Schule Schloss Salem e.V
Schule Schloss Salem e.V.: Einigung über Veranstaltungen auf dem Salemer Schlossgelände erreicht – Ausnahme für das Konzert von James Blunt
Schule Schloss Salem e.V. / Schlagwort(e): Kultur/ 01.03.2011 / 14:44 Das Land Baden-Württemberg als Eigentümer und die Schule Schloss Salem als Mieter im Salemer Schloss haben sich bezüglich der zulässigen Veranstaltungen auf dem Schlossgelände auf eine Vereinbarung verständigt, die am 1. März 2011 durch Staatssekretär Stefan Scheffold und durch Prof. Dr. h.c. Robert Leicht, den Vorstandsvorsitzenden des Salemer Internatsvereins, in Stuttgart unterzeichnet wurde. Mit der als Ausnahme erteilten Zustimmung der Schule zu dem Konzert mit James Blunt am 29. Juni 2011 - wiewohl in der Schulzeit gelegen, aber nicht, wie ursprünglich geplant, an einem Prüfungstag im Juli - möchte die Schule einen Betrag dazu leisten, das Land als Vermieter von angedrohten Schadensersatzforderungen des Konzertveranstalters freizuhalten. Diese als Ausnahme zu betrachtende Konzession wurde möglich, weil zuvor die Einigung auf die genannte Vereinbarung möglich war, die folgenden Wortlaut hat: Das Land Baden-Württemberg und Schule Schloss Salem konkretisieren und ergänzen den am 13. März 1999 zwischen dem Haus Baden und der Schule Schloss Salem geschlossenen Mietvertrag, in den das Land mit dem Kauf von Kloster und Schloss Salem eingetreten ist. Im übrigen bleibt der Vertrag in seinem Bestand und Wortlaut unberührt. 1. Großveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 4 des Mietvertrages zwischen Schule und Land sind in erster Linie Darbietungen vor mehr als 5.000 Besuchern und finden nicht mehr statt. 2. Sonstige Veranstaltungen, die zu den Aufgaben oder Interessen des Eigentümers gehören, wie Landesfest, Kreisfamilienfest, Kooperationen mit anderen öffentlichen Einrichtungen wie Universitäten und dergleichen sind auch mit mehr als 5.000 Besuchern zulässig. 3. Drei bis vier Open Air-Konzerte bis zu 5.000 Besuchern können in den Ferien des Nutzungsberechtigten stattfinden, es sei denn, Sommerakademien oder Summer Schools des Nutzungsberechtigten stehen dem entgegen. Veranstaltungen des Eigentümers bzw. dessen Einrichtungen von schuldidaktischem Interesse z. B. Musikkooperationen und dergleichen können nach Abstimmung mit dem Nutzungsberechtigten erfolgen. 4. Alle zulässigen Veranstaltungen, die während der Schulzeit stattfinden, dürfen weder den Schulbetrieb mehr als unwesentlich stören noch den Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigen und bedürfen deshalb der schriftlichen Zustimmung der Schule. Es erfolgt eine frühzeitige Abstimmung zwischen den Vertragspartnern. 5. Alle Abstimmungen mit der Schule finden schriftlich statt. Mit dieser Vereinbarung dürfte einerseits die öffentliche Auseinandersetzung um die Veranstaltungen auf dem Schlossgelände im beiderseitigen Interesse beendet sein und wird vor allem die für die anspruchsvolle Arbeit der Schule notwendige Ruhe auf Dauer gesichert. Robert Leicht Salem, Hamburg, den 1. März 2011 Bei Rückfragen (zwischen 15:00 und 15:30 sowie 16:30 und 18:30 am 1. März: 0172-7649500) Ende der Pressemitteilung --------------------------------------------------------------------- 01.03.2011 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de --------------------------------------------------------------------- 114028 01.03.2011
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