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Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten
Juraforum / Schlagwort(e): Internet&Multimedia/ Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten Unternehmen müssen auf ihren Facebook-Fanseiten ein Impressum haben. So hat dies kürzlich das Landgericht Aschaffenburg (Urt. V. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) entschieden. Mit der kostenlosen Impressum-Anwendung für Facebook von Juraform.de und yourfans.de schützen Sie sich vor Abmahnungen. In dem vom Landgericht Aschaffenburg entschiedenen Fall hatte zuvor ein Mitbewerber ein anderes Unternehmen wegen fehlenden Impressums auf der Facebook-Fanseite abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, stritten sich die zwei Mitbewerber vor Gericht, ob auf der Facebook-Seite eines Unternehmens ein Impressum notwendig ist. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass der streitgegenständliche Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken genutzt wurde und daher gemäß § 5 Telemediengesetz eine Impressumspflicht bestehe. Dies ist nicht neu, da schon früher zu Händlern auf dem Autoportal mobile.de durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 17/07) in einem vergleichbarem Fall entschieden worden war, dass auch Händler, die sich dort mit ihren Angeboten darstellen, ein eigenes Impressum führen müssen. Facebook-Impressum muss 'leicht erkennbar' sein Der Inhaber der beanstandeten Facebook-Fanseite hatte in dem Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg nur Angaben zur Anschrift, Telefonnummer und Namen gemacht. Nicht direkt erkennbar waren aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten. Über den Menüpunkt 'Info' auf der Facebook-Fanseite des Unternehmens gelangte man durch weiteres Anklicken zur eigentlichen Webseite des Unternehmens und da zum Punkt Impressum. Dies reichte dem Landgericht Aschaffenburg zur Erfüllung der Impressumspflicht nicht aus, weil nicht leicht erkennbar sei, wo das vollständige Impressum zu finden sei: 'Nach § 5 Abs. 1. Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt 'Info' zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.' Es reicht dabei nach dem Landgericht Aschaffenburg aus, dass nur zu dem Impressum auf einer anderen Webseite (z.B. auf der Unternehmenshomepage) verlinkt wird. Dies entspricht der so genannten '2-Klicks'-Rechtsprechung, nach der man das Impressum mittels zwei Klicks erreichen können muss. 'Info'-Seite reicht nicht aus Von größerer Bedeutung ist allerdings für die Praxis, dass das Gericht die Verlinkung des Impressums auf Facebook unter einem mit 'Info' betitelten Links bzw. Menüpunktes nicht als ausreichend erachtet hat: 'Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung 'Info' ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.' Die Bezeichnung 'Info' lehnten die Richter mangels 'Klarheit' ab und sahen darin einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz. Über diese Auffassung des Gerichts lässt sich sicher streiten, ob nicht doch der durchschnittliche Facebook-Nutzer unter 'Info' das Impressum vermuten würde und dies damit klar genug gekennzeichnet wäre, wenn dort dann auch die vollständigen Angaben zum Impressum zu finden gewesen wären. Um aber 100%ig abmahnsicher zu sein, sollte man als Betreiber einer Facebook-Fanseite dennoch versuchen, die Impressumspflicht entsprechend der Vorgaben des Gerichts umzusetzen. Wie setze ich die Impressumspflicht um?
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Kontakt: Ende der Pressemitteilung 07.11.2011 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de |
144938 07.11.2011 |