebenleistungen von bis zu ca. 5 % der Ziel-Gesamtvergütung gewährt. Der hier angegebene Zielwert entspricht
gleichzeitig dem Maximalwert.
2 Das LTIP 2021 – 2023 wurde jahresanteilig mit dem auf das Jahr 2023 bezogenen Anteil des Zielbetrags mit maximal zulässigem
Eigeninvestment berücksichtigt.
3 Sebastian Kutz wurde zum 1. März 2023 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. März
2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023.
4 Stephan Weber ist zum Ablauf des 28. Februar 2023 aus dem Vorstand ausgeschieden; die Angaben beziehen sich daher auf den
Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 28. Februar 2023. Zu den Zahlungen an Herrn Stephan Weber nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorstand vgl. nachfolgend »Gewährte und geschuldete
Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 und 2 AktG)«.
5 Infolge des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand ist ein Anspruch von Stephan Weber aus dem LTIP 2021-2023 ersatzlos
entfallen.
Die langfristige variable Vergütung (LTIP) wird mit Ablauf der Incentivierungsphase am 31. Dezember 2023 geschuldet, wenn
und soweit die zugrunde liegenden Erfolgsziele für die dreijährige Incentivierungsphase (2021 – 2023) erfüllt sind. Die Feststellung
der Zielerreichung und Auszahlung des LTIP erfolgen bei Erreichen der Erfolgsziele nach Ablauf der Incentivierungsphase im
darauffolgenden Geschäftsjahr.
Nachfolgend sind die Zielbeträge des LTIP für die dreijährige Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2023 sowie der auf das Jahr 2023 bezogene Anteil des Zielbetrags bei einer Erfüllung der Erfolgsziele zu 100 % dargestellt:
Vorstand |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Anteil des Zielbetrags, der sich auf das Jahr 2023 bezieht (bezogen auf 100 % Zielerreichung)
|
Zielbetrag für die dreijährige Incentivierungsphase (bezogen auf 100 % Zielerreichung)
|
Dr. Ralf Koeppe |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
154.000 € |
451.500 € |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
66.000 € |
193.500 € |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt |
100 % |
220.000 € |
645.000 € |
Komponente II mit Eigeninvestment |
Verdoppelung Komponente I |
220.000 € |
645.000 € |
LTIP gesamt
|
|
440.000 €
|
1.290.000 €
|
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023)1 |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
105.000 € |
105.000 € |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
45.000 € |
45.000 € |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt |
100 % |
150.000 € |
150.000 € |
Komponente II mit Eigeninvestment |
Verdoppelung Komponente I |
150.000 € |
150.000 € |
LTIP gesamt
|
|
300.000 €
|
300.000 €
|
Andreas Pabst2 |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
126.000 € |
157.500 € |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
54.000 € |
67.500 € |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt |
100 % |
180.000 € |
225.000 € |
Komponente II mit Eigeninvestment |
Verdoppelung Komponente I |
180.000 € |
225.000 € |
LTIP gesamt
|
|
360.000 €
|
450.000 €
|
1 Sebastian Kutz wurde zum 1. März 2023 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. März
2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023. Eine Bonuszahlung erfolgt pro rata temporis, da die reguläre Laufzeit seiner Vorstandsbestellung
nach Beginn der Incentivierungsphase begonnen hat.
2 Andreas Pabst wurde zum 1. Oktober 2022 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. Oktober
2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023. Eine Bonuszahlung erfolgt pro rata temporis, da die reguläre Laufzeit seiner Vorstandsbestellung
nach Beginn der Incentivierungsphase begonnen hat.
Gemäß den Regelungen des LTIP-Programms nimmt Herr Stephan Weber aufgrund seines vorzeitigen Ausscheidens zum 28. Februar
2023 nicht mehr am LTIP teil. Infolgedessen ist ein Anspruch von Herrn Stephan Weber aus dem LTIP 2021 – 2023 ersatzlos entfallen.
Das in Abschnitt 1.2 beschriebene LTIP mit Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 besteht aus einer
Komponente ohne Eigeninvestment und einer zusätzlichen Komponente mit Eigeninvestment. Im Fall der Teilnahme an der Komponente
mit Eigeninvestment steht die Auszahlung unter der auflösenden Bedingung, dass das Vorstandsmitglied für ein Sechstel der
Bruttobonuszahlung, die es unter dem LTIP mit Eigeninvestment erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der
Bonuszahlung Aktien der Gesellschaft erwirbt (Reinvest) und dass es mit dieser Aktienzahl nach dem Erwerb für mindestens drei
Jahre investiert ist. Das Reinvest wird als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente gewährt.
Der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung wurde nach den Grundsätzen des IFRS 2 ermittelt. Die nachfolgend aufgeführten
Zielbeträge des Reinvest sind Teil des gesamten Zielbetrags der lang-fristigen variablen Vergütung (LTIP).
|
Zielbeträge der langfristigen variablen Vergütung (LTIP) für die dreijährige Incentivierungsphase 2021 – 2023 (bezogen auf 100 % Zielerreichung)
|
Vorstand |
Komponente I ohne Eigeninvestment
|
Komponente II mit Eigeninvestment
|
Langfristige variable Vergütung (LTIP) |
davon Reinvest |
Dr. Ralf Koeppe |
645.000 € |
645.000 € |
1.290.000 € |
107.500 € |
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023)1 |
150.000 € |
150.000 € |
300.000 € |
25.000 € |
Andreas Pabst2 |
225.000 € |
225.000 € |
450.000 € |
37.500 € |
Gesamt
|
1.020.000 €
|
1.020.000 €
|
2.040.000 €
|
170.000 €
|
1 Sebastian Kutz wurde zum 1. März 2023 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. März
2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023. 2 Andreas Pabst wurde zum 1. Oktober 2022 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023.
1.4 Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Die nachstehenden Tabellen und Angaben enthalten alle Beträge, die dem Vorstand im Berichtszeitraum tatsächlich
zugeflossen sind (gewährte Vergütung) und alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete
Vergütung). Dabei wird zugrunde gelegt, dass die Angabe einer Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im Vergütungsbericht
über dasjenige Geschäftsjahr erfolgt, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig
erbracht worden ist. Die kurzfristige variable Vergütung wird demnach als geschuldete Vergütung betrachtet, da die zugrundeliegende
Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde. Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Berichtsjahr
angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente
und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Die Vergütung aus dem LTIP 2021 – 2023 stellt nach den vorstehenden Maßgaben mit Ablauf der Incentivierungsphase am 31. Dezember
2023 eine geschuldete Vergütung dar und wird daher nach den vorstehenden Maßgaben im Rahmen des vorliegenden Vergütungsberichts
gemäß § 162 AktG über das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesen. In den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren 2022 und 2021 der
Incentivierungsphase stellte das LTIP keine gewährte oder geschuldete Vergütung dar, da die Bonuszahlung von der Erfüllung
der festgelegten Erfolgsziele am Ende der Incentivierungsphase abhängt.
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands:
|
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (feste Vergütung)
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)
|
|
|
Verhältnis der festen und variablen Vergütung zur gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung
|
|
Vorstand |
Festvergütung |
Neben- leistungen
|
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)1 |
Sonstiges |
Gewährte und geschuldete Gesamtvergütung
|
Feste Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)1 |
Sonstiges |
Dr. Ralf Koeppe |
340.000 € |
16.000 € |
173.250 € |
812.700 € |
– |
1.341.950 €
|
27 % |
13 % |
60 % |
– |
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023)2 |
250.000 € |
5.000 € |
118.125 € |
189.000 € |
– |
562.125 €
|
45 % |
21 % |
34 % |
– |
Andreas Pabst |
300.000 € |
13.000 € |
141.750 € |
240.975 € |
– |
695.725 €
|
45 % |
20 % |
35 % |
– |
Stephan Weber (bis 28. Februar 2023)3 |
50.000 € |
11.000 € |
23.625 € |
– |
– |
84.625 €
|
72 % |
28 % |
– |
– |
Gesamt |
940.000 € |
45.000 € |
456.750 € |
1.242.675 € |
– |
2.684.425 €
|
37 % |
17 % |
46 % |
– |
1 LTIP mit Incentivierungsphase 2021 – 2023
2 Vergütung für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023.
3 Vergütung für den Zeitraum der aktiven Vorstandstätigkeit bis einschließlich 28. Februar 2023. Zu den Zahlungen an Herrn
Stephan Weber nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorstand zum 28. Februar 2023 vgl. nachfolgend »Gewährte und geschuldete
Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 und 2 AktG)«.
Die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung entspricht den Vorgaben des zugrunde liegenden Vergütungssystems.
Die prozentualen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile beziehen sich dabei in der vorstehenden Übersicht
auf die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung unter Berücksichtigung des Bonusauszahlungsbetrags für die dreijährige Incentivierungsphase
des LTIP 2021- 2023.
Erfüllung der Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung des Geschäftsjahres 2023:
Vorstand |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Zielbetrag (bezogen auf 100 % Zielerreichung)
|
Tatsächliche Zielerreichung
|
Bonusauszahlungsbetrag |
Dr. Ralf Koeppe |
Unternehmensziele |
50 % |
110.000 € |
58 % |
63.250 € |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
110.000 € |
100 % |
110.000 € |
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023) |
Unternehmensziele |
50 % |
75.000 € |
58 % |
43.125 € |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
75.000 € |
100 % |
75.000 € |
Andreas Pabst |
Unternehmensziele |
50 % |
90.000 € |
58 % |
51.750 € |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
90.000 € |
100 % |
90.000 € |
Stephan Weber (bis 28. Februar 2023)1 |
Unternehmensziele |
50 % |
15.000 € |
58 % |
8.625 € |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
15.000 € |
100 % |
15.000 € |
1 Die kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 wird Herrn Stephan Weber pro rata temporis für den Zeitraum
vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 28. Februar 2023 gewährt.
Im Geschäftsjahr 2023 hat die WashTec Gruppe einen Umsatz in Höhe von T€ 489.468 erzielt und liegt damit um 2 % über dem Vorjahr.
Das EBIT konnte um 10 % auf T€ 41.886 gesteigert werden. Die EBIT-Marge betrug 9 %. Der Free Cashflow lag bei T€ 46.145. Der
ROCE erreichte 21,5 %.
Der
Aufsichtsrat hat für das Geschäftsjahr 2023 das EBIT und den Free Cashflow als ver-gütungsrelevante Unternehmensziele festgelegt.
Das Unternehmensziel zum Free Cashflow wurde dabei übererfüllt, während das EBIT-Ziel nicht erreicht wurde.
Erfüllung der Leistungskriterien für die langfristige variable Vergütung (LTIP 2021 – 2023):
Die beiden Erfolgsziele des LTIP sind durchschnittlich mehr als 25 % ROCE während der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel) sowie
ein TSR vor Steuern von mindestens 75 % (TSR-Ziel).
Mit einem durchschnittlichen ROCE von 22,5 % während der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel) und einem TSR vor Steuern von –
3,4 % (TSR-Ziel) wurde eines der beiden Erfolgsziele des LTIP teilweise erreicht. Das ROCE-Ziel wurde zu 90 % erreicht und
hat damit die Mindestschwelle von 81 % überschritten, um gewertet zu werden. Nach Ablauf der dreijährigen Incentivierungsphase
am 31. Dezember 2023 wird der Auszahlungsbetrag des LTIP 2021-2023 nach den vorstehend beschriebenen Maßgaben im vorliegenden
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 als geschuldete Vergütung ausgewiesen. Für die Verpflichtungen aus dem LTIP wurden
im Geschäftsjahr 2023 T€ 1.243 nach den Grundsätzen des IFRS 2 bilanziert.
Mit der Teilnahme an der zusätzlichen Komponente mit Eigeninvestment des LTIP hat das Vorstandsmitglied die Möglichkeit, die
Bonuszahlung aus der Komponente ohne Eigeninvestment durch ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % des kurzfristigen variablen
Ziel-Jahreseinkommens 2021 in Euro in Aktien der WashTec AG maximal zu verdoppeln (Bonus-Multiplikator = 2). Wird das Vorstandsmitglied
erst nach Beginn der Incentivierungsphase bestellt, gilt hinsichtlich der Höhe des Eigeninvestments in Aktien der Gesellschaft,
dass das Vorstandsmitglied zur Verdoppelung des Anspruchs aus der LTIP-Komponente ohne Eigeninvestment ein Eigeninvestment
in Höhe von 100 % des variablen Ziel-Jahreseinkommens für das Jahr des Amtsbeginns in Euro tätigen bzw. getätigt haben muss.
Das Eigeninvestment konnte bis zum Stichtag am 30. Juni 2023 getätigt werden und stellt sich zu diesem Stichtag sowie zum
Ablauf der Incentivierungsphase am 31. Dezember 2023 wie folgt dar:
Vorstand |
Getätigtes Eigeninvestment
|
Maximales Eigeninvestment
|
Getätigtes Eigeninvestment bzw. Bonusmultiplikator
|
Dr. Ralf Koeppe |
217.593 € |
210.000 € |
100 %1/Bonus-Multiplikator: 2
|
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023) |
180.281 € |
180.000 € |
100 %1/Bonus-Multiplikator: 2
|
Andreas Pabst |
125.656 € |
180.000 € |
70 %/ Bonus-Multiplikator: 1,7
|
1 Berücksichtigung des maximalen Eigeninvestment, das zu einer Verdoppelung der Komponente ohne Eigeninvestment führt (Bonus-Multiplikator
= 2).
Im Rahmen der LTIP-Komponente mit Eigeninvestment steht die Auszahlung aus der Komponente mit Eigeninvestment unter der auflösenden
Bedingung, dass das Vorstandsmitglied für ein Sechstel der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP mit Eigeninvestment erhalten
hat, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der Bonuszahlung Aktien der Gesellschaft erwirbt (Reinvest) und dass es mit
dieser Aktienzahl nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre investiert ist. Nach den Regelungen des LTIP-Programms wird die
Bonuszahlung am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses 2023 fällig, d. h. am 25. März 2024. Das Reinvest muss demnach
bis zum 25. Juni 2024 geleistet werden. Ausnahmen von der Bedingung des Reinvest bzw. der Haltefrist bestehen im Fall des
Ausscheidens aus dem Vorstand, im Fall des Todes oder der dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund von Invalidität.
Erfüllung der Leistungskriterien für das LTIP 2021 – 2023:
Vorstand |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Zielbetrag für die dreijährige Incentivierungsphase (bezogen auf 100 % Zielerreichung) (für Komponente II bei maximalem Eigeninvestment)
|
Tatsächliche Zielerreichung bzw. tatsächliches Eigeninvestment in Komponente II
|
Bonusauszahlungsbetrag |
Erforderlicher Reinvest durch das Vorstandsmitglied für Komponente II mit Eigeninvestment (auflösende Bedingung für die Bonuszahlung)
|
Dr. Ralf Koeppe |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
451.500 € |
90 % |
406.350 € |
– |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
193.500 € |
0 % |
0 € |
– |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt
|
100 % |
645.000 € |
63 % |
406.350 € |
– |
Komponente II mit Eigeninvestment
|
Maximal Verdoppelung Komponente I |
645.000 € |
100 % |
406.350 € |
67.725 € |
LTIP gesamt
|
|
1.290.000 €
|
63 %
|
812.700 €
|
67.725 €
|
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023)1 |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
105.000 € |
90 % |
94.500 € |
– |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
45.000 € |
0 % |
0 € |
– |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt
|
100 % |
150.000 € |
63 % |
94.500 € |
– |
Komponente II mit Eigeninvestment
|
Maximal Verdoppelung Komponente I |
150.000 € |
100 % |
94.500 € |
15.750 € |
LTIP gesamt
|
|
300.000 €
|
63 %
|
189.000 €
|
15.750 €
|
Andreas Pabst2 |
Return on Capital Employed (ROCE) |
70 % |
157.500 € |
90 % |
141.750 € |
– |
Total Shareholder Return (TSR) |
30 % |
67.500 € |
0 % |
0 € |
– |
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt
|
100 % |
225.000 € |
63 % |
141.750 € |
– |
Komponente II mit Eigeninvestment
|
Maximal Verdoppelung Komponente I |
225.000 € |
70 % |
99.225 € |
16.538 € |
LTIP gesamt
|
|
450.000 €
|
54 %
|
240.975 €
|
16.538 €
|
1 Sebastian Kutz wurde zum 1. März 2023 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. März
2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023. Die Bonuszahlung erfolgt pro rata temporis, da die reguläre Laufzeit seiner Vorstandsbestellung
nach Beginn der Incentivierungsphase begonnen hat.
2 Andreas Pabst wurde zum 1. Oktober 2022 als Vorstand bestellt; die Angaben beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 1. Oktober
2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023. Die Bonuszahlung erfolgt pro rata temporis, da die reguläre Laufzeit seiner Vorstandsbestellung
nach Beginn der Incentivierungsphase begonnen hat.
Gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 und 2 AktG):
Herr
Stephan Weber ist mit Ablauf des 28. Februar 2023 vorzeitig aus dem Vorstand der WashTec AG ausgeschieden. Sein Dienstvertrag
endete mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Er wurde mit Wirkung ab dem 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 bei Fortzahlung
seiner Grundbezüge von seinen Vorstandspflichten freigestellt. Die kurzfristige variable Vergütung wurde Herrn Stephan Weber
für den Zeitraum seiner Vorstandstätigkeit, d.h. bis zum Tag der Dienstfreistellung, pro rata temporis gewährt (vgl. vorstehend).
Die vereinbarten Leistungskriterien und Fälligkeitszeitpunkte blieben dabei bestehen; eine vorzeitige Auszahlung der kurzfristigen
variablen Vergütung erfolgte nicht. Herr Stephan Weber nimmt aufgrund seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand gemäß
den Regelungen des LTIP-Programms nicht mehr am LTIP teil.
Während der Restlaufzeit des Dienstvertrags im Anschluss an die Mandatsbeendigung (1. März 2023 bis 31. Dezember 2023) erhielt
Herr Stephan Weber auf Grundlage des Dienstvertrags Zahlungen in Höhe von € 255.545. Dieser Betrag entfällt vollständig auf
die feste Vergütung und setzt sich aus der Grundvergütung (€ 250.000) und Nebenleistungen (€ 5.545) zusammen. Die Gesamtvergütung
beträgt damit € 340.170, davon entfallen 93 % auf die feste Vergütung und 7 % auf die kurzfristige variable Vergütung.
Der Dienstvertrag von Herrn Stephan Weber sieht ferner ein nachvertragliches Wett-bewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren
nach Beendigung des Dienstvertrags vor, im Rahmen dessen Herr Weber für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von monatlich 50 % des monatlich anteiligen Teilbetrags des festen Jahresgehalts
hat.
1.5 Maximalvergütung
Im Rahmen des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat für nach der Hauptversammlung
am 18. Mai 2021 abgeschlossene bzw. abzuschließende Vorstandsdienstverträge gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige
Höchstgrenze für die Summe aller Vergütungsbestandteile für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Diese Maximalvergütung bezieht
sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren können. Die
Maximalvergütung beläuft sich für den Vorstandsvorsitzenden auf € 2.000.000 und für die ordentlichen Mitglieder des Vorstands
auf € 1.500.000 (unter Berücksichtigung des jahresanteiligen LTIP mit maximal zulässigem Eigeninvestment).
Die Vergütung aus dem LTIP 2021-2023 gelangt erst nach Ablauf der Incentivierungsphase zur Auszahlung. Aus diesem Grund konnten
die Gesamtbeträge der Zahlungen für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 unter Berücksichtigung des jeweils jahresanteiligen LTIP
erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 abschließend ermittelt werden. Die Maximalvergütung im Sinne des von der Hauptversammlung
2021 beschlossenen Vergütungssystems wurde demnach in allen drei Geschäftsjahren der Incentivierungsphase nicht überschritten.
Für die Ziel-Gesamtvergütung wird auf Abschnitt 1.3, für die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 wird
auf Abschnitt 1.4 verwiesen.
Zahlungen für das Geschäftsjahr 2023 und Maximalvergütung im Sinne des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems:
Vorstand |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (feste Vergütung)
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)
|
Sonstiges |
Zahlungen für das Geschäftsjahr 2023
|
Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr gemäß Vergütungssystem |
Festvergütung |
Nebenleistungen |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)1 |
Dr. Ralf Koeppe |
340.000 € |
16.000 € |
173.250 € |
277.200 € |
– |
806.450 €
|
2.000.000 € |
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023)
|
250.000 € |
5.000 € |
118.125 € |
189.000 € |
– |
562.125 €
|
1.500.000 € |
Andreas Pabst |
300.000 € |
13.000 € |
141.750 € |
192.780 € |
– |
647.530 €
|
1.500.000 € |
Stephan Weber (bis 28. Februar 2023)2 |
50.000 € |
11.000 € |
23.625 € |
– |
– |
84.625 €
|
1.500.000 € |
Gesamt |
940.000 € |
45.000 € |
456.750 € |
658.980 € |
– |
2.100.730 €
|
6.500.000 € |
1 Jahresanteiliger Auszahlungsbetrag für das Geschäftsjahr 2023 im Rahmen des LTIP mit Incentivierungsphase 2021 – 2023.
2 Vergütung für den Zeitraum der aktiven Vorstandstätigkeit bis einschließlich 28. Februar 2023. Zu den Zahlungen an Herrn Stephan
Weber nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorstand zum 28. Februar 2023 vgl. Abschnitt 1.4 »Gewährte und geschuldete
Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 und 2 AktG)«. Infolge des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand
ist ein Anspruch von Herrn Stephan Weber aus dem LTIP 2021-2023 ersatzlos entfallen.
1.6 Malus- und Clawback-Regelungen
Im Rahmen der LTIP-Bedingungen sind sog. Malus- bzw. Clawback-Regelungen implementiert. Danach ist im Fall einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds während der Incentivierungsphase eine teilweise oder vollständige Reduzierung des
LTIP-Auszahlungsbetrages möglich. Bereits ausgezahlte Beträge des LTIP können bis zum Ablauf von einem Jahr nach Ende der
Incentivierungsphase zurückgefordert werden. Über die Reduzierung oder Rückforderung entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen. Auf Basis des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems wird in nach der Hauptversammlung am 18.
Mai 2021 abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen eine entsprechende Regelung für die kurzfristige variable
Vergütung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2023 keine Umstände festgestellt, die unter den vorgenannten Malus-
bzw. Clawback-Tatbestand fallen und hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die variable Vergütung zu reduzieren oder
zurückzufordern.
1.7 Peer Group-Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands im Vergleich
zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine im Hinblick auf die Marktstellung der WashTec Gruppe geeignete Vergleichsgruppe
(Peer Group) anderer Unternehmen heran (vgl. G.3 Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022).
Ziel des Peer Group-Vergleichs ist die horizontale Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung.
Einbezogen werden dabei Vergleichsunternehmen, die in Bezug auf die Merkmale Börsennotierung im SDAX oder Prime Standard,
Maschinenbaubranche, Internationale Geschäftstätigkeit, Umsatz und Mitarbeiterzahl mit der WashTec Gruppe vergleichbar sind.
Als Vergleichsmaßstab ist die Vergütung inklusive fixer und variabler Vergütungsbestandteile ohne Versorgungsaufwand festgelegt
(zu unterscheiden von der zugeflossenen Vergütung).
Der Vergleich erfolgt sowohl in Bezug auf die absolute Höhe der Vorstandsvergütung als auch unter Berücksichtigung der relativen
Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zu den Umsatzerlösen und zum Personalaufwand gegenüber den Vergleichsunternehmen.
Vor dem Hintergrund von Änderungen in der Zusammensetzung von SDAX und Prime Standard wurde die Peer Group gegenüber dem Vorjahr
entsprechend angepasst. Folgende Unternehmen erfüllen die definierten Merkmale und wurden als Vergleichsunternehmen für den
Peer Group-Vergleich herangezogen:
– |
GESCO SE
|
– |
MAX Automation SE
|
– |
MBB SE
|
– |
Pfeiffer Vacuum Technology AG
|
– |
Vossloh AG
|
Der Peer Group-Vergleich hat ergeben, dass die Vorstandsvergütung der WashTec AG sowohl in Bezug auf die absolute Höhe als
auch unter Berücksichtigung der relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zu den Umsatzerlösen und zum Personalaufwand
angemessen und üblich ist.
2. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
2.1 Anwendung des Vergütungssystems
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie im Falle von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregeln über die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Die Beschlussfassung betrifft sowohl das der Hauptversammlung vorgelegte
System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats als auch die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Die ordentliche Hauptversammlung 2021 hat am 18. Mai 2021 das Vergütungssystem (https://ir.washtec.de/corporate-governance/ Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat«) für den Aufsichtsrat beschlossen und die Vergütung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats -bestätigt, wie sie in § 8.16 der Satzung festgesetzt wurde. Ferner hat die ordentliche Hauptversammlung 2021
das Long Term Incentive Program (LTIP) für den Aufsichtsrat mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024
beschlossen.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2023 vollständig wie von der Hauptversammlung beschlossen
angewendet.
2.2 Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll in einem angemessenen Verhältnis zur Verantwortung und den Aufgaben der
Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Lage der Gesellschaft stehen. Zugleich soll mit einer angemessenen Aufsichtsratsvergütung
ein wichtiger Beitrag im Wettbewerb um geeignete Kandidaten für künftige Besetzungen des Aufsichtsrats geleistet werden.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex wird bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden
und Mitglieder von Ausschüssen durch eine entsprechende funktionsbezogene Vergütung angemessen berücksichtigt. Zudem trägt
die Aufsichtsratsvergütung im Hinblick auf die Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats zur erfolgreichen Verwirklichung
der Geschäftsstrategie bei und fördert den nachhaltigen Unternehmenserfolg der Gesellschaft.
Daneben werden bei der Festlegung der Erfolgsziele der langfristigen variablen Vergütung in Form eines LTIP mit einer Laufzeit
von drei Jahren der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen der Unternehmensstrategie ebenfalls Rechnung getragen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 8.16 der Satzung umfasst, neben dem Ersatz von Auslagen und der Erstattung
der auf die Aufsichtsratsbezüge entfallenden Mehrwertsteuer, eine Festvergütung, ein Sitzungsgeld und eine erfolgsabhängige
Vergütung. Das Vergütungssystem sieht ferner eine langfristige variable Vergütungskomponente in Form eines LTIP für den Aufsichtsrat
vor, die zur Vergütung laut Satzung hinzutritt. Das LTIP für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung 2021 mit einer
Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen. Dabei überwiegt im Rahmen der variablen Vergütung für ein
Geschäftsjahr die maximal mögliche Bonuszahlung (pro rata temporis) aus dem langfristig orientierten LTIP grundsätzlich die
maximal mögliche erfolgsabhängige Vergütung gemäß der Satzung.
Die derzeit gültige Vergütungsregelung in § 8.16 der Satzung lautet wie folgt:
»Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2015 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben dem Ersatz seiner
Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00.
Für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung EUR 70.000,00, für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats EUR 100.000,00.
Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 2.500,00.
Der Vorsitzende eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 5.000,00.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 5.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
eine solche von EUR 10.000,00.
Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für jede Sitzung des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal
gezahlt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte des Sitzungsgelds nach diesem Absatz.
Die feste Vergütung und das Sitzungsgeld sind nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.
Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahres
jeweils nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses eine erfolgsabhängige Vergütung von EUR 500,00 für jeden Cent, um den
der nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Konzerngewinn pro Aktie den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen
Geschäftsjahres überschreitet.
Die jährliche Gesamtvergütung laut Satzung (feste und erfolgsabhängige Vergütung sowie Sitzungsgeld) ist begrenzt auf maximal
EUR 75.000,00 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, EUR 100.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, EUR 150.000,00
für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und EUR 200.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Bei Überschneidung
der Funktionen gilt für die Begrenzung der höhere Betrag.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem Aufsichtsratsausschuss
angehört haben, erhalten eine im Verhältnis geringere feste und erfolgsabhängige Vergütung, deren Begrenzung ebenfalls im
Verhältnis zu kürzen ist. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Mehrwertsteuer.
Die Hauptversammlung kann durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat
beschließen, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten.«
Das Long Term Incentive Program (LTIP) für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung 2021 mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024
beschlossen.
Das LTIP für den Aufsichtsrat ist auf eine dreijährige Laufzeit (Incentivierungsphase) ausgerichtet und sieht eine einmalige
Bonuszahlung nach Ende der Incentivierungsphase vor. Als Voraussetzung zur Teilnahme am LTIP sieht das Programm ein Eigeninvestment
der Aufsichtsratsmitglieder in WashTec Aktien bis zum Stichtag 31. Juli 2022 vor. Der Vorsitzende kann maximal mit einem Eigeninvestment
von bis zu 4.000 Aktien, die übrigen Aufsichtsratsmitglieder mit einem Eigeninvestment von bis zu 2.000 Aktien teilnehmen.
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann auch mit Aktien am LTIP teilnehmen, die es bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 erworben hat. In diesem Fall können Eigeninvestmentaktien auch Aktien sein, mit denen
das Aufsichtsratsmitglied am vorangegangenen LTIP 2018 teilgenommen hat.
Die Bonuszahlung ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Eigeninvestmentaktien mit dem Referenzkurs und dem auf Grundlage
der Zielerreichung gebildeten Multiplikator. Im Rahmen der Berechnung der Bonuszahlung ist der maximal mögliche Referenzkurs
auf den Wert von EUR 100,00 begrenzt (Cap).
Als Erfolgsziele sind Vorgaben zu Earnings per Share (EPS), ROCE und Free Cashflow festgelegt. Mit den Erfolgszielen wird
der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen der Unternehmensstrategie Rechnung getragen. Bezugsgröße für die Zielsetzung
im Rahmen des LTIP sind die Kennzahlen des Geschäftsjahres 2021 zum 31. Dezember 2021. Je nach Erfüllung eines, mehrerer oder
aller Ziele ergibt sich ein unterschiedlicher Multiplikator für die Bonuszahlung. Im Fall der Übererfüllung des EPS-Ziels
kann der Multiplikator bis maximal 1,2 erhöht werden.
Die Bonuszahlung wird am Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 fällig. Der Anspruch besteht nur dann
in voller Höhe, wenn das Mitglied dem Aufsichtsrat während der gesamten Incentivierungsphase angehört hat und die Eigeninvestmentaktien
der Gesellschaft bei Ablauf der Incentivierungsphase noch hält.
Der Anspruch auf Zahlung steht unter der auflösenden Bedingung, dass das berechtigte Aufsichtsratsmitglied für ein Sechstel
der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2025 Aktien der Gesellschaft erwirbt und dass es diese Aktien nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre hält.
Das Erfordernis, die Aktien zu halten, endet, wenn das berechtigte Aufsichtsratsmitglied während der dreijährigen Haltefrist
aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
Eine Pro-rata-Bonuszahlung wird in Ausnahmefällen gewährt. Diese liegen vor bei einem vorzeitigen Beendigungsereignis, wie
Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat wegen Ablaufs der Amtszeit vor Ablauf der Incentivierungsphase oder Tod des Aufsichtsratsmitglieds,
Amtsniederlegung oder Abberufung bei Change of Control, Amtsbeendigung durch Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel oder
einem Delisting der Aktien. Voraussetzung für eine Pro-rata-Bonuszahlung ist, dass die Eigeninvestmentaktien bei Beendigungseintritt
noch gehalten werden und dass das Aufsichtsratsmitglied für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten während der Incentivierungsphase
Mitglied des Aufsichtsrats ist.
Im Fall des Neueintritts von Aufsichtsratsmitgliedern erhalten diese eine anteilig gekürzte Bonuszahlung für die Dauer der
tatsächlichen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Für jeden Monat der Zugehörigkeit wird 1/36 der Bonuszahlung gewährt. Voraussetzung
ist ein entsprechendes Eigeninvestment in Aktien der Gesellschaft bis spätestens drei Monate nach Wirksamwerden des Eintritts.
Für die Einzelheiten des LTIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 wird auf das von der ordentlichen
Hauptversammlung am 18. Mai 2021 beschlossene LTIP für den Aufsichtsrat Bezug genommen, das auch in der
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 wiedergegeben und auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
im Bereich »Hauptversammlung 2021« zugänglich ist.
2.3 Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Die Festvergütung, das Sitzungsgeld und die kurzfristige variable Vergütung werden als geschuldete Vergütung betrachtet, da
die den Vergütungen zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde. Somit wird in
der nachfolgenden Tabelle die Vergütung für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen
Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen
Leistung und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Das LTIP stellt demgegenüber keine gewährte oder geschuldete Vergütung dar, da die Bonuszahlung von der Erfüllung der festgelegten
Erfolgsziele am Ende der Incentivierungsphase abhängt. Angesichts des Ablaufs der Incentivierungsphase am 31. Dezember 2024
wird eine etwaige Vergütung aus dem LTIP 2022-2024 nach den vorstehenden Maßgaben im Rahmen des Vergütungsberichts gemäß §
162 AktG über das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesen.
Die im Geschäftsjahr 2023 geschuldete Gesamtvergütung entspricht den Vorgaben des von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystems.
Geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats:
Aufsichtsrat |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile |
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile |
Geschuldete
Gesamtvergütung
|
Verhältnis der erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütung zur geschuldeten Gesamtvergütung
|
Feste Vergütung1 |
Sitzungsgeld2 |
Kurzfristige variable Vergütung2 |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)3 |
Feste Vergütung & Sitzungsgeld
|
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)3 |
Dr. Günter Blaschke (bis 31. Dezember 2023)
|
119.342 € |
80.658 € |
0 € |
–
|
200.000 €
|
100 % |
0 % |
–
|
Ulrich Bellgardt |
83.158 € |
52.500 € |
6.000 € |
–
|
141.658 €
|
96 % |
4 % |
–
|
Dr. Hans Liebler |
42.500 € |
28.500 € |
4.000 € |
–
|
75.000 €
|
95 % |
5 % |
–
|
Heinrich von Portatius |
41.575 € |
28.500 € |
4.925 € |
–
|
75.000 €
|
93 % |
7 % |
–
|
Dr. Alexander Selent |
50.000 € |
50.000 € |
0 € |
–
|
100.000 €
|
100 % |
0 % |
–
|
Peter Wiedemann |
42.500 € |
32.500 € |
0 € |
–
|
75.000 €
|
100 % |
0 % |
–
|
Gesamt |
379.075 € |
272.658 € |
14.925 € |
–
|
666.658 €
|
98 % |
2 % |
–
|
1 Die feste Vergütung beinhaltet die Vergütung laut Satzung sowie die Vergütung für die Zugehörigkeit zu Ausschüssen oder deren
Vorsitz.
2 Berücksichtigung des CAP für die jährliche Vergütung laut Satzung gemäß § 8.16 der Satzung bei der kurzfristigen variablen
Vergütung bzw. gegebenenfalls beim Sitzungsgeld.
3 LTIP mit Incentivierungsphase 2022 – 2024
Erfüllung der Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung des Geschäftsjahres 2023:
Das Ziel der kurzfristigen variablen Vergütung des Geschäftsjahres 2023 wurde erreicht, indem der nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen
ermittelte Konzerngewinn pro Aktie des Geschäftsjahres 2023 den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres
überschritten hat. Der Konzerngewinn pro Aktie beträgt für das Geschäftsjahr 2023 € 2,09, im Vorjahr lag der Wert bei € 1,97.
Daraus resultiert für jedes Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich eine kurzfristige variable Vergütung in Höhe von € 6.000.
Dieser Betrag wird bei einigen Mitgliedern des Aufsichtsrats aufgrund der Regelungen des CAP anteilig reduziert und kann der
vorstehenden Tabelle entnommen werden.
Entwicklung der Erfolgsziele der langfristigen variablen Vergütung (LTIP 2022 – 2024):
Die drei Erfolgsziele des LTIP sind eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der normalisierten Earnings per Share (EPS)
von mindestens 22 % und des Free Cashflow von mindestens 15 % während der Incentivierungsphase sowie ein durchschnittlicher
ROCE von mehr als 27 % während der Incentivierungsphase.
Als Voraussetzung zur Teilnahme am LTIP sieht das Programm ein Eigeninvestment der Aufsichtsratsmitglieder in WashTec Aktien
bis zum Stichtag 31. Juli 2022 vor. Die von der Hauptversammlung 2022 neu in den Aufsichtsrat gewählten Mitglieder Heinrich
von Portatius und Peter Wiedermann konnten bis zum Stichtag 16. August 2022 ein Eigen-investment in WashTec Aktien tätigen.
Der Vorsitzende kann maximal mit einem Eigeninvestment von bis zu 4.000 Aktien, die übrigen Aufsichtsratsmitglieder mit einem
Eigeninvestment von bis zu 2.000 Aktien teilnehmen.
Das Eigeninvestment der Aufsichtsratsmitglieder stellt sich zum jeweils maßgeblichen Stichtag sowie zum 31. Dezember 2023
wie folgt dar:
Aufsichtsrat |
Getätigtes Eigeninvestment zum Stichtag
|
Maximales Eigeninvestment
|
Getätigtes Eigeninvestment zum Stichtag
|
Aktienbesitz zum 31. Dezember 2023 |
Dr. Günter Blaschke (bis 31. Dezember 2023)
|
52.060 Aktien |
4.000 Aktien |
100 % |
52.060 Aktien |
Ulrich Bellgardt |
31.000 Aktien |
2.000 Aktien |
100 % |
31.000 Aktien |
Dr. Hans Liebler |
5.500 Aktien |
2.000 Aktien |
100 % |
5.500 Aktien |
Heinrich von Portatius |
0 Aktien |
2.000 Aktien |
0 % |
0 Aktien |
Dr. Alexander Selent |
2.000 Aktien |
2.000 Aktien |
100 % |
2.000 Aktien |
Peter Wiedemann |
2.000 Aktien |
2.000 Aktien |
100 % |
2.000 Aktien |
Zum 31. Dezember 2023 betrugen die EPS € 2,09, der Free Cashflow lag bei T€ 46.145 und der ROCE erreichte einen Wert von 21,5
%. Im Jahr 2022 betrugen die EPS € 1,97, der Free Cash Flow T€ 16.228 und der ROCE 20,2 %. Damit lagen die drei Erfolgsziele
nach dem zweiten Jahr der dreijährigen Incentivierungsphase noch unter den
festgelegten Zielwerten. Für die Verpflichtungen aus dem LTIP wurden im Geschäftsjahr 2023 T€ 42 nach den Grundsätzen des
IFRS 2 bilanziert.
Vor dem Hintergrund der Feststellung des Grads der Zielerreichung am Ende der Incentivierungsphase 2024 stellt das LTIP gegenwärtig
eine zugesagte Vergütung dar. Bei Zielerreichung stellt das LTIP in diesem Bericht im dritten Jahr der Incentivierungsphase
gemäß den vorgenannten Maßgaben eine geschuldete Vergütung dar.
3. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und -Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von WashTec, die jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der finanziellen Leistungsindikatoren Umsatzerlöse und EBIT der WashTec Gruppe sowie anhand
des Jahresüberschusses der WashTec AG abgebildet. Für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats wird die im jeweiligen
Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt. Für die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Belegschaft der WashTec Gruppe in Deutschland abgestellt.
Geschäftsjahr |
2020 |
2021 |
Veränderung in % |
2022 |
Veränderung in % |
2023 |
Veränderung in % |
Im Geschäftsjahr 2023 amtierende Mitglieder des Vorstands
|
Dr. Ralf Koeppe |
409.057 € |
545.972 € |
34 % |
437.248 € |
– 20 % |
1.341.950 € |
207 % |
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023) |
– |
– |
– |
– |
– |
562.125 €1 |
– |
Andreas Pabst |
– |
– |
– |
122.938 €1 |
– |
695.725 € |
466 % |
Stephan Weber (bis 28. Februar 2023) |
398.017 € |
525.323 € |
32 % |
363.563 € |
– 31 % |
340.170 €1,2 |
– |
Im Geschäftsjahr 2023 amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Dr. Günter Blaschke (bis 31. Dezember 2023) |
181.500 € |
200.000 € |
10 % |
200.000 € |
0 % |
200.000 € |
0 % |
Ulrich Bellgardt |
119.000 € |
150.000 € |
26 % |
130.048 € |
– 13 % |
141.658 € |
9 % |
Dr. Hans Liebler |
66.500 € |
75.000 € |
13 % |
64.072 € |
– 15 % |
75.000 € |
17 % |
Heinrich von Portatius |
– |
– |
– |
43.151 €3 |
– |
75.000 € |
74 % |
Dr. Alexander Selent |
88.000 € |
100.000 € |
14 % |
90.096 € |
– 10 % |
100.000 € |
11 % |
Peter Wiedemann |
– |
– |
– |
47.158 €3 |
– |
75.000 € |
59 % |
Ertragsentwicklung
|
Umsatzerlöse WashTec Gruppe |
378.672.014 € |
430.532.025 € |
14 % |
482.238.726 € |
12 % |
489.467.679 € |
2 % |
EBIT WashTec Gruppe |
20.067.587 € |
45.690.940 € |
127 % |
38.008.812 € |
– 17 % |
41.885.753 € |
10 % |
Jahresüberschuss WashTec AG (HGB) |
8.593.488 € |
39.911.171 € |
364 % |
28.306.503 € |
– 29 % |
29.710.657 € |
5 % |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
|
Belegschaft und oberer Führungskreis in Deutschland4 |
60.027 €5 |
61.862 €5 |
3 %5 |
62.802 € |
2 % |
65.415 € |
4 % |
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
Axel Jaeger (bis 31. Mai 2020) |
129.844 € |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Dr. Kerstin Reden (bis 31. August 2022) |
205.647 €1 |
518.009 € |
– |
377.675 €1,2 |
– |
– |
– |
Dr. Volker Zimmermann (bis 28. Februar 2019)6 |
170.004 € |
28.326 € |
– 83 % |
– |
– |
– |
– |
Frühere Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Jens Große-Allermann (bis 16. Mai 2022) |
69.000 € |
75.000 € |
9 % |
24.777 €3 |
– |
– |
– |
Dr. Sören Hein (bis 16. Mai 2022) |
67.000 € |
75.000 € |
12 % |
21.421 €3 |
– |
– |
– |
1 Zeitanteilige Vergütung, da Bestellung als Vorstand nicht während des gesamten Geschäftsjahres bestand.
2 Vergütung für die aktive Vorstandstätigkeit sowie nachlaufende Zahlungen.
3 Zeitanteilige Vergütung, da Bestellung als
Aufsichtsrat nicht während des gesamten Geschäftsjahres bestand.
4 Die Gesamtbelegschaft umfasst die Gesamtheit der bei allen deutschen Gesellschaften der WashTec Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer
einschließlich dem oberen Führungskreis. Der obere Führungskreis umfasst diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche eine Führungsfunktion im Inland innehaben
und in ihrer Funktion direkt an den Vorstand berichten.
5 Ab dem Jahr 2022 wurde eine veränderte Berechnungssystematik verwendet. Für die Sicherstellung der Vergleichbarkeit wurden
die Vorjahre entsprechend angepasst.
6 Dr. Volker Zimmermann wurde eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gewährt, die im Geschäftsjahr
2021 ausgelaufen ist.
Der vorliegende Vergütungsbericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG erstellt.
WashTec AG
Für den Vorstand
Sebastian Kutz
CSO/Mitglied des Vorstands
Andreas Pabst
CFO/Mitglied des Vorstands
Ulrich Bellgardt
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die WashTec AG, Augsburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der WashTec AG, Augsburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt »Verantwortung des Wirtschaftsprüfers« unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen
der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 22. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Jürgen Schumann
Wirtschaftsprüfer
ppa. Stefan Postenrieder
Wirtschaftsprüfer
Glossar
AktG |
Aktiengesetz |
Capital Employed |
NOWC + Fixed Assets, ermittelt als Durchschnitt über fünf Quartale |
Corporate Governance |
Rahmen für eine verantwortungsvolle und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Unternehmensleitung und -kontrolle
|
DCGK |
Deutscher Corporate Governance Kodex |
EBIT |
Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Earnings before Interest and Taxes) |
EBIT-Marge |
EBIT/Umsatzerlöse |
Ergebnis je Aktie (EPS) |
Konzernergebnis/gewichtete durchschnittliche Zahl ausstehender Aktien (Earnings per Share)
|
Free Cashflow |
Der frei verfügbare Cashflow, der zur Dividendenausschüttung, Schuldentilgung oder Thesaurierung zur Verfügung steht; der
Free Cashflow berechnet sich: Mittelzufluss aus operativer Geschäftstätigkeit – Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit
|
HGB |
Handelsgesetzbuch |
IFRS |
International Financial Reporting Standards; vom International Accounting Standards Board (IASB) erarbeitete, international
harmonisierte und angewandte Rechnungslegungsgrundsätze
|
LTIP |
Long Term Incentive Program |
NOWC |
Das Net Operating Working Capital (NOWC) berechnet sich wie folgt: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen + Vorräte –
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen + erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
|
ROCE |
Der Return on Capital Employed stellt das Verhältnis des EBIT zur durchschnittlichen Nettokapitalbindung dar und errechnet
sich wie folgt: EBIT/Capital Employed
|
Total Shareholder Return (TSR)
|
Der Total Shareholder Return (TSR) stellt die Gesamtrendite dar, die ein Aktionär mit einer Aktie über einen festgelegten
Zeitraum erzielt hat und wird als Prozentsatz des investierten Kapitals ausgedrückt. Dieser berechnet sich wie folgt: [(Endaktienkurs-Anfangsaktienkurs)
+ Dividende]/Anfangsaktienkurs
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG insgesamt 13.976.970 Stückaktien ausgegeben, die insgesamt
13.976.970 Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 Stück
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden.
Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.
Der Nachweis hat sich nach dem durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)
geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung – also auf den Geschäftsschluss
des Montags, 22. April 2024 (nachfolgend „Nachweisstichtag“) – zu beziehen (vgl. hierzu auch Tagesordnungspunkt 8). Unter
dem Begriff des „Geschäftsschlusses“ ist ausweislich der Gesetzesmaterialien 24.00 Uhr zu verstehen. Nachweisstichtag ist
danach der 22. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ). § 9.5 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft tritt im Hinblick auf die Definition
des Nachweisstichtages hinter der neuen gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG zurück. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 7. Mai 2024, 24.00
Uhr (MESZ), unter nachfolgender Adresse zugehen:
WashTec AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien innehaben und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
|
3. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär (ein Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), eine Vereinigung
von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf
elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
anmeldestelle@computershare.de
Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall in Textform Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen (sowie
ggf. für eine Änderung oder den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) vor der Hauptversammlung muss die Vollmacht
zusammen mit den Weisungen (bzw. ggf. deren Änderung oder Widerruf) bis Montag, den 13. Mai 2024, 18.00 Uhr (MESZ), unter
der nachfolgend genannten Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sein:
WashTec AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter noch
bis zum vom Versammlungsleiter benannten Zeitpunkt an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Weisung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) gilt
auch für einen unter Berücksichtigung der Anzahl eigener Aktien am Tag der Hauptversammlung – bei unveränderter Höhe der Dividende
je dividendenberechtigter Stückaktie – ggf. angepassten Gewinnverwendungsvorschlag. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt
einer vorgesehenen Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine zuvor abgegebene Weisung an die Stimmrechtsvertreter
zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw. Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen den Aktionären unter der Internetadresse
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung oder können montags bis freitags, außer feiertags, zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr (MESZ) unter
den vorab genannten Kontaktdaten der Anmeldestelle angefordert werden.
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können unter Beachtung
der vorgenannten Maßgaben auch auf eine beliebige andere formgerechte Art und Weise als durch das vorgenannte Formular erfolgen.
|
4. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten für ein und denselben Aktienbestand mehrere voneinander abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung eingehen,
wird die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung als vorrangig betrachtet.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung eingehen und nicht
erkennbar ist, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. in Papierform.
Bei fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes können Aktionäre auch kurzfristig entscheiden, ihre Rechte in
der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen und nicht erkennbar sein,
welche zuletzt zugegangen ist, gilt: Die Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als
zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt angesehen.
|
5. |
Weitere Informationen zur Abstimmung gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung DVO (EU) 2018/1212
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Punkten 2 bis 5 sowie 7 und 8 der Tagesordnung haben verbindlichen Charakter. Unter dem
Punkt 6 der Tagesordnung hat die vorgesehene Abstimmung empfehlenden Charakter.
Bei den vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung)
oder Nein (Ablehnung) abzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten (Stimmenthaltung).
|
6. |
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft, Unterlagen zur Hauptversammlung
Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden
Unterlagen können im Internet unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden (vgl. § 124a AktG). Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen
zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an auch in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg,
zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen.
Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen,
ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
|
7. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
|
7.1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen
(anteiliger Betrag entspricht 174.713 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 4 AktG auch für die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist gemäß
§ 122 AktG schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
13. April 2024 (24.00 Uhr (MESZ)) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
WashTec AG Vorstand – Abteilung
Legal and Compliance Argonstraße 7 86153 Augsburg
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; der Tag des Zugangs
ist nicht mitzurechnen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
7.2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge
und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
WashTec AG Abteilung Legal and Compliance Argonstraße 7 86153 Augsburg E-Mail: legal@washtec.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2024 (24.00 Uhr (MESZ)) unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach ihrem Eingang unverzüglich unter der Internetadresse der Gesellschaft
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
zugänglich gemacht (einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger zugänglich zu machender Begründungen). Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich gemacht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
|
7.3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf
der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß Ziffer 9.12 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken;
er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festzusetzen.
|
7.4. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich
unter der Internetadresse
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
|
8. |
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung sind Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
|
1. |
Allgemeine Informationen
|
a) |
Einleitung
Die WashTec AG legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten
wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit
der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
|
b) |
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg
|
c) |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
WashTec AG |
|
Datenschutzbeauftragter |
|
Argonstraße 7, 86153 Augsburg |
|
Tel.: +49 821 5584 – 1111 |
E-Mail: datenschutzbeauftragter@washtec.com
|
|
2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
|
a) |
Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
• |
Vor- und Nachname,
|
• |
Anschrift,
|
• |
Aktienanzahl,
|
• |
Aktiengattung,
|
• |
Besitzart der Aktien und
|
• |
Nummer der Eintrittskarte.
|
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z. B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch
Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Rahmen der Hauptversammlung.
|
b) |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung
mit § 67e, §§ 118 ff. AktG. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit den
jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der Hauptversammlung
erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).
Sämtliche Aktien der WashTec AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die WashTec AG kein Aktienregister im
Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
|
c) |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und
Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der WashTec AG. Jeder
unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder
diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus können personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar sein. Die Gesellschaft
wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften
(§ 126 Abs. 1, § 127 AktG) unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen.
Die Gesellschaft ist gemäß § 129 AktG verpflichtet, ein Verzeichnis über die Teilnehmer der Hauptversammlung zu führen. Die
dort aufgeführten personenbezogenen Daten können von den Teilnehmern der Hauptversammlung während der Versammlung und von
Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden.
|
d) |
Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der
Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer
Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).
|
e) |
Drittlandtransfers
Sollte die Gesellschaft personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weitergeben,
erfolgt die Weitergabe nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
oder wenn andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder Standardvertragsklauseln
der EU-Kommission und, soweit erforderlich, Datentransfer-Folgenabschätzungen) vorhanden sind.
Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutzniveau bei Dienstleistern in Drittländern können unter den oben
genannten Kontaktdaten angefordert werden.
|
f) |
Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist. Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach
einem Monat anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
|
3. |
Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
• |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO),
|
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darüber hinaus haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter und sonstige betroffene Personen die Möglichkeit, sich an die zuständige
Aufsichtsbehörde zu wenden sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Datenübertragbarkeit) zu erhalten (Art. 20 DSGVO).
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Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu (Art. 21 DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. In Bayern ist die zuständige
Aufsichtsbehörde:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 18, 91522 Ansbach, Telefon +49 981 180093-0, Telefax: +49
981 180093-800, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
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Augsburg, im März 2024
WashTec AG
Der Vorstand
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