BRP Renaud und Partner mbB
BRP Renaud und Partner mbB: Anleihe / Rechtssache
BRP Renaud und Partner mbB: Stille Einlagen der Hamburg Commercial Bank AG BRP Renaud und Partner mbB (“BRP“) vertritt eine Gruppe deutscher Versicherungsgesellschaften und Sparkassen, die stille Einlagen der Hamburg Commercial Bank AG, vormals HSH Nordbank AG, im Einlagennennbetrag von insgesamt 350 Mio. € halten (die “Gruppe der stillen Gesellschafter“). Für die Gruppe der stillen Gesellschafter erhob BRP wegen der nach Auffassung der Gruppe der stillen Gesellschafter und BRP rechtswidrigen Behandlung der stillen Gesellschafter durch die HCOB seit dem Jahr 2009 Klage zum Landgericht Kiel und zum Landgericht Hamburg (die “Klageverfahren“). Die Klageverfahren sind nach wie vor rechtshängig. Nachdem sich die HCOB mit der von Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP vertretenen Gruppe von Anleihegläubigern (die “Anleihegläubiger“) über die Beilegung der von den Anleihegläubigern zum Landgericht Kiel gegen die HCOB erhobenen Klage vergleichsweise geeinigt hat, versucht die HCOB nunmehr, auch mit der Gruppe der stillen Gesellschafter in Verhandlungen über die vergleichsweise Beilegung der Rechtsstreitigkeiten einzutreten. Diejenigen stillen Gesellschafter der HCOB, die nicht zu der Gruppe der stillen Gesellschafter gehören (die “verbliebenen stillen Gesellschafter“), setzen wir über folgende Tatsachen in Kenntnis: 1. Nach unserer Kenntnis wirbt das Mitglied des Vorstandes der HCOB, Herr Oliver Gatzke, aktuell in Einzelgesprächen mit den verbliebenen stillen Gesellschaftern für eine vorzeitige Beendigung der stillen Beteiligung gegen Zahlung von 36,24 % des Einlagennennbetrages der stillen Beteiligung. Auf Nachfrage begründet Herr Oliver Gatzke nach unserer Kenntnis den in Aussicht gestellten (Rückkaufs-)Preis von 36,24 % des Einlagenbetrages der stillen Einlagen für deren vorzeitige Beendigung damit, dass man sich mit den Anleihegläubigern im Vergleichswege auf die Rückübertragung der Anleihen zu einem Rückkaufspreis von 36,24 % des Nennwerts der Anleihen geeinigt habe (vgl. DGAP Mitteilung der Hamburg Commercial Bank AG v. 29.11.2019). Herr Gatzke verschweigt in den Einzelgesprächen mit den verbliebenen stillen Gesellschaftern nach unserer Kenntnis, dass der von den Anleihegläubigern vergleichsweise erzielte Rückkaufspreis für die Bewertung der stillen Einlagen unergiebig ist. Die den Anleihen zugrunde liegenden Anleihebedingungen sind inhaltlich völlig anders ausgestaltet als die stillen Gesellschaftsverträge. Die HCOB beteiligte die Anleihegläubiger mehrfach an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren, weswegen sich der Buchwert der Anleihen zum 31.12.2018 nach den Berechnungen der HCOB auf nur noch 22,9 % des Nennwerts belief. Die HCOB stellte in Aussicht, die Anleihen über die mehrfache Beteiligung an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren bis zum vermeintlichen Wirksamwerden der Kündigung der Anleihen zum 31.12.2020 auf “deutlich unter 10 %” des Nennwerts herabzuschreiben (vgl. DGAP-Mitteilung der Hamburg Commercial Bank AG v. 12.02.2019). Eine solche massive Herabschreibung des Buchwertes der stillen Einlagen über die mehrfache Beteiligung an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren ist bei den von den Versicherungsunternehmen und Sparkassen gehaltenen stillen Beteiligungen nicht möglich, weil diese nicht am Bilanzverlust, sondern am Jahresfehlbetrag der HCOB zu beteiligen sind. Deswegen belief sich der Buchwert der stillen Einlagen – selbst nach der (nach unserer Auffassung fehlerhaften) Berechnung der HCOB – zum 31.12.2018 auf 32,09 % des Nennwerts. 2. Herr Oliver Gatzke verschweigt nach unserer Kenntnis in Einzelgesprächen mit den verbliebenen stillen Gesellschaftern weiter, dass die HCOB bei anderen stillen Gesellschaftern, die inhaltlich gleichlautende stille Gesellschaftsverträge abschlossen, die Verlustteilnahme seit Jahren anders berechnet. Im Rahmen der von BRP für die Gruppe der stillen Gesellschafter durchgeführten Untersuchungen zur Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhalts erlangte BRP Kenntnis, dass die HCOB unter anderem bei der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG, der DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, der DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG und der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. und weiteren stillen Gesellschaften den Fonds für allgemeine Bankrisiken als Bestandteil des haftenden Eigenkapitals bei der Verlustteilnahme im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung berücksichtigt hatte. Der Buchwert der stillen Einlagen dieser von der HCOB bevorzugt behandelten stillen Gesellschafter ist deswegen deutlich höher. Dies hat zur Folge, dass die stillen Gesellschafter, bei denen die HCOB den Fonds für allgemeine Bankrisiken nicht im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung berücksichtigt, mit einem höheren Prozentsatz am Verlust der HCOB teilnehmen, als diejenigen stillen Gesellschafter, bei denen die HCOB den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung berücksichtigt, obwohl alle stillen Gesellschaftsverträge vorsehen, “dass alle stillen Gesellschafter [.] am Jahresfehlbetrag mit dem gleichen Prozentsatz des Buchwertes ihrer Einlagen [.] teilnehmen”. Nachdem BRP die HCOB sowie die Rechtsanwälte der Vorstandsmitglieder der HCOB mit Schreiben vom 06.09.2018 unter anderem aufforderte, den Kapitalmarkt über diese Ungleichbehandlung zu informieren, weil – so die Einschätzung von BRP – diese damals noch nicht öffentliche Tatsache geeignet sei, den Börsenkurs der Anleihen zu beeinflussen, erhielt BRP am 17.09.2018 von den Rechtsanwälten der Vorstandsmitglieder der HCOB ein auf den 14.09.2018 datiertes Schreiben, in dem es unter anderem wörtlich heißt: “Es gab und gibt weder eine vertragswidrige Ungleichbehandlung der Hybridkapitalgläubiger durch die HSH Nordbank AG noch kommt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Veröffentlichungspflichten durch die HSH Nordbank in Betracht [.] Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass sich unsere Mandanten alle rechtlichen Schritte, auch strafrechtlicher Art, vorbehalten, wenn – wie von Ihnen am Ende Ihres Schreibens angedroht – über unsere Mandanten oder die HSH Nordbank AG am “Kapitalmarkt” unzutreffende Behauptungen und Vorwürfe veröffentlicht werden.” Wird dies berücksichtigt, ist der Buchwert der stillen Einlagen nach unseren Berechnungen zum 31.12.2018 um 21,87 Prozentpunkte höher anzusetzen als von der HCOB kundgetan. Der Buchwert betrüge selbst dann, wenn man (nach unserer Aufassung fehlerhaft) im Übrigen der Auffassung der HCOB folgen wollte, nicht 32,09 % des Einlagennennbetrages, sondern 44,77 %. 3. Mit dem Credo der HCOB “in hanseatischer Tradition machen wir klare Versprechen und halten uns daran: Verlässlich, zugewandt, aufrichtig”, ist dieses Verhalten, das die HCOB in Einzelgesprächen mit ihren stillen Gesellschaftern offenbar an den Tag legt, nach unserer Auffassung nicht vereinbar. Es schürt stattdessen den Verdacht, dass die HCOB versucht, einzelne der verbliebenen stillen Gesellschafter, die über diese und andere für die Bewertung der stillen Einlagen wesentliche Informationen nicht verfügen, zu übervorteilen. 4. Um dem vorzubeugen laden BRP und die Gruppe der stillen Gesellschafter alle verbliebenen stillen Gesellschafter ein, sich der Gruppe der stillen Gesellschafter anzuschließen. Investorenkontakt: Dr. Ulrich Peter Kinzl BRP Renaud und Partner mbB Ende der Pressemitteilung Emittent/Herausgeber: BRP Renaud und Partner mbB Schlagwort(e): Finanzen
13.12.2019 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |